Familienrecht und künstliche Intelligenz – ein schwieriges Verhältnis

– Technikglaube erschwert die Arbeit

Künstliche Intelligenz ist aktuell der Hype. Und ohne Zweifel ist es beindruckend, was teilweise von ChatGPT und Co. ausgeworfen wird, wenn man Dinge erfragt. Doch bei rechtlichen Themen, jedenfalls wenn es über triviale Basics hinausgeht, versagt die KI. Das mag sich – vermutlich eher schnell als langsam – ändern. Bei uns im Kanzleialltag ist sie trotzdem angekommen – oft zu unserem Leidwesen. Rechtsprobleme werden vorab oder zur Kontrolle des Anwalts durch die KI geschickt. Die formuliert überzeugend – für den Laien. Letzte Woche hatten wir hier gleich zwei Fälle:

In einem Fall hatten wir einen Versäumnisbeschluss gegen uns bekommen. Diese sogenannte „Flucht in die Säumnis“ ist ein gängiges Mittel, kein Problem mit verspätetem Vortrag zu haben. Rechtzeitig vor dem nächsten Termin, der meist viele Wochen später liegt, ist das Fehlende nachzuholen. Gegen den Säumnisbeschluss ist innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Der Mandant hatte dazu die KI befragt. Er war der festen Überzeugung, dass innerhalb der Einspruchsfrist der gesamte Vortrag nachzuholen sei. Er war voller Sorge, dass dieser Vortrag wegen der OsterfFeiertage kaum noch möglich ist.

Im anderen Fall ging es um den Zugewinnausgleichsanspruch. Je mehr Vermögen man am Anfang hat, desto weniger Zugewinnausgleich muss man zahlen. Der Mandant hatte nach langer Ehe seine Arbeit verloren, wo er noch länger beschäftigt war. Er hatte eine ordentliche Abfindung bekommen. Die KI hatte ihm gesagt, dass er die Abfindung in sein Anfangsvermögen einstellen dürfe, weil er den Job schon bei Eheschließung gehabt habe.

In beiden Fällen sind die Aussage der KI ist einfach nur falsch. Man mag darüber schmunzeln. Für uns Anwälte ist diese Entwicklung bedenklich, denn unsere eigene Erfahrung und Kompetenz wird in Zweifel gezogen und der Aufwand, die falschen Vermutungen aus der Welt zu schaffen, kostet Zeit, die wir lieber für die eigentliche Mandatsbearbeitung verwenden würden. Familienrecht und künstliche Intelligenz – das geht noch nicht so gut zusammen.

AG Nauen: Das Familiengericht im Umbruch

AG Nauen // Von Michael Richmann - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=61414638

Alte Richter gehen, neue Richter kommen

Nichts ist stetiger als der Wandel. Das gilt auch für das Amtsgericht in Nauen und seine familienrechtliche Abteilung. Veränderungen hat es immer gegeben, doch aktuell ist mehr Bewegung drin als in der Vergangenheit. Das liegt zum einen am demografischen Wandel. Nach der Wende haben viele damals junge Juristen angefangen, die nun nach und nach in den Ruhestand gehen. Zum anderen suchen sich jüngere Richter manchmal neue Aufgabengebiete.

Vor ein paar Jahren ging Richterin Nagel in den Ruhestand und damit jemand, der weit über das Havelland bekannt war. Ende Februar ist Richterin Passerini aus dem Dienst geschieden und Direktor Boecker, der sich dem Familiengericht vier Jahre gewidmet hatte, ist nun Vizepräsident des Landgerichts Frankfurt/Oder. Richterin Biehl ist noch dabei, kümmert sich aber fast nur noch um Fälle mit dem Buchstaben S. Lediglich Richterin Pfützner bleibt dem Familiengericht uneingeschränkt treu. Kurzfristig ist Richterin Dr. Warnecke an Bord. Sie kennt das Familienrecht aus ihren Zeiten am AG Brandenburg/Havel, ist aber eigentlich am Landgericht eingesetzt. In wenigen Monaten wird sie Nauen (leider) schon wieder verlassen. Das aktuelle Team vervollständigt Richterin Holzinger. Ob sie bleibt und bleiben will, steht noch in den Sternen, denn sie hat noch keine Planstelle inne. Vielleicht findet sie ja Freude am abwechslungsreichen Rechtsgebiet. Und schließlich wird – wenn Dr. Warnecke wieder geht – noch ein weiterer neuer Richter bzw. Richterin kommen

Für Rechtssuchende und Anwälte werden die Umbrüche spürbar sein. Jeder Richterwechsel führt zu Verzögerungen, weil es einfach dauert, bis sich ein Richter in eine Akte eingefunden hat, die er bisher nicht bearbeitet hat.

Und was bleibt unverändert? Die Geschäftsstelle ist weiterhin mit drei Profis besetzt, die die Dinge am Laufen und zusammenhalten.

Für jedes Gericht findet sich im Internet der Geschäftsverteilungsplan, aus dem sich ergibt, welcher Richter am Gericht für welchen Fall zuständig ist, Den Plan für Nauen finden Sie hier.

Familienrecht: Anspruch auf Unterhalt – und das Konto bleibt leer

Der Wohnvorteil als Einkommen

Die Eheleute trennen sich. Ein Ehepartner zieht aus, der andere bleibt in der gemeinsamen Immobilie wohnen. In der Praxis ist dies oft die Ehefrau, die zusammen mit den Kindern in Haus oder Wohnung bleibt. Sie arbeitet auf Minijobbasis, weil die Kinder noch klein sind. Der Ehemann hat am Monatsende deutlich mehr Netto in der Tasche. Der Ehemann zahlt Kindesunterhalt und bedient den Immobilienkredit. Die Konstellation, so oder so ähnlich, ist typisch. Die Ehefrau hofft an dieser Stelle auf Unterhalt, denn von z.B. ca. 1.500 € (Kindesunterhalt für zwei kleinere Kinder, Minijob, Kindergeld) kann sie schlecht eine Familie unterhalten.

Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt kommt es auf das eigene Einkommen an. Dabei wird auch der sog. Wohnvorteil beim Wohnen in der eigenen Immobilie berücksichtigt, weil Miete gespart wird. Im Trennungsjahr setzen die Gerichte einen sog. angemessenen Wohnwert an. Dieser richtet sich nach der Frage, welche Wohnung die Ehefrau mit den Kindern gemietet hätte, wenn sie mieten müsste. Die eigene Leistungsfähigkeit ist hier entscheidend. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, wird die tatsächlich ersparte Miete angesetzt. Bekanntlich sind die Mieten stark gestiegen. Hat das Haus eine Wohnfläche von 140 qm, wird schnell ein Wohnvorteil im Wert von z.B. 1.600 € erreicht. Damit steigt das Einkommen der Ehefrau oft auf das Niveau der Einkünfte des Ehemannes, jedenfalls wenn dieser schon Kindesunterhalt und Hausrate gezahlt hat. Manchmal folgt daraus sogar ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes. Die Ehefrau bekommt jedenfalls kein Geld überwiesen

Fazit: Geringverdiener können sich den Verbleib in der eigenen Immobilie oft nur im ersten Jahr nach der Trennung leisten. Auch wenn es bitter ist: Es hilft dann nur, rechtzeitig eine bezahlbare Wohnung zu suchen.

Und noch ein Hinweis für die Profis: Spannend ist die Konstellation, wo ein Ehepartner im Haus wohnen bleibt, der überhaupt nicht Miteigentümer ist. Das Gericht hat hier mit einem Wohnvorteil als Einkommen gerechnet (weil der bislang mandatierte Kollege nicht auf die Eigentumskonstellation hingewiesen hat) und im ersten Augenblick schien das richtig zu sein. Tatsächlich passt der Wohnvorteil hier (wohl) nicht. Wir prüfen…..

Auf welchen Inhalt ist bei einer individuellen (!) Vorsorgevollmacht zu achten?

Der Teufel liegt – wie so oft – im Detail.

Nachdem wir Mitte Dezember 2025 an dieser Stelle erläutert haben, auf welche Form bei der General- und Vorsorgevollmacht zu achten ist, soll es heute um den Inhalt gehen.

Wie der Name schon sagt: Eine General- und Vorsorgevollmacht ist üblicherweise umfassend konzipiert: Neben Vermögensangelegenheiten sind auch die Gesundheitssorge und Fragen der Unterbringung umfasst. Selten gewünscht, aber möglich ist es auch, verschiedene Teilbereiche auf verschieden Bevollmächtigte aufzuteilen. Wichtig ist, dass die Vollmacht individuell auf den Ersteller zugeschnitten angefertigt wird:

Der eine Vollmachtgeber z.B. möchte dem Bevollmächtigten ermöglichen, Schenkungen vorzunehmen. Ein anderer will dies nicht oder nur in einem bestimmten Rahmen oder an bestimmte Personen. Außerdem muss er sich entscheiden, ob er – entgegen dem Gesetzeswortlaut aber mitunter durchaus sinnvoll – zulassen will, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst abschließen kann.

Und während der eine Vollmachtgeber umfassend Untervollmachten zulassen will, bevorzugt ein anderer Lösungen mit Untervollmachten nur für bestimmte Geschäfte.In jedem Fall sollte – woran viele Formulare kranken – das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt sein, das betrifft z.B. Vergütungs-, Haftungs- und Rechnungslegungsfragen. Eine individuell gefertigte General- und Vorsorgevollmacht ist hier passgenau auf den Vollmachtgeber zugeschnitten. die individuelle Vorsorgevollmacht ist die bessere Vollmacht.

Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026

Überschaubare Änderungen – neu: Selbstbehalt für Elternunterhalt

Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 486,00 € gestiegen (plus 4,00 €). Da wegen des höheren Kindergeldes (nun 259,00 €) 2,00 € weniger zu zahlen sind, muss der Unterhaltspflichtige 2,00 € mehr überweisen (Zahlbetrag nun 356,50 €). In der 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 4,00 € auf 558,00 €. Die Zahlung ist ebenfalls um 2,00 € zu erhöhen (428,50 €). Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4,00 € (653,00 €). Zukünftig sind also 2,00 € mehr zu zahlen (523,50 €). Wenn mehr als der Mindestunterhalt geschuldet wird, steigt der Anspruch des Kindes ggf. etwas stärker.

Die Zahlbeträge stellen sich folgendermaßen dar:

Nach dem deutlichen Anstieg des Unterhaltsanspruchs von Studenten, die einen eigenen Hausstand haben, im letzten Jahr bleibt es bei den 990,00 €, die schon 2025 galten. Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450,00 € für sich behalten.

Elternunterhalt mit neuer Praxisrelevanz

Das Thema Elternunterhalt war seit 2019 kaum noch relevant für die Praxis. Grund war das Angehörigen-Entlastungsgesetz und wie es von den Gerichten interpretiert wurde. Im Oktober 2024 hat der BGH das für Kinder günstige Verständnis gekippt (siehe unseren Beitrag zur Thematik hier). Elternunterhalt hat jetzt wieder Praxisrelevanz. Deshalb enthält die Düsseldorfer Tabelle nun einen Freibetrag in Höhe von 2.650,00 € zzgl. 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 finden SIe hier.

Die neuen Leitlinien 2025 für Brandenburg finden Sie hier, die Berliner Leitlinien stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.

Auf welche Form muss ich bei der Vorsorgegestaltung achten?

… damit sie nicht ins Leere läuft!

In einer Patientenverfügung entscheiden Sie, solange sie noch können, über die Durchführung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen am Ende ihres Lebens.

Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform, sie muss aber nicht handschriftlich verfasst sein, sondern kann auch mit dem Computer geschrieben werden. Wichtig ist, dass Sie sie unterschreiben.

In einer General- und Vorsorgevollmacht hingegen entscheiden Sie nicht selbst, sondern ermächtigen eine andere Person für Sie Entscheidungen zu treffen, und dies auch viel umfassender als beschränkt auf Gesundheitsfragen.

Um aus diesem Grund den Vollmachtgeber vor einer übereilten Vollmachterteilung zu schützen, müssen bestimmte Vollmachten notariell beurkundet werden. Das gilt dann, wenn der Bevollmächtigte Darlehen für und gegen den Vollmachtgeber aufnehmen können soll. Dies ist nach unserer Erfahrung selten gewünscht. Wir empfehlen daher – auch abhängig vom Alter und den Lebensumständen des Vollmachtgebers – oft (nur) eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht. Bei dieser sind die Notarkosten regelmäßig geringer. Dafür darf dann die Vollmacht nicht verloren gehen, dann nur bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann diese bei Verlust vom Notar nacherstellt werden.

Geht eine nur beglaubigte Vollmacht verloren, kann der Vollmachtgeber zwar eine neue Vollmacht erteilen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, müsste gegebenenfalls durch das Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Die Beglaubigung wiederum ist die Mindestvoraussetzung dafür, dass der Bevollmächtigte über Immobiliarvermögen des Vollmachtgebers verfügen kann – sei es durch Veräußerung oder durch Belastung.

Väterrechte: Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur verbesserten Anfechtung

Fernsehen, Internet und Presse: Am 9. April 2024 war es überall zu lesen: Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der biologischen Väter. Die Regelungen im Familienrecht verstoßen gegen das Grundgesetz. Darum geht es: Der Gesetzgeber erlaubt eine Vaterschaft, wo der rechtliche Vater nicht zwangsläufig der biologische Vater ist. Dabei bleibt es. Der biologische Vater wird aber besser geschützt. So kann zukünftig kein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn gerade ein Anerkennungsverfahren des biologischen Vaters läuft (sog. Anerkennungssperre).

Eine Anfechtung wird weiterhin ausgeschlossen, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht. Es soll jedoch zukünftig die widerlegbare Vermutung gelten, dass diese noch nicht entstanden ist. Wenn eine solche besteht, soll die Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl möglich sein, z.B. wenn mit dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Bindung bestand und diese ohne sein Verschulden weggefallen ist oder wenn sich der leibliche Vater ernsthaft um eine solche bemüht hat. Dies erfasst die Fälle, wo die Mutter den Vater vom Kind fernhält.

Das Bundesverfassungsgericht eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, zwei Väter gleichzeitig zu akzeptieren. In diese Richtung denkt die Bundesregierung aber nicht. Das Gesetz muss nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. In der Praxis wird es Fälle geben, in denen der biologische Vater seine rechtliche Vaterstellung nun durchsetzen kann. Ob er jedoch seine Vaterschaft im Alltäglichen leben kann, steht auf einem anderen Blatt, denn dafür muss er das gemeinsame Sorgerecht und Umgang mit dem Kind haben.

Der Entwurf ist hier zu finden.

Wenn das behinderte Kind erben soll…

… ist Vorsicht geboten um keine Sozialleistungen zu verlieren.

Menschen mit körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser häufig außerstande, ihren Lebensunterhalt selbst vollständig zu decken. Sie erhalten deshalb Sozialleistungen. Die Eltern des behinderten Kindes wiederum möchten nach ihrem Tod seinen Lebensstandard durch eine Beteiligung an ihrem Nachlass langfristig über das Niveau der Sozialhilfe anheben. Gleichzeitig wollen sie vermeiden, dass aufgrund der Teilhabe am Nachlass die Sozialleistungen gekürzt werden.

Eine schlichte Enterbung sollte schon deshalb nicht erfolgen, da das Kind dann pflichtteilsberechtigt wäre. Und der Pflichtteilsanspruch geht kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialleistungen über.

Eine Kürzung der Sozialleistungen verhindern die Eltern, indem sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das dem Kind von Todes wegen zugewandte Vermögen verwaltet und entsprechend der im Testament niedergelegten Anweisungen der Eltern dem Kind Leistungen aus dem Nachlass gewährt – immer unter der Prämisse, dass hierdurch keine Minderung der staatlichen Unterstützung erfolgt.

Außerdem wollen die Eltern das Vermögen regelmäßig in der Familie halten, d.h. von dem behinderten Kind soll es nach dessen Ableben an andere Familienmitglieder weitergegeben werden. Dies erreichen die Eltern, indem sie das behinderte Kind nicht zum Vollerben einsetzen. Besser ist es zum Vorerben zumachen und seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zu Nacherben einsetzen.

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Einige Hinweise für die Praxis

Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis  zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.

Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.

Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.

Hinweis in eigener Sache:

Bei (Unterhalts)Titeln, die wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erstritten haben, kümmern wir uns selbstverständlich auch um die Zwangsvollstreckung. Wer allerdings mit einem Titel zu uns kommt, den er auf anderem Wege bekommen hat, stehen wir aus Kapazitätsgründen für eine Unterstützung der Zwangsvollstreckung leider nicht zur Verfügung.

Familienrecht: Antragsclash beim Streit ums Kind

Weniger ist mehr

Es gibt sie – die Rosenkriege, wo sich die Eltern mit gerichtlichen Anträgen zudecken, gerade wenn die Staatskasse über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) vieles bezahlt. In einem aktuellen Mandat hatte das Gericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Dessen Titel lautet „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. Das Familiengericht kann alle erdenklichen Maßnahmen anzuordnen, um die Gefahr für das Kind abzustellen. Dazu gehört natürlich auch der Entzug der elterlichen Sorge. Doch das reicht der Mutter nicht. Sie lässt ihre Anwältin ein weiteres Verfahren einleiten und beantragt, die elterliche Sorge auf sie allein zu übertragen und will das Verfahren vom Staat bezahlt bekommen. Hier zeigt sich eine Parallele zu dem Dutzend weiteren Verfahren, die es schon gegeben hat.

Zum Verhältnis zwischen § 1666 BGB und § 1671 BGB

Bei Kindschaftssachen entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Anträge der Eltern sind nur Anregungen an das Gericht Das Verfahren ist also überflüssig, denn solche Anregungen kann die Mutter auch im Kindeswohlverfahren einbringen. Es löst jedoch weitere Anwaltsgebühren aus. Eltern mit VKH ist das oft egal, weil es nicht an den eigenen Geldbeutel geht. Ob das Gericht bei einem so offensichtlich überflüssigen Verfahren VKH gewährt, ist noch nicht entschieden. Wir hoffen zugunsten der Staatskasse, dass das nicht der Fall sein wird. Leider sind die Gerichte manchmal großzügig, auch wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der umgekehrte Fall ist hingegen häufiger: Ein Elternteil hätte gerne das Sorgerecht. Das Gericht merkt, dass es notwendig ist, genauer hinzuschauen. Leitet es deshalb ein § 1666 BGB-Verfahren ein, geht das Sorgerechtsverfahren in diesem auf. Da das Kinderschutzverfahren das umfassendere Verfahren ist. In diesem Fall fallen dann auch nur einmal Gebühren bei Gericht und Anwalt an. Mit einem § 1666 BGB-Verfahren bekommt man die Dinge also vollständig gelöst.