Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (3. Teil)

Was der Erblasser hierzu in seinem Testament regeln kann

Nicht immer möchte der künftige Erblasser schon zu Lebzeiten mit seinem Kind dessen Pflichtteilsverzicht thematisieren. Dann hat er die Möglichkeit, in seinem Testament hierzu Regelungen zu treffen.

In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet man häufig eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der ein Kind, das beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, beim zweiten Todesfall enterbt sein soll. Ist es in diesem Fall kein leibliches Kind des Zweitversterbenden, geht es dann mangels Pflichtteilsanspruch leer aus. Bei dieser Konstruktion sollte unbedingt genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen exakt die Pflichtteilsstrafklausel realisiert sein soll.

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB ist eine Fürsorgemaßnahme zum Schutz des Vermögens bei Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor dessen Gläubigern und bei Verschwendung durch das Kind vor sich selbst.

In seltenen Ausnahmefällen kann der Erblasser bei schweren Straftaten des Kindes diesem den Pflichtteil nach § 2333 BGB entziehen.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird das Kind nicht enterbt, soll aber erst nach dem zweiten Erbfall zum Zuge kommen. Bei dieser Gestaltung ist es sinnvoll, dem Kind einen Erbteil erheblich über seiner Pflichtteilsquote zuzuwenden, um einen Anreiz zu schaffen, die Wartezeit zu akzeptieren, da dem Kind nach § 2306 BGB unbenommen bleibt, die Nacherbschaft auszuschlagen und schon beim ersten Todesfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Ähnliches gilt für die Zuwendung eines Vermächtnisses, wenn der Erblasser dem Kind einen bestimmten Nachlassgegenstand hinterlässt. Nimmt das Kind aber das Vermächtnis an und ist dieses weniger wert als der Pflichtteil, kann das Kind einen Rest-Pflichtteil verlangen.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (2. Teil)

Die elegante Variante: Der Pflichtteilsverzicht

Im 1. Teil der Serie haben wir erläutert, dass das Gesetz einem festgelegten, in enger Verbindung zu dem Erblasser stehenden Personenkreis eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen einräumt, die mit dem Tod des Erblassers fällig wird. Es kann aber viele Gründe dafür geben, von diesem Prozedere einvernehmlich abzuweichen.

Ähnlich einem klassischen Berliner Testament wäre etwa denkbar, dass sich die ganze Familie einig ist, dass erst die Eltern sich gegenseitig alleine beerben und erst beim zweiten Todesfall die Kinder zum Zuge kommen sollen. Hier kann ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht durch die Kinder zum einen sicherstellen, dass die Kinder beim 1. Todesfall keine Pflichtteilsansprüche geltend machen, und zum anderen, dass es sich die Eltern nicht anders überlegen, und die Kinder doch noch enterben.

Oder eines der Kinder benötigt dringend Geld. Vor dem Ableben eines Elternteils haben Kinder aber keinen Anspruch auf Teile des elterlichen Vermögens. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass das Kind schon jetzt einen Geldbetrag, eine Immobilie o.ä. erhält, und dafür auf seinen Pflichtteil und gegebenenfalls auch auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet.

Beachten Sie in jedem Fall, dass ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zwingend notariell beurkundet werden muss, da er weitreichende finanzielle Auswirkungen hat. Wirtschaftlich unerfahrene – meist junge – Menschen brauchen Schutz vor übereilten Entscheidungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Pflichtteilsverzicht und die hierfür geleistete Abfindung in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen sollten, um nicht die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit zu riskieren. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an.

Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (1. Teil)

Neue Serie zu den Wegen, das Vermögen an die Richtigen gelangen zu lassen.

Die Vermeidung von Pflichtteilszahlungen haben viele Mandanten zum Ziel, die sich an uns wenden. In einer kleinen Serie wollen wir die Möglichkeiten vorstellen, die dazu beitragen können.

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und, wenn diese vor den Eltern sterben, deren Kinder. Auch Ehegatten haben einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder, erbt der Ehegatte zu ½, die Kinder je zu ¼. Werden die Kinder enterbt, steht jedem von ihnen ein Pflichtteil von 1/8 zu. Beim Ehegatten ist es etwas komplizierter: Sein Erbteil von ½ setzt sich zusammen aus ¼ Erbquote und einem weiteren ¼ pauschaliertem Zugewinn. Der Pflichtteil beträgt also hier auch nur 1/8 (Hälfte der Erbquote). Zusätzlich kann der enterbte Ehegatte noch den Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser wird dann aber konkret berechnet. Auch Eltern können einen Pflichtteilsanspruch haben. Da Ehegatten und Eltern selten enterbt werden, konzentrieren wir uns in unserer Serie auf die Kinder. Ganz ausgeschlossen ist das jedoch nicht. Wir hatten gerade einen Fall, wo der Ehemann in einer teuren Pflegeeinrichtung untergebreacht, aber vermögenslos war. Das Vermögen lag bei der Ehefrau, die wegen einer tötlich verlaufenden Krankheit bald sterben wird. Hier war es geboten, dem Ehemann möglichst wenig zukommen zu lassen, damit der Staat die Pflegekosten trägt.

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet. Das enterbte Kind hat also keinen Anspruch auf Erinnerungstücke oder sonstige Gegenstände aus dem Nachlass. Und – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod. Zu Lebzeiten kann ihn kein Kind verlangen.

Praktisch ohne große Relevanz ist der gesetzliche Ausschluss des Pflichtteils: Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte schwere Straftaten begangen hat, auch im Zustand der Schuldunfähigkeit, oder seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, vgl. hierzu § 2333 BGB.

In den kommenden Wochen werden wir verschiedene Möglihckeiten der Plichtteilsvermeidung vorstellen.

Bewertung von Immobilien

Gutachten

Gutachten nicht vorschnell trauen

Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Immobilien. Praktische Bedeutung hat dies bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs oder wenn ein Miteigentümer das Gesamteigentum am Haus übernehmen möchte. Auch bei der Berechnung des Pflichtteils sind Gutachten zur Berechnung oft unerlässlich.

Jedermann kann Immobiliengutachter sein. Kenntnisse und Erfahrung spielen keine Rolle. Niemand überprüft das. Es gibt unzählige Institutionen, die Kurse und Zertifikate anbieten. Solch wohlklingende Qualifizierungsnachweise sind oft mit Vorsicht zu sehen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Sachverständige, die nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, Garanten für Qualität. Ein Indiz für Fachkenntnis ist darüber hinaus eine Mitarbeit des Gutachters in den lokalen Gutachterausschüssen.

Maklereinschätzungen ersetzen keine Gutachten, bieten aber gute Anhaltspunkte für den Wert der Immobilie, wenn der Makler den lokalen Markt kennt. Tendenziell nennt der Makler einen eher hohen Wert, da er sich so größere Chancen erhofft, den Auftrag für die Vermarktung der Immobilie zu erhalten.

Wer ein Gutachten bekommt, dessen Werte ihn verwundern, kann zunächst einmal schauen, auf welcher Grundlage der Sachverständige bewertet hat. Eine Bewertung auf Grundlage von Angaben des Auftraggebers ohne Besichtigung bietet allenfalls grobe Anhaltspunkte. Zu einer vollständigen Bewertung gehört regelmäßig die Frage nach dem Sachwert (Wert von Grundstück und Gebäude), dem Ertragswert (Wertermittlung auf Grundlage der Rendite, die durch Vermietung zu erzielen ist) und dem Vergleichswert (zu welchem Preis werden vergleichbare Objekte gehandelt). Fehlt dieses Verfahren in der Begutachtung, gerade bei Einfamilienhäusern, sollten die Alarmglocken schrillen.

Vor wenigen Tagen gelangte ein Gutachten zu uns, nach dem von 2015 bis 2023 das Haus als solches ein Drittel seines Wertes eingebüßt haben soll, obwohl die Preise im Berliner Speckgürtel explodiert sind. Das Vergleichswertverfahren fehlte. Im Zweifel muss durch ein gerichtliches Gutachten geklärt werden, wie hoch der Wert der Immobilie tatsächlich ist. Wer dies vermeiden möchte, kann versuchen, ein Gutachten durch einen qualitativ hochwertigen Gutachter überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung kostet Geld – möglicherweise mehr als das zu überprüfende Gutachten gekostet hat. Da es bei Immobilien aber um viel Geld geht, lohnt sich die Investition. Die Bewertung von Immobilien ist keine einfache Sache.

Familienrecht: Worauf der Alleineigentümer der Ehewohnung achten sollte

Umzug aus der Ehewohnung // Bild von Luis Ordoñez auf Pixabay

Fallstricke vor allem nach der Scheidung

Nicht selten streiten Ehegatten, wer die gemeinsame Wohnung nutzen darf. Dabei ist zu unterscheiden für die Zeiten bis zur Rechtskraft der Scheidung und darüber hinaus. Gehört die Ehewohnung (die auch ein Haus sein kann) einem Ehegatten, der sie dem anderen freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung überlässt, stellt sich die Frage nach einem finanziellen Ausgleich. Bis zur Scheidung gilt: Der Eigentümer-Ehegatte kann Nutzungsentschädigung verlangen, deren Höhe sich an der Miete orientiert, die für die Wohnung zu zahlen wäre – und an Billigkeitsgesichtspunkten, v.a. im Trennungsjahr. Oft ist die ersparte Miete auch eine Position im Rahmen einer Unterhaltsberechnung.

Geschuldet ist die Entschädigung aber erst ab dem Monat, in dem sie geltend gemacht wird. Bleibt ein Ehegatte über die Rechtskraft der Scheidung einfach in der Wohnung wohnen, greift plötzlich eine andere Vorschrift im BGB, nämlich § 1568a BGB. Dieser kennt keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Verlangt der Alleineigentümer trotzdem eine solche, geht dieses Verlangen ins Leere. Der Eigentümer hat – ebenso wie der Bewohner – lediglich den Anspruch auf Begründung eines Mietvertrages. Die Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr. Oft will einer der beiden nicht mieten, etwa weil die Wohnung zu teuer ist oder der Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte. Zieht der Ehegatte nicht aus, hilft nur die Räumungsklage.

Einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gibt es bis zur Räumungsklage hingegen nicht. Die Situation ist anders als beim gemeinsamen Eigentum, das hierfür eine gesonderte Regelung kennt.

Fazit:

Wer den geschiedenen Partner aus der Ehewohnung raushaben möchte, muss genau abwägen: Bis zu einem Jahr nach der Scheidung besteht das Risiko, dass er sich einen Mietvertrag „einfängt“, auch wenn auf Räumung geklagt wird. Wer das vermeiden will, hält besser die Füße still, riskiert aber dann, dass der andere ein Jahr kostenfrei lebt.

Familienpolitik: Was kommt nach der Wahl? Und was kam vor der Wahl nicht?

Reichstag // Bild von Angelo Giordano auf Pixabay

Ein Rückblick und (Teil)Ausblick

Die bisherige Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hatte das eine oder andere ambitionierte familienrechtliche Projekt auf ihrer Agenda. Realisiert worden ist davon wenig. Erwähnenswert sind zum einen die Neuerungen im Namensrecht. Zum anderen hat die Regierung das sog. Selbstbestimmungsgesetz durchgesetzt. Die praktische Relevanz ist gering. Die Medienaufmerksamkeit stand dazu in keinem Verhältnis. Nun gibt es die Möglichkeit, relativ einfach Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern. Die dicken Bretter hat die „Ampel“ allenfalls angebohrt: Das Unterhaltsrecht für Kinder bleibt unverändert. Nach wie vor ist es kaum möglich, ausgedehnte Betreuung, aber ohne Wechselmodell, gerecht abzubilden. Auch Überlegungen zum Kindschaftsrecht, um die Themen Umgang, Sorge und Adoption zu modernisieren, sind stecken geblieben. Am 9. Dezember 2024 brachte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf heraus. Da gab es schon keine Ampel und keinen FDP-Justizminister mehr. Auch das Abstammungsrecht hat die Ampel nicht modernisiert.

Mit recht großer Wahrscheinlichkeit wird die CDU die Regierung anführen. Deren Wahlprogramm behandelt das Familienrecht eher stiefmütterlich. Das ideologische Thema Geschlechterwechsel soll wieder aufgegriffen werden. Die Rolle rückwärts ist geplant. Warten wir ab, was der Koalitionspartner dazu sagen wird. Aus Gründen des Kindeswohls will die CDU bei Partnerschaftsgewalt das Sorge- und Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils ausschließen. In diese Richtung wird bereits länger diskutiert. Hintergrund ist die sogenannte Istanbul-Konvention, ein internationaler Vertrag, mit dem Gewalt gegen Frauen bekämpft werden soll. Auch das Abstammungsrecht wird angeschnitten. Die Rechte des biologischen Vaters sollen durch Vereinbarung der Mutter mit Dritten nicht ausgehebelt werden.

Familienrecht: Leben Totgesagte länger?

Neues vom Elternunterhalt

Die Heimkosten steigen. Viele ältere Menschen können sie nicht aufbringen, denn eigenes Vermögen, eigene Rente und Pflegeversicherung reichen nicht. Bis Ende 2019 haben Sozialhilfeträger regelmäßig bei gutverdienenden Kindern angeklopft, um sich die Kosten zurückzuholen, die man vorgestreckt hat. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, genauer mit § 94 Abs. 1a SGB XII, geschah dies nur noch vereinzelt. Dort wird festgelegt, dass erst ab einem steuerrechtlichen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € des Kindes ein Rückgriff des Sozialamts möglich ist.

Die Gerichte haben das bislang als Ausgangspunkt im Sinne eines stark erhöhten Freibetrags genommen, um von dort aus mit den über viele Jahre entwickelten Grundsätzen beim Elternunterhalt zu rechnen. Diese sehen großzügige Abzugsmöglichkeiten, v.a. für die eigene Altersvorsorge vor. Das Sozialamt hatte so nur in seltenen Fällen einen realisierbaren Anspruch. Lesenswert hierzu ist eine Entscheidung des OLG München von März 2024 (OLG München, Beschluss v. 06.03.2024 – 2 UF 1201/23).

Der BGH sieht es anders und entdeckt einen „unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz“. (Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 6/24). Er will die Freibeträge niedriger ansetzen, angelehnt an die bisherige Rechtsprechung. Dabei zeigt er aber Möglichkeiten für die Familiengerichte auf, die Freibeträge zugunsten der Kinder zu erhöhen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass besserverdienende Kinder mit einem Bruttoeinkommen von über 100.000 € vom Sozialamt leichter in Anspruch genommen werden können. Im konkreten Fall hatte das Kind ein Bruttoeinkommen von 133.000 € und wäre nach den Vorinstanzen ohne Zahlungsverpflichtung geblieben.

Fazit: Das Sozialamt wird Kinder mit einem Bruttoeinkommen von knapp über 100.000 € verstärkt ins Visier nehmen.  Der Elternunterhalt kann durchaus eine Renaissance erleben.

Update: Die Leitlinien des OLG Brandenburg 2025 nehmen bereits auf den BGH Bezug. Andere OLGs halten es genauso. Damit ist das Thema in der Praxis angekommen.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2025 ist da!

Düsseldorf // Bild von weisastrid auf Pixabay

Unterhalt steigt minimal – und in einem Fall wird es billiger – Studis profitieren

Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle. Dieses Jahr – der gescheiterten Ampel sei Dank – gab es im Abstand von wenigen Tagen zwei Fassungen: einmal mit Kindergelderhöhung und einmal ohne. Durch die zusätzlichen 5 Euro vom Staat war die Anpassung der Zahlbeträge notwendig.

Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 482 € gestiegen (plus 2 €). Da wegen des höheren Kindergeldes 2,50 € weniger zu zahlen sind, darf der Unterhaltspflichtige 50 Cent weniger überweisen (Zahlbetrag nun 354,50 EUR).

In der zweiten 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 3 € auf 554 €. Die Zahlung ist um 50 Cent zu erhöhen (426,50 €).

Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4 €. Zukünftig sind also 1,50 € mehr zu zahlen (521,50 €).

Eine Übersicht zu den Zahlbeträgen aller Einkommensgruppen:

Einen deutlichen Anstieg ihrer Ansprüche gibt es bei den Studenten. Orientiert am BaföG-Höchstsatz erhalten sie 990 €, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen. Vorher waren es 930 €. Die Steigerung beruht im Wesentlichen darauf, dass für die Warmmiete nun 440 € gewährt werden.

Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450 € für sich behalten.

An einigen Stellen ist die Düsseldorfer Tabelle gekürzt worden. Grund hierfür sind leider keine Vereinfachungen im Unterhaltsrecht. Die Erläuterungen werden jetzt konsequenter in die Leitlinien verlegt. Mit diesen konkretisieren die Oberlandesgerichte jedes für sich oder teilweise in Gruppen die Unterhalsberechnungen nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle finden SIe hier.

Die neuen Leitlinien 2025 für Brandenburg finden Sie hier, die Berliner Leitlinien stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.

Online Eheschließung im Ausland unwirksam

Bundesgerichtshof verlangt Anwesenheit vor dem Standesbeamten

Die Online-Scheidung gibt es entgegen vieler Behauptungen nicht. Gleiches gilt für die Online-Eheschließung, jedenfalls wenn sie von Deutschland aus stattfinden soll. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, wo die Eheleute, die sich beide in Deutschland aufhielten, in den USA geheiratet haben (Beschluss vom 25.09.2024 – Aktenzeichen XII ZB 244/22). Die Eheschließung vollzog sich online. Eine Heiratsurkunde mit Apostille (eine Art Echtheitssiegel) konnten die Eheleute vorlegen. Dem BGH reichte das nicht.

Das deutsche Gesetz sieht im BGB vor, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und zwar „persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit“. Jetzt mag man daraus ableiten, dass die Regelung so klar ist, dass sie es nicht wert ist, bis zum BGH zu ziehen. Die „rechtliche Musik“ spielt im internationalen Recht. Der BGH stellt auf Art. 13 EGBGB ab. EGBGB steht für „Einführungsgesetz zum BGB“. Dort finden sich Regelungen zur Frage, welches Recht anwendbar ist, hier also das Recht der USA oder deutsche Normen. In Art. 13 Abs. 4 EGBGB steht, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann.

„Die rechtliche Musi“ spielt im internationalen Recht.“

Es gibt aber auch andere Stimmen, die bei der Frage, ob die Ehe im Inland geschlossen wird, darauf abstellen, welche Behörde die Ehe registriert. Das wären in diesem Fall die in den USA gewesen. Die Vertreter dieser Meinung greifen auf Art. 11 EGBGB zurück. Danach ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

Der BGH begründet seine Entscheidung letztlich mit einer Wertung: Das Wichtigste bei der Eheschließung sei das beiderseitige „Ja-Wort“, und das finde in Deutschland statt.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus?

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies kritisch.

Es kommt vor, dass Patienten eine ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung oder einen Eingriff ablehnen, gleichzeitig aber – etwa aufgrund einer geistigen oder seelischen Erkrankung – dessen Relevanz aber gar nicht beurteilen können. Gibt es in diesem Fall einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, kann dieser in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Anschließend muss das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilen.

Die Maßnahme muss bislang zwingend stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden.

Mit Urteil vom 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes verstößt, soweit Betreuten hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Gleichzeitig muss zu erwarten sein, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung vermieden oder deutlich reduziert werden können, wo der Betreute aktuell untergebracht ist. Die Einrichtung, oftmals wird es sich um ein Pflegeheim handeln, muss Krankenhausstandard zumindest nahezu erreichen. Andere Beeinträchtigungen mit vergleichbarem Gewicht dürfen dem Patienten nicht drohen. Es kommt also auf eine Abwägung an.

Im Ausgangsverfahren wollte die psychisch schwer erkrankte Betroffene erreichen, dass das Betreuungsgericht die Durchführung ihrer zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund genehmigt. Nach ihrer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung hat der Bundesgerichtshof als dritte Instanz das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten, das tatsächlich eine teilweise Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz sieht.

BGB muss innerhalb von 2 Jahren angepasst werden.

Der Gesetzgeber muss jetzt bis zum 31.12.2026 eine Neuregelung schaffen. Es ist damit zu rechnen, dass das BGB angepasst und eine Abwägung im Einzelfall Eingang findet.

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