

Aktuelles
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 10 von 10: „Wenn ich erbe, wächst mein Vermögen.“
Tatsächlich will die Annahme einer Erbschaft wohl überlegt sein, man kann nämlich auch Schulden erben. Und nicht alle Schulden sind so leicht zu ermitteln wie ein überzogenes Girokonto oder ein Hauskredit. So kann der Erblasser schon vor vielen Jahren eine Reise gebucht oder Möbel bestellt und finanziert haben. Und wenn die Raten nicht gezahlt, das Darlehen gekündigt und sich der Gläubiger erfolgreich ein Gerichturteil besorgt hat, kann sich dieser noch nach Jahrzehnten an die Erben wenden und zwangsvollstrecken. Oder es können alte Firmenschulden bestehen, von denen der Ehegatte vielleicht gar nichts weiß. Wurde dann die Erbschaft erst einmal angenommen (was nicht zwangsläufig durch ausdrückliche Erklärung erfolgen muss, sondern schon durch schlichtes Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist geschieht), muss die Annahme umständlich und risikoreich angefochten werden. Auch hierfür besteht wiederum eine Frist von sechs Wochen, und man muss den so genannten Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht belegen können. Voraussetzung ist, dass man sich über die Zusammensetzung des Nachlasses irrte, also darüber, dass Verbindlichkeit X vorhanden war. Der Irrtum über den Wert eines einzelnen Nachlassbestandteils (z.B. eines Grundstückes, das sich wider Erwarten nicht als Bauland herausstellt) reicht aber nicht als Anfechtungsgrund aus.
Um alle Risiken zu vermeiden, gilt es, innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung Informationen über etwaige Verbindlichkeiten einzuholen und sich ein Bild zu machen, ob es Vermögen zu erben gibt – oder nur Schulden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 9 von 10: „Meine Geschwister sind bei meinem Tod pflichtteilsberechtigt.“
Welchen Grund auch immer es dafür gibt, sich mit seinen Geschwistern zu überwerfen – werden sie durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, haben Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch. Es ist dafür nicht erforderlich, ausdrücklich zu schreiben, dass der Bruder XY enterbt wird. Vielmehr reicht es aus, das Erbe vollständig einer oder mehreren Personen oder Organisationen zuzuwenden. Dann bleibt automatisch gar nichts mehr übrig, was der Bruder erben könnte. Nun kann man zwar darüber streiten, ob zu einem Kind, zu dem jahrzehntelang kein Kontakt bestand, engere familiäre Bande bestehen als zu einem Bruder, mit dem man sich erst kurz vor dem Tod überworfen hat – oder vielleicht auch überhaupt nicht, und nur die eigene Ehefrau umfassend absichern möchte. Der Gesetzgeber hat hier aber eine eindeutige Regelung getroffen, und die Gerichte sehen auch keine Grundlage für eine Ausdehnung des gesetzlich vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Personenkreises (Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge) auf weitere Verwandte.
Hiervon zu unterscheiden ist aber der Pflichtteilsanspruch von Geschwistern beim Tod der gemeinsamen Eltern, der selbstverständlich besteht. Denn maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteil-Anspruchsteller (und nicht zwischen diesem und dem Erben) – und dort handelt es sich ja um einen Abkömmling und nicht um Bruder oder Schwester.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 8 von 10: „Nur ein Notar kann ein Testament aufsetzen.“
Grundsätzlich hat jeder testierfähige Mensch (das heißt er muss über 16 Jahre alt sein und verstehen können, was er verfügt) zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen: Er kann es selber schreiben oder von einem Notar seiner Wahl beurkunden lassen. Die Wirkung ist exakt die gleiche. Wichtig ist aber, wenn nicht der Notar das Testament aufsetzt, dass sich der Erblasser an einige Formvorschriften hält. So muss das Testament zum Beispiel vollständig handschriftlich abgefasst sein – es darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben werden. Ist dies dem Erblasser – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nicht möglich, bleibt ihm nur das notarielle Testament. Ob der Erblasser allerdings auf ordentlichem Briefpapier oder auf dem berühmten Bierdeckel schreibt, ist nicht von Bedeutung. Viel wichtiger ist, dass der Erblasser das was er mit seinem Testament erreichen will, dort eindeutig formuliert – und dass er sich bei verschiedenen Möglichkeiten von letztwilligen Verfügungen für die für seine Bedürfnisse passende entscheidet. So mag das klassische Berliner Testament für die Regelung des Nachlasses von Eheleuten, die nur gemeinsame Kinder haben, häufig die richtige Wahl sein. Bei Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen und problematischen Pflichtteilsansprüchen empfiehlt sich aber möglicherweise eher eine Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft. Ob Notar oder die günstigere Lösung des selbst geschriebenen Testaments: Der Inhalt will gut überlegt sein.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 7 von 10: „Ich kann zu Lebzeiten meiner Eltern meinen Pflichtteil fordern.“
Folgender Fall ist typisch: Ein Elternteil ist schon verstorben – und der Überlebende will, oft nach ein paar Jahren, wieder heiraten. Die Kinder machen sich häufig – zu Recht oder zu Unrecht – Sorgen, dass das Familienvermögen mit dem neuen Ehegatten im zweiten Frühling verbraucht wird und es, wenn dieser vorbei ist, nichts mehr zu erben gibt. Manches Kind kommt auf die nicht fernliegende Idee, vom wiederverheirateten Elternteil schon zu dessen Lebzeiten den Pflichtteil zu fordern, in der Annahme, es habe einen hierauf Anspruch.
Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Jeder Mensch kann zu Lebzeiten frei über solches Vermögen verfügen, dessen Alleineigentümer er ist. Erst im Todesfall haben Kinder – und unter Umständen Enkel – bestimmte Ansprüche. Insbesondere haben sie, wenn sie enterbt sind, Pflichtteils- und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche – aber eben erst nach dem Todesfall.
Brauchen die Kinder bereits zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils Geld, etwa um eine Firma zu gründen, ein Haus zu kaufen oder den ersten Frühling zu genießen, haben sie allenfalls die Möglichkeit, zusammen (!) mit den Eltern bzw. dem Elternteil einen notariellen Vertrag zu schließen, in dem sie gegen eine Summe X zu Lebzeiten auf ihr Erbe und ihren Pflichtteil verzichten. Hierzu kann der Elternteil aber nicht gezwungen werden. Die Finanzierung des zweiten Frühlings bleibt also gesichert.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 6 von 10: „Ich kann mich ohne Notar verpflichten, über mein Haus zu verfügen.“
Oft wollen Eltern mit der Vermögensübergabe nicht bis zu ihrem Tod warten. Deshalb wenden sie ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Vermögenswert – häufig eine Immobilie – zu. Um hier den Eigentumsübergang zu vollziehen, ist – das ist allgemein bekannt – ein notarieller Vertrag notwendig. Ohne den wird das Grundbuchamt die Eigentumsübertragung nicht vollziehen. Es kommt aber immer wieder vor, dass vereinbart wird, dass das Haus zu einem späteren Zeitpunkt weiterverschenkt wird oder die Immobilie bei Eintritt bestimmter Umstände, z.B. einer Wiederheirat an einen anderen weiter zu übertragen ist.
Hier ist zu beachten, dass nicht nur das Verfügungsgeschäft (also die Eigentumsübertragung) über eine Immobilie zwingend notariell beurkundet werden muss, sondern auch bereits eine Verabredung über eine spätere Verpflichtung hierzu. Diese sollte daher unbedingt bereits in den Übertragungsvertrag mit aufgenommen werden. Grundsätzlich kann die Verpflichtung zwar auch später noch notariell beurkundet werden. Will das Kind entgegen der eigenen Zusage dann aber nicht mehr, kann es nicht gezwungen werden.
Die Unterscheidung zwischen Verfügung (Eigentumsübertragung) und Verpflichtung (Schenkung, Kauf) ist nicht ganz einfach zu verstehen. Dasselbe Haus kann zweimal oder öfter verschenkt werden, aber es ist immer nur eine Eigentumsübertragung möglich. Ist die Verpflichtung nicht notariell beurkundet, kann das Kind sich, wenn die Übertragung dann später eigefordert wird, zu Recht auf den Standpunkt stellen, die Verpflichtung zu der Übertragung sei formunwirksam.
Rechtsanwaltsfachangestellte(r) gesucht!
Wir suchen eine(n) qualifizierte(n) Rechtsanwaltsfachangestellte(n) und freuen uns auf Bewerbungen.
Nähere Informationen erhalten Sie hier:
http://tinyurl.com/laghsgx
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 5 von 10: „Eheleute können einen gemeinsamen Scheidungsanwalt beauftragen.“
Vielfach denken Eheleute, wenn sie sich über alle Einzelheiten der Ehescheidung einig sind und Folgesachen, wie zum Beispiel Unterhaltsfragen oder Zugewinn nicht anfallen, reicht es aus, sich gemeinsam einen Anwalt zu nehmen, der sich der Scheidung annimmt.
Das Gesetz sieht dies jedoch nicht vor. Es verbietet eine solche Vorgehensweise sogar: Wenn zwei Parteien sich gegenüberstehen, besteht immer die Möglichkeit, dass es doch noch zu Konflikten kommt. Und es soll ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt plötzlich widerstreitende Interessen vertreten muss. So wäre nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt bei der Interessenvertretung die Sorgfalt erbringt, auf die die Mandanten sich verlassen.
Allerdings ist ausreichend, dass einer der Eheleute – nämlich derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen will – anwaltlich vertreten ist. Der andere kann dann ohne Anwalt der Scheidung zustimmen (oder natürlich auch widersprechen). Er kann nur keinen eigenen Antrag stellen. Und selbstverständlich können die Eheleute untereinander eine Abrede treffen, dass sie sich etwa sie Anwaltskosten teilen. Dem Ehegatten, der den Anwalt nicht beauftragt hat, sollte aber bewusst sein, dass er eben keinen „eigenen“ Anwalt hat, und sich der Anwalt des anderen sich im Zweifel für dessen Rechte einsetzen wird. Er muss sich kritisch fragen, ob trotz anstehender Scheidung noch genügend Vertrauen für ein solches Vorgehen ist. Aber es ist nie zu spät. Zu jedem Zeitpunkt kann auch ein eigener – zweiter – Anwalt mandatiert werden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 4 von 10: „Jungen können den Nachnamen des Vaters tragen, Mädchen den der Mutter.“
Ein gemeinsamer Ehename ist heute nicht mehr selbstverständlich. Wenn es nicht gerade darum geht, einen scheußlichen Namen loszuwerden oder ein „von und zu“ zu erlangen, behalten viele Ehepartner ihren bisherigen Namen, mit dem sie bisher auch gut durchs Leben gekommen sind. Wo Paare unverheiratet sind, gibt es ohnehin keinen gemeinsamen Ehenamen. Doch welchen Namen tragen die Kinder? Richtig am oben genannten Irrtum ist, dass Kinder unverheirateter Paare nicht zwangsläufig den Nachnamen der Mutter tragen müssen. Hat nur ein Elternteil die Sorge inne, bekommt das Kind den Nachnamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. Theoretisch kann dies auch der Vater sein. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erhält das Kind entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters – doch keinen Doppelnamen. Und alle späteren Kinder dieses Paares müssen denselben Nachnamen tragen. Wird später die gemeinsame Sorge begründet, haben die Eltern drei Monate Zeit, einen Familiennamen für das Kind festzulegen.
Verzichten Eheleute auf den gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt ihres Nachkommen einen Familiennamen bestimmen, der dann auch Nachname des Kindes ist. Daneben kann ein minderjähriges Kind den Namen eines Stiefelternteils erhalten (sogenannte Einbenennung), wenn es mit diesem zusammenlebt. Wenn der andere leibliche Elternteil sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt, ist seine Zustimmung zu der Einbenennung erforderlich. Diese Zustimmung kann aber notfalls durch das Familiengericht ersetzt werden.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 3 von 10: „Wenn ich für unseren Hauskredit mit hafte, bin ich auch Eigentümer.“
Zwischen dem Erwerb des Eigentums an einer Sache (z.B. Haus oder Auto) und der Finanzierung, die ihm zugrunde liegt, muss man streng trennen. Es handelt sich um zwei getrennte Verträge mit (möglicherweise) unterschiedlichen Vertragsparteien.
Bei einer Immobilie ist Eigentümer, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Eintragung liegt der notarielle Vertrag zugrunde, mit dem der Grundbesitz vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wurde. Eigentümer wird also, wer im Vertrag als Erwerber benannt ist. Und so kommt es immer wieder vor, dass zwar Eheleute ein Haus kaufen wollen, der Ehemann aber, weil dieser alleine berufstätig ist und die Finanzierungsraten zahlt, als einziger Erwerber im Notarvertrag steht – und in der Folge alleine im Grundbuch. Wenn dann womöglich noch mit einem Ehevertrag der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde, wird es für die Ehefrau mitunter schwer, bei einer Scheidung für das jahrelange gemeinsame Wirtschaften einen Ausgleich zu erhalten.
Übrigens führt weder das dauernde Bewohnen des Familienheims noch die Beteiligung an der Tilgung des Kredits dazu, dass einem das Haus rechtlich „gehört“. Man ist und bleibt nur Besitzer, wie z. B. auch ein Mieter Besitzer ist. Eigentum wird so nicht begründet. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, dass schon in dem notariellen Vertrag beide Eheleute als Erwerber benannt sind und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Wo dies nicht der Fall ist, kann dies noch nachgeholt werden – wenn der Eigentümer einverstanden ist.
Die zehn häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht – Teil 2 von 10: „Ohne Ehevertrag gilt Gütergemeinschaft.“
Ebenso verbreitet wie die Angst, für die Schulden des Ehegatten zu haften (Folge 1) ist der Irrglaube, nur weil man verheiratet sei, gehöre allen alles. Ohne Ehevertrag leben die Eheleute vielmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einer Unterart der Gütertrennung. Das bedeutet, jeder behält das Vermögen, das er schon vor der Eheschließung hatte, und kann auch in der Ehe Alleineigentum erwerben. Bei beweglichen Sachen, z.B. einem Auto, ist maßgeblich, an wen der vorherige Eigentümer das Eigentum übertragen wollte, was sich beim Auto übrigens nicht unbedingt aus dem Kfz-Brief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt, sondern eher aus dem Kaufvertrag. Bei Immobilienvermögen ist entscheidend, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Der Unterschied zwischen der Zugewinngemeinschaft und der (strengen) Gütertrennung ist, dass bei Ersterer bei der Scheidung die Vermögensentwicklungen der Ehegatten gegenübergestellt werden können. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann von dem anderen einen Ausgleich verlangen. Wollen die Eheleute eine Gütergemeinschaft, in der tatsächlich das beiderseitige Vermögen, egal ob vor oder in der Ehe erworben, gemeinschaftliches Gesamtgut wird, müssen sie hierfür einen Ehevertrag abschließen. In diesem können dann auch einzelne Vermögensgegenstände als sog. Vorbehaltsgut festgelegt werden, das nur einem Ehegatten gehört und das dieser alleine verwaltet.