Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Amtsgericht – Familiengericht – Landgericht – Oberlandesgericht

Wer eine gerichtliche Entscheidung möchte, darf sich das Gericht nicht aussuchen, das entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit muss stimmen, aber auch sachlich muss es passen. Anders als z.B. beim Arbeitsrecht gibt es keinen eigenen Gerichtszweig für das Familienrecht. Die Familiengerichte sind Organisationseinheiten der Amtsgerichte. Doch nicht jedes Amtsgericht hat solche Abteilungen. Beispiel: In Berlin-Spandau gibt es zwar ein Amtsgericht, doch die zuständigen Familienrichter finden sich am Amtsgericht Kreuzberg. Bei Streitigkeiten rund ums Kind und zwischen Eheleuten ist das Familiengericht zuständig –und zwar unabhängig von der Frage, um wieviel Geld es geht. Wichtig ist nur, dass es irgendwie im Zusammenhang mit der Trennung steht. Auch nach der Scheidung bleibt es bei der Zuständigkeit.

So prächtig sind dann doch nur wenige Gerichte, wo Familienrecht verhandelt wird // Bild von David Mark auf Pixabay

Landgericht zur in Spezialfällen

Die Grundregel, dass die Landgerichte bei über 5.000 € zuständig sind, gilt nicht. Im Gegenteil, Landgerichte haben mit Familienrecht nichts zu tun. Es gibt eine Ausnahme, nämlich wenn sich nichteheliche Lebensgemeinschaften trennen und ums Vermögen  streiten. Rechtlich stehen sich die Partner eigentlich wie fremde Dritte gegenüber – und doch kommen Rechtsgedanken und Prinzipien des Familienrechts zum Tragen. Ein weiterer Bereich, wo das Landgericht aufs Familienrecht trifft, ist die Rechtsanwaltshaftung. Anknüpfungspunkt ist hier der Anwaltsvertrag.

Oberlandesgericht als zweite Instanz

Für Berufungen, die im Familiengericht Beschwerde heißen, ist das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. In Berlin heißt das Oberlandesgericht übrigens Kammergericht. Außer dem Namen gibt es aber keine Besonderheiten. Am OLG gibt es spezialisierte Familiensenate. Für die Revision (im Familienrecht Rechtsbeschwerde genannt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig, wobei die Hürden für eine Anrufung höher sind als im „normalen“ Zivilrecht. Es bedarf fast immer der ausdrücklichen Erlaubnis des OLGs, zum BGH zu gehen. Eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 2 von 2

Wenn beide wollen, kann es (einigermaßen) schnell gehen. Das war das Ergebnis von Teil 1. Doch wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner an der Ehe festhält? Die Fälle, wo dies aus einseitiger emotionaler Verbundenheit geschieht, sind eher selten. Meist geht es um wirtschaftliche Gründe: Bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (und nicht nur für ein Jahr, wie so mancher meint). Einziges Trostpflaster: Nachehelicher Unterhalt wird tendenziell für einen kürzeren Zeitraum gewährt, wenn die Trennungsphase lang war. Ein weiterer Grund für Verzögerungen: Die Verwertung der gemeinsamen Immobilie ist kaum möglich. Gerade in Zeiten teurer Mieten spart der verbleibende Partner im Haus viel Geld. Last but not least lassen sich Kostenrisiken vor allem für teure Zugewinnverfahren minimieren.

Zum schnellen Verfahren braucht es zwei //Bild von Nile auf Pixabay

Wenn ein Partner die Strategie des langen Scheidungsverfahrens verfolgt, hat der andere Ehegatte einen schwierigen Stand. Alle Themen, die ein Ehegatte ins Scheidungsverfahren „reinpackt“, muss das Gericht zunächst vollständig bearbeiten, denn es gibt am Ende nur eine einheitliche Entscheidung. Gerade ein Verfahren über den Zugewinn kann mehrere Jahre dauern. Eine Trennung von Scheidung und den sonstigen Folgesachen ist im Härtefall möglich. Einen solchen nimmt das Gericht aber frühestens nach zwei Jahren an – und dann müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Anerkannt ist z.B. der Fall des Kindes aus der neuen Beziehung und der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten. Im Einzelfall kann eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine Lösung sein, um die Scheidung zu beschleunigen. Dieses recht unbekannte Instrument kann beim gesetzlichen Güterstand greifen, wenn die Trennung mindestens drei Jahre her ist.

Ein Scheidungsverfahren kann länger dauern als so manche Ehe. Wer sich eine jahrelange Auseinandersetzung ersparen möchte, muss Kompromisse eingehen, wird also finanzielle Zugeständnisse kaum vermeiden können. Ohne Schmerzen geht es selten schnell, wenn einer bremst.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 1 von 2

Nach der Trennung soll die schnelle Scheidung kommen. Die Gründe sind unterschiedlich: Das Kapitel „Ehe“ soll emotional abgeschlossen werden, wirtschaftliche Gründe oder auch der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten, etwas weil ein Kind unterwegs ist, spielen eine Rolle. Wenn beide Ehegatten den Wunsch haben und man sich über finanzielle Dinge einig ist, steht der Scheidung eigentlich nichts im Wege, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Findet der Versorgungsausgleich (VA) statt, kann der Anwalt ca. 10 Monaten nach der Trennung die Scheidung einreichen. Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung ist bei jedem Anwalt gleich teuer – billige „Online-Scheidungen“ gibt es nicht.

Manchmal dauert es, bis die Scheidung durch ist // Bild von Nile auf Pixabay

Wie schnell es dann zur Scheidung kommt, hängt maßgeblich von den Versorgungsträgern ab. Deutsche Rentenversicherung und Co. müssen Auskunft zu den Ansprüchen erteilen, die jeder Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Das kann mehrere Monate dauern. Da der Rentenverlauf nicht nur für die Zeit der Ehe geklärt wird, sondern für das ganze Leben, kommt es hier manchmal zu weiteren Verzögerungen. Ein halbes Jahr geht schnell ins Land. Oft unerträglich lang dauern die Pensionsauskünfte für Landesbeamte in Berlin.

Liegen alle Auskünfte zum VA vor, terminieren die Gerichte zügig. Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann der Richter oft im Termin die Scheidung mit Rechtskraft aussprechen.

Noch schneller geht es, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird – bei kurzer Ehe oder wenn sich die Ehegatten auf den Verzicht verständigen. Ist das sinnvoll? Freiwillige Renteneinbußen müssen gut überlegt sein.

Wollen beide die Scheidung, können die beiden (!) Ehegatten einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs stellen. Dann muss das Familiengericht nicht mehr auf die Rentenversicherung warten. Der zweite Teil folgt in Kürze.

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Justizminister legt ersten Entwurf für Reform vor – auch für bestehende Ehen

Im Koalitionsvertrag ist die Reform des Namensrechts als Projekt genannt. Nun legt das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für Neuerungen bei der Wahl der Nachnamen vor. Das Namensrecht wird flexibler. Wenn der Entwurf mit allen anderen Ministerien abgestimmt ist, beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist wohl zum Jahreswechsel 2024/2025 geplant.

Die wesentliche Änderung liegt in der Möglichkeit der Ehegatten einen Doppelnamen zu wählen. Heiratet Herr Meier Frau Schmidt können beide „Schmidt Meier“ oder „Meier Schmidt“ heißen, mit oder ohne Bindestrich. Die bisherigen Möglichkeiten des gemeinsamen Ehenamens nur eines Partners oder die Beibehaltung der bisherigen Namen bleibt erhalten. Die Möglichkeit des Anhängens des Namens bei einem Ehepartner entfällt hingegen.

Hier können sich in den nächsten Jahren Änderungen ergeben // Bild von Christoph Meinersmann auf Pixabay

Kinder erhalten einen einfachen Namen oder einen Doppelnamen, den sich die Eltern aus den Bestandteilen ihrer Namen aussuchen können.

Im Scheidungsfalle soll das Kind den Nachnamen des Elternteils tragen können, bei dem es schwerpunktmäßig lebt. Der andere Elternteil muss einwilligen. Hier ist Konfliktpotential vorhanden. Im Zweifel muss das Familiengericht entscheiden. Das Kindeswohl ist der Entscheidungsmaßstab. Ab dem fünften Geburtstag soll auch das Kind einwilligen. Ob diese Altersgernze im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten wird, möchten wir mit einem Fragezeichen versehen. Eine Namensänderung des Kindes im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.

Weitere Änderungen betreffen die Rückbenennung nach Einbenennung von Stiefkindern, Erwachsenenadoptionen und sog. geschlechtsangepasste Familiennahmen, die man aus osteuropäischen Sprachen kennt (z.B. „-ow“ und –„owa“).

Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Ehen, allerdings plant der Gesetzgeber hier mit einer Frist. Bis Ende 2026 müssen sich die Eheleute für einen Doppelnamen als Ehenamen entscheiden.

Details finden sich auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt

Eine Scheidung ist selten günstig, außer der Staat gewährt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe. Und selbst dabei handelt es manchmal nur um ein zinsfreies Darlehen. Wer nicht auf staatliche Hilfe bauen kann, trägt seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten selbst. Wer versucht, alle Scheidungsverfahren über einen Kamm zu scheren, vergleicht Äpfel und Birnen. Die Scheidung, bei der die Eheleute nur die Scheidung als solche wollen, ist bei Gericht immer mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Nur bei sehr kurzen Ehen kann dieser entfallen. Die Kosten einer solchen (einvernehmlichen) Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Der hat noch nichts mit den Gebühren zu tun, sondern ist die Grundlage für die Berechnung.

Ein Beispiel: Das Quartalseinkommen der Ehegatten ist die wesentliche Größe. Verdient er 4.000 € netto und sie 3.000 € netto, ergibt das in drei Monaten 21.000,00 €. Für den Versorgungsausgleich schlägt das Gericht 10 % pro Anrecht auf. Haben beide Ehegatten eine Beamtenpension und er noch einen Riestervertrag, sind es drei Anrechte. Der Verfahrenswert steigt auf 27.300 € (21.000,00 € + 6.300,00 € (21.000*10%*3 Anrechte)). Die Kosten für den Rechtsanwalt liegen dann bei 2.900 €. Das sind die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine sog. Online-Scheidung ist übrigens keinen Cent billiger, in der Beratungsqualität aber oft schlechter als ein spezialisierter Anwalt vor Ort. Die Gerichtskasse verlangt von jedem Ehegatten 449 €.

Vermögen macht die Scheidung manchmal teurer

Das Gesamtvermögen der Eheleute kann den Gegenstandwert jedoch noch deutlich erhöhen. Eigentlich ist es zu berücksichtigen mit 5 % nach Abzug von Freibeträgen. Ein schuldenfreies Haus im Wert von 750.000 € wird z.B. mit 5 % von 600.000 € angesetzt. Der Verfahrenswert steigt dann um 30.000 €. Dafür benutzen verschiedene Gerichte unterschiedliche Formeln. Das OLG Brandenburg zieht in letzter Zeit für jeden Ehegatten 60.000 € vom Reinvermögen (also nach Abzug der Schulden) ab und für jedes minderjährige Kind weitere 10.000 €, vgl. z.B. die Entscheidung 13 WF 3/22 vom 16.02.2022.

Die Anwaltskosten liegen dann bei ca. 4.100 €. Bei Gericht sind 733 € pro Ehegatte fällig.

Die Eheleute und ihre Anwälte haben es ein Stück selbt in der Hand

Ob es zu einer Berücksichtigung des Vermögens kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Rechtsanwalt darauf hinweist, wird das Gericht sie berücksichtigen. Es gibt aber auch Gerichte, wo die Richter explizit von sich aus danach fragen. Denn mit dem Gegenstandwert steigen auch die Gerichtsgebühren und die Richter sind dafür verantwortlich, dem Staat die Gebühren zukommen zu lassen, die das Gesetz vorsieht,, vgl. § 43 FamGKG

Ganz anders gestalten sich die Kosten, wenn vor Gericht oder außerhalb des Gerichtssaals noch über Zugewinn, Häuser, Kinder oder Unterhalt gestritten wird. Dann ist eine pauschale Prognose unmöglich. Aufwand und Gegenstandswert bestimmen die Kosten, die von wenigen Hundert Euro bis in den höheren fünfstelligen Bereich gehen können. Ein Rosenkrieg kann eine teure Angelegenheit werden.

Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Besonderheiten bei Pensionen, Bezügen und der Krankenkasse

Das Familienrecht unterscheidet nicht zwischen verbeamteten und sonstigen Ehepartnern. Dennoch gibt es ein paar Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten.

Getrenntleben, auch für längere Zeit, lässt den Familienzuschlag unberührt. Nach der Scheidung fällt er weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamte verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Freiwillige Zahlungen reichen nicht.

Solange die Ehe besteht, besteht die Beihilfeberechtigung für Krankheitskosten. Dies führt zu günstigen Beiträgen in der privaten Krankenkasse, wenn der Ehegatte dort mitversichert ist. Es bedeutet gleichzeitig erheblichen finanziellen Belastungen nach der Scheidung: Nach der Ehe muss sich der geschiedene Ehegatte zu 100 % selbst privat versichern. Ab 55 Jahre wird es schwierig, in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Bereits während der Trennung kann die Beihilfeberechtigung enden, wenn ein Ehegatte hohen Trennungsunterhalt zahlt. Entscheidet er sich bei der Steuererklärung für das Realsplitting, führt dies zu steuerpflichtigen Einnahmen auf der anderen Seite. Überschreiten diese gewisse Grenzen (Größenordnung 20.000 €), fällt die Beihilfeberechtigung weg.

Die Aktenlage fordert besonderes Vorgehen // Bild von Ro Ma auf Pixabay

Bei der Beamtenpension stellen sich die Ehepartner von Bundesbeamten besser: Sie erhalten einen eigenen Pensionsanspruch beim Bund. Alle anderen bekommen nur Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Lassen sich Beamte scheiden, empfehlen wir, den Versorgungsausgleich so zu gestalten, dass möglichst viel Pension verbleibt. Der andere Ehegatte stellt sich dadurch nicht schlechter.

Übrigens: Während eigene Rentenzahlungen z.B. aus der gesetzlichen Rente auf die Beamtenpension angerechnet werden, ist dies bei Rentenzahlungen, die auf übertragenen Rechten beruhen, nicht der Fall. Diese gibt es zusätzlich.

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Ausgleich und Rückabwicklung nur in Sonderfällen

Gerade betreuen wir ein Klageverfahren, wo es um Forderungen nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Eine knapp zwanzigjährige Beziehung endete. Die Partner hatten zusammen gewirtschaftet. Es gab Zeiten, wo der eine mehr Geld als der andere verdient hat, insbesondere als sich der Mann selbstständig machte. Vor rund 10 Jahren erwarb die Frau ein Haus. Damals waren die Objekte im Berliner Umland noch günstig. Der Mann lebte in der Immobilie und nutzte diese auch für seine Selbstständigkeit. Die Frau zahlte die monatlichen Kreditraten. Über die Jahre investierte der Mann Zeit und auch Geld, um die Immobilie zu modernisieren und zu renovieren.

Trennt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, gibt meist wenig auszugleichen // Bild von Gino Crescoli auf Pixabay

Nach seinem Auszug wollte der Mann gerne hälftige Miteigentümer der Immobilie werden oder einen sechsstelligen Betrag als Ausgleich. Ein Anspruch auf Eintragung als Miteigentümer besteht nicht. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nur in Ausnahmefällen. Die Wertsteigerung des Bodens steht ausschließlich der Frau zu, denn hierzu hat der Mann nichts beigetragen. Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Nur in wenigen Fällen kann dies anders sein. Dies betrifft die Fälle eines krassen Missverhältnisses der Leistungen der Partner. Eine weitere Hürde ist die Zeit: Wer mehrere Jahre lang nach einer Schenkung zusammenlabt, verwirklicht den Zweck der Zuwendung – nämlich als Paar gut zusammenzuleben. 

Wenn Ausgleich, nur soweit Vermögensmehrung noch vorhanden.

Kommt das Gericht zu einer Ausgleichspflicht, liegt der Anspruch nie höher als der Mann selbst investiert hat. Die weitere Grenze liegt in der noch vorhandenen Vermögenssteigerung. Wenn ein Partner z.B. für 150.000 € den Garten gestalten lässt, wird dies den Verkehrswert des Haues vermutlich nur um rund 50.000 € steigern, wenn überhaupt. Mehr wird ihm kein Gericht zusprechen. Die Beweislast für alles liegt bei demjenigen, der Geld haben möchte. Dies erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Unser Verfahren ist noch ganz am Anfang. Da wir die Frau mit dem Haus vertreten, blicken wir ganz optimistisch in die Zukunft.

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruches einen Auskunfts- und ggf. Wertermittlungsanspruch gegen den Erben hat, ist landläufig bekannt. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich die benötigten Informationen grundsätzlich nicht selbst beschaffen kann. Hiervon gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:

(1.) Zum einen hat der Pflichtteilsberechtigte ein sog. berechtigtes Interesse nach § 12 der Grundbuchordnung, d.h. er darf Einsicht in das Grundbuch und Grundakten nehmen und sogar Abschriften z.B. von Schenkungsverträgen verlangen. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte seine Stellung, also Verwandtschaft oder Ehestatus, sowie den Todesfall mit der jeweils entsprechenden Urkunde nachweisen. Gegen diese Einsichtnahme kann sich der Erbe auch nicht wehren.

Von diesem Recht auf Einsicht in das Grundbuch gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil entzogen hat und dieser Ausschluss auch offensichtlich durchgreift.

Der Pflichtteilsberechtigte sucht den Nachlass
Auf der Suche nach dem Nachlass // Bild von Free-Photos auf Pixabay


(2.) Zum anderen kann der Pflichtteilsberechtigte aus der Nachlassakte das Verzeichnis zur Gebührenberechnung verlangen.
Das Landgericht Mainz hat sogar auf ein Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte erkannt. Dies dürfte von den meisten Gerichten aber anders gesehen werden.

Wichtig ist, dass all diese Recherchemöglichkeiten erst greifen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Für eine vorherige Prüfung zur hypothetischen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vor dem Todesfall bestehen solche Rechte nicht, da auch der Pflichtteilsanspruch selbst erst nach dem Tod geltend gemacht werden kann.

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Es gibt (beschränkte) Möglichkeiten – Familienrecht mit Sonderregelung.

Die Unabhängigkeit des Richters prägt unseren Rechtsstaat. Und das ist auch gut so. Das Richtergesetz formuliert: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Die Unabhängigkeit beinhaltet aber auch, Verfahren sehr langsam zu bearbeiten oder einfach mal ein paar Monate liegen zu lassen. Erst bei extremen Fällen, kann die Dienstaufsicht zur „unverzögerten Erledigung“ mahnen. In der Praxis ist das fast nie der Fall.

Das Gesetz kennt noch die sog. Verzögerungsrüge. Es sieht sie als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche wegen überlanger Verfahren vor. Tatsächlich hat sie vor allem eine Warnfunktion, von der sich dickfellige Richter kaum aus der Ruhe bringen lassen.

Manchmal fordert Unabhängigkeit viel Geduld… // Bild von Nile auf Pixabay

Im Familienrecht, bezogen auf die Kindschaftssachen, gilt ein besonderes Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Geht es nicht vorwärts, steht eine spezielle Rügemöglichkeit zur Verfügung. Bleibt das Familiengericht untätig, können die Verfahrensbeteiligten das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde anrufen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut die Gerichte in die Pflicht nimmt, bremst die richterliche Unabhängigkeit die Verfahren trotzdem aus.

Als letztes Mittel steht noch der Befangenheitsantrag zur Verfügung. Bei groben Verfahrensverstößen, die willkürlich wirken, kann der Richter abgelehnt werden. Darüber entscheidet zunächst ein anderer Richter, wogegen die Beschwerde eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten sind eher gering (Unabhängigkeit des Richters). Und es kann sogar nach hinten losgehen: Während das Befangenheitsverfahren läuft, ruht das eigentliche Verfahren. Da können schnell zwei oder drei Monate vergehen. Nur in ganz eiligen Dingen darf der abgelehnte Richter noch schnell eine Entscheidung treffen – wenn er denn dazu bereit ist.

Wenn es mal wieder länger dauert…, hilft meistens nur Geduld.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Wer muss zahlen? Wie kommt man aus dem Vertrag?

Wer Alleinmieter ist, hat das Sagen. Kommt es zur Trennung, muss derjenige gehen, der nicht im Mietvertrag steht. Eine Nutzung gegen den Willen des Mieters kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei einem Untermietvertrag (Kündigungsfristen beachten) oder bei einer Zuweisung der Wohnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes.

Haben beide Partner die Wohnung angemietet, sieht es anders aus: Zur Mietzahlung bleiben beide Partner verpflichtet. Den Vermieter braucht es nicht zu interessieren, ob sich seine Mieter getrennt haben oder nicht. Er kann sich auch an denjenigen halten, der ausgezogen ist. Wie es die beiden nun getrennten Partner dann untereinander regeln, darf ihm egal sein.

Wenn zwei sich streiten… braucht sich der Vermieter damit nicht zu beschäftigen // Bild von Herbert Bieser auf Pixabay

Will einer der beiden Partner die Wohnung zukünftig alleine mieten, verlangt der Vertrag eine Änderung. Hier müssen Vermieter und beide Mieter sich über das Ausscheiden eines Mieters aus dem Vertrag einig werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung kennt das Gesetz nicht. Wenn der Vermieter den Vertrag mit der geringverdienenden Mutter allein nicht fortsetzen möchte, so ist das sein gutes Recht.

Will keiner der Partner in der Wohnung bleiben, bleibt als Möglichkeit die gemeinsame Kündigung, aber unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen. Spannend wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben will und sich weigert, die Kündigung zu unterzeichnen. Um aus dem Vertrag herauszukommen, hilft letztlich nur noch der Gang zum Gericht. Ein Urteil ersetzt dann die Unterschrift unter die Kündigung. 

Ein weiterer Weg ist schließlich, die Kündigung des Vermieters zu provozieren, indem die Miete einfach nicht mehr überwiesen wird. Das kann vor allem Erfolg haben, wenn der Besserverdiener auszieht und die Wohnungsmiete jenseits der finanziellen Möglichkeiten des Verbleibenden liegt.

Hinweis: Auf die Ehewohnung sind die Ausführungen nur begrenzt zu übertragen.