Überschaubare Änderungen – neu: Selbstbehalt für Elternunterhalt
Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle.
Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 486,00 € gestiegen (plus 4,00 €). Da wegen des höheren Kindergeldes (nun 259,00 €) 2,00 € weniger zu zahlen sind, muss der Unterhaltspflichtige 2,00 € mehr überweisen (Zahlbetrag nun 356,50 €). In der 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 4,00 € auf 558,00 €. Die Zahlung ist ebenfalls um 2,00 € zu erhöhen (428,50 €). Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4,00 € (653,00 €). Zukünftig sind also 2,00 € mehr zu zahlen (523,50 €). Wenn mehr als der Mindestunterhalt geschuldet wird, steigt der Anspruch des Kindes ggf. etwas stärker.
Die Zahlbeträge stellen sich folgendermaßen dar:

Nach dem deutlichen Anstieg des Unterhaltsanspruchs von Studenten, die einen eigenen Hausstand haben, im letzten Jahr bleibt es bei den 990,00 €, die schon 2025 galten. Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450,00 € für sich behalten.
Elternunterhalt mit neuer Praxisrelevanz
Das Thema Elternunterhalt war seit 2019 kaum noch relevant für die Praxis. Grund war das Angehörigen-Entlastungsgesetz und wie es von den Gerichten interpretiert wurde. Im Oktober 2024 hat der BGH das für Kinder günstige Verständnis gekippt (siehe unseren Beitrag zur Thematik hier). Elternunterhalt hat jetzt wieder Praxisrelevanz. Deshalb enthält die Düsseldorfer Tabelle nun einen Freibetrag in Höhe von 2.650,00 € zzgl. 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 finden SIe hier.
Die neuen Leitlinien 2025 für Brandenburg finden Sie hier, die Berliner Leitlinien stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.