Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026

Überschaubare Änderungen – neu: Selbstbehalt für Elternunterhalt

Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 486,00 € gestiegen (plus 4,00 €). Da wegen des höheren Kindergeldes (nun 259,00 €) 2,00 € weniger zu zahlen sind, muss der Unterhaltspflichtige 2,00 € mehr überweisen (Zahlbetrag nun 356,50 €). In der 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 4,00 € auf 558,00 €. Die Zahlung ist ebenfalls um 2,00 € zu erhöhen (428,50 €). Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4,00 € (653,00 €). Zukünftig sind also 2,00 € mehr zu zahlen (523,50 €). Wenn mehr als der Mindestunterhalt geschuldet wird, steigt der Anspruch des Kindes ggf. etwas stärker.

Die Zahlbeträge stellen sich folgendermaßen dar:

Nach dem deutlichen Anstieg des Unterhaltsanspruchs von Studenten, die einen eigenen Hausstand haben, im letzten Jahr bleibt es bei den 990,00 €, die schon 2025 galten. Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450,00 € für sich behalten.

Elternunterhalt mit neuer Praxisrelevanz

Das Thema Elternunterhalt war seit 2019 kaum noch relevant für die Praxis. Grund war das Angehörigen-Entlastungsgesetz und wie es von den Gerichten interpretiert wurde. Im Oktober 2024 hat der BGH das für Kinder günstige Verständnis gekippt (siehe unseren Beitrag zur Thematik hier). Elternunterhalt hat jetzt wieder Praxisrelevanz. Deshalb enthält die Düsseldorfer Tabelle nun einen Freibetrag in Höhe von 2.650,00 € zzgl. 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 finden SIe hier.

Die neuen Leitlinien 2025 für Brandenburg finden Sie hier, die Berliner Leitlinien stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.

Auf welche Form muss ich bei der Vorsorgegestaltung achten?

… damit sie nicht ins Leere läuft!

In einer Patientenverfügung entscheiden Sie, solange sie noch können, über die Durchführung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen am Ende ihres Lebens.

Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform, sie muss aber nicht handschriftlich verfasst sein, sondern kann auch mit dem Computer geschrieben werden. Wichtig ist, dass Sie sie unterschreiben.

In einer General- und Vorsorgevollmacht hingegen entscheiden Sie nicht selbst, sondern ermächtigen eine andere Person für Sie Entscheidungen zu treffen, und dies auch viel umfassender als beschränkt auf Gesundheitsfragen.

Um aus diesem Grund den Vollmachtgeber vor einer übereilten Vollmachterteilung zu schützen, müssen bestimmte Vollmachten notariell beurkundet werden. Das gilt dann, wenn der Bevollmächtigte Darlehen für und gegen den Vollmachtgeber aufnehmen können soll. Dies ist nach unserer Erfahrung selten gewünscht. Wir empfehlen daher – auch abhängig vom Alter und den Lebensumständen des Vollmachtgebers – oft (nur) eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht. Bei dieser sind die Notarkosten regelmäßig geringer. Dafür darf dann die Vollmacht nicht verloren gehen, dann nur bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann diese bei Verlust vom Notar nacherstellt werden.

Geht eine nur beglaubigte Vollmacht verloren, kann der Vollmachtgeber zwar eine neue Vollmacht erteilen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, müsste gegebenenfalls durch das Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Die Beglaubigung wiederum ist die Mindestvoraussetzung dafür, dass der Bevollmächtigte über Immobiliarvermögen des Vollmachtgebers verfügen kann – sei es durch Veräußerung oder durch Belastung.

Väterrechte: Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur verbesserten Anfechtung

Fernsehen, Internet und Presse: Am 9. April 2024 war es überall zu lesen: Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der biologischen Väter. Die Regelungen im Familienrecht verstoßen gegen das Grundgesetz. Darum geht es: Der Gesetzgeber erlaubt eine Vaterschaft, wo der rechtliche Vater nicht zwangsläufig der biologische Vater ist. Dabei bleibt es. Der biologische Vater wird aber besser geschützt. So kann zukünftig kein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn gerade ein Anerkennungsverfahren des biologischen Vaters läuft (sog. Anerkennungssperre).

Eine Anfechtung wird weiterhin ausgeschlossen, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht. Es soll jedoch zukünftig die widerlegbare Vermutung gelten, dass diese noch nicht entstanden ist. Wenn eine solche besteht, soll die Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl möglich sein, z.B. wenn mit dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Bindung bestand und diese ohne sein Verschulden weggefallen ist oder wenn sich der leibliche Vater ernsthaft um eine solche bemüht hat. Dies erfasst die Fälle, wo die Mutter den Vater vom Kind fernhält.

Das Bundesverfassungsgericht eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, zwei Väter gleichzeitig zu akzeptieren. In diese Richtung denkt die Bundesregierung aber nicht. Das Gesetz muss nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. In der Praxis wird es Fälle geben, in denen der biologische Vater seine rechtliche Vaterstellung nun durchsetzen kann. Ob er jedoch seine Vaterschaft im Alltäglichen leben kann, steht auf einem anderen Blatt, denn dafür muss er das gemeinsame Sorgerecht und Umgang mit dem Kind haben.

Der Entwurf ist hier zu finden.

Wenn das behinderte Kind erben soll…

… ist Vorsicht geboten um keine Sozialleistungen zu verlieren.

Menschen mit körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser häufig außerstande, ihren Lebensunterhalt selbst vollständig zu decken. Sie erhalten deshalb Sozialleistungen. Die Eltern des behinderten Kindes wiederum möchten nach ihrem Tod seinen Lebensstandard durch eine Beteiligung an ihrem Nachlass langfristig über das Niveau der Sozialhilfe anheben. Gleichzeitig wollen sie vermeiden, dass aufgrund der Teilhabe am Nachlass die Sozialleistungen gekürzt werden.

Eine schlichte Enterbung sollte schon deshalb nicht erfolgen, da das Kind dann pflichtteilsberechtigt wäre. Und der Pflichtteilsanspruch geht kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialleistungen über.

Eine Kürzung der Sozialleistungen verhindern die Eltern, indem sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das dem Kind von Todes wegen zugewandte Vermögen verwaltet und entsprechend der im Testament niedergelegten Anweisungen der Eltern dem Kind Leistungen aus dem Nachlass gewährt – immer unter der Prämisse, dass hierdurch keine Minderung der staatlichen Unterstützung erfolgt.

Außerdem wollen die Eltern das Vermögen regelmäßig in der Familie halten, d.h. von dem behinderten Kind soll es nach dessen Ableben an andere Familienmitglieder weitergegeben werden. Dies erreichen die Eltern, indem sie das behinderte Kind nicht zum Vollerben einsetzen. Besser ist es zum Vorerben zumachen und seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zu Nacherben einsetzen.

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Einige Hinweise für die Praxis

Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis  zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.

Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.

Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.

Hinweis in eigener Sache:

Bei (Unterhalts)Titeln, die wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erstritten haben, kümmern wir uns selbstverständlich auch um die Zwangsvollstreckung. Wer allerdings mit einem Titel zu uns kommt, den er auf anderem Wege bekommen hat, stehen wir aus Kapazitätsgründen für eine Unterstützung der Zwangsvollstreckung leider nicht zur Verfügung.

Familienrecht: Antragsclash beim Streit ums Kind

Weniger ist mehr

Es gibt sie – die Rosenkriege, wo sich die Eltern mit gerichtlichen Anträgen zudecken, gerade wenn die Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) vieles bezahlt. In einem aktuellen Mandat hatte das Gericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Dessen Titel lautet „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. Das Familiengericht kann alle erdenklichen Maßnahmen anzuordnen, um die Gefahr für das Kind abzustellen. Dazu gehört natürlich auch der Entzug der elterlichen Sorge. Doch das reicht der Mutter nicht. Sie lässt ihre Anwältin ein weiteres Verfahren einleiten und beantragt, die elterliche Sorge auf sie allein zu übertragen und will das Verfahren vom Staat bezahlt bekommen. Hier zeigt sich eine Parallele zu dem Dutzend weiteren Verfahren, die es schon gegeben hat.

Zum Verhältnis zwischen § 1666 BGB und § 1671 BGB

Bei Kindschaftssachen entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Anträge der Eltern sind nur Anregungen an das Gericht Das Verfahren ist also überflüssig, denn solche Anregungen kann die Mutter auch im Kindeswohlverfahren einbringen. Es löst jedoch weitere Anwaltsgebühren aus. Eltern mit VKH ist das oft egal, weil es nicht an den eigenen Geldbeutel geht. Ob das Gericht bei einem so offensichtlich überflüssigen Verfahren VKH gewährt, ist noch nicht entschieden. Wir hoffen zugunsten der Staatskasse, dass das nicht der Fall sein wird. Leider sind die Gerichte manchmal großzügig, auch wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der umgekehrte Fall ist hingegen häufiger: Ein Elternteil hätte gerne das Sorgerecht. Das Gericht merkt, dass es notwendig ist, genauer hinzuschauen. Leitet es deshalb ein § 1666 BGB-Verfahren ein, geht das Sorgerechtsverfahren in diesem auf. Da das Kinderschutzverfahren das umfassendere Verfahren ist. In diesem Fall fallen dann auch nur einmal Gebühren bei Gericht und Anwalt an. Mit einem § 1666 BGB-Verfahren bekommt man die Dinge also vollständig gelöst.

Familienrecht: Erholung auf Elternkosten

Volljährigenunterhalt in Übergangszeiten

Kindesunterhalt geht ins Geld. Die Volljährigkeit bringt dabei nur begrenzt Linderung. Das Kindergeld wird vollständig auf den Unterhalt angerechnet, und der andere Elternteil ist ab dem 18. Geburtstag mit an Bord, wenn er leistungsfähig ist.

Eine Zäsur stellt der Abschluss der Schulausbildung dar. Entscheidet sich das Kind für eine Ausbildung oder ein duales Studium verdient es vielfach genügend Geld, um ohne weiteren Unterhalt auszukommen. In allen anderen Fällen, solange das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, haben die Eltern weiter zu zahlen.

Doch was gilt in Übergangszeiten? Ein Abiturient ist für gewöhnlich im Mai mit den Klausuren durch, hat dann irgendwann im Juni seine mündliche Prüfung und danach frei, mindestens bis September, manchmal auch noch länger. Da liegt es nahe, dass er sich für den Sommer eine Arbeit sucht und eigenes Geld verdient. Doch die Rechtsprechung ist an dieser Stelle sehr nachsichtig: Der Abiturient muss sich erstmal erholen dürfen. Für mindestens zwei oder drei Monate (die Gerichte haben ein Ermessen) braucht er nichts zu tun und hat seinen ungekürzten Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung, um sich in Ruhe bewerben zu können.

Kürzlich hatten wir in der Praxis einen Fall, wo der Sohn erst im März des Folgejahres mit seiner Ausbildung anfing und meinte, seinem Vater bis dahin auf der Tasche liegen zu können. Als er versuchte, seinen Unterhalt zu vollstrecken, hat das ihn in seine Schranken gewiesen. Doch auch hier hat die Richterin die Erholungsphase nicht in Frage gestellt. Den Unterhalt für diese Zeit kann er nun für die Kosten des verlorenen Verfahrens nutzen.

Unterhalt: Mehr Umgang gleich weniger zahlen?

Wegweisende Entscheidung des OLG Braunschweig

Die Ampelkoalition ist Geschichte und die Überlegungen des Gesetzgebers, bei mehr Umgang weniger Unterhalt zu zahlen, verschwanden in der Schublade.  Es bleibt deshalb bei den bekannten Problemen: Nur im paritätischen Wechselmodell (7 Nächte bei jedem Elternteil in 14 Tagen) sinkt der Unterhalt deutlich. Wer hingegen sein Kind in einem Modell von 5 zu 9 Nächten oder gar 6 zu 8 Nächten in 14 Tagen betreut, zahlt genauso viel wie ein Elternteil, der keinen Kontakt zum Kind hat.

Das ist eklatant ungerecht, denn Kinder kosten viel Geld (Nahrung, Wohnraum, Freizeitgestaltung). Doch gibt es nun die Möglichkeit, die Unterhaltslast ein wenig, aber doch merklich zu senken: Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 04.04.2025 – 1 UF 136/24) hat entschieden, dass bei einem Betreuungsanteil von einem Drittel (5 zu 9-Modell) der Unterhalt um 15 % absenkt werden kann. Der Grund ist klar: Während der Betreuung zahlt der andere Elternteil Naturalunterhalt. Der andere spart hingegen, weil das Kind nicht bei ihm ist.  Das geschieht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Umgesetzt wird dies, indem die Einordnung in der Düsseldorfer Tabelle um drei Stufen abgesenkt wird, was ca. 15 % des Unterhalts entspricht. Wer z.B. 144 % des Mindestunterhalts zahlen müsste, zahlt nur noch 120 %. Gestützt werden diese Überlegungen auf die Erwägungen in den gescheiterten Reformbemühungen des Gesetzgebers.

Wenn man das zu Ende denkt, kommt bei einem 6 zu 8-Modell eine Absenkung um 20 % in Betracht. Das entspricht 4 Stufen der Düsseldorfer Tabelle. Man könnte mit dieser Argumentation sogar den Mindestunterhalt unterschreiten, denn der Bedarf des Kindes wird anderweitig gedeckt (hat das OLG Braunschweig nicht gemacht, weil dort genügend Einkommen vorhanden war). Ob andere Gerichte diesem praktikablen Ansatz folgen, bleibt abzuwarten. Wir finden die Herangehensweise überzeugend. Unverändert bleibt aber – da im Gesetz so angelegt – ein großer Unterschied bei der Unterhaltsverpflichtung zwischen einem paritätischen Wechselmodell und einem stark erweiterten Umgang.

Mehr Umgang gleich weniger zahlen könnte Realität werden, wenn andere Familiengerichte diesem eigentlich logischen Ansatz folgen.

Alle in einem Boot ohne Kapitän – die Erbengemeinschaft

Ohne konstruktive Zusammenarbeit wird es schwierig

Jahrzehntelang war das Berliner Testament das Maß aller Dinge. Seit einigen Jahren verstärkt sich wegen der gestiegenen Immobilienpreise die Furcht vor der Erbschaftsteuer. Das Bedürfnis nach einer letztwilligen Regelung unter Ausnutzung möglichst vieler und möglichst hoher Erbschaftsteuerfreibeträge wächst. In der Folge entscheiden sich viele Menschen dafür, neben dem Ehegatten die Kinder in die testamentarische Erbfolge einzubeziehen. So entsteht ganz automatisch eine Erbengemeinschaft.

Im deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf den oder die Erben über. Wenn es mehrere sind, müssen diese den Nachlass gemeinsam auseinandersetzen.

Dabei wird der Nachlass entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Bei teilbaren Gegenständen (z.B. Bankguthaben) ist dies selten problematisch. Wenn ein Erbe durch Zuweisung eines nicht teilbaren Gegenstandes (z.B. Immobilie) einen überquotalen Anteil erhält, wird eine Ausgleichszahlung geleistet. Anderenfalls wird der unteilbare Gegenstand veräußert bzw. teilungsversteigert und der Erlös geteilt.

Und spätestens dann fangen meistens die Probleme an, weil ein Erbe die Immobilie übernehmen möchte, aber die Ausgleichszahlung nicht leisten kann oder will.

Oder ein Miterbe ist vor oder nach dem Erbfall in die Nachlassimmobilie eingezogen, und die Miterben streiten darüber, wer für welche Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie aufzukommen hat.

Hier kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker – der auch einer der Erben sein kann – einzusetzen, der die Verwaltung bzw. die Abwicklung des Nachlasses vornimmt.

Die FAZ hat schon wiederholt getitelt:

„Erbengemeinschaften sind der Vorhof zur Hölle“

Dies muss aber nicht so sein.

Fazit: Bei kleineren Nachlässen ist eine Erbengemeinschaft häufig steuerlich nicht erforderlich. Bei umfangreichem Nachlass mag sie sinnvoll sein. Hier sollte der Erblasser auf eine Regelung der Verwaltung oder Abwicklung achten. Damit das Schiff „Erbengemeinschaft“ einen Kapitän hat.

Familienrecht: Urlaub, Umgang und Sorge

Bild von Majaranda auf Pixabay

– Uneinigkeit über die schönste Zeit des Jahres –

Wenn es für Trennungskinder richtig gut läuft, genießen sie die Sommerferien mit zweimal drei Wochen Urlaub, z.B. erst mit Mama und dann mit Papa. Doch in unserer Praxis gibt es häufig Streit über Themen, die mit Urlaub und Reisen zusammenhängen. Typische Fragen sind etwa, ob kleinere Kinder für mehrere Wochen ohne den anderen Elternteil sein können, und wer welche Ferienwoche bekommt. Im Zweifel legt dies das Gericht in einer Entscheidung zum Umgang fest, notfalls in einem Eilverfahren.

Streit gibt es auch immer wieder darüber, ob der andere Elternteil einer Urlaubsreise zustimmen muss. Solange es sich um einen „normalen“ Urlaub in der EU (einschließlich Schweiz etc.) handelt, braucht es keine Zustimmung. Auch ein Badeurlaub in der Türkei und wohl auch ein Flug in die USA gehen ohne Zustimmung. Anders sieht es aus, wenn der Urlaub Gefahren für das Kind mit sich bringt. Trekking in Ostanatolien an der irakischen Grenze geht nicht ohne Zustimmung. Bei hochstreitigen Eltern kann eine gerichtliche Klärung sinnvoll sein, damit der andere Elternteil nicht versucht, die Flugreise über den Bundesgrenzschutz am Flughafen zu konterkarieren.

Weitere Streitthemen sind Informationspflichten, wohin die Reise geht, und ob die Krankenkassenkarte oder der Kinderpass zu übergeben sind. Der Pass ist herauszugeben, auch die Krankenkassenkarte, wobei die Gerichte bei Kurzurlauben zu dieser auch anders entscheiden. Einen Anspruch, das Urlaubsziel zu kennen, gibt es nicht. Sinnvoll ist es aber trotzdem, zumindest das grobe Ziel zu kommunizieren, wenn man schon das konkrete Hotel nicht nennen möchte. Informationspflichten sind immer mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden, aber gerichtlich kaum durchsetzbar.  Die Kinder erzählen es ja sowieso, wenn sie alt genug sind zum Reden. Das Mitspracherecht fehlt, wenn es darum geht, wer sonst noch in den Urlaub mitfährt, solange vom neuen Partner (um den geht es ja meist) keine Gefahr für das Kind ausgeht.

Wie immer gilt: Frühzeitiges Reden, z.B. in einer Beratungsstelle, hilft, teuren Streit um Urlaub, Umgang und Sorge zu vermeiden.

Wir wünschen schöne Ferien!