Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Werden Sie konkret! – Bundesgerichtshof definiert Wirksamkeitsvoraussetzungen

© Michael Bührke/PIXELIO
© Michael Bührke/PIXELIO

Die Mutter von drei Töchtern erleidet 2011 im Alter von 70 Jahren einen Gehirnschlag. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verliert sie zwei Jahre später nach epileptischen Anfällen. Sie liegt im Pflegeheim und wird über eine Magensonde ernährt. Es liegt eine Patientenverfügung aus 2011 vor, wonach bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns durch Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. Eine der drei Töchter ist in einer anliegenden Vorsorgevollmacht ermächtigt, mit der Hausärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und den Willen der Mutter einzubringen. Eine notarielle Vollmacht für dieselbe Tochter aus dem Jahr 2003 enthält ebenfalls die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.

Die Tochter und die Hausärztin kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Die beiden anderen Töchter wollen dies hingegen durchsetzen. Sie beantragen beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers, damit dieser die Vollmacht der Schwester widerruft. Der BGH weist dieses Ansinnen in letzter Instanz zwar zurück (Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16), macht aber klar, dass Verfügung und Vollmacht nicht ausreichend sind: Die Patientenverfügung muss konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen enthalten. Allgemeine Hinweise, wie etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, reichen nicht aus. Die Vorsorgevollmacht muss zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller bewusst ist, dass mit den Entscheidungen des Bevollmächtigten Todesgefahr und gesundheitliche Schäden einhergehen können.

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung – und erstellen Sie eine, falls Sie noch keine haben.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

 

Scheidung mit Auslandsbezug – Manchmal muss man schnell sein

(c) fotolia - Denys Rudyi
(c) fotolia – Denys Rudyi

Heutzutage gibt es viele Familien, in denen die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land haben. Kommt es hier zu einer Scheidung, so spricht man von einer Scheidung mit Auslandsbezug.

Bei solchen Fällen ist es  wichtig zu wissen, welches Familiengericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Das läuft keinesfalls immer parallel.  Es kann ein deutsches Gericht zuständig sein, das beispielsweise spanisches Recht anzuwenden hat oder andersherum.

Doch warum ist dies so wichtig? Jedes Land hat seine eigene Rechtsordnung. Das heißt, dass auch das Familienrecht in jedem Land anders geregelt ist. Europäisches Recht hat nur in Teilbereichen eine Angleichung gebracht.

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Dabei können innerhalb der EU mehrere Gerichte zuständig sein, je nach Fallkonstellation. Ähnliches gilt für das anzuwendende Recht. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Wenn diese jedoch unterschiedlich sind, kann es sich auch nach der Staatsangehörigkeit richten. Wenn diese jedoch auch nicht gleich sind, wird das Recht des Landes anwendbar, in dem die Scheidung eingereicht wurde. Es kommt dann darauf an, welches Gericht als erstes angerufen wird. Hier kann Eile geboten sein, da der Antragsteller stets versuchen sollte, die Scheidung in dem Land einzureichen, welches die für ihn günstigsten gesetzlichen Regelungen aufweist oder in dem die Gerichte zügig und – jedenfalls für ihn –  gut arbeiten. Sollte der andere Ehegatte dagegen schneller sein, so stünde er unter Umständen schlechter da.

Wie immer im Recht gilt auch hier: Wenn es international wird, wird es komplizierter. Das sollte aber kein Grund sein, an einer Ehe festzuhalten, wenn sie gescheitert ist.

Elternunterhalt: Auch Schwiegersohn muss Auskunft erteilen – Gericht erleichtert Sozialamt den Rückgriff für vorgestreckte Pflegekosten

Pflegeheime sind eine teure Angelegenheit. Die Rente des Pflegebedürftigen reicht meist nicht aus, um die Unterbringungskosten zu decken und auch die Pflegeversicherung kann die entstehende Lücke nicht decken. Fehlt es dann an Rücklagen für den Heimaufenthalt, werden die Kinder zur Kasse gebeten, denn sie sind zum Unterhalt verpflichtet. Zahlen diese nicht von sich aus, springt das Sozialamt ein. Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gesetzlich auf das Amt über. Nun steht das Sozialamt allerdings vor der Frage, wieviel Unterhalt es vom Kind verlangen kann. Dies hängt von den eigenen Einkünften, dem eigenen Vermögen und den eigenen Unterhaltsverpflichtungen ab; die finanzielle Situation des Ehepartners ist zunächst unerheblich.  Sobald aber ein Unterhaltsanspruch gegen das Kind nicht offensichtlich ausscheidet (etwa weil es von „Hartz IV“ lebt), besteht dennoch ein Anspruch auf Auskunft gegen den Ehepartner. So lag auch der Fall des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Tochter des Pflegefalls hatte eigenes Einkommen. Die Richter haben entschieden, dass in diesem Fall der Ehemann Auskunft erteilen muss. Seine Unterhaltspflicht als Ehemann kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nämlich dazu führen, dass die Tochter Elternunterhalt zahlen muss, obwohl die eigenen Einkünfte unter dem finanziellen Selbstbehalt liegen. Das Geld, was sie zum Leben braucht, muss sie sich von ihrem Ehemann geben lassen. Die vom Schwiegersohn vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wollten die Sozialrichter nicht teilen. Nicht zur Auskunft verpflichtete getrenntlebende oder unverheiratete Partner seien nicht mit Ehepartnern vergleichbar; eine Ungleichbehandlung ist deshalb erlaubt.

Der Beschluss ist hier abrufbar.

Unter dem südafrikanischen Regenbogen – BGH trägt zwei Mütter ins Geburtenregister ein

© Brad-Pict / Fotolia
© Brad-Pict / Fotolia

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in Deutschland nicht gemeinsam Kinder adoptieren, lediglich die Sukzessivadoption ist möglich: Wenn ein Partner bereits Elternteil ist, darf der andere nachziehen.  Dennoch hat eine sog. Regenbogenfamilie den Weg in ein deutsches Register geschafft. Eine Deutsche, die in Südafrika lebt und zugleich die dortige Staatsbürgerschaft hat, heiratet eine Südafrikanerin. Diese bekommt 2010 ein Kind, das durch künstliche Befruchtung gezeugt war. In Südafrika ordnet das Familienrecht die Elternschaft beiden Partnerinnen zu.

Das deutsche Recht eröffnet Deutschen, die im Ausland leben, die Möglichkeit Geburten (und Sterbefälle) in das hiesige Personenstandsregister eintragen zu lassen. Davon will die deutsche Mutter Gebrauch machen. Da das Standesamt sich weigert, die Eintragung zu vollziehen, beginnt der Zug durch die Instanzen, bis der BGH seine Entscheidung trifft (Beschluss vom 20.4.2016 – Aktenzeichen XII ZB 25/15).

Das deutsche Recht sieht vor, dass das Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheidend für die Abstammung ist. Die Grenze bildet der sog. „ordre public“, d.h. das ausländische Recht ist nicht anzuwenden, wenn es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Wer es nachlesen möchte: Das steht in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Die Bundesrichter sehen die Grundsätze des deutschen Rechts nicht verletzt. Sie sind der Auffassung, dass eine verfestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann wie eine Ehe. Das Kindeswohl stehe einer Anerkennung nicht entgegen.

Das Urteil wird der Diskussion zum deutschen Adoptionsrecht neuen Schwung geben. Noch verdecken allerdings Wolken den Blick auf den deutschen Adoptionsregenbogen.

 

Erbschaftssteuer: Der gordische Knoten ist zerschlagen

Kleine Unternehmer können sich freuen, ganz große Unternehmer erst recht.

Ende Juni läuft die Frist aus, die das Verfassungsgericht gesetzt hatte. Dieser Druck hat den Willen zur Einigung verstärkt. Die gab es eigentlich schon früher, doch der bayerische Ministerpräsident Seehofer hatte das von CSU-Landesgruppenchefin Hasselfeldt ausverhandelte Ergebnis kassiert. Einige sehr große Familienunternehmen hatten sehr gute Lobbyarbeit gemacht. Entgegen der ebenfalls exzellent lobbyierten Meinung, dass geplante Reform der Erbschaftssteuer quasi jedes Familienunternehmen treffen und zu Massenarbeitslosigkeit führen wird, wären die Auswirkungen für Unternehmen mit einem Wert bis 26 Millionen Euro ohnehin kaum spürbar gewesen. Für die ganz großen Unternehmervermögen gibt es dennoch weitere Erleichterungen, die dazu führen werden, dass auch die allermeisten Großunternehmen steuerfrei übertragen werden.

Bei der Wertermittlung wird zukünftig anders gerechnet, damit die niedrigen Zinsen nicht mehr zu überzogenen Unternehmenswerten führen. Unternehmensanteile, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht einfach veräußert werden können, werden mit einem Wertabschlag von 30 % besteuert. Fällt Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen an, hat der Erbe dafür 10 Jahre zinslos Zeit, damit die Liquidität nicht gefährdet wird. Mit einem Ziel ist Seehofer allerdings gescheitert, wohl auch, weil es der Forderung des Verfassungsgerichts widersprochen hätte: Wer ein sehr großes Betriebsvermögen (ab 26 Mio. Euro) erbt, muss teilweise bzw. ganz (ab 90 Mio. Euro Wert) Erbschaftssteuer zahlen, wenn das Privatvermögen dazu ausreicht.

Doch eine Neuerung ist für kleinere Unternehmen wirklich begrüßenswert und wichtig. Die Beibehaltung der Lohnsumme als Nachweis für den Erhalt von Arbeitsplätzen gilt erst ab dem sechsten Arbeitnehmer (Planung bisher: ab dem vierten)

Eine Erklärung der Bundesregierung ist hier abrufbar.

Noch-Ehefrau von anderem Mann schwanger! Was tun? — Drei Wege, damit der Erzeuger auch zum rechtlichen Vater wird

Die Ehe ist gescheitert. Bis zur Scheidung muss im Regelfall das Trennungsjahr eingehalten werden. Wenn nicht ein neuer Partner bereits der Grund für die Trennung war, gehen gerade in dieser Zeit viele Noch-Ehefrauen und -Ehemänner neue Beziehungen ein. Das kann zu Schwierigkeiten führen:  Sollte die Ehefrau nämlich von einem anderen Mann schwanger sein und liegt die Geburt noch vor der rechtskräftigen Scheidung, dann gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes.

Der Ehemann hat nun drei Möglichkeiten:

  1. Er versucht, eine Härtefallscheidung durchzusetzen. Dies bedeutet, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird und damit auch vor Geburt des Kindes. Hier sind die Auffassungen der Gerichte jedoch recht unterschiedlich, ob sie einen Härtefall anerkennen oder nicht.
  2. Der Ehemann kann die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Hierfür gilt eine zweijährige Anfechtungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erhält, welche gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaftsanfechtung ist allerdings erst nach der Geburt möglich.
  3. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen, auch schon vor der Geburt des Kindes. Allerdings muss hierzu bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet sein, bloßes Getrenntleben reicht nicht. Der leibliche Vater muss die Anerkennung spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erklären. Bei früherer Anerkennung wird diese erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Der Vaterschaftsanerkennung müssen sowohl die Mutter als auch der Ehemann zustimmen. Die öffentliche Beglaubigung, zum Beispiel beim Jugendamt oder Standesamt, ist dabei zwingend.

Besserverdiener bleiben auf Kindesunterhalt sitzen

OLG Dresden - BeschlussTrotz Leistungsfähigkeit keine Zahlungsverpflichtung der Mutter

Ein Arzt und eine Rechtsanwältin heiraten und bekommen zwei Kinder. Nach rund zehn Jahren scheitert die Ehe im Jahr 2009. Die Frau war beruflich nicht besonders erfolgreich. Sie arbeitete als angestellte Anwältin, hat vier Jahre ganz ausgesetzt,  teilweise war sie in Teilzeit tätig, teilweise selbstständig. So auch in den Jahren 2014 und 2015, wo sie einen Gewinn von rund 15.000,00 € erwirtschaftete. Der Mann hatte hingegen Karriere gemacht. Einem berufsbedingten Umzug in Deutschland folgte ein Aufenthalt in den USA. Nach der Trennung nahm er eine Tätigkeit an einer Schweizer Uniklinik auf.

Im Regelfall leben die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter und der gut verdienende Vater zahlt einen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese setzt unter Berücksichtigung des Einkommens fest, wieviel Unterhalt jeden Monat zu überweisen ist. Doch hier kommt es anders. Die Eltern einigen sich im Verfahren um das Sorgerecht, dass die Kinder beim Vater leben. Dieser verlangt nun Unterhalt von der Mutter (juristisch sind es übrigens die Kinder, die den Unterhalt verlangen)

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Vaters noch stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 04.12.2015 –  20 UF 875/15) weist das Unterhaltsbegehren zurück. Das Einkommen des Vaters lag, auch nach Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten des Vaters in der Schweiz, bei rund 7.500,00 € netto. Wenn jedoch das Einkommen mindestens dreimal so hoch liegt und auch keine reelle Chance besteht, das niedrige Einkommen zu steigern, kann der Elternteil, der den Unterhalt durch Betreuung leistet, auch verpflichtet sein, den Barunterhalt aufzubringen. Hier liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von der Regel billig erscheinen lässt, auch wenn rechnerisch eine geringe Unterhaltszahlung möglich wäre.

Das Urteil ist im Vollrecht abrufbar auf der Seite der Justiz Sachsen, wenn Sie dort das Aktenzeichen eingeben.

 

 

Falkensee wandelt sich – wendelmuth bleibt

Neben dem Büro von wendelmuth Rechtsanwälte wird die alte Kaufhalle an der Bahnhofstraße abgerissen, um Platz für einen modernen Neubau zu schaffen. Gott sei Dank haben die Bagger das Gebäude der Volksbank unangetastet gelassen, so dass wendelmuth Rechtsanwälte gänzlich unbeeindruckt weiterarbeitet.

2016-05 Abriss Kaufhalle Falkensee wendelmuth

Erbschaftssteuer: Abriss kostet doppelt

Steuerfreiheit für geerbtes Wohnhaus nur bei Weiternutzung

Falkensee und sein Umland boomen. Die neuen Bodenrichtwerte liegen ca. 20 % über denen des Vorjahrs, Angebotspreise für Grundstücke erreichen 200,00 €. Eine Immobilie zu erben wird immer attraktiver.

Doch so manches Elternhäuschen mit 100 qm Wohnfläche auf einem 1.000 qm Grundstück, das seit der Wende noch nicht renoviert wurde, wird den Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen nicht mehr gerecht. Ein Abriss mit anschließendem Neubau liegt nahe. Dagegen ist nichts einzuwenden, der Abriss kostet zwar Geld, aber eine Sanierung ist oft teurer als ein Neubau. Der Erbe darf dabei nur nicht den Fehler machen, auf die erbschaftssteuerfreie Übertragung des elterlichen Wohnhauses zu hoffen. Diese ist bei Wohnflächen bis 200 qm zwar möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind auch tatsächlich in das Haus einzieht und zehn Jahre dort wohnen bleibt. Die Erben dürfen vorher modernisieren, ausbauen und anbauen, um dann einzuziehen. Die Grenze zieht das Finanzgericht München (Az. 4 K 847/13) jedoch beim Abriss. Denn damit wird die Selbstnutzung der elterlichen Immobilie unmöglich. Ob das Kind den Neubau anschließend bezieht und wie lange es darin wohnt, ist ohne Relevanz. Neben den Abrisskosten zahlt das Kind auch noch Erbschaftssteuer auf das Hausgrundstück. Es zählt dabei der Wert vor dem Abriss.

Doch oft wird die Erbschaft trotzdem steuerfrei sein. Wenn die Eltern ein älteres, eher verfallenes Haus bewohnen, ist das sonstige Vermögen oft gering. Und der allgemeine Freibetrag von 400.000,00 Euro, der dem Kind beim Tod eines Elternteils zusteht, reicht dann oftmals, damit das Grundstück trotzdem steuerfrei bleibt. Denn noch haben die Grundstückpreise in Falkensee und Umgebung die von München oder Stuttgart noch nicht erreicht.

Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater

Verfassungsgericht setzt Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Auch der Weg nach Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter haben die gesetzliche Regelung bestätigt (Urt. v. 19.04.2016, Az. 1 BvR 3309/13). Sie haben das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau, das auch das Recht beinhaltet, die eigene Abstammung zu kennen, gegen die Rechte der weiteren betroffenen Personen abgewogen: Sowohl die Grundrechte des vermeintlichen Vaters sind betroffen als auch das Grundrecht der leiblichen Mutter, deren Privat- und Intimsphäre zu achten ist. Außerdem würde das grundrechtlich geschützte Familienleben des Mannes, der zum Test gezwungen wird, beeinträchtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist also in Ordnung.  Er ist nicht verpflichtet, einem nichtehelichen Kind einen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber seinem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einzuräumen.

Die Entscheidung steht hier zum Download als Volltext zur Verfügung