Familienrecht: Keine verbindliche Regelung von Umgang allein durch die Eltern

Vertragsstrafe für Umgang?

BGH: Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist sittenwidrig

Verbindliche Umgangsregelungen kann nur das Familiengericht festlegen. Selbst ein gerichtlicher Vergleich der Eltern wird erst mit der richterlichen Genehmigung wirksam. Deshalb sind z.B. Vereinbarungen der Eltern in einer Beratungsstelle oder auch in einer notariellen Urkunde rechtlich nicht mehr als unverbindliche Absichtserklärungen. Die faktische Bedeutung ist natürlich höher und sehr wichtig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen Fall entschieden, wo sich die Eltern in einem Verfahren zum Zugewinnausgleich auf eine Art Vertragsstrafe verständigt hatten: Die Mutter, die mit den Kindern in Peru lebt, soll 60.000 € nur unter der Bedingung bekommen, dass sie dem Vater einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gewährt. Dies verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (BGH – Beschluss v. 31.01.2024 – XII ZB 385/23).

Der Bundesgerichtshof verwehrt den Eltern zwar nicht jeden Zusammenhang zwischen Umgang und vermögensrechtlichem Streit. Eine „unzulässige Kommerzialisierung“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das ist bei Inlandsfällen stets der Fall, selbst bei gerichtlicher Genehmigung des Vergleichs zum Umgang.

Bei Auslangsbezug in engen Grenzen zulässig.

Bei Auslandsbezug kann die Sache anders zu bewerten sein. Der BGH sieht ein billigenswertes Motiv, wenn ein Elternteil eine ineffektive Durchsetzung von Ordnungsgeldern über die Grenze hinweg verhindern möchte. Doch ist auch hier stets erforderlich, dass die Eltern in der Vereinbarung Raum für eine gerichtliche Kontrolle lassen.

Familienrecht: Geplante Reform des Kindschaftsrechts

Justizministerium startet weiteres Projekt

In den letzten Wochen haben wir die Verantwortungsgemeinschaft und mögliche Änderungen beim Kindesunterhalt vorgestellt. Ein drittes Reformthema beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Hintergrund ist der Wunsch der „Ampel“, Familienmodellen jenseits von „Mutter-Vater-Ehe-Kind“ besser gerecht zu werden. Zahlreiche Einzelpunkte sollen geregelt werden – oft dürfte sich jedoch in der Praxis wenig ändern. Wir stellen eine Auswahl vor:

Das Wechselmodell soll eine gesetzliche Grundlage bekommen, womit die bestehende Praxis der Gerichte abgebildet wird. Beim Sorgerecht sollen Eltern verbindliche Vereinbarungen treffen können, was bisher nicht möglich ist. Dritte sollen ebenfalls sorgerechtliche Befugnisse haben dürfen, wenn die Eltern das wollen. Gleiches soll für das Umgangsrecht gelten, wo Vereinbarungen mit Dritten möglich werden sollen. Ob solche Vereinbarungen dann wirklich gerichtsfest sein werden oder mit dem Hinweis auf das Kindeswohl eher im freiwilligen Bereich bleiben, bleibt abzuwarten. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren soll eine Mitentscheidungsbefugnis des Kindes bei Sorgerecht- und Umgangsthemen Eingang ins Gesetz finden. Bislang wird die Meinung des Kindes mittelbar bei der Kindeswohlprüfung berücksichtigt.

Bei häuslicher Gewalt soll das gemeinsame Sorgerecht ausscheiden, auch der Umgang kann reduziert oder ausgeschlossen werden, was heute schon gilt. Es ist fraglich, ob das so kommen wird, denn Maßstab für Sorge- und Umgangsrecht ist das Kindeswohl, nicht die Abwehr von Gefahren für einen Elternteil.

Im Adoptionsrecht ist die Ehe keine Voraussetzung mehr für eine Adoption. Und bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe soll die nicht gebärende Frau nicht mehr auf eine Adoption angewiesen sein, um Elternteil im Rechtssinne zu sein.

Nähere Informationen zum Stand finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dort findet sich das Eckpunktepapier zum Thema von Ende Januar 2024.

Familienrecht: Verantwortungsgemeinschaft – Kommt die „Ehe light“?

Eckpunkte Verantwortungsgemeinschaft

Justizministerium legt Eckpunkte vor – erster Eindruck: wenig Substanz

Kürzlich hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Eckpunkte für eine Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das Projekt war im Koalitionsvertrag der Ampel angekündigt. Bemerkenswert an den Eckpunkten ist vor allem, was alles nicht kommen soll: Kein Erbrecht, keine Steuererleichterungen, keine Auswirkungen auf Umgangs- und Sorgerecht und keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Auch Unterhaltsverpflichtungen wird es nicht geben.

Grundstufe und Module

In einer „Grundstufe“ beschränken sich die Wirkungen auf einen Anspruch bei der Bestellung als Betreuer und die Möglichkeit der Organspende. Ersteres geht schon heute über eine Vollmacht, letzteres hat wenig Praxisrelevanz.

In der Aufbaustufe soll es verschiedene Module geben: Darunter „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“, was man ebenfalls über eine Vollmacht erreichen kann. Ein bisschen Familienrecht ist auch vorgesehen: Man kann eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Endet die Verantwortungsgemeinschaft, kommt es zum finanziellen Ausgleich wie bei einer Scheidung. Der Unterschied zur Ehe ist, dass der Zugewinn zu versteuern ist. Zudem soll es eine Regelung geben, die an die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungsphase angelehnt ist. Hier kann das Familiengericht einen Ehegatten „vor die Tür setzen“, insbesondere wenn es zum Schutz der Kinder oder wegen Gewalt erforderlich ist. Ebenfalls in diesem Modul soll eine Regelung enthalten sein, die im Eherecht als „Schlüsselgewalt“ bezeichnet wird. Einer kann den anderen bei Verträgen des täglichen Lebens verpflichten. Die praktische Bedeutung ist gering. Ein weiteres Modul stellt das BMJ selbst in Frage, weil es mit einem „Prüfvorbehalt“ versehen ist: Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, wie wegen der Pflege eines nahen Angehörigen Lohnersatzleistungen zu erhalten.

Ein Betätigungsfeld für Notare

Bis zu sechs volljährige Personen sollen sich zusammenschließen können. Zugewinngemeinschaft soll hingegen nur zwischen zwei Personen möglich sein, die beide nicht durch eine Ehe gebunden sind. An die Notare hat das FDP-geführte BMJ auch gedacht: Sie müssen die Verantwortungsgemeinschaft beurkunden. Sie endet bei einvernehmlicher Aufhebung oder bei Austrittserklärung. Ob hierfür auch ein Notar aufzusuchen ist, ist noch ungeklärt.

Fazit: Wenig ambitioniert und eigentlich überflüssig

Fazit: Die Eckpunkte wirken so, als ob vor dem Ende der Legislaturperiode noch ein Projekt aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll, und zwar so, dass es keinem weh tut und keinem wirklich etwas nutzt. Die meisten Dinge kann man auch heute schon vereinbaren, wenn man möchte. Insgesamt also keine „Ehe light“, sondern eher ein Nichts.

Die Informationen  zum Thema, die das BMJ online zur Verfügung stellt, können Sie hier abrufen.

Reform des Unterhaltsrechts: aktueller Stand

Was ist geplant beim Kindesunterhalt? Was passiert gerade?

Ende August 2023 war die mediale Aufmerksamkeit groß: Das Bundesministerium der Justiz hatte ein Eckpunktepapier vorgelegt. Dies war der erste Schritt zur Reform des Kindesunterhalts, die im Koalitionsvertrag angekündigt war. Danach wurde es still um das Thema. In Beratungsgesprächen und in Gerichtsverhandlungen ist die Reform immer mal wieder Thema. Alle Beteiligten wissen, dass die Betreuungsanteile irgendwie stärker berücksichtigt werden sollen. Das ist richtig und wichtig. Ansonsten sind alle Fragen offen. Tatsächlich ist seit der Vorstellung der Eckpunkte nichts Sichtbares passiert. Es gibt Anfang 2024 keinen Gesetzgebungsentwurf und erst recht gibt es kein Gesetzgebungsverfahren.

Betrachtet man sich die Eckpunkte, ist eines klar: das Unterhaltsrecht wird deutlich komplizierter. Bei einem Betreuungsanteil zwischen 30 % und 49 % soll eine Entlastung des bauunterhaltspflichtigen Elternteils stattfinden (also ab 5 Übernachtungen in 14 Tagen). Hierzu werden Gerichte, Jugendämter und Anwälte zukünftig – wie beim paritätischen Wechselmodell – die Einkommen beider Eltern miteinander verrechnen müssen. Bis der konkrete Zahlbetrag ersichtlich wird, sind sechs Rechenschritte erforderlich. Praktisch stehen alle vor der Herkulesaufgabe, den genauen Betreuungsanteil zu ermitteln. Oft ist dieser umstritten. Während heute Übernachtungen das entscheidende Kriterium sind, denkt das BMJ auch hier über eine neue Lösung nach: Erbringt ein Elternteil die Betreuungsleistung nur tagsüber, sollen auch andere Kriterien (Betreuung des kranken Kindes, Freizeitorganisation, Termine beim Arzt und in der Schule) für die prozentuale Einordnung der Betreuungsleistung Bedeutung haben. Diese Ermittlung und Bewertung wird erhebliche Herausforderungen für alle Familienrechtler mit sich bringen.

Lions Adventskalender: Sie haben gewonnen?

Auch in diesem Jahr können die glücklichen Gewinner Ihre Preise bei uns in der Kanzlei abholen. Kommen Sie einfach während der Öffnungszeiten vorbei (Montag bis Donnerstag bis 18 Uhr, Freitag bis 17 Uhr). Bis Ende Januar 2024 warten die Preise auf Sie. Zwischen den Jahren sind wir bis 16.30 Uhr für Sie da.

Familienrecht: Alle Jahre wieder – neue Düsseldorfer Tabelle ist da

Die Düsseldorfer Tabelle ist und bliebt der Leitfaden für die Unterhaltsberechnung und das seit 1979. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bringt sie heraus, wobei sie unter Beteiligung sämtlicher OLG und des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet und erstellt wird. Letzteres ist ein Zusammenschluss von Richtern, Rechtsanwälten und weiteren Professionen, die sich mit dem Familienrecht beschäftigen. Die Tabelle ist rechtlich unverbindlich, aber faktisch das Maß der Dinge. Die OLG ergänzen und interpretieren sie durch eigene Leitlinien, die Anfang des kommenden Jahres erscheinen.

Die ganz großen Änderungen bleiben aus, doch trägt sie Tabelle dem Umstand Rechnung, dass alles teurer wird. So steigt der Mindestunterhalt (100 % nach Düsseldorfer Tabelle) im Schnitt um 50 € pro Monat, in der 1. Altersstufe (bis 6. Geburtstag) auf 355 EUR (+ 43 EUR), in der 2. Altersstufe (bis 12. Geburtstag) auf 426 EUR (+ 49 EUR) und in der 3. Altersstufe (bis Volljährigkeit) auf 520 EUR (+ 57 EUR). Wir geben die Zahlbeträge an, die das Kindergeld schon berücksichtigen.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR), wenn er für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind zahlt, das noch zur Schule geht.

Bei der Verpflichtung, Unterhalt für einen Ehegatten zu zahlen, beläuft sich der Selbstbehalt für den Erwerbstätigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). In diesen Sätzen sind Kosten für die Unterkunft enthalten, die nicht gestiegen sind. Angesichts der steigenden Wohnkosten dürfte es verstärkt geboten sein, dass die Gerichte den Selbstbehalt im Einzelfall höher ansetzen, weil die tatsächlichen Wohnkosten höher liegen.

Einkommsgruppen erstmals seit sechs Jahren verändert.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit bei 2.100 EUR. Deshalb kann es im Einzelfall sein, dass zwar der Kindesunterhalt steigt, wegen einer Abstufung in der Tabelle aber eine Stufe weniger zu zahlen ist, was im Schnitt 30 € Entlastung bringt.

Ansonsten gilt wie jedes Jahr:

  • Wer einen dynamischen Titel hat (seit vielen Jahren der Standard), muss seine Zahlungen anpassen, wenn er keine Zwangsvollstreckung riskieren will.
  • Wer bereits bislang den Mindesteunterhalt nicht zahlen konnte, profitiert eventuell von den höheren Freibeträgen (außer es gab zwischenzeitlich Gehaltserhöhungen).
  • Und wer an der Grenze zwischen zwei Einkommenstufen war, sollte schauen, ob er eventuell in die günstigere Stufe wechseln kann.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 gibt es hier zum Download. Eine detaillierte Übersicht über alle geänderten Werte findet sich in der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf.

Ehescheidung: Meistens eine saubere Sache

Ein Blick ins Gesetz erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung: „Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, dass dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.“ So lautet die Formulierung in § 1568 BGB – aber nur bis 1977. Damals wurde das Verschuldensprinzip abgeschafft. Damit war dann auch der damit verknüpfte Unterhaltsausschluss erledigt. Das Waschen schmutziger Wäsche gehört seitdem der Vergangenheit an. Heute stellt das Gericht nur noch fest, dass die Ehe gescheitert ist, aber nicht mehr warum.

Ganz ohne Bedeutung ist das Verhalten der Ehegatten jedoch nicht. Das Gesetz kennt noch die Härtefallscheidung. Ihre praktische Bedeutung ist jedoch gering, da sich nur bei Extremfällen eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begründen lässt. Kürzlich hatten wir z.B. eine Mandantin, deren Ehemann Kinderpornographie konsumiert hat. Doch selbst in diesen Fällen gibt es oft Gründe, sich mit der Scheidung Zeit zu lassen. Die Gründe liegen im Bereich des Unterhalts oder in der Nutzung der ehelichen Immobilie.

Während die Scheidung nicht nachfragt, wer aus der Ehe ausgebrochen ist etc., kann dies beim Unterhalt eine Rolle spielen. Die Hürden liegen jedoch sehr hoch. So braucht es eine „grobe Unbilligkeit“ um den Unterhalt zu versagen (oder auch nur zu reduzieren). Diese liegt vor, wenn „dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.“. Der überraschende Auszug reicht dafür genauso wenig wie Fremdgehen oder auch geringfügige Gewalt in der Ehe. Dennoch ist das Tor ein Stück weit auf für die schmutzige Wäsche. Da das Familiengericht am Ende des Tages immer seinen Spielraum nutzt, was alle wissen, kommen die Verfahren auch hier meistens zu einem Ergebnis, bei dem alle ihr Gesicht wahren können.

Erben – schon unter Lebenden?

In Zeiten hoher Immobilienpreise werden wir in der anwaltlichen Beratungspraxis häufig mit Anfragen konfrontiert, inwieweit es Sinn macht, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Dies betrifft vor allem Immobilien aber auch etwa ganze Unternehmen oder Gesellschaftsanteile. Hintergrund ist häufig die Sorge um die Belastung der Erben mit hohen Erbschaftsteuern. Unter dem Stichwort „vorweggenommene Erbfolge“ prüfen wir dann Nutzen und Risiken einer solchen Vorgehensweise.

Bei Immobilien zum Beispiel muss zunächst möglichst genau festgestellt werden, welchen Wert die Immobilie gerade hat – auch unter der Berücksichtigung einer heute gegebenenfalls anfallenden Schenkungssteuer. Hierfür gibt es je nach Art der Immobilie verschiedene Bewertungsverfahren, die die Finanzämter anwenden.

Zur Vermeidung von Schenkungssteuer aber auch zur Absicherung des Schenkenden ist dann gegebenenfalls an Gegenleistungen wie etwa ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht zu denken. Und bei diesem wiederum ist die Rangstelle, zu der es im Grundbuch eingetragen wird, zu beachten, damit es nicht ins Leere läuft.

Schließlich sollten in dem Übertragungsvertrag aufgenommen werden, wann die Immobilie an den Schenkenden zurückfallen soll – etwa bei einer Insolvenz des Kindes.

Es sind also eine ganze Reihe von Aspekten zu beachten, die eine sorgfältige Abwägung erforderlich machen.

Familienrecht: Gerichtliche Mediation als Lösungsweg

Der Weg zum Gericht – egal, ob im Familienrecht oder bei anderen Themen – ist meistens erst sinnvoll, wenn die Beteiligten außergerichtlich keine Lösung finden. Bei Themen rund ums Kind versuchen Jugendamt und Beratungsstellen zu vermitteln. Wenn es ums Geld geht, gelingt eine Verständigung oft mit anwaltlicher Unterstützung. Sieht man sich im Gerichtssaal, ist es für eine einvernehmliche Regelung aber noch nicht zu spät. Es gibt zum einen den klassischen Vergleich. Zum anderen können sich die Beteiligten auf eine Mediation verständigen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn die Themen, die im Streit stehen, komplex sind und eine Gesamtlösung das Ziel ist.

Der Familienrichter gibt die Angelegenheit an einen speziell geschulten Kollegen ab. Das Verfahren erhält ein spezielles Aktenzeichen und die Beteiligten treffen sich mit Mediationsrichter und Anwälten zu einem Gesprächstermin. Bei diesem trägt keiner Robe. Es gibt Kaffee und Kekse; alles Besprochene ist vertraulich. Im Mediationsverfahren legen die Beteiligten die Themen fest und formulieren mit Unterstützung des Richters ihre Interessen. Dabei geht es nicht nur um Geld, sondern manchmal auch um Wertschätzung und Dankbarkeit. Anschließend werden Lösungsansätze entwickelt, die im Idealfall in einer Vereinbarung enden. Eine Begrenzung auf den Streitgegenstand wie im „normalen“ Verfahren kennt die Mediation nicht. Prinzip der Mediation ist, vereinfacht gesagt, dass die Beteiligten unter fachkundiger Moderation selbst eine Lösung erarbeiten.

Mediation ist erfolgversprechend, wenn die Eheleute etc. nach langen Verfahren, oft nach Jahren, müde sind und einen Abschluss wollen oder absehbar ist, dass ein Verfahren noch viele Jahre dauern kann. Auch Verfahren, die für beide Seiten hohe Risiken beinhalten, bieten sich für eine Mediation an. Wie bei allen Kompromissen tut auch eine Mediation weh, weil kaum jemand mit dem Ergebnis herausgeht, dass er sich zu Beginn erhofft hat. Der Schmerz weicht aber oft der Erleichterung, dass es endlich vorbei ist.

Die Fachanwälte bei wendelmuth Rechtsanwälte arbeiten selbst nicht als Mediator, begleiten Sie jedoch in Mediationsverfahren, bei gerichtlichen Mediationen als Lösungsweg, aber auch bei Mediationen außerhalb des Gerichtssaals.

Familiensteuerrecht: Übertragung der Haushälfte auf Ehegatten und Spekulationssteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat familienunfreundlich entschieden (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21). Der Fall: Die Eltern haben 2008 gemeinsam ein Haus gekauft. Die Beziehung scheitert 2015. Der Vater zieht aus. Die Mutter verbleibt mit den Kindern im Haus. 2017 erwirbt die Mutter die Haushälfte vom Vater. Da der Wert der Immobilie zwischenzeitlich gestiegen war, hat der Vater mehr für die Haushälfte erhalten, als er seinerzeit bezahlt hatte. Das Finanzamt tritt auf den Plan und will den Gewinn versteuern. Zu Recht hat der BFH entschieden.

Bei Immobilien gilt die Grundregel, dass Gewinne beim Verkauf zu versteuern sind. Davon gibt es Ausnahmen: Wer eine Immobilie 10 Jahre gehalten hat, kann steuerfrei verkaufen. Die 10 Jahre sind hier noch nicht rum. Eine weitere Ausnahme gilt für Immobilien, die für eigene Wohnzwecke genutzt werden, aber nur, wenn die Eigennutzung nicht länger als ein Jahr her ist. Diese Frist wird in der Praxis oft überschritten. Bei zahlreichen Trennungen erfolgt die Übertragung oder Veräußerung der Immobilie erst ein Jahr nach Auszug oder noch später. So auch im hiesigen Fall.

Im Jahr 2000 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben die Vorschrift so interpretiert, dass eigene Wohnzwecke trotz Auszug auch dann anzunehmen sind, wenn unterhaltsberechtigte Kinder in der Immobilie leben. Diese Auffassung teilt der BFH nicht bzw. schränkt sie ein: Das sei nur richtig, wenn der Wohnraum nicht gleichzeitig von einer dritten Person – typischerweise der Mutter – genutzt werde. In der Praxis bleibt damit für Steuerfreiheit kein Raum mehr.

Wer um diese Rechtsprechung weiß, hat Möglichkeiten, die Immobilientransaktion so zu gestalten, dass die Steuerfreiheit erhalten bleibt. Das ist auch im Interesse desjenigen, der in der Immobilie verbleibt, denn Unterhaltsansprüche können sinken, wenn die Spekulationssteuer das Einkommen verringert.