Alle in einem Boot ohne Kapitän – die Erbengemeinschaft

Ohne konstruktive Zusammenarbeit wird es schwierig

Jahrzehntelang war das Berliner Testament das Maß aller Dinge. Seit einigen Jahren verstärkt sich wegen der gestiegenen Immobilienpreise die Furcht vor der Erbschaftsteuer. Das Bedürfnis nach einer letztwilligen Regelung unter Ausnutzung möglichst vieler und möglichst hoher Erbschaftsteuerfreibeträge wächst. In der Folge entscheiden sich viele Menschen dafür, neben dem Ehegatten die Kinder in die testamentarische Erbfolge einzubeziehen. So entsteht ganz automatisch eine Erbengemeinschaft.

Im deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf den oder die Erben über. Wenn es mehrere sind, müssen diese den Nachlass gemeinsam auseinandersetzen.

Dabei wird der Nachlass entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Bei teilbaren Gegenständen (z.B. Bankguthaben) ist dies selten problematisch. Wenn ein Erbe durch Zuweisung eines nicht teilbaren Gegenstandes (z.B. Immobilie) einen überquotalen Anteil erhält, wird eine Ausgleichszahlung geleistet. Anderenfalls wird der unteilbare Gegenstand veräußert bzw. teilungsversteigert und der Erlös geteilt.

Und spätestens dann fangen meistens die Probleme an, weil ein Erbe die Immobilie übernehmen möchte, aber die Ausgleichszahlung nicht leisten kann oder will.

Oder ein Miterbe ist vor oder nach dem Erbfall in die Nachlassimmobilie eingezogen, und die Miterben streiten darüber, wer für welche Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie aufzukommen hat.

Hier kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker – der auch einer der Erben sein kann – einzusetzen, der die Verwaltung bzw. die Abwicklung des Nachlasses vornimmt.

Die FAZ hat schon wiederholt getitelt:

„Erbengemeinschaften sind der Vorhof zur Hölle“

Dies muss aber nicht so sein.

Fazit: Bei kleineren Nachlässen ist eine Erbengemeinschaft häufig steuerlich nicht erforderlich. Bei umfangreichem Nachlass mag sie sinnvoll sein. Hier sollte der Erblasser auf eine Regelung der Verwaltung oder Abwicklung achten. Damit das Schiff „Erbengemeinschaft“ einen Kapitän hat.

Familienrecht: Urlaub, Umgang und Sorge

Bild von Majaranda auf Pixabay

– Uneinigkeit über die schönste Zeit des Jahres –

Wenn es für Trennungskinder richtig gut läuft, genießen sie die Sommerferien mit zweimal drei Wochen Urlaub, z.B. erst mit Mama und dann mit Papa. Doch in unserer Praxis gibt es häufig Streit über Themen, die mit Urlaub und Reisen zusammenhängen. Typische Fragen sind etwa, ob kleinere Kinder für mehrere Wochen ohne den anderen Elternteil sein können, und wer welche Ferienwoche bekommt. Im Zweifel legt dies das Gericht in einer Entscheidung zum Umgang fest, notfalls in einem Eilverfahren.

Streit gibt es auch immer wieder darüber, ob der andere Elternteil einer Urlaubsreise zustimmen muss. Solange es sich um einen „normalen“ Urlaub in der EU (einschließlich Schweiz etc.) handelt, braucht es keine Zustimmung. Auch ein Badeurlaub in der Türkei und wohl auch ein Flug in die USA gehen ohne Zustimmung. Anders sieht es aus, wenn der Urlaub Gefahren für das Kind mit sich bringt. Trekking in Ostanatolien an der irakischen Grenze geht nicht ohne Zustimmung. Bei hochstreitigen Eltern kann eine gerichtliche Klärung sinnvoll sein, damit der andere Elternteil nicht versucht, die Flugreise über den Bundesgrenzschutz am Flughafen zu konterkarieren.

Weitere Streitthemen sind Informationspflichten, wohin die Reise geht, und ob die Krankenkassenkarte oder der Kinderpass zu übergeben sind. Der Pass ist herauszugeben, auch die Krankenkassenkarte, wobei die Gerichte bei Kurzurlauben zu dieser auch anders entscheiden. Einen Anspruch, das Urlaubsziel zu kennen, gibt es nicht. Sinnvoll ist es aber trotzdem, zumindest das grobe Ziel zu kommunizieren, wenn man schon das konkrete Hotel nicht nennen möchte. Informationspflichten sind immer mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden, aber gerichtlich kaum durchsetzbar.  Die Kinder erzählen es ja sowieso, wenn sie alt genug sind zum Reden. Das Mitspracherecht fehlt, wenn es darum geht, wer sonst noch in den Urlaub mitfährt, solange vom neuen Partner (um den geht es ja meist) keine Gefahr für das Kind ausgeht.

Wie immer gilt: Frühzeitiges Reden, z.B. in einer Beratungsstelle, hilft, teuren Streit um Urlaub, Umgang und Sorge zu vermeiden.

Wir wünschen schöne Ferien!

Scheidung: Ist das gerecht? Und auch rechtswidrig?

Ein aktueller Fall zum Versorgungsausgleich – noch ohne Lösung

Familienrecht ist abwechslungsreich. Vor wenigen Tagen kam ein pensionierter Beamter zu uns. Vor mehr als 15 Jahren hatte er sich scheiden lassen. Bereits vor knapp 20 Jahren war er in Pension gegangen. Er bezog seitdem eine Pension von heute 1.500 € (und außerdem gesetzliche Rente). Vor wenigen Wochen meldete sich die Bezügestelle in Cottbus bei ihm und teilte mit, dass er ab sofort 900 € weniger Pension erhält. Grund hierfür ist der Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau, die deutlich jünger ist als er.

Das verwundert erst einmal, denn es gilt beim Versorgungsausgleich der Grundsatz der Halbteilung. Jeder soll von allen Rentenanwartschaften, die während der Ehe aufgebaut wurden, die Hälfte erhalten. So war es auch im Scheidungsurteil geregelt. Damals stellte das Gericht eine Anwartschaft von 1.200 € fest, von der die Frau 600 € erhielt. Im Laufe der Jahre entwickelten sich die Anwartschaften jedoch sehr unterschiedlich, was erst einmal ungewöhnlich ist, denn warum soll der Wert der Anwartschaft der Ehefrau um 50 % steigen, während beim Ehemann nur 25 % hinzukommen. Noch wissen wir es nicht. Versorgungsausgleichsrecht ist fürchterlich kompliziert. Aber gerecht scheint es nicht. Entweder die Bezügestelle hat falsch gerechnet oder der Fehler liegt woanders. Oder es ist tatsächlich so.

Unser Mandant hatte aber in einer Hinsicht Glück. Wenn sich ein Beamter heute scheiden lässt, sind die Anwartschaften sofort entzogen. Die Pension wird gekürzt gezahlt, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch nicht in Rente ist. Dieses sog. Pensionistenprivileg ist heute abgeschafft und war systematisch auch nicht zu rechtfertigen.

Wenn uns der Mandant nach der Erstberatung mandatiert, werden wir berichten, wie es ausgegangen ist.

P.S.: Das Mandat ist erteilt. Wir sind gespannt, wie es ausgeht. Das Widerspruchsverfahren startet nun.

Das Foto zeigt die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg in Cottbus.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (5. Teil)

Vermögen absenken - wie einen Schacht

Wie der Erblasser seinen Nachlass senken kann

Im 4. Teil dieser Serie haben wir uns mit der Verringerung der Pflichtteilsquote beschäftigt. Heute soll es nun zum Abschluss der Serie um die Möglichkeit des Erblassers gehen, den Pflichtteil des ungeliebten Kindes dadurch zu reduzieren, dass er das Vermögen, das er hinterlässt – den sogenannten Nachlass – reduziert.

Vorsicht ist geboten bei der Idee, sich arm zu schenken: Das Gesetz sieht für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Die Schenkung ist zwar wirksam, wird aber – außer bei Ehegattenschenkungen – jährlich um 10 % abgeschmolzen. Der verbleibende Betrag fließt in einen fiktiven Nachlass.

Wichtig ist deshalb, den Wert der Schenkung möglichst gering zu halten, etwa durch die Vereinbarung von Gegenleistungen des Empfängers. Diese können auch in der Vergangenheit liegen, also bereits erfolgt sein. In Betracht kommen hier etwas Arbeits- oder Pflegeleistungen, die der Empfänger erbracht hat oder Investitionen des nunmehr Beschenkten in die jetzt geschenkte Immobilie. Bei der Zuwendung an den Ehegatten kann es die Abfindungserklärung hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsanspruches sein, etwa im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel.

Achtung ist geboten beim Vorbehalt von Nutzungsrechten z.B. an einer Immobilie: Diese stellen zwar eine den Wert der Schenkung mindernde Gegenleistung dar, können unter Umständen aber den Fristenanlauf hemmen. Hier ist auf die exakte Ausgestaltung zu achten!

Statt einer Schenkung kommt bei einer Pflichtteilsauseinandersetzung innerhalb von Abkömmlingen darüber hinaus auch eine Ausgleichung für Pflegeleistungen in Betracht, die ein Kind dem Erblasser gegenüber erbracht hat, wodurch dem Erblasser Ausgaben für externe Pflegeleitungen und damit eine Vermögensreduzierung erspart geblieben sind.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (4. Teil)

Wie der Erblasser die Pflichtteilsquote senken kann

Der Pflichtteil ist eine Mindestteilhabe am Nachlass für einen engen Personenkreis. Es handelt sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes eines hypothetischen gesetzlichen Erbteils. Hypothetisch ist der Erbteil, weil der Enterbte ihn ja aufgrund seiner testamentarischen Enterbung gerade nicht erhält. Und diese Erbquote als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsquote ist abhängig von der konkreten Familienkonstellation. Je mehr Pflichtteilsberechtigte es gibt, desto kleiner ist die Quote jedes Einzelnen. Vor diesem Hintergrund kann der menschliche Wunsch, ein über viele Jahre gelebtes Familiengefüge auch rechtlich durch eine Adoption etwa von Stiefkindern zu verfestigen, auch finanzielle Vorteile bedeuten:

Hat etwa der Erblasser zwei Kinder aus erster Ehe, die enterbt werden, und adoptiert er die zwei Kinder seiner zweiten Ehefrau, die bei ihm aufgewachsen sind, reduziert sich die Pflichtteilsquote der erstehelichen Kinder von je 1/8 auf je 1/16.

Vermögensrechtliche Interessen der leiblichen Kinder sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Minderung der Pflichtteilsquote alleine genügt aber nicht, um die Adoption zu verhindern.

Wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke dürfen nicht das Hauptmotivation für die Adoption sein. Als Nebenmotiv schaden sie nicht, Hauptmotiv muss aber das familienbezogene Motiv sein.

Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnsitz des Adoptierenden. Der Antrag (bei der Minderjährigenadoption nur durch den Annehmenden, sonst durch beide) bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss persönlich erklärt werden.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (3. Teil)

Was der Erblasser hierzu in seinem Testament regeln kann

Nicht immer möchte der künftige Erblasser schon zu Lebzeiten mit seinem Kind dessen Pflichtteilsverzicht thematisieren. Dann hat er die Möglichkeit, in seinem Testament hierzu Regelungen zu treffen.

In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet man häufig eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der ein Kind, das beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, beim zweiten Todesfall enterbt sein soll. Ist es in diesem Fall kein leibliches Kind des Zweitversterbenden, geht es dann mangels Pflichtteilsanspruch leer aus. Bei dieser Konstruktion sollte unbedingt genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen exakt die Pflichtteilsstrafklausel realisiert sein soll.

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB ist eine Fürsorgemaßnahme zum Schutz des Vermögens bei Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor dessen Gläubigern und bei Verschwendung durch das Kind vor sich selbst.

In seltenen Ausnahmefällen kann der Erblasser bei schweren Straftaten des Kindes diesem den Pflichtteil nach § 2333 BGB entziehen.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird das Kind nicht enterbt, soll aber erst nach dem zweiten Erbfall zum Zuge kommen. Bei dieser Gestaltung ist es sinnvoll, dem Kind einen Erbteil erheblich über seiner Pflichtteilsquote zuzuwenden, um einen Anreiz zu schaffen, die Wartezeit zu akzeptieren, da dem Kind nach § 2306 BGB unbenommen bleibt, die Nacherbschaft auszuschlagen und schon beim ersten Todesfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Ähnliches gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses, wenn der Erblasser dem Kind einen bestimmten Nachlassgegenstand hinterlässt. Nimmt das Kind aber das Vermächtnis an und ist dieses weniger wert als der Pflichtteil, kann das Kind einen Rest-Pflichtteil verlangen.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (2. Teil)

Die elegante Variante: Der Pflichtteilsverzicht

Im 1. Teil der Serie haben wir erläutert, dass das Gesetz einem festgelegten, in enger Verbindung zu dem Erblasser stehenden Personenkreis eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen einräumt, die mit dem Tod des Erblassers fällig wird. Es kann aber viele Gründe dafür geben, von diesem Prozedere einvernehmlich abzuweichen.

Ähnlich einem klassischen Berliner Testament wäre etwa denkbar, dass sich die ganze Familie einig ist, dass erst die Eltern sich gegenseitig alleine beerben und erst beim zweiten Todesfall die Kinder zum Zuge kommen sollen. Hier kann ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht durch die Kinder zum einen sicherstellen, dass die Kinder beim 1. Todesfall keine Pflichtteilsansprüche geltend machen, und zum anderen, dass es sich die Eltern nicht anders überlegen, und die Kinder doch noch enterben.

Oder eines der Kinder benötigt dringend Geld. Vor dem Ableben eines Elternteils haben Kinder aber keinen Anspruch auf Teile des elterlichen Vermögens. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass das Kind schon jetzt einen Geldbetrag, eine Immobilie o.ä. erhält, und dafür auf seinen Pflichtteil und gegebenenfalls auch auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet.

Beachten Sie in jedem Fall, dass ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zwingend notariell beurkundet werden muss, da er weitreichende finanzielle Auswirkungen hat. Wirtschaftlich unerfahrene – meist junge – Menschen brauchen Schutz vor übereilten Entscheidungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Pflichtteilsverzicht und die hierfür geleistete Abfindung in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen sollten, um nicht die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit zu riskieren. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (1. Teil)

Neue Serie zu den Wegen, das Vermögen an die Richtigen gelangen zu lassen.

Die Vermeidung von Pflichtteilszahlungen haben viele Mandanten zum Ziel, die sich an uns wenden. In einer kleinen Serie wollen wir die Möglichkeiten vorstellen, die dazu beitragen können.

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und, wenn diese vor den Eltern sterben, deren Kinder. Auch Ehegatten haben einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder, erbt der Ehegatte zu ½, die Kinder je zu ¼. Werden die Kinder enterbt, steht jedem von ihnen ein Pflichtteil von 1/8 zu. Beim Ehegatten ist es etwas komplizierter: Sein Erbteil von ½ setzt sich zusammen aus ¼ Erbquote und einem weiteren ¼ pauschaliertem Zugewinn. Der Pflichtteil beträgt also hier auch nur 1/8 (Hälfte der Erbquote). Zusätzlich kann der enterbte Ehegatte noch den Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser wird dann aber konkret berechnet. Auch Eltern können einen Pflichtteilsanspruch haben. Da Ehegatten und Eltern selten enterbt werden, konzentrieren wir uns in unserer Serie auf die Kinder. Ganz ausgeschlossen ist das jedoch nicht. Wir hatten gerade einen Fall, wo der Ehemann in einer teuren Pflegeeinrichtung untergebreacht, aber vermögenslos war. Das Vermögen lag bei der Ehefrau, die wegen einer tötlich verlaufenden Krankheit bald sterben wird. Hier war es geboten, dem Ehemann möglichst wenig zukommen zu lassen, damit der Staat die Pflegekosten trägt.

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Das enterbte Kind hat also keinen Anspruch auf Erinnerungstücke oder sonstige Gegenstände aus dem Nachlass. Und – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod. Zu Lebzeiten kann ihn kein Kind verlangen.

Praktisch ohne große Relevanz ist der gesetzliche Ausschluss des Pflichtteils: Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte schwere Straftaten begangen hat, auch im Zustand der Schuldunfähigkeit, oder seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, vgl. hierzu § 2333 BGB.

In den kommenden Wochen werden wir verschiedene Möglihckeiten der Plichtteilsvermeidung vorstellen.

Bewertung von Immobilien

Gutachten

Gutachten nicht vorschnell trauen

Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Immobilien. Praktische Bedeutung hat dies bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs oder wenn ein Miteigentümer das Gesamteigentum am Haus übernehmen möchte. Auch bei der Berechnung des Pflichtteils sind Gutachten zur Berechnung oft unerlässlich.

Jedermann kann Immobiliengutachter sein. Kenntnisse und Erfahrung spielen keine Rolle. Niemand überprüft das. Es gibt unzählige Institutionen, die Kurse und Zertifikate anbieten. Solch wohlklingende Qualifizierungsnachweise sind oft mit Vorsicht zu sehen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Sachverständige, die nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, Garanten für Qualität. Ein Indiz für Fachkenntnis ist darüber hinaus eine Mitarbeit des Gutachters in den lokalen Gutachterausschüssen.

Maklereinschätzungen ersetzen keine Gutachten, bieten aber gute Anhaltspunkte für den Wert der Immobilie, wenn der Makler den lokalen Markt kennt. Tendenziell nennt der Makler einen eher hohen Wert, da er sich so größere Chancen erhofft, den Auftrag für die Vermarktung der Immobilie zu erhalten.

Wer ein Gutachten bekommt, dessen Werte ihn verwundern, kann zunächst einmal schauen, auf welcher Grundlage der Sachverständige bewertet hat. Eine Bewertung auf Grundlage von Angaben des Auftraggebers ohne Besichtigung bietet allenfalls grobe Anhaltspunkte. Zu einer vollständigen Bewertung gehört regelmäßig die Frage nach dem Sachwert (Wert von Grundstück und Gebäude), dem Ertragswert (Wertermittlung auf Grundlage der Rendite, die durch Vermietung zu erzielen ist) und dem Vergleichswert (zu welchem Preis werden vergleichbare Objekte gehandelt). Fehlt dieses Verfahren in der Begutachtung, gerade bei Einfamilienhäusern, sollten die Alarmglocken schrillen.

Vor wenigen Tagen gelangte ein Gutachten zu uns, nach dem von 2015 bis 2023 das Haus als solches ein Drittel seines Wertes eingebüßt haben soll, obwohl die Preise im Berliner Speckgürtel explodiert sind. Das Vergleichswertverfahren fehlte. Im Zweifel muss durch ein gerichtliches Gutachten geklärt werden, wie hoch der Wert der Immobilie tatsächlich ist. Wer dies vermeiden möchte, kann versuchen, ein Gutachten durch einen qualitativ hochwertigen Gutachter überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung kostet Geld – möglicherweise mehr als das zu überprüfende Gutachten gekostet hat. Da es bei Immobilien aber um viel Geld geht, lohnt sich die Investition. Die Bewertung von Immobilien ist keine einfache Sache.

Familienrecht: Worauf der Alleineigentümer der Ehewohnung achten sollte

Umzug aus der Ehewohnung // Bild von Luis Ordoñez auf Pixabay

Fallstricke vor allem nach der Scheidung

Nicht selten streiten Ehegatten, wer die gemeinsame Wohnung nutzen darf. Dabei ist zu unterscheiden für die Zeiten bis zur Rechtskraft der Scheidung und darüber hinaus. Gehört die Ehewohnung (die auch ein Haus sein kann) einem Ehegatten, der sie dem anderen freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung überlässt, stellt sich die Frage nach einem finanziellen Ausgleich. Bis zur Scheidung gilt: Der Eigentümer-Ehegatte kann Nutzungsentschädigung verlangen, deren Höhe sich an der Miete orientiert, die für die Wohnung zu zahlen wäre – und an Billigkeitsgesichtspunkten, v.a. im Trennungsjahr. Oft ist die ersparte Miete auch eine Position im Rahmen einer Unterhaltsberechnung.

Geschuldet ist die Entschädigung aber erst ab dem Monat, in dem sie geltend gemacht wird. Bleibt ein Ehegatte über die Rechtskraft der Scheidung einfach in der Wohnung wohnen, greift plötzlich eine andere Vorschrift im BGB, nämlich § 1568a BGB. Dieser kennt keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Verlangt der Alleineigentümer trotzdem eine solche, geht dieses Verlangen ins Leere. Der Eigentümer hat – ebenso wie der Bewohner – lediglich den Anspruch auf Begründung eines Mietvertrages. Die Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr. Oft will einer der beiden nicht mieten, etwa weil die Wohnung zu teuer ist oder der Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte. Zieht der Ehegatte nicht aus, hilft nur die Räumungsklage.

Einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gibt es bis zur Räumungsklage hingegen nicht. Die Situation ist anders als beim gemeinsamen Eigentum, das hierfür eine gesonderte Regelung kennt.

Fazit:

Wer den geschiedenen Partner aus der Ehewohnung raushaben möchte, muss genau abwägen: Bis zu einem Jahr nach der Scheidung besteht das Risiko, dass er sich einen Mietvertrag „einfängt“, auch wenn auf Räumung geklagt wird. Wer das vermeiden will, hält besser die Füße still, riskiert aber dann, dass der andere ein Jahr kostenfrei lebt.