Neue Kanzleiräume – Schlüsselübergabe

wendelmuth Rechtsanwälte hat die Schlüssel zu den neuen Räumlichkeiten bekommen. Anfang Januar ist dann der Umzug nach nebenan. Aus Bahnhofstr. 83 wird Bahnhofstr. 79-81. Zukünftig sind wir über denn’s Biomarkt zu finden. Jetzt muss nur noch der Umzug der Telefonnummer, der IT und der Möbel klappen. Und der Elektrikter muss die Lampen pünktlich in die Decke kriegen. Wir denken positiv. Der Umzug wird reibungslos erfolgen.

Familienrecht: Trennung und Steuer – Überlegtes Handeln hilft Steuern und Unterhalt sparen

Trennung und Scheidung ziehen komplexe rechtliche Fragen nach sich – auch im Steuerrecht. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, nicht mehr möglich. Wer möglichst lange von der Zusammenveranlagung profitieren will, trennt sich deshalb am besten zum Jahresanfang. Gleiches gilt bei den Steuerklassen. Ab dem nächsten 1. Januar nach der Trennung greifen für die Ehegatten die ungünstigen Ledigensteuerklassen 1 bzw. 2 – der Arbeitgeber überweist weniger Netto. Kommt es nun zu einer Berechnung des Unterhalts, werden beim Einkommen die letzten

(c) Tim Reckmann / pixelio.de

zwölf Monate betrachtet – und damit das höhere Netto zugrunde gelegt. Den Ausgleich gibt es dann erst ein Jahr später, wenn die Steuerklärung für das Jahr gemacht wurde, in dem die eigentlich zu hohen Zahlungen erfolgten. Dieses eigentlich ungerechte Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der beim Unterhalt nur schaut, wieviel Geld im Berechnungszeitraum zugeflossen ist, aber Änderungen ausblendet.

Deshalb ist es ratsam, sich nach der Trennung auf der Steuerkarte möglichst viele Freibeträge eintragen zu lassen, um das Netto zu erhöhen. Auch ein möglichst schneller Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse (nach dem Kalenderjahr der Trennung ohne Zustimmung des Ehegatten möglich) hilft, damit noch möglichst viele Monate in die Unterhaltsberechnung einfließen. Und als Selbstständiger öffnet die Rechtsprechung des BGH besondere Möglichkeiten. Wer in den Jahren vor der Trennung für ein möglichst geringes Einkommen sorgt, kann seine Unterhaltslast reduzieren. Oftmals ist es günstiger, wenn die Gewinne erst wieder anfallen, wenn der nacheheliche Unterhalt festgelegt ist. Negativeinkünfte sind jedoch unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Erbrecht: Testament vernichtet – und doch noch wirksam?

Kopie kann Erbeinsetzung nachweisen

Hilft nicht immer.

Ein Testament kann jedermann schnell errichten. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Form eingehalten ist: Es muss vollständig selbst von Hand geschrieben werden. Beratung im Vorfeld ist sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben. Da sich Lebensumstände entwickeln, bedachte Verwandte und Freunde sterben oder ihr Verhalten ändern, beseht oftmals das Bedürfnis, das Testament zu ändern oder (wieder) auf die gesetzliche Erbfolge zu setzen.

Das BGB regelt hierzu: „Ein Testament kann (…) dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet (…).“ Das klingt eindeutig und ist es auch. Doch Vorsicht für den Fall, dass Kopien des Testaments im Umlauf sind. Was oft als Sicherheitsmaßnahme gedacht ist, damit ein enterbter Verwandter das Testament nach dem Tod nicht verschwinden lässt, kann zum Bumerang werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2016 – I-3 Wx 250/15) entschied, dass eine Testamentskopie ausreichend ist, um einen Erbschein zu bekommen und Erbe zu werden, auch wenn das Originaltestament nicht vorgelegt werden kann. Das Gericht kommt durch eine Wertung der Umstände zu diesem Ergebnis: Der Erblasser wohnte nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in einem Pflegeheim, weshalb sich das Testament nicht in einer geschützten Sphäre befand. Mit anderen Worten: Es ist nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass das Testament dort unabsichtlich abhandengekommen ist. Außerdem hatte der Erblasser noch rund vier Jahre vor seinem Tod nachweisbar erklärt, dass er sich an sein gut zehn Jahre altes Testament noch gebunden sieht. Indizien, die für einen Vernichtungswillen sprechen, fehlten hingegen.

Fazit: Statt der Vernichtung des Testaments ist die ausdrückliche Aufhebung der sichere Weg, den letzten Willen auch wirklich durchzusetzen.

Neue Möbel für das neue Büro

Der Umzugstermin steht noch nicht fest (vermutlich Anfang 2018), aber erste Möbel für das neue Büro sind heute (20.11.2017) eingetroffen.

Islamisches Scheidungsrecht wird in Europa nicht akzeptiert

Generalanwalt am EuGH sieht Diskriminierung

Ehemann und Ehefrau schlossen 1999 in Syrien die Ehe nach islamischem Recht. Beide haben die syrische und mittlerweile auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Aktuell leben beide in Deutschland. Im Mai 2013 entscheidet  sich der Mann, dass er sich scheiden lassen möchte. Hierzu lässt er durch einen Bevollmächtigten vor einem geistlichen Schariagericht die Scheidungsformel aussprechen. Dieser Ausspruch  ist (nur) für den Mann ausreichend, um die Scheidung herbeizuführen. Für die islamische Ehefrau ist es deutlich komplizierter.

(c) Tripoli – Gurgi-Moschee 1833 bis 34 erbaut, Minaret by Franzfoto under CC-BY-NC-SA

Das syrische Gericht stellt am Folgetag fest, dass die Ehe geschieden ist. Die Ehefrau erhält rund 15.000,00 € und bestätigt, dass der Ehemann alle Leistungen erbracht hat, die sie beanspruchen kann. Im Oktober 2013 beantragt der Ehemann bei der deutschen Justizverwaltung die Anerkennung der ausländischen Scheidung. Dies akzeptiert die Ehefrau nicht, und schließlich liegt der Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Hier unterbreitet der Generalanwalt den Vorschlag, die syrische Scheidung auf Grundlage der Scharia nicht anzuerkennen (Az. C-372/16 –  Sahyouni). Er nennt dafür zwei wesentliche Gründe: 1.) In formeller Hinsicht sei dies nicht möglich, weil die Ehe nicht durch ein Gericht geschieden worden sei, sondern durch die Kündigung einer Partei. Darauf sei die Europäische Verordnung 1259/2010 (sog. Rom III-Verordnung) gar nicht anwendbar. Und für den Fall, dass der EuGH hier zu einer anderen Auffassung gelangen sollte, wäre 2.) deutsches Scheidungsrecht anzuwenden: Das ausländische Recht diskriminiere die Ehefrau aufgrund ihres Geschlechts so schwerwiegend, dass es nicht zur Anwendung gelangen könne. Eine Einwilligung der Ehefrau sei unerheblich, weil der Diskriminierungsschutz nicht verzichtbar sei.

Noch steht die Entscheidung des EuGH aus, doch folgt das Gericht in den meisten Fällen der Meinung des Generalanwalts.

Vermögensteilung bei Scheidung

Wird nichts vereinbart, gilt Zugewinnausgleich

Mandanten treten häufig im Zuge einer Trennung an den Anwalt heran mit der Bitte, dabei zu helfen, das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen und hierfür den Zugewinnausgleich durchzuführen. Dieser Wunsch vermengt aber zwei Problemfelder, die weniger miteinander zu tun haben, als man vielleicht denkt.

Eheleute bilden, nur weil sie miteinander verheiratet sind, nicht zwangsläufig gemeinschaftliches Vermögen. Grundsätzlich ist genau das Gegenteil der Fall: Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – und die ist ein Sonderfall der Gütertrennung: Jeder bleibt Alleineigentümer seines vorehelichen Vermögens. Und jeder wird Alleineigentümer von währen der Ehe alleine erworbenen Vermögens, sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung. Eine Ausnahme sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, durch die gemeinschaftliches Eigentum begründet wird.

Werden gemeinsam wertvolle bewegliche Gegenstände oder Immobilien erworben, soll  bei einer Trennung das gemeinschaftliche Eigentum meistens aufgelöst werden. Dies geschieht entweder durch eine Übertragung auf einen Ehegatten oder durch die gemeinsame Veräußerung an einen Dritten. Werden sich die Eheleute dabei nicht einig, droht die Teilungsversteigerung.

Mit einem Ausgleich des Zugewinns hat dies nichts zu tun. Hierbei wird nach einem strengen Stichtagsprinzip das Vermögen zum Stichtag Hochzeit mit dem zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte Minus gemacht, ist sein Zugewinn Null. Die Zugewinnmassen werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Erbschaften und Schenkungen von Dritten dürfen auf das Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, auch wenn sie erst in der Ehe erfolgten.

Wenn schon Pflichtteil, dann bitte so wenig wie möglich

Wie Erblasser den Pflichtteil reduzieren können

Häufig stellt sich in Familien die Frage, wie ein bestimmter pflichtteilsberechtigter Abkömmling – z.B. Kinder aus erster Ehe, zu denen der Kontakt abgebrochen ist – im Todesfall möglichst außen vor gelassen werden können.

Hierfür ist zunächst jedenfalls Voraussetzung, dass überhaupt ein Testament gefertigt wird. Anderenfalls bilden die unliebsamen Kinder nämlich sogar eine Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und den späteren Kindern. Wenn im Testament der Überlebende und dessen Kinder als Erben eingesetzt sind, führt dies auch ohne ausdrückliche Festlegung dazu, dass die Kinder aus der ersten Ehe enterbt sind. Und gerade aufgrund dieser Enterbung können diese ihren Pflichtteil geltend machen. So weit so bekannt.

Häuschen verschenken, aber wohnen bleiben, kann Pflichtteil reduzieren.

Dieser Pflichtteil soll dann – aus Sicht des Erblassers verständlich – so gering wie möglich gehalten werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung schützen den enterbten Abkömmling allerdings stark und haben hohe Hürden errichtet. Natürlich hat der Erblasser die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten durch Schenkung sein Vermögen zu reduzieren. Und wenn er die Schenkung nicht an seinen Ehegatten sondern z.B. ein anderes Kind vornimmt, beginnt die zehnjährige Abschmelzungsfrist zu laufen, nach deren Ende die Schenkung beim Pflichtteil unberücksichtigt bleibt. Aber: Voraussetzung hierfür ist, dass der verschenkte Gegenstand tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers herausgelöst wurde. Und dies wiederum bedeutet ein erhebliches Risiko des Erblassers, der später vielleicht auf den Gegenstand noch angewiesen ist. So kann sich der Erblasser z.B. keinen Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten. In diesem Fall würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (23.06.2016 – IV ZR 474/15) die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnen. Behält der Erblasser sich allerdings nur ein Wohnungsrecht vor, kann dies schon wieder anders aussehen: Zumindest, wenn das Wohnungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht, ist der Erblasser anders als beim Nießbrauch nicht mehr „Herr im Haus“ und die Frist beginnt zu laufen. Nach zehn Jahren könnten das enterbte Kind dann aus der Schenkung keine Rechte mehr geltend machen.

Stellenangebot – Rechtsanwalt (m/w)

 

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Bundesgerichtshof: Mann ist Frau, wenn er das Kind auf die Welt bringt

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Transsexueller gilt als Mutter im Rechtssinne

Ein Mann, der im Körper einer Frau geboren wurde, hat auf Grundlage des Transsexuellengesetzes gerichtlich feststellen lassen, dass er ein Mann ist und seinen Vornamen in einen männlichen geändert. Während dieser Zeit nahm er männliche Hormone ein. Diese setzte er allerdings ab, um seine weibliche Fruchtbarkeit wieder zu erlangen und wurde mittels Samenspende tatsächlich schwanger. Im März 2013 gebar der Transsexuelle ein Kind.

Da er rechtlich gesehen ein Mann ist, wollte er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater eingetragen werden und zwar mit seinen aktuellen männlichen Vornamen. Das Standesamt holte die gerichtliche Entscheidung ein – und alle Instanzen einschließlich Bundesgerichtshof (BGH) haben das Begehren zurückgewiesen (Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/1). Der Transsexuelle wird als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen und zwar mit seinem ursprünglichen weiblichen Vornamen.

Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten, nach dem gefühlten Geschlecht, nachdem dies rechtlich zugeordnet wurde. Jedoch lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen dem Transsexuellen und seinen Kindern unberührt. Diese Regelung soll nach Ansicht des BGH auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gelten, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren werden.

Wie häufig in solchen Fällen wurde auch hier die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. Der BGH sieht das nicht: Die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils werden nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Es gilt also § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist, die (biologische) Frau, die das Kind geboren hat.

FOCUS-Liste: Wendelmuth zählt zum dritten Mal zu den besten deutschen Rechtsanwälten

Falkenseer Anwältin im Erbrecht und im Familienrecht gelistet

Heute erschien das neue FOCUS-Spezial mit der Liste der besten Anwälte in Deutschland. In ihren beiden Rechtsgebieten, dem Erbrecht und dem Familienrecht gehört die Falkenseer Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth erneut zu den besten deutschen Anwälten. Es ist der dritte FOCUS-Eintrag nach 2013 und 2016 – und der zweite mit beiden Rechtsgebieten.

„Aller guten Dinge sind drei“, freut sich Wendelmuth, „es zeigt meine kontinuierlich gute Arbeit – und die meines Teams.“ Seit der Gründung

zwei Rechtsgebiete – eine Anwältin, auch 2017

von wendelmuth Rechtsanwälte ist die Kanzlei auf das Erbrecht und das Familienrecht spezialisiert. „Diese klare Fokussierung schlägt sich in der Qualität wieder und spricht sich immer stärker herum. Gerade entstehen direkt nebenan meine neuen Kanzleiräume.

 

 

Ich brauche dringend mehr Platz“, erklärt die Fachanwältin, die im vergangen Jahr mit dem zweiten Platz beim bundesweiten Kanzlei-Gründerpreis geehrt wurde. „Der Erfolg der letzten Jahre und besonders die erneute Auszeichnung ist ein besonderer Ansporn, immer das Beste für meine Mandantschaft herauszuholen“, ergänzt Wendelmuth.