– Teil 1 von 3: Der Wechsel der Steuerklasse –
Eine Trennung bringt zahlreiche organisatorische und finanzielle Fragen mit sich. Vielen Ehegatten ist zunächst gar nicht bewusst, welche steuerlichen Folgen eine Trennung haben kann. Besonders wichtig sind die Themen Steuerklassenwechsel, gemeinsame oder getrennte Veranlagung sowie die Frage, wem Steuererstattungen zustehen und wer Nachzahlungen tragen muss. In drei Teilen erklären wir die wichtigsten steuerlichen Grundregeln verständlich und praxisnah. Wir beginnen mit den Steuerklassen.
Viele verheiratete Paare nutzen während der Ehe die Kombination III/V oder IV/IV. Diese sind allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist insbesondere, ob die Ehegatten ungetrennt zusammenleben. Steuerlich wichtig ist der Zeitpunkt der Trennung. Im Kalenderjahr der Trennung können die Ehegatten die bisherigen Steuerklassen beibehalten. Beispiel: Trennt sich ein Ehepaar im Juni 2026, können die bisherigen Steuerklassen in der Regel noch bis zum 31. Dezember 2026 genutzt werden. Den Wechsel – auch mit Wirkung für den anderen – kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen vornehmen.
Ab dem folgenden Kalenderjahr hat dann der Wechsel in die Ledigensteuerklassen zu erfolgen. Häufig erfolgt dann die Einstufung in Steuerklasse I. Wenn Kinder im Haushalt leben und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kommt auch Steuerklasse II in Betracht. Beim paritätischen Wechselmodell bekommt derjenige diese günstige Steuerklasse, bei dem die Kinder mit erstem Wohnsitz gemeldet sind. Wenn die Ehegatten die Kombination IV/IV hatten, ändert sich wenig, denn die Lohnsteuer in Klasse I und Klasse IV ist gleich hoch.
Entscheidend für die richtige Steuerklasse ist nur, ob die Ehegatten getrennt sind. An welcher Anschrift sich der Erst- oder Zweitwohnsitz befindet, ist nicht wichtig. Die Beibehaltung der Steuerklassen trotz Trennung stellt eine strafbewehrte Steuerverkürzung dar. Und im Scheidungsverfahren wird die Beibehaltung der Steuerklasse III/V manchmal als Argument genutzt, um den Trennungszeitpunkt in Abrede zu stellen.

