Erbrecht und Vollmachtmissbrauch: Gefahren rechtzeitig erkennen.

 „Gutmachen, schlechtmachen, wegmachen“ – die Methode zum Ausplündern.

Ältere Menschen sind oft leichtgläubiger und beeinflussbarer. Oft kommt Einsamkeit hinzu, etwa weil der Partner verstorben ist oder die Kinder weit weg wohnen. So werden sie leider viel zu häufig Opfer. Die Täter gehen clever vor, sind aber nicht unbedingt kriminell. Am Ende verliert der ältere Mensch sein Vermögen – und für die Erben bleibt vom Nachlass nichts mehr über.

Erst kümmern…..

Im ersten Schritt kümmert sich der Täter um sein Opfer, schenkt ihm Zeit und Aufmerksamkeit und unterstützt ihn im Alltag (Gutmachen). Eine Vertrauensbeziehung entsteht. Der zweite Schritt dient der Abkapselung. Der Täter macht das bisherige Umfeld des älteren Menschen schlecht („Deine Kinder kümmern sich ja gar nicht um dich.“) und treibt einen Keil in oft Jahrzehnte alte Vertrauensbeziehungen. Nun ist das Ziel fast erreicht. Das Vermögen wird „weggemacht“. Hierfür nutzen die Täter Vollmachten, sogenannte Vorsorgevollmachten. Der ältere Mensch gewährt hier typischerweise umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen. Von diesen macht der Täter dann nicht im Sinne des Vollmachtgebers Gebrauch. Viel mehr bereichert er sich zu seinen eigenen Gunsten. Zuvor bestehende Vollmachten lässt der Täter widerrufen. So haben z.B. die Kinder keine Möglichkeit mehr, bei Banken nach der Vermögensentwicklung zu fragen.

… dann – oft legal – Vermögen verschieben.

Wenn der ältere Mensch geschäftsunfähig ist, z.B. bei Demenz, können die Erben versuchen, die abgeflossenen Werte zurückzuholen. Schwierig wird es jedoch, wenn der Täter es auch geschafft hat, ein Testament zu seinen Gunsten aufsetzen zu lassen. Dieses ist erst einmal wirksam, bis das Gegenteil bewiesen ist. Und gerade in der Grauzone zwischen bereits eingeschränkt und geschäfts- und testierunfähig habe die Täter relativ wenig zu befürchten. Wenn es tatsächlich der Wunsch des älteren Menschen ist, sein Vermögen z.B. an die nette Nachbarin zu geben, dann darf er das tun, solange er noch klar ist. Zu verhindern ist das kaum – außer mit eigener Nähe zu dem älteren Menschen. Nur so lässt sich Vollmachtmissbrauch sicher verhindern.

Immobilie im Alter: Grundstück verkaufen und Eigentümer bleiben?

Bargeld gegen Erbbaurecht – Ein Weg, aber mit Chancen und Risiken

Verschiedene Anbieter sind am Markt aktiv. Das Geschäftsmodell lautet untechnisch: Wir kaufen Ihre Immobilie, Sie bekommen dafür Geld und bleiben drin wohnen. Das ist insbesondere für ältere Immobilieneigentümer von Interesse, die wenig Rente beziehen, aber vor dem Verkauf des Hauses zurückschrecken, weil sie dann regelmäßig ausziehen müssen.

Ein Konzept, das uns als Werbebrief erreichte, sieht vor, dass der Eigentümer an seinem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Dabei wird das Eigentum abgegeben. Im Gegenzug gibt es ein Erbbaurecht für 999 Jahre, das es dem ehemaligen Eigentümer, aber auch seinen Erben etc. erlaubt, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen. Das Haus auf dem Grundstück bleibt wirtschaftlich dem bisherigen Eigentümer zugeordnet.

Als Gegenleistung für das Grundstück erhält der bisherige Eigentümer (wohl) den Bodenrichtwert ausgezahlt. Der Anbieter erhält jährlich den Erbbauzins, eine Art Miete für Grundstück. Hier sollen 4 % pro Jahr angesetzt werden. Bei einem Grundstück von 700 qm und einem Bodenrichtwert von 400 € liegt der Wert des Grundstücks bei 280.000 €, pro Jahr sind dann 11.200 € bzw. pro Monat 933,33 € zu zahlen. Hinzu kommt die volle Eigenverantwortung für das Haus als solches. Instandhaltung und Reparaturen sind vom bisherigen Eigentümer zu tragen.

Eine Wette auf eine niedrige Inflation

Bei den 4 % auf den Bodenrichtwert bleibt es allerdings nicht. Der Erbbauzins wird indexiert. Alle drei Jahre wird er an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Hier zeigen sich Risiko und Chance gleichermaßen: Bei geringer Inflation ist es günstig. Steigen die Preise hingegen stark, wird es teurer, selbst wenn Haus und Grundstück im Wert sinken.

Vorteil des Erbbaurechts ist, dass vererbt und verkauft werden kann. Die Praxis zeigt aber, dass Erbbaurechte am Markt keine guten Preise bringen, weil Immobilienkäufer lieber Volleigentum erwerben und den Erbbauzins scheuen.

Wie immer ist entscheidend, was am Ende im notariellen Vertrag steht. Erst die gründliche Analyse schafft eine Entscheidungsgrundlage, ob Bargeld gegen Erbbaurecht eine gute Idee ist.

Berlin, Berlin. Wir sind jetzt in Berin!

wendelmuth Rechtsanwälte hat eine Zweigstelle in der Hauptstadt eröffnet.

wendelmuth Rechtsanwälte bleibt auf Wachstumskurs. Gerade haben haben wir in Berlin eine Zweigstelle eröffnen. Ganz bewusst haben wir uns für Berlin-Mitte entschieden, denn rund um den Ku’damm gibt es genügend Anwälte. Wir gehen mit einem kleinen Büro an den Start. Das unterscheidet uns von diversen Kanzleien, die lediglich eine wohlklingende Adresse einkaufen und dort einen Briefkasten vorhalten.

Der persönliche Kontakt ist uns wichtig. Wir bieten so allen Menschen, die Rechsrat zum Familienrecht und Erbrecht suchen und in Berlin leben und arbeiten kurze Wege zu unserem verkehrsgünstig gelegenen Büro an. Insbesondere für Mitarbeiterinnen und MItarbeitern von Bundesministerien, Verbänden oder Bundestag hoffen wir ein Interessantes Angebot geschaffen zu haben. unter www.wendelmuth.berlin haben wir eine kleine eigenen Homepage für unser Huaptstadtbüro aufgesetzt. So sieht sie aus, die Homepage:

Familienrecht: Wozu dient Umgang mit dem Kind?

OLG Nürnberg entscheidet ungewöhnlich und will Umgang zur Entlastung der Mutter.

Wenn sich Eltern um die Kinder streiten, dann geht es oft darum, wer wieviel Zeit mit dem Kind verbringen darf.  Um jeden einzelnen Tag wird manchmal gefeilscht, manchmal auch um einzelne Stunden. Eher selten, aber nicht ungewöhnlich sind die Fälle, in denen ein Elternteil mehr Umgang des anderen will. Der andere Elternteil lehnt den Umgang ganz ab oder will ihn weniger ausgedehnt. Dahinter steckt oft eine Berufstätigkeit, die sich mit weniger Umgang besser realisieren lässt.

Das Gesetz sieht ein Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind – und zugleich die Pflicht zum Umgang. Ziel des Umgangs ist das Wohl des Kindes. Es entwickelt sich mit regelmäßigem Umgang mit beiden Eltern am besten, jedenfalls im Regelfall. Das Bundesverfassungsgericht sagt verkürzt, dass ein erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl diene, weshalb die meisten Familiengerichte keinen Umgang anordnen, den ein Elternteil nicht möchte, denn durchsetzbar mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft wäre er nicht. Bekannt ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (OLG Frankfurt vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20). Die Richter ordneten den (Minimal)Umgang der drei Kinder an, obwohl der Vater sie überhaupt nicht sehen wollte. Für das Kindeswohl sollte dies trotzdem erforderlich sein.

Das OLG Nürnberg kam am 18.01.2024 (9 UF 744/23) zu dem Schluss, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Umgang auch der Verteilung der Betreuungslast diene. Dem umgangsberechtigten Elternteil sei dabei zuzumuten, das Kind teilweise fremdbetreuen zu lassen. Die Entscheidung mag auf den Einzelfall passen. Die Eltern waren als Flugbegleiterin und als Pilot tätig. Deshalb sah sich der Vater zu regelmäßigen Umständen nicht in der Lage, während die Mutter Zeiträume ohne Kind brauchte, wo sie selbst fliegen kann. Hinzu kam, dass der Pilot eine neue Partnerin hatte, die ihrerseits ein Kind im Alter des zu betreuenden Kindes hatte und sich die Kinder kannten. Verallgemeinern darf man die Entscheidung wohl nicht. Die Entlastung der Hauptbetreuungsperson ist regelmäßig nicht das Ziel der Umgangspflicht.

Väterrechte: Was kommt nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts?

Entweder zwei Väter oder eine Abwägung im Einzelfall sind möglich

Fernsehen, Internet und Presse: Am 9. April 2024 war es überall zu lesen: Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der biologischen Väter. Was steckt dahinter? Ein Kind kann nur einen Vater haben. Der Gesetzgeber erlaubt eine Vaterschaft, wo der rechtliche Vater nicht zwangsläufig der biologische Vater ist. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nichts einzuwenden (sonst würden ja Adoptionen und Samenspenden nicht funktionieren). Nicht mit dem Elternrecht vereinbar ist jedoch die totale Sperre in § 1600 Absatz 2 BGB: Danach schaut der biologische Vater in die Röhre, wenn es einen rechtlichen Vater gibt, sofern dieser eine „sozial-familiäre Beziehung“ zum Kind hat. Im entschiedenen Fall hatte die Mutter nach der Trennung schnell dafür gesorgt, dass der neue Mann an ihrer Seite die Vaterschaft anerkennt. Faktisch hat sie mit neuem Mann und Kind als Familie zusammengelebt.

Der Gesetzgeber hat in dieser Konstellation das Wohl des Kindes im Auge gehabt: Wenn es einen faktischen Vater gibt, dann soll das Kind – untechnisch gesprochen – in Ruhe aufwachsen können. Dies darf in dieser Absolutheit nicht sein, denn das Elternrecht des biologischen Vaters aus Artikel 6 Grundgesetz wird zu stark eingeschränkt. Eine Verpflichtung, dass der biologische Vater stets das Recht hat, rechtlicher Vater zu werden, sehen die Verfassungsrichter aber nicht.

Das Bundesverfassungsgericht eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, zwei Väter gleichzeitig zu akzeptieren. In diese Richtung will die Bundesregierung aber wohl nicht denken. Stattdessen wird der biologische Vater eine Möglichkeit zur Vaterschaft im Einzelfall bekommen: Entscheidende Kriterien werden Art und Umfang der Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft sein. Wichtig wird schließlich sein, wie der Umgang des biologischen Vaters mit dem Kind ausgestaltet war und ist. Selbst der Vater, der in Karlsruhe erfolgreich war, hat also keine Garantie, dass er die Vaterschaft bekommt. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch sehr groß, weil er nach der Trennung weiterhin Umgang mit seinem Kind hatte.

Zum Beschluss geht es hier.

Wendelmuth referiert im Kulturhaus Falkensee

Kulturhaus Falkensee - Ort für Vorträge

Mehr als 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer informieren sich zum Erbrecht

Am 17. April 2024 fand eine Informationsveranstaltung mit Agnes D. Wendelmuth, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht, zum Thema Testament: „Klar gestalten – Streit vermeiden!“ statt. Die Veranstaltung war sehr gut besucht. Schwerpunkt war die Gestaltung des Testaments: Der letzte Wille ist manchmal gar nicht so leicht in Worte zu fassen. Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden und das eigene kleine oder große Vermögen in die richtigen Hände zu leiten, muss das Testament eindeutig sein. Die Teilnehmer erfuhren, welche Regelungen wie ins Testament gehören, damit auch nach Ihrem Tod alles so ist, wie sie es zu Lebzeiten wollen. Weitere Themen waren Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, welche stets dazu gehören, um die rechtliche Vorsorge „rund“ zu machen.

Kindesunterhalt: Wie vermeidet man unnötige Kosten?

Barunterhalt geht ins Geld. Bei den Kosten drumherum lässt sich sparen.

Der Gesetzgeber hat die Sozialleistungen zum Jahreswechsel deutlich ausgeweitet. Dies hat auch den Kindesunterhalt massiv verteuert, denn der Bedarf des Kindes berechnet sich vereinfacht gesagt nach dem Bürgergeld. Dies führt z.B. dazu, dass jemand mit deutlich über 2.000 € monatlichem Nettoeinkommen nicht mehr in der Lage ist, für zwei nicht mehr ganz kleine Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Deshalb lohnt es sich besonders zu schauen, wie man unnötige Kosten für Anwalt und Gericht vermeidet:

Geforderte Auskünfte zu erteilen gehört gleich zu Beginn zu den wichtigsten Maßnahmen. Egal ob die Forderung vom Jugendamt oder von einem Anwalt kommt: Die Auskunftsverpflichtungen sind umfassend. Einen hierauf gerichteten Rechtsstreit kann man kaum gewinnen.

Wenn es irgendwie geht, sollte jedenfalls der Mindestunterhalt regelmäßig zum Monatsanfang gezahlt werden. Das vermeidet meist gerichtliche Eilverfahren, die unter dem Strich schnell mehr als 1.000 € kosten.

Anspruch auf Titel beachten

Das Kind hat Anspruch auf einen Titel – auch wenn der Unterhalt regelmäßig und vollständig fließt. Das Kind soll in der Lage sein, den Gerichtsvollzieher loszuschicken, wenn die Zahlungen ausbleiben. Ein Titel kann eine teure gerichtliche Entscheidung sein, eine nicht ganz so teure notarielle Urkunde oder eine sogenannte Jugendamtsurkunde zum Unterhalt. Diese kostet lediglich eine kleine Verwaltungsgebühr. Wer damit zumindest den Teil des Unterhalts abdeckt, denn er sowieso zahlen muss, reduziert das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens schnell um einen vierstelligen Betrag.

Lieber kein Gerichtsverfahren

Generell gilt: Gerichtsverfahren sind teuer und haben immer Risiken, denn Unterhalt ist nicht Mathematik, sondern hat oft etwas von einem orientalischen Basar. Außergerichtliche Verständigung spart oft erhebliches Geld. Eine Unterhaltsgruppe mehr kostet ca. 30 – 50 € pro Monat. Manchmal ist das billiger, als die Dinge vor Gericht auszufechten. Vor allem wenn man weiß, dass nach zwei Jahren die nächste Auskunft fällig ist und wieder alles von vorn losgehen kann.

Wo ist Vaters Geld geblieben?

Pflichten des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers

Im Falle einer Enterbung hat der enterbte pflichtteilsberechtigte Abkömmling Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Erben. Das ist – zumindest in groben Zügen – landläufig bekannt, und auch, dass dieser Anspruch gerade dann geltend gemacht wird und geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruchssteller über einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu dem Verstobenen hatte.

Was die künftigen Erblasser aber häufig übersehen, ist, dass auch wenn sie die Erbfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten geregelt haben, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen können. Das ist der Fall, wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt hatte. Der Bevollmächtigte hat diese Pflichten dann gegenüber den Miterben.

Wenn der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer nicht gerade Eheleute sind, besteht regelmäßig ein sog. Auftragsverhältnis zwischen ihnen. Aus diesem hat der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Bevollmächtigten sowie einen Anspruch darauf, dass ihm das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgegeben wird. Und diese Ansprüche gehen nach seinem Tod auf die Erben des Vollmachtgebers über – auch wenn jahrelang kein Kontakt mehr bestand.

Zwar kann der Vollmachgeber noch zu Lebzeiten auf diese Ansprüche verzichten. Ein vollständiger Verzicht auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht kann u.U. aber sittenwidrig sein. Eine entsprechende Klausel in der Vollmacht ist teilweise nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Hier bietet sich vielmehr an, auf die Rechnungslegung bei kleineren Beträgen zu verzichten, wobei die Schwelle genau festgelegt sein sollte, oder eine Art monatlichen Freibetrag festzulegen, bis zu dessen Erreichen keine Rechnungslegung erfolgen muss.

Familienrecht: Keine verbindliche Regelung von Umgang allein durch die Eltern

Vertragsstrafe für Umgang?

BGH: Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist sittenwidrig

Verbindliche Umgangsregelungen kann nur das Familiengericht festlegen. Selbst ein gerichtlicher Vergleich der Eltern wird erst mit der richterlichen Genehmigung wirksam. Deshalb sind z.B. Vereinbarungen der Eltern in einer Beratungsstelle oder auch in einer notariellen Urkunde rechtlich nicht mehr als unverbindliche Absichtserklärungen. Die faktische Bedeutung ist natürlich höher und sehr wichtig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen Fall entschieden, wo sich die Eltern in einem Verfahren zum Zugewinnausgleich auf eine Art Vertragsstrafe verständigt hatten: Die Mutter, die mit den Kindern in Peru lebt, soll 60.000 € nur unter der Bedingung bekommen, dass sie dem Vater einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gewährt. Dies verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (BGH – Beschluss v. 31.01.2024 – XII ZB 385/23).

Der Bundesgerichtshof verwehrt den Eltern zwar nicht jeden Zusammenhang zwischen Umgang und vermögensrechtlichem Streit. Eine „unzulässige Kommerzialisierung“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das ist bei Inlandsfällen stets der Fall, selbst bei gerichtlicher Genehmigung des Vergleichs zum Umgang.

Bei Auslangsbezug in engen Grenzen zulässig.

Bei Auslandsbezug kann die Sache anders zu bewerten sein. Der BGH sieht ein billigenswertes Motiv, wenn ein Elternteil eine ineffektive Durchsetzung von Ordnungsgeldern über die Grenze hinweg verhindern möchte. Doch ist auch hier stets erforderlich, dass die Eltern in der Vereinbarung Raum für eine gerichtliche Kontrolle lassen.

Familienrecht: Geplante Reform des Kindschaftsrechts

Justizministerium startet weiteres Projekt

In den letzten Wochen haben wir die Verantwortungsgemeinschaft und mögliche Änderungen beim Kindesunterhalt vorgestellt. Ein drittes Reformthema beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Hintergrund ist der Wunsch der „Ampel“, Familienmodellen jenseits von „Mutter-Vater-Ehe-Kind“ besser gerecht zu werden. Zahlreiche Einzelpunkte sollen geregelt werden – oft dürfte sich jedoch in der Praxis wenig ändern. Wir stellen eine Auswahl vor:

Das Wechselmodell soll eine gesetzliche Grundlage bekommen, womit die bestehende Praxis der Gerichte abgebildet wird. Beim Sorgerecht sollen Eltern verbindliche Vereinbarungen treffen können, was bisher nicht möglich ist. Dritte sollen ebenfalls sorgerechtliche Befugnisse haben dürfen, wenn die Eltern das wollen. Gleiches soll für das Umgangsrecht gelten, wo Vereinbarungen mit Dritten möglich werden sollen. Ob solche Vereinbarungen dann wirklich gerichtsfest sein werden oder mit dem Hinweis auf das Kindeswohl eher im freiwilligen Bereich bleiben, bleibt abzuwarten. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren soll eine Mitentscheidungsbefugnis des Kindes bei Sorgerecht- und Umgangsthemen Eingang ins Gesetz finden. Bislang wird die Meinung des Kindes mittelbar bei der Kindeswohlprüfung berücksichtigt.

Bei häuslicher Gewalt soll das gemeinsame Sorgerecht ausscheiden, auch der Umgang kann reduziert oder ausgeschlossen werden, was heute schon gilt. Es ist fraglich, ob das so kommen wird, denn Maßstab für Sorge- und Umgangsrecht ist das Kindeswohl, nicht die Abwehr von Gefahren für einen Elternteil.

Im Adoptionsrecht ist die Ehe keine Voraussetzung mehr für eine Adoption. Und bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe soll die nicht gebärende Frau nicht mehr auf eine Adoption angewiesen sein, um Elternteil im Rechtssinne zu sein.

Nähere Informationen zum Stand finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dort findet sich das Eckpunktepapier zum Thema von Ende Januar 2024.