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Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Besonderheiten bei Pensionen, Bezügen und der Krankenkasse

Das Familienrecht unterscheidet nicht zwischen verbeamteten und sonstigen Ehepartnern. Dennoch gibt es ein paar Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten.

Getrenntleben, auch für längere Zeit, lässt den Familienzuschlag unberührt. Nach der Scheidung fällt er weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamte verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Freiwillige Zahlungen reichen nicht.

Solange die Ehe besteht, besteht die Beihilfeberechtigung für Krankheitskosten. Dies führt zu günstigen Beiträgen in der privaten Krankenkasse, wenn der Ehegatte dort mitversichert ist. Es bedeutet gleichzeitig erheblichen finanziellen Belastungen nach der Scheidung: Nach der Ehe muss sich der geschiedene Ehegatte zu 100 % selbst privat versichern. Ab 55 Jahre wird es schwierig, in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Bereits während der Trennung kann die Beihilfeberechtigung enden, wenn ein Ehegatte hohen Trennungsunterhalt zahlt. Entscheidet er sich bei der Steuererklärung für das Realsplitting, führt dies zu steuerpflichtigen Einnahmen auf der anderen Seite. Überschreiten diese gewisse Grenzen (Größenordnung 20.000 €), fällt die Beihilfeberechtigung weg.

Die Aktenlage fordert besonderes Vorgehen // Bild von Ro Ma auf Pixabay

Bei der Beamtenpension stellen sich die Ehepartner von Bundesbeamten besser: Sie erhalten einen eigenen Pensionsanspruch beim Bund. Alle anderen bekommen nur Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Lassen sich Beamte scheiden, empfehlen wir, den Versorgungsausgleich so zu gestalten, dass möglichst viel Pension verbleibt. Der andere Ehegatte stellt sich dadurch nicht schlechter.

Übrigens: Während eigene Rentenzahlungen z.B. aus der gesetzlichen Rente auf die Beamtenpension angerechnet werden, ist dies bei Rentenzahlungen, die auf übertragenen Rechten beruhen, nicht der Fall. Diese gibt es zusätzlich.

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Ausgleich und Rückabwicklung nur in Sonderfällen

Gerade betreuen wir ein Klageverfahren, wo es um Forderungen nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Eine knapp zwanzigjährige Beziehung endete. Die Partner hatten zusammen gewirtschaftet. Es gab Zeiten, wo der eine mehr Geld als der andere verdient hat, insbesondere als sich der Mann selbstständig machte. Vor rund 10 Jahren erwarb die Frau ein Haus. Damals waren die Objekte im Berliner Umland noch günstig. Der Mann lebte in der Immobilie und nutzte diese auch für seine Selbstständigkeit. Die Frau zahlte die monatlichen Kreditraten. Über die Jahre investierte der Mann Zeit und auch Geld, um die Immobilie zu modernisieren und zu renovieren.

Trennt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, gibt meist wenig auszugleichen // Bild von Gino Crescoli auf Pixabay

Nach seinem Auszug wollte der Mann gerne hälftige Miteigentümer der Immobilie werden oder einen sechsstelligen Betrag als Ausgleich. Ein Anspruch auf Eintragung als Miteigentümer besteht nicht. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nur in Ausnahmefällen. Die Wertsteigerung des Bodens steht ausschließlich der Frau zu, denn hierzu hat der Mann nichts beigetragen. Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Nur in wenigen Fällen kann dies anders sein. Dies betrifft die Fälle eines krassen Missverhältnisses der Leistungen der Partner. Eine weitere Hürde ist die Zeit: Wer mehrere Jahre lang nach einer Schenkung zusammenlabt, verwirklicht den Zweck der Zuwendung – nämlich als Paar gut zusammenzuleben. 

Wenn Ausgleich, nur soweit Vermögensmehrung noch vorhanden.

Kommt das Gericht zu einer Ausgleichspflicht, liegt der Anspruch nie höher als der Mann selbst investiert hat. Die weitere Grenze liegt in der noch vorhandenen Vermögenssteigerung. Wenn ein Partner z.B. für 150.000 € den Garten gestalten lässt, wird dies den Verkehrswert des Haues vermutlich nur um rund 50.000 € steigern, wenn überhaupt. Mehr wird ihm kein Gericht zusprechen. Die Beweislast für alles liegt bei demjenigen, der Geld haben möchte. Dies erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Unser Verfahren ist noch ganz am Anfang. Da wir die Frau mit dem Haus vertreten, blicken wir ganz optimistisch in die Zukunft.

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruches einen Auskunfts- und ggf. Wertermittlungsanspruch gegen den Erben hat, ist landläufig bekannt. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich die benötigten Informationen grundsätzlich nicht selbst beschaffen kann. Hiervon gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:

(1.) Zum einen hat der Pflichtteilsberechtigte ein sog. berechtigtes Interesse nach § 12 der Grundbuchordnung, d.h. er darf Einsicht in das Grundbuch und Grundakten nehmen und sogar Abschriften z.B. von Schenkungsverträgen verlangen. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte seine Stellung, also Verwandtschaft oder Ehestatus, sowie den Todesfall mit der jeweils entsprechenden Urkunde nachweisen. Gegen diese Einsichtnahme kann sich der Erbe auch nicht wehren.

Von diesem Recht auf Einsicht in das Grundbuch gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil entzogen hat und dieser Ausschluss auch offensichtlich durchgreift.

Der Pflichtteilsberechtigte sucht den Nachlass
Auf der Suche nach dem Nachlass // Bild von Free-Photos auf Pixabay


(2.) Zum anderen kann der Pflichtteilsberechtigte aus der Nachlassakte das Verzeichnis zur Gebührenberechnung verlangen.
Das Landgericht Mainz hat sogar auf ein Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte erkannt. Dies dürfte von den meisten Gerichten aber anders gesehen werden.

Wichtig ist, dass all diese Recherchemöglichkeiten erst greifen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Für eine vorherige Prüfung zur hypothetischen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vor dem Todesfall bestehen solche Rechte nicht, da auch der Pflichtteilsanspruch selbst erst nach dem Tod geltend gemacht werden kann.

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Es gibt (beschränkte) Möglichkeiten – Familienrecht mit Sonderregelung.

Die Unabhängigkeit des Richters prägt unseren Rechtsstaat. Und das ist auch gut so. Das Richtergesetz formuliert: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Die Unabhängigkeit beinhaltet aber auch, Verfahren sehr langsam zu bearbeiten oder einfach mal ein paar Monate liegen zu lassen. Erst bei extremen Fällen, kann die Dienstaufsicht zur „unverzögerten Erledigung“ mahnen. In der Praxis ist das fast nie der Fall.

Das Gesetz kennt noch die sog. Verzögerungsrüge. Es sieht sie als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche wegen überlanger Verfahren vor. Tatsächlich hat sie vor allem eine Warnfunktion, von der sich dickfellige Richter kaum aus der Ruhe bringen lassen.

Manchmal fordert Unabhängigkeit viel Geduld… // Bild von Nile auf Pixabay

Im Familienrecht, bezogen auf die Kindschaftssachen, gilt ein besonderes Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Geht es nicht vorwärts, steht eine spezielle Rügemöglichkeit zur Verfügung. Bleibt das Familiengericht untätig, können die Verfahrensbeteiligten das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde anrufen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut die Gerichte in die Pflicht nimmt, bremst die richterliche Unabhängigkeit die Verfahren trotzdem aus.

Als letztes Mittel steht noch der Befangenheitsantrag zur Verfügung. Bei groben Verfahrensverstößen, die willkürlich wirken, kann der Richter abgelehnt werden. Darüber entscheidet zunächst ein anderer Richter, wogegen die Beschwerde eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten sind eher gering (Unabhängigkeit des Richters). Und es kann sogar nach hinten losgehen: Während das Befangenheitsverfahren läuft, ruht das eigentliche Verfahren. Da können schnell zwei oder drei Monate vergehen. Nur in ganz eiligen Dingen darf der abgelehnte Richter noch schnell eine Entscheidung treffen – wenn er denn dazu bereit ist.

Wenn es mal wieder länger dauert…, hilft meistens nur Geduld.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Wer muss zahlen? Wie kommt man aus dem Vertrag?

Wer Alleinmieter ist, hat das Sagen. Kommt es zur Trennung, muss derjenige gehen, der nicht im Mietvertrag steht. Eine Nutzung gegen den Willen des Mieters kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei einem Untermietvertrag (Kündigungsfristen beachten) oder bei einer Zuweisung der Wohnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes.

Haben beide Partner die Wohnung angemietet, sieht es anders aus: Zur Mietzahlung bleiben beide Partner verpflichtet. Den Vermieter braucht es nicht zu interessieren, ob sich seine Mieter getrennt haben oder nicht. Er kann sich auch an denjenigen halten, der ausgezogen ist. Wie es die beiden nun getrennten Partner dann untereinander regeln, darf ihm egal sein.

Wenn zwei sich streiten… braucht sich der Vermieter damit nicht zu beschäftigen // Bild von Herbert Bieser auf Pixabay

Will einer der beiden Partner die Wohnung zukünftig alleine mieten, verlangt der Vertrag eine Änderung. Hier müssen Vermieter und beide Mieter sich über das Ausscheiden eines Mieters aus dem Vertrag einig werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung kennt das Gesetz nicht. Wenn der Vermieter den Vertrag mit der geringverdienenden Mutter allein nicht fortsetzen möchte, so ist das sein gutes Recht.

Will keiner der Partner in der Wohnung bleiben, bleibt als Möglichkeit die gemeinsame Kündigung, aber unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen. Spannend wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben will und sich weigert, die Kündigung zu unterzeichnen. Um aus dem Vertrag herauszukommen, hilft letztlich nur noch der Gang zum Gericht. Ein Urteil ersetzt dann die Unterschrift unter die Kündigung. 

Ein weiterer Weg ist schließlich, die Kündigung des Vermieters zu provozieren, indem die Miete einfach nicht mehr überwiesen wird. Das kann vor allem Erfolg haben, wenn der Besserverdiener auszieht und die Wohnungsmiete jenseits der finanziellen Möglichkeiten des Verbleibenden liegt.

Hinweis: Auf die Ehewohnung sind die Ausführungen nur begrenzt zu übertragen.