Für Gutverdiener wird es teurer – aber weniger als erwartet.
Mitte November 2021 hatten wir einen Ausblick gewagt – und so ist es auch eingetreten. Das leicht auf 5.460 € / Jahr gestiegene Existenzminimum wirkt sich auf den Unterhalt aus. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2022 liegt für die mittlere Altersstufe (6 bis 11 Jahre) bei monatlich einem Zwölftel hiervon. Das sind 455 €. Für die kleineren Kinder sind es dann 396 €. Kinder ab 12 Jahren haben einen Anspruch auf 533 €. Das ist eine Erhöhung von drei bis fünf Euro pro Monat. Der Selbstbehalt von 1.160 € steigt hingegen nicht an. Damit ist erst 2023 zu rechnen. Auch der Bedarf von Studierenden ist unverändert. Hier weist die Tabelle einen Betrag von 860 € aus, wovon 375 € zu den Wohnkosten zählen.
Düsseldorfer Tabelle endet nun bei 200 % – keine lineare Fortschreibung
Neu und wichtig sind die Entwicklungen am oberen Ende der Tabelle. Im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (Aktenzeichen XII ZB 499/19) wird die Tabelle bis zum Einkommen von 11.000 € verlängert. Bislang mussten Kinder, die mehr als 160 % des Mindestunterhalts wollten, nachweisen, dass erhöhter Geldbedarf besteht. Das ist aufwändig und kommt in der Praxis eher selten vor. Betroffen hiervon waren barunterhaltspflichtige Eltern, deren Nettoeinkommen bei über 5.500 € / Monat liegt. Entsprechend der Aussage des BGH, dass Kinder nicht am Luxus ihrer Eltern teilhaben müssen, wird die Tabelle jedoch nicht einfach linear fortgeschrieben. Die Düsseldorfer Richter haben sich entschlossen, die Grenze bei 200 % zu ziehen, die über fünf Einkommensstufen erreicht werden. Bei einem Einkommen von z.B. 7.500 € sind zukünftig in den drei Altersstufen 729 €, 838 € bzw. 981 € zu zahlen.
Gutverdienende Eltern sollten nun überprüfen, ob ihr Unterhalt die Sätze der Tabelle nicht übersteigt. Kinder, die bislang 160 % des Unterhalts bekommen, sollten sich die letzte Auskunft der Eltern anschauen und eine Anpassung des Unterhalts verlangen.
Trennungsunterhalt: Das Ende der Siebtel-Regelung
Im Unterhaltsrecht könnte es eine bundesweite Vereinheitlichung geben, wenn als Oberlandesgerichte mitziehen. Bislang gab es zwei verschiedene Arten, beim Trennungsunterhalt den sog. Erwerbstätigenbonus zu berechnen. Einige Gerichte haben ihn mit 1/7 angesetzt, andere Gerichte mit 1/10. Am Brandenburgischen OLG waren sich sogar die Familiensenate uneinig. Bei Verfahren aus dem Bereich Potsdam galt letzteres, bei Verfahren aus Nauen und Falkensee fand das 1/7 Anwendung, so auch in Berlin. Nun ist die Düsseldorfer Tabelle von 1/7 abgekehrt und es gilt überall die 10 %-Regel. Ob sich alle Oberlandesgerichte und alle Senate daran halten, bleibt abzuwarten. Zu wünschen wäre es.
Abrufbar ist die Düsseldorfer Tabelle 2022 hier.