Kürzung der Unterhaltszahlungen sind zulässig
Im September 2020 zahlt der Staat 200 € und im Oktober noch einmal 100 €. Mit dem Kindergeld kommt der Corona-Bonus zur Auszahlung. Als die Bundesregierung die Zuwendung beschlossen hatte, deutete vieles darauf hin, dass die Zahlung ausschließlich dem betreuenden Elternteil zugutekommen soll. Auch wendelmuth Rechtsanwälte hat die Eckpunkte so verstanden (vgl. unseren Beitrag von Juni hier). Nun aber liegt das Gesetz vor (2. Corona-Steuerhilfegesetz) und dieses sieht ausdrücklich vor, dass beide Elternteile profitieren sollen. Aus der Beschlussempfehlung Finanzausschuss 19-20332 v. 24.06.2020 – Kindergeld Corona Bonus, dort Seite 28, die dann Gesetz wurde, ergibt sich, dass die Regierungsparteien es gerne anders gemacht hätten. Aus dem Familienministerium gab es jedoch Bedenken: Es könnte sich um eine unzulässige Ungleichbehandlung handeln. Deshalb wird die Zahlung nun hälftig geteilt.
Alle Unterhaltspflichtigen, die Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlen („100 %“, je nach Alter des Kindes 267 bis 395 €), dürfen im September 100 € weniger überweisen und im Oktober immerhin noch um 50 € kürzen. Wer weniger als den Mindestunterhalt zahlt, darf die vollen 100 € bzw. 50 € nicht einbehalten, sondern muss jedenfalls den Betrag zahlen, den ein Mindestunterhaltszahler zu zahlen hat (bei einem 3-jährigen Kind z.B. 267 € – 100 € im September = 167 €). Wichtig ist, die Unterhaltszahlung pünktlich anzupassen. Wer z.B. im November auf einen Schlag 300 € nachträglich einbehält, wird damit scheitern, wenn es hart auf hart kommt. Wie immer gilt im Familienrecht: Kommunizieren Sie die Kürzung der Unterhaltszahlung vorher, um Streit zu vermeiden. Und wer den Unterhalt kürzt und es sich leisten kann, sollte die „Ersparnis“ gemeinsam mit dem Kind „auf den Kopf hauen“ und die Volkswirtschaft stärken.
Ergänzung vom 29.09.2020: „Eingesparter“ Unterhalt erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die gesteigerte Leistungsfähigkiet kann sich an anderer Stelle auswirken: Z.B. beim Anspruch auf staatliche Leistungen, die sinken können, oder auch beim Trennungsunterhalt.