Erbrecht: Das Sparbuch im Nachlass – Wer hat Anspruch auf das Guthaben?

2017-01 Sparbuch im NachlassSparbücher sind als sichere Anlageform nach wie vor stark verbreitet – auch wenn die Zinsen gegen null gehen. Was als Anlageform wenig spannend ist, kann zu rechtlich interessanten Problemen im Todesfall führen. Hat der Erblasser ein Sparbuch, das auf seinen Namen läuft, sein eigenes Guthaben ausweist und nehmen die Erben das Sparbuch in Besitz, ist die Sache meistens klar: Das Geld gehört zur Erbmasse und sie können drüber verfügen.

Schwieriger wird es, wenn z.B. die Lebensgefährtin des Erblassers, die nicht erbt, das Sparbuch an sich nimmt und damit bei der Bank Geld abhebt. Inhaber der Forderungen, die im Sparbuch dokumentiert sind, ist zwar meist derjenige, der im Sparbuch genannt ist. Aber: Das Sparbuch legitimiert den Inhaber, d.h. die Bank oder Sparkasse darf – muss aber nicht – an denjenigen zahlen, der das Sparbuch vorlegt. Die Erben können sich in diesem Fall nur an die Lebensgefährtin halten. Denkbar ist auch folgende Konstellation: Der Erblasser tritt die im Sparbuch dokumentierte Forderungen an seine Lebensgefährtin ab. In diesem Fall fiele das Guthaben auf dem Sparbuch nicht in den Nachlass, selbst wenn das Sparbuch den Erblasser nach wie vor als Inhaber der Forderung ausweist. Die Lebensgefährtin kann über das Geld verfügen.

Insgesamt ist entscheidend, wer Inhaber der Forderung gegen die Bank ist – das Sparbuch stellt nur ein Indiz für die Inhaberschaft dar – allerdings ein gewichtiges. Deshalb sollte jeder Erbe, der ein Sparbuch im Nachlass auch nur vermutet, die Bank(en) auf eine unklare Rechtslage hinweisen. Zahlt die Bank trotzdem an den nichtberechtigten Sparbuchinhaber aus, können die Erben die Auszahlung des ungekürzten Sparguthabens von der Bank verlangen.

 

Scheidungsrecht: Versorgungsausgleich kann ausnahmsweise ausfallen

(c) Tim Reckmann / PIXELIO
(c) Tim Reckmann / PIXELIO

Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau sind beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung bricht der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprüht dort die Wände mit Beleidigungen und setzt dann das Haus in Brand. Es entsteht ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später würgt er seine Frau lebensgefährlich, bis sie „Sterne sieht“. Der Mann wird zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Frau reicht die Scheidung ein.

Normalerweise, wenn es keinen Ehevertrag mit abweichender Regelung gibt, findet im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich statt. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Doch es gibt Grenzen: Das OLG Oldenburg (Az. 3 UF 146/16 vom 17.11.2016) hat entschieden, dass hier die Rentenansprüche nicht geteilt werden, da dies grob unbillig wäre. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen.

Rechtsanwältin Wendelmuth mit bundesweitem Gründerpreis ausgezeichnet

Falkenseer Fachanwältin holt den 2. Platz beim Kanzlei-Gründerpreis des Soldan-Instituts

(Köln, 9.12.2016) Heute nimmt Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth den renommierten Kanzleigründerpreis für Gründungen im Zeitraum 2013 – 2015 entgegen. Die hochkarätig besetzte Jury hat sie mit dem zwei

(c) WR/ Salzmann
(c) WR/ Salzmann

ten Platz ausgezeichnet, der mit einem Preis im Wert von 3.000 € dotiert ist.

Eine hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei vor den Toren Berlins – das war die Idee, die am Anfang von wendelmuth Rechtsanwälte stand. Es war Anfang 2013, als die gebürtige Berlinerin die Idee in die Tat umgesetzt wurde. „Mir war ziemlich schnell klar, dass ich die richtige Entscheidung getroffen hatte“, erklärt die Falkenseer Spezialistin für Familien- und Erbrecht, „aber die Bestätigung durch die Auszeichnung, ist natürlich etwas anderes als das bloße Gefühl, auf dem richtigen Weg zu sein.“ Der Gründerpreis zeichnet das Gesamtkonzept einer Anwaltskanzlei aus, angefangen bei der Standortwahl über die angebotenen Rechtsgebiete bis hin zum Marketingkonzept. Besondere Bedeutung hat darüber hinaus, wie erfolgreich sich die Kanzlei am Markt etabliert hat. „Da musste ich mich nicht verstecken“, gibt sich die 39-Jährige selbstbewusst, „und wir sind weiter auf Wachstumskurs – die neuen Kanzleiräume werden gerade gebaut.“

Die Verleihung findet im Rahmen einer Veranstaltung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität Köln statt. Die Übergabe des Preises erfolgte durch Dr. Ulrich Wessels, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer. In der Laudatio wurde hervorgehoben, dass sich Rechtsanwältin Wendelmuth in beeindruckender Weise im großstädtischen Umfeld etabliert habe.

(c) WR/ Salzmann - Agnes Wendelmuth im Kreise der weiteren Preisträger und einem Teil der Jurymitglieder
(c) WR/ Salzmann – Agnes Wendelmuth im Kreise der weiteren Preisträger und einem Teil der Jurymitglieder

„Ich würde den Schritt in die Selbstständigkeit wieder gehen und ermutige junge Kolleginnen und Kollegen es mir gleichzutun – aber er war auch mit großen Unsicherheiten verbunden“, blickt Wendelmuth zurück, „und manchmal vermisse ich das Mehr an Freizeit, was ich früher hatte. Aber ich weiß, für wen ich arbeite. Und bin stolz auf das, was ich bis heute erreicht habe.“

Über den Kanzleigründerpreis: Alle zwei Jahre wird der Kanzlei-Gründerpreis von der Hans Soldan GmbH gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) / Forum Junge Anwaltschaft, der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) ausgeschrieben. Den Preis gibt es seit 2001. Dieses Jahr wurde er zum achten Mal vergeben. Insgesamt ist er mit Preisen im Wert von 10.000 Euro dotiert. Siehe auch https://www.soldaninstitut.de/index.php?id=kanzlei-gruenderpreis

Neuregelung zum Unterhaltsvorschuss geplant

Gesetzentwurf will Alleinerziehende stärker unterstützen

Mit einem Beschluss vom 16. November 2016 hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die finanzielle Situation für Alleinerziehende verbessern soll. Der Entwurf wurde im Bundesfamilienministerium erarbeitet. Bislang erhalten (praktisch meistens) Mütter und (eher selten) Väter, die vom anderen Elternteil weniger als den Mindestunterhalt bekommen, monatlich einen Betrag in Höhe von bis zu 145 € für Kinder bis zu fünf Jahren und bis zu 194 € für solche, die älter als fünf, aber jünger als zwölf Jahre sind. Die Maximaldauer der Unterstützung ist auf 72 Monate begrenzt.

(c) Petra Bork - pixelio.de
(c) Petra Bork – pixelio.de

Während sich der Unterhaltsvorschuss auch zukünftig nach dem Mindestunterhalt berechnet, soll es zukünftig keine Begrenzung der Bezugsdauer mehr geben. Außerdem wird das Alter, bis zu dem der Unterhaltsvorschuss beansprucht werden kann, bis zur Volljährigkeit ausgedehnt werden. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich auch zukünftig, indem vom Mindestunterhalt das Kindergeld in Abzug gebracht wird. Für die neue Altersgruppe 12 – 17 Jahre ist mit einem Unterhaltsvorschuss von rund 250 € pro Monat zu rechnen, da der Mindestunterhalt 66 € höher liegt als bei der mittleren Altersgruppe. Das eigene Einkommen des Alleinerziehenden ist ohne Bedeutung. Zuständiger Ansprechpartner für die Geltendmachung ist das Jugendamt.

Die Neuregelungen müssen nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, um Eingang ins Unterhaltsvorschussgesetz zu finden. Ob dies bis zum Jahresende gelingt, ist nicht ganz sicher. Die Bundesregierung will die neue Regelung zum Jahreswechsel in Kraft treten lassen. Da der Anspruch nur für einen Monat rückwirkend geltend gemacht werden kann, sollten Alleinerziehende beobachten, wann das Gesetz kommt, damit sie sofort profitieren können.

Lichtblick nach mehr als 10 Jahren verweigertem Umgang

BGH stärkt Rechte der biologischen Väter

Eine verheiratete Frau hat mit ihrem Ehemann drei Kinder. Im Jahr 2005 orientiert sie sich kurzfristig anderweitig.

 (c) Helene Souza  / pixelio.de
(c) Helene Souza / pixelio.de

Aus der Beziehung gehen Zwillinge hervor. Diese Kinder werden, da während der Ehe geboren, rechtlich dem Ehemann zugeordnet, der nicht nur seine rechtliche Vaterschaft akzeptiert, sondern mit den Kindern lebt und diese wie eigene großzieht.

Kurz nach der Geburt ruft der biologische Vater das Familiengericht an und begehrt Umgang. Die deutschen Gerichte inklusive des Bundesverfassungsgerichts verneinen diesen. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt im Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist. Da die Entscheidung des EGMR keine automatische Wirkung entfaltet, startet der  biologische Vater das Umgangsverfahren erneut. Vor dem Familiengericht bekommt er Recht, das Oberlandesgericht (OLG) verweigert den Umgang. Kürzlich entscheidet der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15), dass die bloße Befürchtung der rechtlichen Eltern, durch das Umgangsrecht psychisch überlastet zu sein, was sich mittelbar auf das Kindeswohl auswirke, nur ausnahmsweise geeignet sei, den Umgang zu verneinen. Der BGH hat den Richtern am OLG aufgegeben, die Kinder zu begutachten und sie vorher über ihre biologische Herkunft aufzuklären, sofern nicht besondere Gründe bei den Kindern gegen den Umgang sprechen. Dies war noch nicht geschehen.

Damit ist der biologische Vater dem Umgang ein gutes Stück näher gekommen. Geholfen hat ihm eine neue Vorschrift (§ 1686a BGB), die der Gesetzgeber als Reaktion auf den EGMR geschaffen hatte. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Erbschaftssteuer: Neuregelungen endlich beschlossen

Kleinere Änderungen auf den letzten Metern beim Betriebsvermögen

Nachdem sich die Bundesregierung nach langem Tauziehen endlich verständigt hatte, verlangte der Bundesrat weitere Zugeständnisse. Der Vermittlungsausschuss tagte – und am 14. Oktober stand der Kompromiss. Sobald das Gesetz veröffentlicht ist, tritt es in Kraft.

Für Privatpersonen, die kein Unternehmen haben, ändert sich nichts. Alle Freibeträge, Steuersätze und sonstige Regelungen bleiben, wie sie sind, unverändert. Handwerker, Unternehmer und Selbstständige, die nicht mehr als fünf Angestellte haben, können ihren Betrieb auch zukünftig steuerfrei übertragen.

Eine klare Verschärfung gibt es bei Unternehmen mit 6 – 20 Mitarbeitern (schon vor dem nun gefundenen Kompromiss war dies geplant). Die steuerfreie oder weitgehend steuerfreie Übertragung setzt zukünftig voraus, dass die Lohnsumme für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren bestimmte Höhe behält. Eine Tabelle hierzu finden Sie unter dem Beitrag. Das dokumentiert den Erhalt von Arbeitsplätzen, der die Rechtfertigung von Steuerentlastungen ist.

Änderungen gibt es auch für Inhaber sehr großer Betriebsvermögen (Wert größer als 26 Mio. Euro) und für Inhaber solcher Unternehmen, die ihrem Betrieb solche Vermögenswerte zugeordnet haben, die nicht betriebstypisch sind: Immobilien, die an Dritte vermietet werden; Kunstsammlungen, hohe Geldbestände etc. Hier wird es schwerer, diese als Betriebsvermögen zu deklarieren, um sie so steuerfrei zu übertragen.

Einfacher ist das Erbschaftssteuerrecht, das auch für Schenkungen gilt, sicherlich nicht geworden. Ob das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Regelungen billigt, wird sich sicherlich bald zeigen. Es dürfte nicht allzu lange dauern, bis ein Gericht den mühsam errungenen Kompromiss zur Überprüfung nach Karlsruhe schickt.

Übersicht Lohnsummen für Verschonung

Die Lohnsumme bei Betrieben mit mehr als 6 Mitarbeitern

Eine Verschlechterung des Status quo gibt es für Betriebe ab 6 Mitarbeitern, deren Inhaber nach einer Übergabe die Lohnsumme nicht halten können. Bei Entlassungen kann Erbschaftssteuer fällig werden. Dieses Belastungsrisiko hatten bislang nur Betriebe ab 21 Mitarbeiter. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich kritisiert. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 26 Mio. Euro (bezogen auf den Wert, den der Empfänger erhält): sind folgende Lohnsummen zu halten:

Beispiel: Wer einen Betrieb mit 6 Mitarbeitern erbt, zahlt nur auf 15 % des Wertes des Betriebs Erbschafssteuer (Verschonung 85 %), wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) gezahlt wurde, die vor dem Erwerb gezahlt wurde.

 

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Veranstaltung: FamilienRECHTE – FamilienPFLICHTEN am 26.10.2016

Alles was das Zusammenleben so mit sich bringt

Heirat geplant? Die erste gemeinsame Wohnung? Ein Kind ist unterwHochzeitsentenegs?  Oder schon kurz vor der Trennung? Wenn Sie eine dieser oder eine ähnliche Frage mit „Ja“ beantworten, sollten Sie ins Kulturhaus kommen, um dort mit Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zusammenzutreffen. Die Falkenseer Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht beantwortet in einem kurzweiligen Vortrag typische Rechtsfragen rund um das Thema Familiengründung  von A wie Adoption bis Z wie Zusammenziehen. Wie ist das mit dem Mietvertrag? Was bedeutet Ehegattensplitting? Wer erbt? Und hafte ich für die Schulden meines Partners? Und auch das Scheitern einer Beziehung zieht Rechtsfolgen nach sich, die Sie überblicken sollten. Darüber hinaus besteht ausreichend Zeit alles zu fragen, was Sie schon immer zu diesen Themen wissen wollten.

Die rund neunzigminütige Veranstaltung findet am 26.10.2016 um 18:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee statt. Der Eintritt ist frei.

Der Streit ums Familienheim – Chancen und Fallstricke

Beim Scheitern einer Ehe stellt sich bei gemeinsamem Immobilieneigentum zwangsläufig die Frage, wie nach der Trennung hiermit verfahren werden soll.

Zunächst haben die Eheleute natürlich die Möglichkeit, ihre Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. Hierzu können sie entweder die Immobilie an einen Dritten veräußern oder einer der Ehegatten überträgt seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten. Die Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Nutzung. So können die Eheleute unabhängig davon, wer Eigentümer ist, entscheiden, dass einer von ihnen in der Immobilie wohnen bleibt, zum Beispiel auch von dem Erwerber mietet.

Alternativ kann die Miteigentümergemeinschaft der Eheleute fortgeführt werden, zum Beispiel, wenn das Vermögen für gemeinsame Kinder erhalten werden soll oder hohe Vorfälligkeitszinsen bei Auflösung der Finanzierung drohen. Auch dann können entweder beide Ehegatten ausziehen und an einen Dritten vermieten, oder nur ein Ehegatte zieht aus und zahlt an den anderen eine Nutzungsentschädigung.

Außerdem entsteht bei einer Unterhaltspflicht häufig Streit darüber, wie bei einem Verbleib eines der Ehegatten im Familienheim dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Hier spielt zunächst ein angemessener Wohnwert eine Rolle und später die Nettokaltmiete, die für das Objekt erzielt werden könnte.

Aufgrund der zahlreichen Streitfragen lohnt es sich, frühzeitig zu versuchen hier eine Einigung zu finden.

FOCUS: Wendelmuth ist Top-Anwältin

Im kürzlich erschienenen FOCUS FOCUS ListeSpezial ist Rechtsnwältin Agnes D. Wendelmuth nach 2013 erneut in der Liste der besten deutschen Anwälte im Familienrecht geführt. Die hohe Qualität der Rechtsberatung hält seit der Kanzleigründung im Jahr 2013 an, wo die Aufnahme in die Liste sogar zusätzlich mit dem Erbrecht erfolgte. „Ich freue mich, dass die Qualität meiner Arbeit von objektiver Seite bestätigt wurde. Das motiviert mein Team und mich, für unsere Mandanten das beste Ergebnis zu erzielen.“, erklärt die Fachanwältin, die als einzige Anwältin in Falkensee Eingang in die  FOCUS-Liste gefunden hat.