Erbrecht: Wer erbt nach Wiederheirat?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, hilft ein Testament

Gut 5.000 Ehen werden jährlich allein in Brandenburg geschieden; hinzu kommen Fälle, in denen ein Partner verstirbt. Viele Menschen finden einen neuen Partner und oftmals stellt sich die Frage, nach dem „Ja, ich will“ dann noch ein zweites Mal. Doch wie wirkt sich die neue Ehe auf das Erbrecht aus? Grundsätzlich ist die erste Ehe mit Scheidung oder Tod des Ehepartners erbrechtlich erledigt. Ausnahmen gibt es nur in Fällen, in denen testamentarisch andere Regelungen getroffen wurden

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, z.B. im Rahmen eines sog. Berliner Testaments. Der neue Ehegatte erbt also „ganz normal“: Wenn es keinen Ehevertrag gibt, erbt er oder sie die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge. Hierbei kommt es jeweils auf die leiblichen Kinder an. Stiefkinder gehen leer aus. Hat der Mann also z.B. zwei Kinder aus erster Ehe und die Frau ein Kind aus einer anderen Beziehung, erben die Kinder des Mannes bei seinem Tod je ein Viertel und die neue Ehefrau bekommt die Hälfte.

Soll verhindert werden, dass die neue Frau die Hälfte des Familienvermögens bekommt oder soll ein Stiefkind einen Anteil bekommen, muss dies testamentarisch geregelt werden. Eigene Kinder können von der Erbschaft ausgeschlossen werden, gleichfalls die neue Ehefrau. Der Erbteil kann erhöht oder gesenkt werden oder ein Vermächtnis kann zugewandt werden. Die Möglichkeiten sind zahlreich. Vom Inhalt des Testaments braucht zu Lebzeiten übrigens niemand zu erfahren. Zu beachten ist jedoch, dass leibliche Kinder und auch die neue Ehefrau Anspruch auf den Pflichtteil haben. Diesen zu entziehen ist nur selten bei extremen Umständen möglich – oder im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts – an dem muss aber der Betroffene freiwillig mitwirken.

Familienrecht: Keine Adoption ohne Heirat

Bundesgerichtshof sieht keine Verletzung der Menschenrechte

Es gibt gute Gründe zu heiraten, aber sicherlich auch dafür dies nicht zu tun. In dem Fall, den der Bundesgerichthof (BGH) jüngst entschieden hat (Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15), wollte der Lebensgefährte die beiden minderjährigen Kinder seiner Partnerin adoptieren. Der leibliche Vater war gestorben. Eine solche Adoption ist möglich, doch erlischt mit der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten. Diese Rechtsfolge wollten die beiden Partner natürlich nicht herbeiführen. Ihnen schwebte eine Adoption nach dem Vorbild der Stiefkindadoption vor. Hier erlaubt das Familienrecht nämlich, dass bei Verheirateten die Adoption durch den Ehepartner, zu dem noch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, unter Beibehaltung der Verwandtschaft zum anderen Ehepartner möglich ist. Ähnliches gilt für die Volljährigenadoption. Für nicht verheiratete Partner greift diese Ausnahmevorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht.

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Um die Adoption ohne Heirat  zu erreichen, zogen die Lebenspartner bis zum BGH und argumentierten, dass § 1741 BGB (dort findet sich die Regelung) gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Familienlebens) verstoße. Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Das Familiengrundrecht sei nicht verletzt, weil es keinen Anspruch auf Adoption beinhalte. Art. 8 EMRK erlaube zwar eine Adoption in der gewünschten Form, verpflichte aber keinen Staat diese zu ermöglichen. Dementsprechend darf der deutsche Gesetzgeber eine Stiefkindadoption an eine besonders gefestigte Beziehung in Form der Ehe knüpfen.

Vielleicht überlegen sich die beiden nun doch noch zu heiraten, um die Adoption zu verwirklichen.

 

Unendliche Weite…

… denn es fehlen noch alle Zwischenwände.

Aber langsam nimmt das neue Büro Gestalt an. Hier der Blick vom Eingang.

Umgangsrecht: Bundesgerichtshof stärkt Wechselmodell

Neue Entscheidung wird gerichtliche Praxis beeinflussen – entscheidend ist das Kindeswohl

Ein alltäglicher Fall: Eheleute lassen sich scheiden. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn teilen sie sich.

Das Familiengericht ordnet die typische Umgangsregelung an, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Hiermit will sich der Vater nicht begnügen. Sein Ziel ist eine Regelung nach dem Wechselmodell. Hierunter ist zu verstehen, dass das Kind eine Woche bei dem einen und die folgende Woche beim anderen Elternteil lebt. Viele Gerichte ordneten das Wechselmodell in der Vergangenheit nur an, wenn beide Elternteile damit einverstanden waren. Dies ist nach dem Verständnis

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des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen (Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15). Bei gemeinsamem Sorgerecht können die Gerichte das Wechselmodell anordnen – entscheidend ist das Kindeswohl, das vom Familiengericht in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern muss vorhanden sein. Darüber hinaus unterstreicht der BGH den vom Kind geäußerten Willen, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen sei.

Im konkreten Fall hat der BGH den Fall an die untere Instanz zurückverwiesen, weil die Richter am Oberlandesgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hatten. Die Anhörung des damals immerhin schon 12-jährigen Kindes war unterblieben. Für vergleichbare Fälle besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine Neuregelung des Umgangs zu beantragen. Dafür müssen die Wohnverhältnisse bei beiden Eltern das Wechselmodell zulassen; es muss mit dem Schulweg vereinbar sein und die Eltern sollten vernünftig miteinander reden können. Schließlich muss das Kind das anstrengende Leben in zwei Haushalten wollen, um gleich viel Zeit bei beiden Eltern zu verbringen.

wendelmuth unterstützt den Behindertensport

Scheckübergabe für Lauftandems am Brandenburger Tor

Joggen oder Marathon laufen – und das ohne selbst sehen zu können? Das geht im Lauftandem – ein Laufbegleiter führt dabei einen Sehgeschädigten. Die Karower Dachse, ein Berliner Sportverein, bilden Laufbegleiter aus und vermitteln diese an sehbehinderte Läufer.

Agnes D. Wendelmuth (2.v.l.) mit Dirk „Hupsi“ Kaufmann, Thomas Kaupel und Kirsten Ulrich (v. l.)

Die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, selbst Marathonläuferin, findet dieses Engagement so großartig, dass sie ihren Mitstreitern von „Hupsis Lauftreff am Brandenburger Tor“ vorschlug, die T-Shirts der Gruppe am Arm mit dem wendelmuth Logo zu bedrucken. Für jedes Lauftreff-Shirt mit Logo sagte Wendelmuth eine Spende von 10,00 € für den guten Zweck zu. Die Sportler vom Lauftreff, ein loser Zusammenschluss von ambitionierten Freizeitläufern, haben mittlerweile 25 Shirts bestellt – das macht 250 Euro für den Behindertensport.

Kirsten Ulrich und Thomas Kaupel vom Vorstand der Dachse kamen zur Scheckübergabe am Brandenburger Tor, um den Scheck entgegen zu nehmen und haben auch gleich eine Runde mit Hupsis Lauftruppe gedreht. „Wir sind sehr froh, dass Agnes Wendelmuth und der Lauftreff unsere Arbeit unterstützen“, kommentieren die beiden die Aktion. Und die Falkenseer Fachanwältin ergänzt: „Mein Dank gilt Dirk „Hupsi“ Kaufmann, der das alles organisiert hat, und allen Läufern, die ich für die Aktion gewinnen konnte. Laufen macht so viel Spaß – Sehschwäche darf kein Hindernis sein.“

Oberlandesgericht: Mutter für Schmutzwäsche zuständig

Vater muss die Waschmaschine am Wochenende nicht anwerfen

(c) Klaus Steves / Pixelio
(c) Klaus Steves / Pixelio

Vor dem Familiengericht Neuruppin war nach einigem Verhandeln eine Lösung gefunden worden. Der Richter hat diese in einen Beschluss gepackt. Jedes zweite Wochenende soll der Sohn von freitags ab 14 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn Umgang mit dem Vater haben. Diese Regelung ist typisch und wäre nicht berichtenswert.

Doch legte das Gericht – im Einverständnis mit dem Vater – fest, dass er die Sachen seines Sohnes an den Umgangswochenenden waschen und ihm montags wieder anziehen soll. Von dieser Regelung will der Vater doch plötzlich nichts mehr wissen und beschwert sich beim Oberlandesgericht Brandenburg. Er sieht einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Das Gericht springt dem Vater bei (Beschluss vom 11.5.2016 – 13 UF 37/16): Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards liegt in der alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung normalerweise befindet – und das ist hier die Mutter. Ein Eingriff in diese Befugnis ist nur erlaubt, wenn das Kind ansonsten Schaden nehmen könnte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Vater darf das Kind also mit ungewaschener Bekleidung in der Schule abliefern – vielleicht gibt die Mutter dem Sohn aber auch Wechselwäsche mit.

Doch mit ganz weißer Weste geht der Vater nicht nach Hause: Er muss die Kosten des Verfahrens tragen, denn dass seine Persönlichkeit leidet, hätte er auch schon vor dem Familiengericht ahnen können. Hätte er nicht zunächst die Wäschewaschzusage gemacht, wäre das Beschwerdeverfahren entbehrlich gewesen.

Der Scheidungshund – ein Haushaltsgegenstand

(c) Sylvia Voigt / pixelio
(c) Sylvia Voigt / pixelio

Wer bekommt bei einer Trennung eigentlich das Haustier?

Häufig stellt sich in Trennungssituationen die Frage, wer eigentlich das Haustier behält. Dies ist in erster Linie davon abhängig, wem das Tier gehört. Tiere sind zwar keine Sachen im juristischen Sinne, werden aber rechtlich meist so behandelt. Insbesondere zählen sie zu den Haushaltsgegenständen, die bei einer Trennung der Eheleute aufgeteilt werden müssen, wenn sie nicht im Alleineigentum des einen Ehegatten stehen.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg am 07.12.2016 entschieden hat (Az. 10 UF 1429/16), hatte die Ehefrau Fakten geschaffen und hatte die sechs gemeinsamen Hunde kurz nach ihrem Auszug zu sich geholt. Zwei Hunde verstarben kurz darauf. Der Ehemann beantragte, ihm zwei der vier verbleibenden Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung zuzuweisen. Das OLG stellte zunächst fest, dass beide Eheleute gleich gut geeignet seien, sich um die Hunde zu kümmern. Das Rudel, das durch den Tod der zwei Tiere und den Verlust des Ehemannes als Rudelmitglied ohnehin schon auseinandergerissen wurde, sollte aber nicht erneut getrennt werden. Außerdem sollte ihnen kein neuer Umgebungswechsel und eine Trennung von der Ehefrau also mittlerweile maßgeblichen Bezugsperson zugemutet werden. Insoweit ließ der Senat tierschutzrechtliche Aspekte gegenüber familienrechtlichen Gesichtspunkten überwiegen, und beließ alle verbleibenden vier Tiere bei der Ehefrau.

Ein Umgangsrecht des Ehemannes mit den Hunden war nicht Gegenstand des Verfahrens, könnte aber auch nicht gegen den Willen der Ehefrau erzwungen werden. Ein Umgangsrecht mit Tieren – vergleichbar mit den für Kinder geltenden Regelungen – gibt es nicht, und ein solches kann auch nicht durch den Richter geschaffen werden.

Scheidungs-Tiere: radioeins-Interview mit RAin Wendelmuth

Bei einer Scheidung sind auch Haustiere zu verteilen. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth erklärt in der Sendung radioZWEI auf radioeins, was mit den animalischen Familienmitgliedern passiert, wenn Herrchen und Frauchen sich nicht mehr gerne haben. Hund, Katze, Schildkröte und Stabheuschrecke – kein Tier kommt zu kurz.

Wir danken radioeins für die Erlaubnis, das Interview online stellen zu dürfen.radioeins-logo

Die vollständige Sendung radioZWEI vom 20. Januar 2017 ist hier abrufbar,