Zustimmung zur künstlichen Befruchtung löst Unterhaltspflicht aus — Kind kann Unterhalt wie vom „richtigen“ Vater verlangen

Wer ein Kind zeugt, muss Unterhalt zahlen. Wer verheiratet ist und in die künstliche Befruchtung der Ehefrau einwilligt, muss ebenfalls Unterhalt zahlen. Eine Anfechtung der Vaterschaft mit dem Hinweis auf die fehlende biologische Vaterschaft schließt der Gesetzgeber aus. Doch auch wer unverheiratet ist und den Kinderwunsch seiner Partnerin mit der Einwilligung zu einer künstlichen Befruchtung fördert, muss bezahlen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2015, Aktenzeichen XII ZR 99/14)
Die Richter gewähren dem Kind einen vertraglichen Anspruch auf Unterhalt. Sie sehen einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter. Darunter versteht man die Vereinbarung zweier Personen, die einem Dritten (hier dem noch zu zeugenden Kind) einen Anspruch einräumt, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auf diesem Wege verwirklicht der BGH eine Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die der Gesetzgeber zwar wollte, aber nicht vollständig erreicht hatte.
Im konkreten Fall hatte der zeugungsunfähige „unterhaltsverpflichtete Nicht-Vater“ das Fremdsperma beschafft und bei einem ersten Befruchtungsversuch, der fehlschlug, schriftlich erklärt, dass er die Verantwortung für das Kind übernehmen werde. Als das Kind geboren wurde, bezahlte er aus freien Stücken die Erstlingsausstattung und in den ersten vier Monaten auch Unterhalt. Doch auch Männer, die sich weniger offensichtlich engagieren, müssen in Zukunft damit rechnen, zum Unterhalt wie ein gesetzlicher Vater herangezogen zu werden. Die Erklärung, die Samenspende gut zu heißen und wie ein Vater für das Kind zu sorgen, reicht aus, auch wenn sie nur mündlich geschieht.