Mütter müssen Auskunft geben, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten
Mancher Mann hält sich für den biologischen Vater des Kindes und erkennt deshalb eine Vaterschaft an oder ist sogar automatisch Vater im rechtlichen Sinne, weil das Kind in die Ehe hineingeboren wird. Das Gesetz gibt in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten und sich so der Unterhaltspflicht zu entledigen. Für geleisteten Geld- oder Naturalunterhalt muss der biologische Vater Ersatz leisten. Doch den kennt oft nur die Mutter.
Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2015 entschieden, dass die Mutter dem gehörnten Unterhaltszahler keine Auskunft geben muss. Jetzt wird eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ins BGB aufgenommen. Eine Weigerung der Mutter kann zu Zwangshaft führen. Nur in sehr engen Grenzen kann die Mutter die Auskunft verweigern. Der Anspruch scheitert auch, wenn keine Chance auf Regress besteht, weil der vermeintliche Vater selbst keinen Unterhalt gezahlt hat.
Ist der wirkliche Vater bekannt, kann der Unterhalt für zwei Jahre rückwirkend, gerechnet ab Einleitung des Anfechtungsverfahrens, verlangt werden. Es gilt eine doppelte Obergrenze: Der Wert des eigenen Unterhalts und die Höhe des Unterhalts, die der biologische Vater selbst hätte zahlen müssen. Der solvente Scheinvater hat also nicht viel zu erwarten, wenn seine Frau sich auf einen Lebenskünstler eingelassen hat. Wie bisher kann der Anspruch ganz oder teilweise scheitern, wenn er eine unbillige Härte für den biologischen Vater darstellt.
Der Beschluss der Bundesregierung muss nun noch das eigentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten ist gegen Jahresende zu rechnen.
Unseren damaligen Beitrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier. Und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist ebenfalls online verfügbar