Teil 2 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.
„Hätte ich doch damals einen Ehevertrag geschlossen…“. So äußert sich mancher Mandant in der Trennungssituation. Doch der Ehevertrag alleine macht auch nicht glücklich. Er muss vor Gericht auch Bestand haben. Wer zu viel will oder besser gesagt zu wenig geben möchte, kann so stehen, als ob er keinen Ehevertrag geschlossen hätte. Das Familiengericht überprüft nämlich, ob der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Besonders gefährlich sind zu starke Einschränkungen des Versorgungsausgleichs. Die Altersversorgung zählt nämlich zum absoluten Kernbereich der Ehewirkungen, der nicht einfach aufgegeben werden darf. Gefahren birgt auch der Unterhaltsausschluss, wenn ein Ehegatte diesen wegen der Kinderbetreuung geltend machen will. Weniger Gefahren beinhalten Regelungen zum Vermögen, doch auch hier bedarf es sorgfältiger Abwägung.
Wer sich anwaltlich beraten lässt, bevor er beim Notar einen solchen Vertrag unterschreibt, hat später eventuell Ansprüche wegen einer Falschberatung. Der Anwalt muss die Möglichkeiten und Grenzen der gewünschten Regelungen erläutern und warnen, was geht – und was nicht. Wichtig ist zudem, die Umstände des Vertragsschlusses und die Motive der Ehegatten für die einzelnen Regelungen darzustellen. Im Streitfall kann sich der andere Ehegatte nämlich oft nicht mehr daran erinnern…
Die persönliche Situation der Ehegatten ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Eheverträge mit einer Schwangeren bergen oft die Gefahr einer Unwirksamkeit. Gleiches gilt bei Fällen, in denen ein Ehegatte aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist und sein bisheriges Leben zurückgelassen hat. Die Notare haben in ihren Musterverträgen standardmäßig Hinweise auf Unsicherheiten bei der Wirksamkeit, ganz egal, ob die Klausel üblicher Standard oder brisant ist. Das mindert die Angreifbarkeit. Sie haften ohnehin nur nachrangig. Zunächst muss der Geschädigte sich also an seinen Anwalt halten.
Teil 1 der Serie zur Haftung im Famlienrecht finden Sie hier.