Zuständigkeiten in Familiensachen – An welches Gericht muss ich mich eigentlich wenden?

Die meisten Menschen versuchen zunächst, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. In fast allen Verfahren ist dieser Versuch auch erforderlich, weil gesetzlich vorgesehen. Wenn allerdings keine Einigung zustande kommt oder nicht angezeigt ist – wie z.B. bei einer Ehescheidung – muss geprüft werden, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Während des Trennungsjahres kommt es häufig zum Streit über Unterhalts- und Umgangsfragen. Der bloße Trennungsunterhalt für den Ehegatten (Unterhalt bis zur Scheidung) muss bei dem Gericht geklärt werden, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Ehegatte lebt. Bei Fragen, die die minderjährigen Kinder betreffen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Kinder. Dies gilt auch für die Ehescheidung. Ist für diese die Zuständigkeit jedoch erst einmal begründet, bleibt sie bestehen, auch wenn der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern später verzieht. Wenn ein Paar hingegen keine Kinder hat, ist entscheidend, ob einer der Eheleute noch in dem Gerichtsbezirk lebt, in dem sich die (ehemalige) gemeinsame Ehewohnung befindet. Ist dies nicht der Fall,  ist der Wohnsitz des nicht-antragstellenden Ehegatten maßgebend. Deshalb ist manchmal taktisch sinnvoll, noch schnell die Scheidung einzureichen, wenn ein Ehepartner nach der Trennung wegziehen will. An dem Gericht, an dem das Ehescheidungsverfahren anhängig ist, werden auch alle Verbund-Folgesachen entschieden, etwa der Zugewinnausgleich oder der nacheheliche Ehegattenunterhalt.

Begeht ein volljähriges Kind Unterhalt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der in  Anspruch genommene Elternteil seinen Wohnsitz hat.