Aktuelles


Erben und Vererben – Folge 5 von 10: Wie kann ich Erbschaftsteuer sparen?

Der Staat verdient am Tod  – er kassiert Erbschaftsteuer. Doch es gibt Wege, den Großteil des Geldes in die richtigen Taschen zu lenken. Eines funktioniert leider nicht, um Erbschaftsteuer zu sparen, nämlich das Vermögen  kurz vor seinem Tod schenkungsweise auf den Erben übertragen. Bei Zuwendungen unter Lebenden fällt Schenkungssteuer an, die sich genauso berechnet wie die Erbschaftsteuer. Allerdings steht dem beschenkten Erwerber ein steuerfreier Betrag zu, dessen Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker abhängig ist. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wer rechtszeitig mit der Übertragung beginnt, kann die Freibeträge mehrmals im Leben nutzen. Zur eigenen Absicherung kann sich der Schenkende z.B. bei Übertragung einer Immobilie auch ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Steuerfreibeträge gibt es auch im Erbfall. Durch Adoption oder Heirat kann eine Einstufung in eine günstigere Steuerklasse erreicht werden. In Betracht kommt auch eine Vermögensverlagerung z.B. von Privatvermögen in das begünstigte Betriebsvermögen oder Immobilien. Verschiedene Arten der Wertermittlung bei Immobilien bieten ebenfalls Raum, den Wert des Erbes niedriger anzusetzen und so Steuern zu sparen. Das selbstgenutzte Eigenheim des Erblassers bleibt für den Ehegatten oder die Kinder von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe dort 10 Jahre wohnen bleibt und (bei Vererbung an die Kinder) die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.

Es bleiben also doch einige Möglichkeiten, vom Familienvermögen möglichst viel zu erhalten, wenn man sich rechtzeitig Gedanken macht und planvoll vorgeht.

Erben und Vererben – Folge 4 von 10: Mein Kind soll nichts kriegen!

Oft äußern Eltern den Wunsch, einem Kind möglichst wenig vom Nachlass zukommen zu lassen. Hintergrund ist entweder die fehlende emotionale Beziehung, weil der Erblasser nie mit dem Kind zusammengelebt hat und schon keine Beziehung aufgebaut wurde oder der Grund liegt in einem späteren Zerwürfnis. In jedem Fall muss der Wille in einem Testament geäußert werden, dass das Kind enterbt sein soll, denn sonst wird es nach der gesetzlichen Erbfolge ganz automatisch zum Erben. Aber selbst bei einer eindeutigen Enterbung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass das Kind leer ausgeht: Wenn nicht einer der wenigen und gesetzlich genau festgelegten Entzugsgründe wie  z.B. eine körperliche Misshandlung des Erblassers oder eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt, hat das Kind einen Pflichtteilsanspruch. Liegt doch einmal ein Entzugsgrund vor, muss der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils im Testament anordnen. Dabei empfiehlt es sich, den Grund detailliert darzulegen und dem Testament zum Beweis passende Unterlagen beizufügen. Das erleichtert es dem testamentarisch gewünschten Erben, nachzuweisen, dass der Pflichtteilsentziehungsgrund besteht.

Kann der Pflichtteil nicht entzogen werden, beläuft er sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (zur Berechnung siehe Folge 1 dieser Serie). Übrigens nützt es auch nichts, kurz vor dem Tod alles zu verschenken, damit der Pflichtteilsanspruch möglichst gering ausfällt. Diesen „Trick“ kontert der Gesetzgeber, indem er dem Kind einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt. Mehr dazu in den Folgen 9 und 10.

Erben und Vererben – Folge 3 von 10: Welche Rechte haben meine Kinder, so lange ich lebe?

Eine Sache ist ganz klar: Kinder haben keinen Anspruch, dass ihnen schon zu Lebzeiten ein Erbe ausgezahlt wird. Solange die Eltern leben, können sie mit ihrem Vermögen tun und lassen, was sie wollen. Es gelten nur wenige Ausnahmen, wie z.B. wenn die Eltern Vorerben sind, d.h. mit der Verpflichtung geerbt haben, das Vermögen für einen Dritten zu erhalten. Ebenso wenig können Kinder zu Ihren Lebzeiten ihren Pflichtteil verlangen. Diese Forderung spielt erfahrungsgemäß oft eine große Rolle, wenn ein Elternteil nach Tod des anderen oder Ehescheidung wieder heiraten möchte. Hier befürchten die Kinder häufig, dass das Familienvermögen von Personen verbraucht wird, denen es nach ihrem Dafürhalten nicht zusteht. In ganz extremen Fällen können die Kinder ihre Eltern unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (der vor 20 Jahren die Entmündigung ersetzt hat) stellen lassen, um eine Vermögensverschwendung zu verhindern. Eltern können aber beruhigt sein: Die Richter ordnen die Betreuung niemals vorschnell an.

Wenn Sie einem Kind – etwa in der Absicht, Steuern zu sparen – trotzdem eine Zuwendung machen wollen, gilt es zu überlegen, ob diese später auf das Erbe angerechnet werden soll. In diesem Fall ist ein Erbverzichtsvertrag zu schließen. Weiter in Betracht kommen eine Berücksichtigung der Zuwendung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft  oder – bei einer Enterbung – eine Anrechnung auf den Pflichtteil. Hier sollten Eltern ihren Willen unbedingt bei der Vornahme der Zuwendung dokumentieren, ansonsten kassiert das Kind, das eigentlich leer ausgehen soll, gleich zweimal.

Erben und Vererben – Folge 2 von 10: Brauche ich ein Testament?

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, benötigt  ein Testament oder einen Erbvertrag. Zusammengefasst werden sie unter dem Begriff „letztwillige Verfügungen“. Oft wollen Eheleute den Partner absichern, damit dieser nach dem Tod über das gemeinsame Vermögen verfügen kann. Beliebt ist das sog.  „Berliner Testament“.  Dabei setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des von ihnen Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder fallen soll.  Auch unverheiratete Paare müssen sich testamentarisch absichern, damit der andere Partner nicht leer ausgeht.

Letztwillige Verfügungen bieten außerdem die Möglichkeit  bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände (auch Geldbeträge) zuzuwenden. Diese Zuwendungen werden als „Vermächtnis“ bezeichnet. Wichtig ist, dass ein Testament eigenhändig verfasst ist. Eine notarielle Urkunde ist eine Alternative, aber nicht unbedingt notwendig.

Ein Testament  bindet nicht für den Rest des Lebens, denn es kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für das Berliner Testament. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden, um zu verhindern, dass der andere Ehegatte nichts von der Änderung erfährt. Ist der andere Ehegatte verstorben, endet die Möglichkeit zum Widerruf. Ein gemeinschaftliches Testament wird außerdem bei Scheidung unwirksam.

Ob ein Testament gebraucht wird und welchen Inhalt es hat, hängt also davon ab, was genau mit ihm erreicht oder verhindert werden soll. Bei etwas größeren Vermögen kommen außerdem noch steuerrechtliche Fragen hinzu.

Neue Serie: Erben und Vererben – Folge 1 von 10: Wer erbt was? – Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, richtet sich Erbfolge nach den Regeln des BGB: Danach erben die näheren Verwandten vor den entfernteren: In der ersten Ordnung sind dies die Kinder und deren weitere Abkömmlinge. Es folgen die Eltern, die Geschwister und deren Kinder. Gibt es auch in dieser zweiten Ordnung keine Erben, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Solange Erben einer Ordnung ermittelbar sind, erben die ferneren Ordnungen nicht. Die Enkel erben nur, wenn das Kind schon tot ist. Hat ein Kind mehrere Enkel, müssen sie sich den Anteil des verstorbenen Kindes teilen.

Eine Besonderheit gilt für das Erbrecht des Ehegatten: Wenn dieser nicht Alleinerbe ist und mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft lebte, hat er die Wahl: Er kann die vom Gesetz zugedachte Erbquote (¼ oder ½, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind) zzgl. eines pauschalierten Zugewinnausgleichs in Höhe eines weiteren ¼ akzeptieren oder die Erbschaft ausschlagen. Dann kann er jedoch seinen Pflichtteil sowie den konkret zu ermittelnden Zugewinnausgleich geltend machen. Die günstigere Lösung kann errechnet werden. Zu bedenken ist außerdem, dass bei der „Ausschlagungsvariante“ kein Anspruch mehr am Nachlass als solchem besteht. Es kann nur ein Geldbetrag gefordert werden.

Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, geht das Vermögen als Ganzes auf die Gemeinschaft über. Der einzelne Erbe hat dann keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Mit einer letztwilligen Verfügung (z. B. einem Vermächtnis) kann der Erblasser einen Streit um einzelne Erbstücke verhindern. Dazu mehr kommende Woche in Folge 2.