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Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 6 von 10: „Ich kann mich ohne Notar verpflichten, über mein Haus zu verfügen.“
Oft wollen Eltern mit der Vermögensübergabe nicht bis zu ihrem Tod warten. Deshalb wenden sie ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Vermögenswert – häufig eine Immobilie – zu. Um hier den Eigentumsübergang zu vollziehen, ist – das ist allgemein bekannt – ein notarieller Vertrag notwendig. Ohne den wird das Grundbuchamt die Eigentumsübertragung nicht vollziehen. Es kommt aber immer wieder vor, dass vereinbart wird, dass das Haus zu einem späteren Zeitpunkt weiterverschenkt wird oder die Immobilie bei Eintritt bestimmter Umstände, z.B. einer Wiederheirat an einen anderen weiter zu übertragen ist.
Hier ist zu beachten, dass nicht nur das Verfügungsgeschäft (also die Eigentumsübertragung) über eine Immobilie zwingend notariell beurkundet werden muss, sondern auch bereits eine Verabredung über eine spätere Verpflichtung hierzu. Diese sollte daher unbedingt bereits in den Übertragungsvertrag mit aufgenommen werden. Grundsätzlich kann die Verpflichtung zwar auch später noch notariell beurkundet werden. Will das Kind entgegen der eigenen Zusage dann aber nicht mehr, kann es nicht gezwungen werden.
Die Unterscheidung zwischen Verfügung (Eigentumsübertragung) und Verpflichtung (Schenkung, Kauf) ist nicht ganz einfach zu verstehen. Dasselbe Haus kann zweimal oder öfter verschenkt werden, aber es ist immer nur eine Eigentumsübertragung möglich. Ist die Verpflichtung nicht notariell beurkundet, kann das Kind sich, wenn die Übertragung dann später eigefordert wird, zu Recht auf den Standpunkt stellen, die Verpflichtung zu der Übertragung sei formunwirksam.
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Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 5 von 10: „Eheleute können einen gemeinsamen Scheidungsanwalt beauftragen.“
Vielfach denken Eheleute, wenn sie sich über alle Einzelheiten der Ehescheidung einig sind und Folgesachen, wie zum Beispiel Unterhaltsfragen oder Zugewinn nicht anfallen, reicht es aus, sich gemeinsam einen Anwalt zu nehmen, der sich der Scheidung annimmt.
Das Gesetz sieht dies jedoch nicht vor. Es verbietet eine solche Vorgehensweise sogar: Wenn zwei Parteien sich gegenüberstehen, besteht immer die Möglichkeit, dass es doch noch zu Konflikten kommt. Und es soll ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt plötzlich widerstreitende Interessen vertreten muss. So wäre nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt bei der Interessenvertretung die Sorgfalt erbringt, auf die die Mandanten sich verlassen.
Allerdings ist ausreichend, dass einer der Eheleute – nämlich derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen will – anwaltlich vertreten ist. Der andere kann dann ohne Anwalt der Scheidung zustimmen (oder natürlich auch widersprechen). Er kann nur keinen eigenen Antrag stellen. Und selbstverständlich können die Eheleute untereinander eine Abrede treffen, dass sie sich etwa sie Anwaltskosten teilen. Dem Ehegatten, der den Anwalt nicht beauftragt hat, sollte aber bewusst sein, dass er eben keinen „eigenen“ Anwalt hat, und sich der Anwalt des anderen sich im Zweifel für dessen Rechte einsetzen wird. Er muss sich kritisch fragen, ob trotz anstehender Scheidung noch genügend Vertrauen für ein solches Vorgehen ist. Aber es ist nie zu spät. Zu jedem Zeitpunkt kann auch ein eigener – zweiter – Anwalt mandatiert werden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 4 von 10: „Jungen können den Nachnamen des Vaters tragen, Mädchen den der Mutter.“
Ein gemeinsamer Ehename ist heute nicht mehr selbstverständlich. Wenn es nicht gerade darum geht, einen scheußlichen Namen loszuwerden oder ein „von und zu“ zu erlangen, behalten viele Ehepartner ihren bisherigen Namen, mit dem sie bisher auch gut durchs Leben gekommen sind. Wo Paare unverheiratet sind, gibt es ohnehin keinen gemeinsamen Ehenamen. Doch welchen Namen tragen die Kinder? Richtig am oben genannten Irrtum ist, dass Kinder unverheirateter Paare nicht zwangsläufig den Nachnamen der Mutter tragen müssen. Hat nur ein Elternteil die Sorge inne, bekommt das Kind den Nachnamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. Theoretisch kann dies auch der Vater sein. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erhält das Kind entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters – doch keinen Doppelnamen. Und alle späteren Kinder dieses Paares müssen denselben Nachnamen tragen. Wird später die gemeinsame Sorge begründet, haben die Eltern drei Monate Zeit, einen Familiennamen für das Kind festzulegen.
Verzichten Eheleute auf den gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt ihres Nachkommen einen Familiennamen bestimmen, der dann auch Nachname des Kindes ist. Daneben kann ein minderjähriges Kind den Namen eines Stiefelternteils erhalten (sogenannte Einbenennung), wenn es mit diesem zusammenlebt. Wenn der andere leibliche Elternteil sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt, ist seine Zustimmung zu der Einbenennung erforderlich. Diese Zustimmung kann aber notfalls durch das Familiengericht ersetzt werden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 3 von 10: „Wenn ich für unseren Hauskredit mit hafte, bin ich auch Eigentümer.“
Zwischen dem Erwerb des Eigentums an einer Sache (z.B. Haus oder Auto) und der Finanzierung, die ihm zugrunde liegt, muss man streng trennen. Es handelt sich um zwei getrennte Verträge mit (möglicherweise) unterschiedlichen Vertragsparteien.
Bei einer Immobilie ist Eigentümer, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Eintragung liegt der notarielle Vertrag zugrunde, mit dem der Grundbesitz vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wurde. Eigentümer wird also, wer im Vertrag als Erwerber benannt ist. Und so kommt es immer wieder vor, dass zwar Eheleute ein Haus kaufen wollen, der Ehemann aber, weil dieser alleine berufstätig ist und die Finanzierungsraten zahlt, als einziger Erwerber im Notarvertrag steht – und in der Folge alleine im Grundbuch. Wenn dann womöglich noch mit einem Ehevertrag der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde, wird es für die Ehefrau mitunter schwer, bei einer Scheidung für das jahrelange gemeinsame Wirtschaften einen Ausgleich zu erhalten.
Übrigens führt weder das dauernde Bewohnen des Familienheims noch die Beteiligung an der Tilgung des Kredits dazu, dass einem das Haus rechtlich „gehört“. Man ist und bleibt nur Besitzer, wie z. B. auch ein Mieter Besitzer ist. Eigentum wird so nicht begründet. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, dass schon in dem notariellen Vertrag beide Eheleute als Erwerber benannt sind und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Wo dies nicht der Fall ist, kann dies noch nachgeholt werden – wenn der Eigentümer einverstanden ist.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 2 von 10: „Ohne Ehevertrag gilt Gütergemeinschaft.“
Ebenso verbreitet wie die Angst, für die Schulden des Ehegatten zu haften (Folge 1) ist der Irrglaube, nur weil man verheiratet sei, gehöre allen alles. Ohne Ehevertrag leben die Eheleute vielmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einer Unterart der Gütertrennung. Das bedeutet, jeder behält das Vermögen, das er schon vor der Eheschließung hatte, und kann auch in der Ehe Alleineigentum erwerben. Bei beweglichen Sachen, z.B. einem Auto, ist maßgeblich, an wen der vorherige Eigentümer das Eigentum übertragen wollte, was sich beim Auto übrigens nicht unbedingt aus dem Kfz-Brief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt, sondern eher aus dem Kaufvertrag. Bei Immobilienvermögen ist entscheidend, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Der Unterschied zwischen der Zugewinngemeinschaft und der (strengen) Gütertrennung ist, dass bei Ersterer bei der Scheidung die Vermögensentwicklungen der Ehegatten gegenübergestellt werden können. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen einen Ausgleich verlangen. Wollen die Eheleute eine Gütergemeinschaft, in der tatsächlich das beiderseitige Vermögen, egal ob vor oder in der Ehe erworben, gemeinschaftliches Gesamtgut wird, müssen sie hierfür einen Ehevertrag abschließen. In diesem können dann auch einzelne Vermögensgegenstände als sog. Vorbehaltsgut festgelegt werden, das nur einem Ehegatten gehört und das dieser alleine verwaltet.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 1 von 10: „Ich hafte für die Schulden meines Ehegatten.“
Häufig hören Anwälte, ein Ehegatte habe den anderen verlassen und trotzdem müsse der Verlassene die Schulden bezahlen. Hier kann der Anwalt häufig beruhigen. Grundsätzlich gilt: Ein Ehegatte haftet niemals automatisch für die Schulden des Partners – nicht für solche, die während der Ehe entstanden sind und erst recht nicht für solche, die vor der Eheschließung ihren Ursprung haben. Als seltene Ausnahmen kommen eine Mitverpflichtung bei Geschäften des täglichen Bedarfs sowie eine Haftung beim Güterstand der Gütergemeinschaft, die allerdings notariell vereinbart werden muss (mehr dazu in der nächsten Folge), in Betracht.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Partner als Mitdarlehensnehmer verpflichtet oder sich der Ehegatte als Bürge zur Verfügung gestellt hat. Daraus kann eine Zahlungsverpflichtung erwachsen – rechtlich sind das dann „eigene“ Schulden. Nach der Trennung besteht möglicherweise einen Anspruch auf Freistellung, diese gilt jedoch nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Die Bank kann, wenn die Raten nicht pünktlich und vollständig gezahlt werden, beim (geschiedenen) Ehegatten die Schulden eintreiben, zumindest wenn der Vertrag nicht sittenwidrig war. Der Ehegatte kann sich das Geld dann zwar zurückholen – praktisch gibt es aber oft nichts mehr zu holen.
Zu beachten ist, dass Darlehensverträge nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. So können sich die Eheleute auch mündlich gegenüber etwa den (Schwieger-)Eltern zur gemeinsamen Rückzahlung verpflichten. Der exakte Inhalt eines mündlichen Vertrages ist aber häufig schwer zu beweisen.
Kindesunterhalt – Was ändert sich durch den Eintritt der Volljährigkeit?
Wenn ein minderjähriges Kind nach der Trennung der Eltern weiter (typischerweise) im Haushalt der Mutter lebt, leistet diese sog. Naturalunterhalt in Form von Kleidung, Essen, Wohnraum etc. Der Kindesvater zahlt sog. Barunterhalt – meistens berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wird grundsätzlich sein Einkommen abzüglich seiner Vorsorgeaufwendungen und anrechenbarer Schulden zugrunde gelegt. Gibt es Unstimmigkeiten bei der Berechnung, muss die Mutter den Unterhalt ggf. gerichtlich klären lassen.
Wird das Kind volljährig, ist es für sich und damit die Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruches selbst verantwortlich. Das Kind ist nur unterhaltsberechtigt, wenn es sich in der allgemeinen Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder dem Studium befindet, nicht aber z.B. während eines freiwilligen sozialen Jahres oder einer Weltreise zur Horizonterweiterung. Außerdem schulden jetzt beide Eltern Barunterhalt, auch die Mutter – selbst wenn das Kind immer noch in ihrem Haushalt lebt. Soweit das Kind dort Naturalunterhalt erhält, wird es allerdings die Mutter nicht auf den Barunterhalt in Anspruch nehmen können.
Das Kind ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu seiner Ausbildung Geld zu verdienen. Es muss aber BAFöG-Leistungen beantragen, wenn ein solcher Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist, und zwar auch dann, wenn es diese teilweise nur als Darlehen erhält. In Höhe der gewährten Leistungen besteht dann kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern. Im Streitfall muss das studierende Kind beweisen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre.
Die Weihnachtsgeschichte – aus Sicht einer Fachanwältin für Familienrecht
In wenigen Tagen ist Weihnachten. Wir feiern die Geburt von Jesus Christus, auch wenn das im modernen Weihnachtstrubel leicht in Vergessenheit gerät. Die Weihnachtsgeschichte berichtet uns von den Ereignissen vor mehr als 2000 Jahren. Sie ist zugleich die Geschichte einer kleinen Familie. Da liegt es nahe, die ganze Sache einmal familienrechtlich zu betrachten – mit dem gebotenen Respekt und einem Augenzwinkern.
Unterstellen müssen wir, dass aktuelles deutsches Recht anwendbar ist, da zur Rechtslage in Judäa zur Zeitenwende nichts bekannt ist. Maria und Josef waren verlobt, als Maria schwanger wurde und Jesus auf die Welt brachte. Die gesetzliche Vermutung in § 1592 BGB, wonach der Ehemann automatisch als Vater des Kindes gilt, greift deshalb nicht. Da Josef das Kind auch nicht als sein eigenes anerkannt hat, muss man von einer Adoption ausgehen, denn Jesus hat mehrere Stiefgeschwister (Markus 6,3). Damit ist der Heilige Geist zwar biologisch der Vater, verliert aber mit der Adoption juristisch die Vaterschaft. Maria ist und bleibt juristisch betrachtet die Mutter. Das Gesetz bestimmt in § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Es kann damit offen bleiben, ob Maria mit einer eigenen Eizelle an der Erzeugung von Jesus beteiligt war. Falls dies zu verneinen wäre, wäre Maria als Leihmutter einzuordnen, was familienrechtlich folgenlos ist.
Acht Tage nach der Geburt wird Jesus beschnitten (Lukas 2,21). Dem Eingriff dürfen die Sorgeberechtigten zustimmen, wenn ihn ein Arzt oder ein ausgebildeter Vertreter einer Religionsgemeinschaft durchführt. Hierzu enthält die Bibel leider keine juristisch verwertbaren Angaben. Wir sollten zugunsten der Eltern aber davon ausgehen, dass Maria und Josef im Einklang mit den Gesetzen gehandelt haben.
Die wertvollen Geschenke der Heiligen Drei Könige müssen übrigens aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge von Maria und Joseph im Interesse von Jesus einvernehmlich verwaltet werden.
Erbrecht entfällt durch Zustimmung zum Scheidungsantrag
Ehegatten setzen häufig entweder mit Einzeltestament oder mit gemeinschaftlichem (sog. Berliner) Testament ihren Ehegatten zum Alleinerben ein. Wenn sie sich dann trennen, können die letztwilligen Verfügungen widerrufen werden. Im Übrigen sind sie per Gesetz unwirksam, unter anderem wenn die Ehe vor dem Todesfall aufgelöst wurde. Aber was passiert, wenn gar kein Testament existiert? Wie lange bleibt ein Ehegatte nach dem Gesetz erbberechtigt?
Das Gesetz sieht vor, dass auch das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Kompliziert wird es, wenn der Erblasser unter Betreuung stand. Ein eigener Scheidungsantrag muss für seine Wirksamkeit nach dem Gesetz nämlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die bloße Zustimmung zum Antrag des Ehegatten hingegen kann auch der Betreuer abgeben, wenn dies zu seinem Aufgabenkreis gehört. Und dass dies gar nicht so abwegig ist zeigt, dass das Oberlandesgericht Celle kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden hatte (Beschluss vom 15.07.2013, Az. 6 W 106/13).
Und wenn der Erblasser – aus welchem Grund auch immer – nicht mit dem Scheidungsantrag seines Ehegatten einverstanden war? Dann erbt dieser, obwohl er die Ehe gar nicht mehr wollte und die Scheidung beantragt hat. Wer dies verhindern will, ist auf ein entsprechendes Testament angewiesen, mit dem er seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.