Wenn das behinderte Kind erben soll…

… ist Vorsicht geboten um keine Sozialleistungen zu verlieren.

Menschen mit körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser häufig außerstande, ihren Lebensunterhalt selbst vollständig zu decken. Sie erhalten deshalb Sozialleistungen. Die Eltern des behinderten Kindes wiederum möchten nach ihrem Tod seinen Lebensstandard durch eine Beteiligung an ihrem Nachlass langfristig über das Niveau der Sozialhilfe anheben. Gleichzeitig wollen sie vermeiden, dass aufgrund der Teilhabe am Nachlass die Sozialleistungen gekürzt werden.

Eine schlichte Enterbung sollte schon deshalb nicht erfolgen, da das Kind dann pflichtteilsberechtigt wäre. Und der Pflichtteilsanspruch geht kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialleistungen über.

Eine Kürzung der Sozialleistungen verhindern die Eltern, indem sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das dem Kind von Todes wegen zugewandte Vermögen verwaltet und entsprechend der im Testament niedergelegten Anweisungen der Eltern dem Kind Leistungen aus dem Nachlass gewährt – immer unter der Prämisse, dass hierdurch keine Minderung der staatlichen Unterstützung erfolgt.

Außerdem wollen die Eltern das Vermögen regelmäßig in der Familie halten, d.h. von dem behinderten Kind soll es nach dessen Ableben an andere Familienmitglieder weitergegeben werden. Dies erreichen die Eltern, indem sie das behinderte Kind nicht zum Vollerben einsetzen. Besser ist es zum Vorerben zumachen und seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zu Nacherben einsetzen.

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Einige Hinweise für die Praxis

Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis  zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.

Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.

Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.

Hinweis in eigener Sache:

Bei (Unterhalts)Titeln, die wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erstritten haben, kümmern wir uns selbstverständlich auch um die Zwangsvollstreckung. Wer allerdings mit einem Titel zu uns kommt, den er auf anderem Wege bekommen hat, stehen wir aus Kapazitätsgründen für eine Unterstützung der Zwangsvollstreckung leider nicht zur Verfügung.

Familienrecht: Antragsclash beim Streit ums Kind

Weniger ist mehr

Es gibt sie – die Rosenkriege, wo sich die Eltern mit gerichtlichen Anträgen zudecken, gerade wenn die Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) vieles bezahlt. In einem aktuellen Mandat hatte das Gericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Dessen Titel lautet „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. Das Familiengericht kann alle erdenklichen Maßnahmen anzuordnen, um die Gefahr für das Kind abzustellen. Dazu gehört natürlich auch der Entzug der elterlichen Sorge. Doch das reicht der Mutter nicht. Sie lässt ihre Anwältin ein weiteres Verfahren einleiten und beantragt, die elterliche Sorge auf sie allein zu übertragen und will das Verfahren vom Staat bezahlt bekommen. Hier zeigt sich eine Parallele zu dem Dutzend weiteren Verfahren, die es schon gegeben hat.

Zum Verhältnis zwischen § 1666 BGB und § 1671 BGB

Bei Kindschaftssachen entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Anträge der Eltern sind nur Anregungen an das Gericht Das Verfahren ist also überflüssig, denn solche Anregungen kann die Mutter auch im Kindeswohlverfahren einbringen. Es löst jedoch weitere Anwaltsgebühren aus. Eltern mit VKH ist das oft egal, weil es nicht an den eigenen Geldbeutel geht. Ob das Gericht bei einem so offensichtlich überflüssigen Verfahren VKH gewährt, ist noch nicht entschieden. Wir hoffen zugunsten der Staatskasse, dass das nicht der Fall sein wird. Leider sind die Gerichte manchmal großzügig, auch wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der umgekehrte Fall ist hingegen häufiger: Ein Elternteil hätte gerne das Sorgerecht. Das Gericht merkt, dass es notwendig ist, genauer hinzuschauen. Leitet es deshalb ein § 1666 BGB-Verfahren ein, geht das Sorgerechtsverfahren in diesem auf. Da das Kinderschutzverfahren das umfassendere Verfahren ist. In diesem Fall fallen dann auch nur einmal Gebühren bei Gericht und Anwalt an. Mit einem § 1666 BGB-Verfahren bekommt man die Dinge also vollständig gelöst.

Familienrecht: Erholung auf Elternkosten

Volljährigenunterhalt in Übergangszeiten

Kindesunterhalt geht ins Geld. Die Volljährigkeit bringt dabei nur begrenzt Linderung. Das Kindergeld wird vollständig auf den Unterhalt angerechnet, und der andere Elternteil ist ab dem 18. Geburtstag mit an Bord, wenn er leistungsfähig ist.

Eine Zäsur stellt der Abschluss der Schulausbildung dar. Entscheidet sich das Kind für eine Ausbildung oder ein duales Studium verdient es vielfach genügend Geld, um ohne weiteren Unterhalt auszukommen. In allen anderen Fällen, solange das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, haben die Eltern weiter zu zahlen.

Doch was gilt in Übergangszeiten? Ein Abiturient ist für gewöhnlich im Mai mit den Klausuren durch, hat dann irgendwann im Juni seine mündliche Prüfung und danach frei, mindestens bis September, manchmal auch noch länger. Da liegt es nahe, dass er sich für den Sommer eine Arbeit sucht und eigenes Geld verdient. Doch die Rechtsprechung ist an dieser Stelle sehr nachsichtig: Der Abiturient muss sich erstmal erholen dürfen. Für mindestens zwei oder drei Monate (die Gerichte haben ein Ermessen) braucht er nichts zu tun und hat seinen ungekürzten Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung, um sich in Ruhe bewerben zu können.

Kürzlich hatten wir in der Praxis einen Fall, wo der Sohn erst im März des Folgejahres mit seiner Ausbildung anfing und meinte, seinem Vater bis dahin auf der Tasche liegen zu können. Als er versuchte, seinen Unterhalt zu vollstrecken, hat das ihn in seine Schranken gewiesen. Doch auch hier hat die Richterin die Erholungsphase nicht in Frage gestellt. Den Unterhalt für diese Zeit kann er nun für die Kosten des verlorenen Verfahrens nutzen.

Unterhalt: Mehr Umgang gleich weniger zahlen?

Wegweisende Entscheidung des OLG Braunschweig

Die Ampelkoalition ist Geschichte und die Überlegungen des Gesetzgebers, bei mehr Umgang weniger Unterhalt zu zahlen, verschwanden in der Schublade.  Es bleibt deshalb bei den bekannten Problemen: Nur im paritätischen Wechselmodell (7 Nächte bei jedem Elternteil in 14 Tagen) sinkt der Unterhalt deutlich. Wer hingegen sein Kind in einem Modell von 5 zu 9 Nächten oder gar 6 zu 8 Nächten in 14 Tagen betreut, zahlt genauso viel wie ein Elternteil, der keinen Kontakt zum Kind hat.

Das ist eklatant ungerecht, denn Kinder kosten viel Geld (Nahrung, Wohnraum, Freizeitgestaltung). Doch gibt es nun die Möglichkeit, die Unterhaltslast ein wenig, aber doch merklich zu senken: Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 04.04.2025 – 1 UF 136/24) hat entschieden, dass bei einem Betreuungsanteil von einem Drittel (5 zu 9-Modell) der Unterhalt um 15 % absenkt werden kann. Der Grund ist klar: Während der Betreuung zahlt der andere Elternteil Naturalunterhalt. Der andere spart hingegen, weil das Kind nicht bei ihm ist.  Das geschieht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Umgesetzt wird dies, indem die Einordnung in der Düsseldorfer Tabelle um drei Stufen abgesenkt wird, was ca. 15 % des Unterhalts entspricht. Wer z.B. 144 % des Mindestunterhalts zahlen müsste, zahlt nur noch 120 %. Gestützt werden diese Überlegungen auf die Erwägungen in den gescheiterten Reformbemühungen des Gesetzgebers.

Wenn man das zu Ende denkt, kommt bei einem 6 zu 8-Modell eine Absenkung um 20 % in Betracht. Das entspricht 4 Stufen der Düsseldorfer Tabelle. Man könnte mit dieser Argumentation sogar den Mindestunterhalt unterschreiten, denn der Bedarf des Kindes wird anderweitig gedeckt (hat das OLG Braunschweig nicht gemacht, weil dort genügend Einkommen vorhanden war). Ob andere Gerichte diesem praktikablen Ansatz folgen, bleibt abzuwarten. Wir finden die Herangehensweise überzeugend. Unverändert bleibt aber – da im Gesetz so angelegt – ein großer Unterschied bei der Unterhaltsverpflichtung zwischen einem paritätischen Wechselmodell und einem stark erweiterten Umgang.

Mehr Umgang gleich weniger zahlen könnte Realität werden, wenn andere Familiengerichte diesem eigentlich logischen Ansatz folgen.

Alle in einem Boot ohne Kapitän – die Erbengemeinschaft

Ohne konstruktive Zusammenarbeit wird es schwierig

Jahrzehntelang war das Berliner Testament das Maß aller Dinge. Seit einigen Jahren verstärkt sich wegen der gestiegenen Immobilienpreise die Furcht vor der Erbschaftsteuer. Das Bedürfnis nach einer letztwilligen Regelung unter Ausnutzung möglichst vieler und möglichst hoher Erbschaftsteuerfreibeträge wächst. In der Folge entscheiden sich viele Menschen dafür, neben dem Ehegatten die Kinder in die testamentarische Erbfolge einzubeziehen. So entsteht ganz automatisch eine Erbengemeinschaft.

Im deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf den oder die Erben über. Wenn es mehrere sind, müssen diese den Nachlass gemeinsam auseinandersetzen.

Dabei wird der Nachlass entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Bei teilbaren Gegenständen (z.B. Bankguthaben) ist dies selten problematisch. Wenn ein Erbe durch Zuweisung eines nicht teilbaren Gegenstandes (z.B. Immobilie) einen überquotalen Anteil erhält, wird eine Ausgleichszahlung geleistet. Anderenfalls wird der unteilbare Gegenstand veräußert bzw. teilungsversteigert und der Erlös geteilt.

Und spätestens dann fangen meistens die Probleme an, weil ein Erbe die Immobilie übernehmen möchte, aber die Ausgleichszahlung nicht leisten kann oder will.

Oder ein Miterbe ist vor oder nach dem Erbfall in die Nachlassimmobilie eingezogen, und die Miterben streiten darüber, wer für welche Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie aufzukommen hat.

Hier kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker – der auch einer der Erben sein kann – einzusetzen, der die Verwaltung bzw. die Abwicklung des Nachlasses vornimmt.

Die FAZ hat schon wiederholt getitelt:

„Erbengemeinschaften sind der Vorhof zur Hölle“

Dies muss aber nicht so sein.

Fazit: Bei kleineren Nachlässen ist eine Erbengemeinschaft häufig steuerlich nicht erforderlich. Bei umfangreichem Nachlass mag sie sinnvoll sein. Hier sollte der Erblasser auf eine Regelung der Verwaltung oder Abwicklung achten. Damit das Schiff „Erbengemeinschaft“ einen Kapitän hat.

Familienrecht: Urlaub, Umgang und Sorge

Bild von Majaranda auf Pixabay

– Uneinigkeit über die schönste Zeit des Jahres –

Wenn es für Trennungskinder richtig gut läuft, genießen sie die Sommerferien mit zweimal drei Wochen Urlaub, z.B. erst mit Mama und dann mit Papa. Doch in unserer Praxis gibt es häufig Streit über Themen, die mit Urlaub und Reisen zusammenhängen. Typische Fragen sind etwa, ob kleinere Kinder für mehrere Wochen ohne den anderen Elternteil sein können, und wer welche Ferienwoche bekommt. Im Zweifel legt dies das Gericht in einer Entscheidung zum Umgang fest, notfalls in einem Eilverfahren.

Streit gibt es auch immer wieder darüber, ob der andere Elternteil einer Urlaubsreise zustimmen muss. Solange es sich um einen „normalen“ Urlaub in der EU (einschließlich Schweiz etc.) handelt, braucht es keine Zustimmung. Auch ein Badeurlaub in der Türkei und wohl auch ein Flug in die USA gehen ohne Zustimmung. Anders sieht es aus, wenn der Urlaub Gefahren für das Kind mit sich bringt. Trekking in Ostanatolien an der irakischen Grenze geht nicht ohne Zustimmung. Bei hochstreitigen Eltern kann eine gerichtliche Klärung sinnvoll sein, damit der andere Elternteil nicht versucht, die Flugreise über den Bundesgrenzschutz am Flughafen zu konterkarieren.

Weitere Streitthemen sind Informationspflichten, wohin die Reise geht, und ob die Krankenkassenkarte oder der Kinderpass zu übergeben sind. Der Pass ist herauszugeben, auch die Krankenkassenkarte, wobei die Gerichte bei Kurzurlauben zu dieser auch anders entscheiden. Einen Anspruch, das Urlaubsziel zu kennen, gibt es nicht. Sinnvoll ist es aber trotzdem, zumindest das grobe Ziel zu kommunizieren, wenn man schon das konkrete Hotel nicht nennen möchte. Informationspflichten sind immer mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden, aber gerichtlich kaum durchsetzbar.  Die Kinder erzählen es ja sowieso, wenn sie alt genug sind zum Reden. Das Mitspracherecht fehlt, wenn es darum geht, wer sonst noch in den Urlaub mitfährt, solange vom neuen Partner (um den geht es ja meist) keine Gefahr für das Kind ausgeht.

Wie immer gilt: Frühzeitiges Reden, z.B. in einer Beratungsstelle, hilft, teuren Streit um Urlaub, Umgang und Sorge zu vermeiden.

Wir wünschen schöne Ferien!

Scheidung: Ist das gerecht? Und auch rechtswidrig?

Ein aktueller Fall zum Versorgungsausgleich – noch ohne Lösung

Familienrecht ist abwechslungsreich. Vor wenigen Tagen kam ein pensionierter Beamter zu uns. Vor mehr als 15 Jahren hatte er sich scheiden lassen. Bereits vor knapp 20 Jahren war er in Pension gegangen. Er bezog seitdem eine Pension von heute 1.500 € (und außerdem gesetzliche Rente). Vor wenigen Wochen meldete sich die Bezügestelle in Cottbus bei ihm und teilte mit, dass er ab sofort 900 € weniger Pension erhält. Grund hierfür ist der Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau, die deutlich jünger ist als er.

Das verwundert erst einmal, denn es gilt beim Versorgungsausgleich der Grundsatz der Halbteilung. Jeder soll von allen Rentenanwartschaften, die während der Ehe aufgebaut wurden, die Hälfte erhalten. So war es auch im Scheidungsurteil geregelt. Damals stellte das Gericht eine Anwartschaft von 1.200 € fest, von der die Frau 600 € erhielt. Im Laufe der Jahre entwickelten sich die Anwartschaften jedoch sehr unterschiedlich, was erst einmal ungewöhnlich ist, denn warum soll der Wert der Anwartschaft der Ehefrau um 50 % steigen, während beim Ehemann nur 25 % hinzukommen. Noch wissen wir es nicht. Versorgungsausgleichsrecht ist fürchterlich kompliziert. Aber gerecht scheint es nicht. Entweder die Bezügestelle hat falsch gerechnet oder der Fehler liegt woanders. Oder es ist tatsächlich so.

Unser Mandant hatte aber in einer Hinsicht Glück. Wenn sich ein Beamter heute scheiden lässt, sind die Anwartschaften sofort entzogen. Die Pension wird gekürzt gezahlt, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch nicht in Rente ist. Dieses sog. Pensionistenprivileg ist heute abgeschafft und war systematisch auch nicht zu rechtfertigen.

Wenn uns der Mandant nach der Erstberatung mandatiert, werden wir berichten, wie es ausgegangen ist.

P.S.: Das Mandat ist erteilt. Wir sind gespannt, wie es ausgeht. Das Widerspruchsverfahren startet nun.

Das Foto zeigt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg in Cottbus.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (5. Teil)

Vermögen absenken - wie einen Schacht

Wie der Erblasser seinen Nachlass senken kann

Im 4. Teil dieser Serie haben wir uns mit der Verringerung der Pflichtteilsquote beschäftigt. Heute soll es nun zum Abschluss der Serie um die Möglichkeit des Erblassers gehen, den Pflichtteil des ungeliebten Kindes dadurch zu reduzieren, dass er das Vermögen, das er hinterlässt – den sogenannten Nachlass – reduziert.

Vorsicht ist geboten bei der Idee, sich arm zu schenken: Das Gesetz sieht für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Die Schenkung ist zwar wirksam, wird aber – außer bei Ehegattenschenkungen – jährlich um 10 % abgeschmolzen. Der verbleibende Betrag fließt in einen fiktiven Nachlass.

Wichtig ist deshalb, den Wert der Schenkung möglichst gering zu halten, etwa durch die Vereinbarung von Gegenleistungen des Empfängers. Diese können auch in der Vergangenheit liegen, also bereits erfolgt sein. In Betracht kommen hier etwas Arbeits- oder Pflegeleistungen, die der Empfänger erbracht hat oder Investitionen des nunmehr Beschenkten in die jetzt geschenkte Immobilie. Bei der Zuwendung an den Ehegatten kann es die Abfindungserklärung hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsanspruches sein, etwa im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel.

Achtung ist geboten beim Vorbehalt von Nutzungsrechten z.B. an einer Immobilie: Diese stellen zwar eine den Wert der Schenkung mindernde Gegenleistung dar, können unter Umständen aber den Fristenanlauf hemmen. Hier ist auf die exakte Ausgestaltung zu achten!

Statt einer Schenkung kommt bei einer Pflichtteilsauseinandersetzung innerhalb von Abkömmlingen darüber hinaus auch eine Ausgleichung für Pflegeleistungen in Betracht, die ein Kind dem Erblasser gegenüber erbracht hat, wodurch dem Erblasser Ausgaben für externe Pflegeleitungen und damit eine Vermögensreduzierung erspart geblieben sind.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (4. Teil)

Wie der Erblasser die Pflichtteilsquote senken kann

Der Pflichtteil ist eine Mindestteilhabe am Nachlass für einen engen Personenkreis. Es handelt sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes eines hypothetischen gesetzlichen Erbteils. Hypothetisch ist der Erbteil, weil der Enterbte ihn ja aufgrund seiner testamentarischen Enterbung gerade nicht erhält. Und diese Erbquote als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsquote ist abhängig von der konkreten Familienkonstellation. Je mehr Pflichtteilsberechtigte es gibt, desto kleiner ist die Quote jedes Einzelnen. Vor diesem Hintergrund kann der menschliche Wunsch, ein über viele Jahre gelebtes Familiengefüge auch rechtlich durch eine Adoption etwa von Stiefkindern zu verfestigen, auch finanzielle Vorteile bedeuten:

Hat etwa der Erblasser zwei Kinder aus erster Ehe, die enterbt werden, und adoptiert er die zwei Kinder seiner zweiten Ehefrau, die bei ihm aufgewachsen sind, reduziert sich die Pflichtteilsquote der erstehelichen Kinder von je 1/8 auf je 1/16.

Vermögensrechtliche Interessen der leiblichen Kinder sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Minderung der Pflichtteilsquote alleine genügt aber nicht, um die Adoption zu verhindern.

Wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke dürfen nicht das Hauptmotivation für die Adoption sein. Als Nebenmotiv schaden sie nicht, Hauptmotiv muss aber das familienbezogene Motiv sein.

Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnsitz des Adoptierenden. Der Antrag (bei der Minderjährigenadoption nur durch den Annehmenden, sonst durch beide) bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss persönlich erklärt werden.