Familienrecht: Umgang im Wechsel im Bundestag

Wird das Wechselmodell der neue Regelfall?

Zwei Wohnungen für ein Kind – das Wechselmodell // Bild: (c) Rainer Sturm – pixelio.de

Männer interessieren sich immer mehr für ihre Kinder – und sind deshalb mit dem „klassischen“ Umgangsmodell (jedes zweite Wochenende und evtl. noch ein Nachmittag in der Woche) nicht mehr einverstanden. Seit einigen Jahren liegt das sogenannte Wechselmodell im Trend: Das Kind ist eine Woche bei dem einen Elternteil und die folgende Woche bei dem anderen. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung steht, dass eine gesetzliche Regelung geprüft werden soll. Auslöser der verstärkten Diskussion ist neben dem gesellschaftlichen Wandel eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017, wonach das Wechselmodell angeordnet werden kann, auch wenn nicht beide Eltern zustimmen. Die FDP hat einen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem sie die Einführung des Wechselmodells als Regelfall fordert. Die Linke konterte mit einem Antrag, der das Gegenteil fordert.

In der Debatte am 15.03.2018 wurde recht schnell deutlich, dass sämtliche Parteien das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen wollen. Grundsätzliche Einigkeit besteht auch dahingehend, dass ein Wechselmodell dann nicht funktioniert, wenn die Eltern nicht miteinander reden können, und eine räumliche Nähe Grundvoraussetzung ist. Auch angesprochen, vor allem von den Rednern der linken Oppositionsparteien wurden finanzielle Aspekte. Diese sind nicht zu unterschätzen: Ein Wechselmodell senkt den Anspruch auf Barunterhalt. Gerade Frauen, die nicht so viel verdienen, aber eine Wohnung mit Kinderzimmer finanzieren müssen, brauchen oftmals den vollen Väterunterhalt. Das Wechselmodell ist für sie schlichtweg nicht finanzierbar. Die beiden Anträge wurden in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Wirkliche Bewegung kommt aber erst in die Debatte, wenn die Regierungsparteien etwas zum Thema vorlegen.

Protokoll der Debatte zum Wechslmodell – ab Seite 1702

 

Zukunftstag 2018

Auch in diesem Jahr bietet wendelmuth Rechtsanwälte wieder einem Jungen und einem Mädchen die Gelegenheit, die Arbeit in der Kanzlei und insbesondere das Berufsbild des/r Rechtsanwaltsfachangestellten kennenzulernen.

Leider waren die beiden Plätze schon besetzt, kaum waren die Plätze online.

Aber im nächsten Jahr besteht erneut die Möglichkeit zum Tagespraktikum.

„Du erbst doch sowieso alles, Schatz!“ – Der vielleicht gefährlichste Irrtum im Erbrecht

Männer sterben häufig früher als ihre Frauen. Sein Ziel ist, dass sie abgesichert ist. Die Immobilie ist pünktlich zum Renteneintritt abbezahlt und die Rente reicht für ein auskömmliches Leben. Damit ist sie auf der sicheren Seite. So denken viele Männer – und auch zum Beispiel Herr A. Als Frau A ihn fragt, ob er nicht ein Testament zu ihren Gunsten machen möchte, schaut er sie an: „Wieso? Du erbst doch sowieso alles, Schatz“. Schließlich sind die Eheleute A kinderlos geblieben, und die Eltern von Herrn A sind schon lange tot. Herr A stirbt, wie statistisch vorgesehen, vor Frau A. Schon bei der Beerdigung spricht Herr B, der Bruder von Herrn A, Frau A an und möchte gerne, dass sie ihm seinen Anteil am Erbe auszahlt. Frau A ist entsetzt und fragt: „Wie ist die Rechtslage?“

Und tatsächlich: Bruder B und Frau A bilden eine Erbengemeinschaft. Gesetzliche Erben sind zunächst die Kinder und der Ehepartner. Gibt es keine Kinder und auch keine Eltern, erben die Geschwister als Erben zweiter Ordnung neben dem Ehegatten. In der hier vorliegenden Konstellation erbt Bruder B ein Viertel (unterstellt, es gibt keine weiteren Geschwister, und Herr und Frau A lebten zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Frau A bleiben ¾ des Erbes. Zum Problem wird dies, wenn die Wohnimmobilie den Großteil des Vermögens ausmacht, denn die Rente reicht oft nicht aus, um die Auszahlung des Miterben zu finanzieren. Im konkreten Fall hatte  Herr A noch ein größeres Aktienpaket, das Frau A verkaufen konnte.

Hätte Herr A ein Testament gemacht, hätte Frau A als Alleinerbin alles behalten dürfen. Geschwister haben nämlich keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Deshalb gilt „Kein Testament? Ein teurer Irrtum, Schatz!“

Anmerkung: In der DDR wäre Herr A mit seiner rechtlichen Bewertung richtig gelegen.

Wendelmuth bei Sat1 im Frühstücksfernsehen

Am 6. März war das Thema „Konjunktur für Scheidung“ und Rechtsanwältin Agnes D.Wendelmuth stand den Machern der Sendung als Expertin und Interviewpartnerin zur Verfügung.

Ab 6.30 h war sie auf Sendung. Sie berichtete von den größten Problemfeldern bei Scheidungen („minderjährige Kinder und unbezahlte Häuser“ ), vom Streit über Dinge, die den Streit eigentlich nicht wert sind („Pediküregeräte“) und von einer Mandantin, die unmittelbar vor dem Scheidungstermin einträchtig mit ihrem Mann vor dem Gerichtssaal saß und kleinlaut sagte: „Wir wollen uns doch nicht scheiden lassen“.

Familien- und Erbrecht in den Jahren 2018 – 2021

Ein Blick in den Koalitionsvertrag

Am 7. Februar haben sich CDU, CSU und SPD auf ein 177 Seiten starkes Arbeitsprogramm geeinigt. Am ersten Märzwochenende entscheidet sich, ob es umgesetzt wird.

Die Themen „Erben, schenken und Erbschaftssteuern“ sind keine. Keine einzige der 8.371 Zeilen des Dokuments widmet sich diesem Thema. Dies lässt darauf schließen, dass der 2016 mühsam gefundene Kompromiss im Erbschaftssteuerrecht Bestand haben soll.

Das Familienrecht kommt hingegen vor. Nachdem das Thema „gleichgeschlechtliche Ehe“ noch von der alten Regierung eingeführt wurde, will die neue Regierung alle Gesetze dort anpassen, wo als Folge neuer Regelungsbedarf entstanden ist. Die Überschrift zu diesem Abschnitt lautet „Gleichberechtigung und Vielfalt“. Ebenfalls dort steht isoliert der Satz „Illegale Paralleljustiz werden wir nicht dulden.“ Wo hier Regelungsbedarf gesehen wird, bleibt im Dunkeln.

Im Abstammungsrecht will die neue Regierung den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und den „Veränderungen in der Gesellschaft“ verstärkt Rechnung tragen. Beim Umgangs- und Unterhaltsrecht soll stärker berücksichtigt werden, dass beide Eltern sich stark um die Erziehung des Nachwuchses kümmern wollen. Maßstab soll aber das Kindeswohl bleiben. Beim Unterhaltsbedarf und beim Selbstbehalt soll eine verbindliche Regelung geprüft werden. Das wäre eine Abkehr von den aktuell sehr schwammigen Vorschriften des BGB und der Ausgestaltung durch Leitlinien der Rechtsprechung. Die Qualität der Richter halten die Koalitionäre wohl für verbesserungswürdig. Im Familienrecht soll es verbindliche Fortbildungen geben. Und im Betreuungsrecht soll eine lange überfällige Regelung kommen: Ehepartner sollen füreinander in Notfällen medizinische Entscheidungen treffen können, ohne dass dafür extra die Bestellung eines Betreuers notwendig wäre.

Trennung: Und was wird mit dem Haus?

Ein Überblick über die Lösungsmöglichkeiten

Physikalische Trennung? Nur bei Lego möglich.

 

Viele Ehepaare, die sich entschließen, in Zukunft getrennte Wege zu gehen, sind durch eine Immobilie verbunden. Typischerweise weist sie das Grundbuch als gleichberechtigte Eigentümer aus, und die Bank steht auch drin – mit einer Grundschuld, um die Finanzierung abzusichern. Den Hauskredit haben beide Eheleute gemeinsam aufgenommen. Wie wird diese Verbindung aufgelöst?

Die Eheleute  können sich einigen, dass einer die Immobilie übernimmt und den anderen auszahlt. Doch die Bank muss noch überzeugt werden, den „Aussteiger“ aus dem Kredit zu entlassen. Das kostet meistens Vorfälligkeitszinsen. Und es muss sich eine Bank finden, die dem Übernehmer die Übernahme finanziert. Weitere Optionen sind die gemeinsame Vermietung des Hauses an einen Dritten. Von der Miete kann oft die Finanzierung (teilweise) bedient werden. In steuerrechtlicher Hinsicht entstehen oft Verluste, die einkommensmindernd geltend gemacht werden. Denkbar ist auch, dass ein Ehepartner im Haus wohnen bleibt und dem Miteigentümer, der auszieht, eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Leider scheitern all diese Modelle oftmals an den beschränkten Mitteln, die nicht reichen, um die Immobilie und zusätzlich eine oder zwei Wohnungen zu finanzieren. Dann bleibt nur noch die gemeinsame Veräußerung des Hauses. Der Erlös wird geteilt – und die Bank erhält ihre Vorfälligkeitszinsen. Eines haben alle diese Wege gemeinsam: Beide Partner müssen sich einig sein, dass sie es auf die eine oder andere Art machen wollen. Scheitert de Konsens, gibt es noch den letzten Ausweg: Jeder Miteigentümer kann bei Gericht die Teilungsversteigerung beantragen. Ein solches Verfahren kostet Geld und verspricht nicht unbedingt den besten Erlös. Den aber wollen beide – und so kommt es dann doch oftmals zum freihändigen Verkauf.

 

 

Erbschaftssteuer: International erben

Doppelbesteuerung wird vermieden

Gestorben wird immer – und überall. Deshalb begrenzen sich Erbschaften oft nicht auf ein einzelnes Land. Die Konstellationen sind vielfältig: Ein Deutscher hatte seinen Wohnsitz z.B. in der Schweiz und Vermögen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Und vielleicht  noch eine Finca

 

(c) Erich Westendarp / pixelio.de

auf Mallorca. Der Erbe ist deutscher Staatsbürger mit deutschem Wohnsitz. In diesem Fall stellen sich mehrere Fragen:  Zunächst: Wer erbt nach welcher Rechtsordnung? Und dann: Wo ist die Erbschaftssteuer zu zahlen? Deutschland besteuert den Erwerb seiner Bürger – unabhängig davon, welche Nationalität sie haben. Außerdem fällt Steuer auf deutsche Grundstücke und inländische Unternehmensbeteiligungen an. Die meisten anderen Staaten gehen nach einem ähnlichen Konzept vor.

 

Erbt ein in Deutschland lebender Deutscher aufgrund eines Todesfalls in der Schweiz, unterfällt er dem schweizer und dem deutschen Erbschaftssteuerrecht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es mit der Schweiz, aber auch mit zahlreichen anderen Staaten, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA). Das sind internationale Verträge, die regeln, was wo zu versteuern ist, damit die Steuern nicht doppelt gezahlt werden. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder ein Erwerb wird im Ausland besteuert und in Deutschland nicht mehr berücksichtigt (Freistellung – so bei Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und der Schweiz) oder die Besteuerung findet auch in Deutschland statt, allerdings wird die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode).

Für unseren deutschen Erben heißt das, dass er in der Schweiz Erbschaftssteuer für das schweizer Vermögen zu zahlen hat. Gehört aber zur Erbschaft eine deutsche Immobilie, zahlt er insoweit nur die deutsche Erbschaftssteuer.

Jeder Einzelfall ist anders – aber zweimal zahlen muss niemand.

Hauskauf vor und in der Ehe

Eigener Beitrag kann bei Scheidung unberücksichtigt bleiben

Zwei fast gleiche Fälle: Frau A und Herr B wollen heiraten und den Traum vom eigenen Haus verwirklichen. Frau A hat 50.000 € vor der Ehe gespart, Herr B nichts. Sie kaufen das Haus für 300.000 €; 250.000 € finanzieren sie. Im Grundbuch stehen beide als Eigentümer zu ½. Nach ein paar Jahren geht die Ehe in die Brüche. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens findet der Zuginnausgleich statt. Hier wird verglichen, wie sich das Vermögen der beiden Ehegatten entwickelt hat. Wer den höheren Zugewinn hatte, muss die Hälfte der Differenz abgeben.

Haben Frau A und Herr B das Haus in der Ehe gekauft, ist dies für die A günstig: Ihr Anfangsvermögen liegt um 50.000 € höher. Entsprechend ist ihr Zugewinn geringer. Ist das Haus am Eheende 400.000 Euro wert und schuldenfrei, hätte B einen Zugewinn von 200.0000 € (Wert des halben Hauses), der Zugewinn der A läge nur bei 150.000 €: von ihren 200.000 € darf sie 50.000 € Anfangsvermögen abziehen. B muss der A die Hälfte seines höheren Zugewinns zahlen; d.h. Frau A bekommt 25.000 €.

Anders ist es, wenn das Haus vor der Ehe gekauft wurde: Beide Ehepartner gehen mit einem halben Haus in die Ehe, d.h. hier ist nicht nur das Endvermögen gleich groß (schuldenfreies Haus), sondern auch das Anfangsvermögen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Frau A hat Herrn B die Hälfte ihres Ersparten geschenkt. Da diese Schenkung vor der Ehe lag, wird sie bei der Scheidung nicht berücksichtigt. Helfen könnte allenfalls ein Widerruf der Schenkung, doch dessen Voraussetzungen sind nur selten erfüllt. Eine Trennung reicht dafür im Regelfall nicht.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sollten sich höhere Beiträge beim Hauskauf in der Eigentumsquote widerspiegeln, oder die nicht verheirateten Hauskäufer treffen vor der Ehe eine ausdrückliche Regelung. Auch in einen Ehevertrag kann eine Regelung aufgenommen werden.

Ältere Angehörige: Wo ist das Geld hin?

Nachweise schützen vor persönlicher Haftung

Der Ehepartner oder ein Elternteil sind gebrechlich. Für Einkäufe fehlt die Kraft, viele verlassen Haus oder Heim nur noch selten. Oft sind es nahe Angehörige, die sich dann um alles kümmern. Sie haben eine Kontovollmacht (oder zumindest die EC-Karte mit Geheimzahl), heben Geld ab, bezahlen dies und das. Alles verläuft informell, man vertraut sich.

(c) Rainer Sturm – pixelio.de

Kommt es dann zum Todesfall, treten Erben auf den Plan, die wissen wollen, wo das Geld geblieben ist. Die Erfahrung zeigt, dass es durchaus Kinder (oder Dritte) gibt, die Geldmittel für eigene Zwecke verwenden. Aber oftmals wird das Geld auch tatsächlich für den richtigen Zweck eingesetzt.

Juristisch liegt bei der unentgeltlichen Betreuung finanzieller Angelegenheiten  ein Auftrag vor. Das Gesetz bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber  Auskunft über das Geschäft zu erteilen und Rechnung zu legen, also Nachweise zu erbringen hat, was mit dem Geld passiert ist. Bei Ehegatten verzichtet die Rechtsprechung regelmäßig auf die Nachweise, nicht aber bei Kindern oder bei Dritten. Diese Ansprüche gehen auf die Erben über. Gelingt der Verwendungsnachweis nicht, besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten, d.h. das Geld ist zurückzuzahlen.

Dagegen sollte man sich schützen, indem das Innenverhältnis zwischen dem älteren Angehörigen und dem Betreuenden geregelt wird. Dabei kann z.B. ein monatlicher  Betrag festgelegt werden, der belegfrei bleibt. Auch wer auf solchen Formalismus verzichten will, sollte haargenau Buch führen, wofür er welches Geld verwendet. Bargeldlose Zahlungen, z.B. beim Einkaufen, sind ratsam, weil der Kontoauszug als Nachweis für die Verwendung dienen kann. Und wer für seinen Angehörigen Bargeld abhebt, um es ihm auszuhändigen, sollte sich den Empfang quittieren lassen. Das ist kein Misstrauen, sondern notwendiger Schutz vor Inanspruchnahme durch Dritte.