Stellenangebot – Rechtsanwalt (m/w)

 

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wendelmuth Rechtsanwälte sucht

einen Rechtsanwalt (m/w) für das Büro in Falkensee.

Wir erwarten Kenntnisse im Familienrecht (Fachanwaltslehrgang) oder abgeschlossene Fachanwaltsausbildung sowie Interesse im Erbrecht, Berufserfahrung ist erwünscht.

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Bundesgerichtshof: Mann ist Frau, wenn er das Kind auf die Welt bringt

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Transsexueller gilt als Mutter im Rechtssinne

Ein Mann, der im Körper einer Frau geboren wurde, hat auf Grundlage des Transsexuellengesetzes gerichtlich feststellen lassen, dass er ein Mann ist und seinen Vornamen in einen männlichen geändert. Während dieser Zeit nahm er männliche Hormone ein. Diese setzte er allerdings ab, um seine weibliche Fruchtbarkeit wieder zu erlangen und wurde mittels Samenspende tatsächlich schwanger. Im März 2013 gebar der Transsexuelle ein Kind.

Da er rechtlich gesehen ein Mann ist, wollte er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater eingetragen werden und zwar mit seinen aktuellen männlichen Vornamen. Das Standesamt holte die gerichtliche Entscheidung ein – und alle Instanzen einschließlich Bundesgerichtshof (BGH) haben das Begehren zurückgewiesen (Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/1). Der Transsexuelle wird als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen und zwar mit seinem ursprünglichen weiblichen Vornamen.

Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten, nach dem gefühlten Geschlecht, nachdem dies rechtlich zugeordnet wurde. Jedoch lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen dem Transsexuellen und seinen Kindern unberührt. Diese Regelung soll nach Ansicht des BGH auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gelten, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren werden.

Wie häufig in solchen Fällen wurde auch hier die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. Der BGH sieht das nicht: Die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils werden nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Es gilt also § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist, die (biologische) Frau, die das Kind geboren hat.

FOCUS-Liste: Wendelmuth zählt zum dritten Mal zu den besten deutschen Rechtsanwälten

Falkenseer Anwältin im Erbrecht und im Familienrecht gelistet

Heute erschien das neue FOCUS-Spezial mit der Liste der besten Anwälte in Deutschland. In ihren beiden Rechtsgebieten, dem Erbrecht und dem Familienrecht gehört die Falkenseer Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth erneut zu den besten deutschen Anwälten. Es ist der dritte FOCUS-Eintrag nach 2013 und 2016 – und der zweite mit beiden Rechtsgebieten.

„Aller guten Dinge sind drei“, freut sich Wendelmuth, „es zeigt meine kontinuierlich gute Arbeit – und die meines Teams.“ Seit der Gründung

zwei Rechtsgebiete – eine Anwältin, auch 2017

von wendelmuth Rechtsanwälte ist die Kanzlei auf das Erbrecht und das Familienrecht spezialisiert. „Diese klare Fokussierung schlägt sich in der Qualität wieder und spricht sich immer stärker herum. Gerade entstehen direkt nebenan meine neuen Kanzleiräume.

 

 

Ich brauche dringend mehr Platz“, erklärt die Fachanwältin, die im vergangen Jahr mit dem zweiten Platz beim bundesweiten Kanzlei-Gründerpreis geehrt wurde. „Der Erfolg der letzten Jahre und besonders die erneute Auszeichnung ist ein besonderer Ansporn, immer das Beste für meine Mandantschaft herauszuholen“, ergänzt Wendelmuth.

Serie zur Bundestagswahl – Teil 4: FDP und AfD

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien

Die FDP fordert mit dem Wahlprogramm „Denken wir neu.“, dass die Erbschaftsteuer nicht weiter verschärft wird. Übertragungen zwischen Ehegatten sollen steuerfrei werden. Die AfD sieht in Ihrem Wahlprogramm mit dem Titel „Programm für Deutschland“ hingegen die ersatzlose Streichung der Erbschaftssteuer vor.

Die FDP will den Rechtsrahmen für Regenbogenfamilien verbessern. Schon vor der Empfängnis sollen Elternschaftsvereinbarungen geschlossen werden. Bei Kindern, die mit Samenbank-Samen gezeugt werden, soll die Partnerin schon ab Geburt zweite Mutter sein. Adoptionen werden so überflüssig. Das Wechselmodell soll der gesetzliche Regelfall bei der Erziehung werden. Gestärkt werden soll darüber hinaus das Recht der Großeltern auf Umgang mit Scheidungskindern. Neben der Ehe will die FDP eine Verantwortungsgemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Personen einführen. Erlauben will die FDP außerdem  Eizellspenden und die nicht-kommerzielle Leihmutterschaft.

Die AfD will das Ehegattensplitting durch ein Familiensplitting ersetzen. Sie will das klassische Familienbild stärken und die „Gender-Ideologie“ zurückdrängen. Diese sei unvereinbar mit dem Grundgesetz. Im Bereich des Scheidungsrechts will die AfD das Verschulden berücksichtigen: Straftaten und schwerwiegendes Fehlverhalten soll sich auf finanzielle Ansprüche mindernd auswirken. Väter, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, sollen im Umgangsrecht gestärkt werden. Alleinerziehende sollen besondere Unterstützung nur erhalten, wenn sie den anderen Elternteil an der Erziehung des Kindes teilhaben lassen.

Beide Parteien haben Ideen, die Bewegung ins Familienrecht bringen würden – die eine eher links- und die andere eher rechts herum.

Die Parteiprogramme sind ist hier abrufbar.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien – Serie zur Bundestagswahl – Teil 3: Linke und Grüne

Die Linke will unter der Überschrift „Sozial. Gerecht. Frieden. Für alle.“ hohe Erbschaften stärker besteuern und erwartet Mehreinnahmen von 5 Mrd. Euro (ca. eine Verdoppelung). Im Familienrecht spricht sich die Linke für die Abschaffung einer Bevorzugung der Ehe im herkömmlichen Sinne aus: Das Splitting soll durch ein familienfreundliches Modell ersetzt werden, bei dem das Existenzminimum steuerlich auf den anderen Partner übertragen werden kann. Perspektivisch will die L

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inke die Ehe durch ein System von Wahlverwandtschaften ersetzen. Jegliche Gemeinschaft, die auch aus mehr als zwei Personen bestehen kann und sich einander verbunden fühlt, soll mit Rechten ausgestattet werden, die heute für die Ehe typisch sind: Besuchsrechte im Krankheitsfall (gemeint sind wohl v.a. Auskunftsrechte), Adoptionsrecht und ein Aussageverweigerungsrecht.

Bei den Grünen heißt das Wahlprogramm „Zukunft wird aus Mut gemacht“. Mit gut 250 Seiten Umfang liegen sie bald 100 Seiten vor den Mitstreitern. Die Erbschaftssteuer wollen die Grünen nicht antasten. Nur wenn das Verfassungsgericht sie erneut für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären sollte (was nicht ganz abwegig ist), soll es einfacher und gerechter werden. Im Familienrecht wollen die Grünen die rechtliche Situation von sozialen Eltern verbessern, d.h. beim Zusammenleben in Patchworkfamilien, wo keine Verwandtschaft zwischen Kind und einem Elternteil besteht. Hier soll es das „Rechtsinstitut der elterlichen Mitverantwortung“ geben, das Rechte und Pflichten, beispielsweise in der Schule oder beim Arztbesuch regelt. Spannend wäre hier die Abgrenzung zu den Rechten des leiblichen Elternteils, der nicht „patchworkt“.

Wahlverwandtschaften würden viel Schwung ins Familienrecht bringen. Kommen aber wohl nicht, weil das außer der Linken sonst niemand will.

Das Parteiprogramm ist hier abrufbar.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien – Teil 2: SPD

Nachdem CDU/CSU den Anfang gemacht haben, schauen wir nun in das Programm der SPD, die ihr Programm „Zeit für mehr Gerechtigkeit“ nennt. Im Bereich des Erbrechts streben die Genossen eine weitere Reform des Erbrechts an mit dem Ziel, sehr große Erbschaften stärker zu besteuern, als dies mit der Reform von 2016 beschlossen wurde.

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Im Familienrecht strebt die SPD eine Modernisierung an. Angestrebt wird Klarheit für alle denkbaren Konstellationen (genannt sind u.a. Stieffamilien, Regenbogenfamilien, Patchworkfamilien oder Pflegefamilien), indem Rechte und Pflichten eindeutig definiert werden. Das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung soll gestärkt werden. Das Abstammungsrecht soll geändert werden, damit Unklarheiten beseitigt werden, wenn biologische Eltern und Eltern im rechtlichen Sinne nicht identisch sind (Eizellspenden, …). Im Vormundschaftsrecht sollen die Rechte von Pflegekindern gestärkt, die Vorsorgevollmacht soll stärker ins Bewusstsein gebracht werden. Im Betreuungsrecht will die SPD den Grundsatz der Erforderlichkeit stärken.

In finanzieller Hinsicht sollen Familien mit Kindern 150,00 € pro Monat für zwei Jahre erhalten, wenn beide Partner die Wochenarbeitszeit gleichmäßig reduzieren, wozu sie ein Recht erhalten (Familienarbeitszeit und Familiengeld). Wohneigentum soll durch ein Familienbaugeld gefördert werden. Dem Ehegattensplitting soll ein Familientarif mit Kinderbonus an die Seite gestellt werden, ohne das Splitting für Bestandsehen abzuschaffen.
Insgesamt will die SPD einige familienrechtliche Themen angehen, wobei der Regelungsbedarf und der Lösungsweg nicht immer gleich ersichtlich sind. Eine Regierungsbeteiligung der Sozialdemokraten würde der familienrechtlichen Diskussion Gesprächsstoff geben.

Das Parteiprogramm ist hier abrufbar.

 

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien – Serie zur Bundestagswahl – Teil 1: CDU/CSU

Wir werfen für Sie einen Blick in die Wahlprogramme der wichtigsten Parteien. Den Anfang machen CDU und CSU, deren Wahlprogramm „Für ein Deutschland, in dem wir gut und gerne leben“ betitelt ist. Im Bereich des Erbrechts stellt die Union lediglich fest, dass die Erbschaftsteuer 2016 erfolgreich neu geregelt wurde. Nun steht die Planbarkeit für Familienbetriebe und Mittelstand im Vordergrund und die Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen Betrieben. Einer Erhöhung der Erbschafssteuer erteilen die Parteien eine Absage, das Thema soll gar nicht angefasst werden.
Im Bereich des Familienrechts planen CDU und CSU, eine Änderung des Grundgesetzes. Kinderrechte sollen aufgenommen we

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rden. Juristisch dürfte dies ohne Auswirkungen bleiben, da es aktuell keine Schutzlücken gibt. Ehe und Familie sind ohnehin geschützt und Kinder genießen den gleichen Individualschutz wie Erwachsene. Geplant ist schließlich ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, damit Eltern Familie und Beruf besser vereinbaren können. Die finanzielle Situation für Familien soll sich durch ein Baukindergeld verbessern, 1.200,00 € sollen pro Jahr für zehn Jahre gezahlt werden. Mehr Kindergeld (plus 25,00 €) und ein erhöhter Kinderfreibetrag sind Schritte für die Familie, schließlich soll der Kinderfreibetrag auf den Freibetrag für Erwachsene angehoben werden, was allerdings unter einem Finanzierungsvorbehalt steht.
Insgesamt stehen das Familien- und Erbrecht damit nicht im Fokus dessen, was die Unionsparteien nach der Wahl umsetzen wollen, wenn sie weiterhin die Regierung stellen.

Das Parteiprogramm ist hier abrufbar.

BGH: Kein Herz für europäische Eizellspende

Private Krankenversicherung muss nicht zahlen

Das Embryonenschutzgesetz untersagt die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende in Deutschland. Andere Länder sind dort weniger streng. In der Tschechischen Republik ist die Befruchtung einer fremden Eizelle im Reagenzglas zulässig. Die Klägerin des Rechtsstreits, den der

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Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16), nahm diese legale Möglichkeit wahr. Für 11.000,00 € wurde sie schwanger und schließlich auch Mutter – von Zwillingen.

Die 11.000,00 € will die Frau allerdings nicht alleine schultern und versucht deshalb, sich das Geld bei ihrer privaten Krankenkasse zurückzuholen. Nach deren Vertragsbedingungen sind Heilbehandlungen in ganz Europa gedeckt. Doch leider steht in den Bedingungen auch, dass der Versicherungsschutz deutschem Recht unterliegt. Dies veranlasst den BGH wie auch schon die unteren Instanzen dazu, den Versicherungsvertrag so zu interpretieren, dass nur die in Deutschland erlaubten Behandlungen darunter fallen. So müsse das der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen.

Auch der letzte Pfeil im Köcher trifft nicht: Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weil die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werde. Die Diskriminierung liege im Vorenthalten von finanziellen Mitteln, weil der Dienstleistungserbringer im Ausland sitze. Da es um Embryonenschutz gehe, hält der BGH die Beschränkung jedenfalls für gerechtfertigt. Den Europäischen Gerichtshof hat der BGH nicht um seine Meinung gebeten, weil er den Fall für eindeutig hält.

Ob es sinnvoll ist, die Eizellspende zu verbieten, die Samenspende allerdings nicht, kann man diskutieren. Richtig ist aber die Entscheidung des BGH. Manchmal ist Europa halt doch nicht grenzenlos.

Der Brexit und das Familienrecht

Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Fällen

Die Verhandlungen über den Brexit laufen. Im Familienrecht gibt es relativ wenig zu verhandeln, denn hierzu hat Brüssel nur wenige Regeln erlassen. Das liegt nicht an der Faulheit der Kommissionsmitarbeiter, sondern am Vertrag von Lissabon. Dieser sieht nur sehr begrenzte Kompetenzen für ein Tätigwerden der EU vor. Artikel 81 OKerlaubt die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Gebieten des Zivilrechts. In dessen Absatz 3 ist festgelegt, dass Maßnahmen zum Familienrecht nur einstimmig getroffen werden können. Zusätzlich haben die Briten in Protokoll Nr. 21 zum Vertrag festhalten lassen, dass sie sich gar nicht erst an Gesetzgebungsverfahren beteiligen, aber es erlauben, dass die anderen Staaten ohne die Insel aktiv werden.

Einzig bei der sogenannten Brüssel IIa-Verordnung hat GB mitgemacht. Darin geht es um die internationale Zuständigkeit in Ehescheidungsangelegenheiten und Fragen der elterlichen

Verantwortung. Im deutschen Recht werden darunter die Themen Unterhalt, Sorge und Umgang verstanden. Mit dem Brexit wird diese Vereinbarung im Verhältnis zu GB wegfallen. Denkbar ist ein gesondertes Abkommen, auch im Zuge der Austrittsverhandlungen, das die Regelungen aus Brüssel IIa aufnimmt. Ob dafür bei den Austrittsverhandlungen Raum sein wird, ist keinesfalls sicher.

Ganz ohne Regelungen werden EU und GB aber nicht sein. Es gibt internationale Abkommen, genannt Haager Konventionen, an die GB und die EU und ihre Mitglieder gebunden sind – allerdings nicht in allen Fällen. Die Konvention von 1996 über den Schutz von Kindern gilt sehr weitreichend. Eine Konvention von 1970 über die Anerkennung von Scheidungen hat GB unterzeichnet, Deutschland allerdings nicht. Irgendwie wird es Anwälten und Gerichten gelingen, Lösungen für den Einzelfall zu finden, wie dies auch mit Staaten gelingt, die nie in der EU waren. Einfacher und schneller wird es aber nicht.