Wendelmuth veröffentlicht im Berliner Anwaltsblatt

In der jüngsten Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts (Heft 5/2017) hat die Falkenseer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth einen Beitrag zum Schwerpunktthema „Pflege, Betreuung und Unterhalt“ veröffentlicht. Der Kurzaufsatz trägt den Titel „Die Grundzüge der Patientenverfügung – aber bitte konkret„. Er erläutert anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen, die nicht ständig mit dem Thema zu tun haben, die Struktur der gesetzlichen Vorschriften, die praktische Durchsetzung von Patientenverfügungen und erklärt den Kern der zwei grundlegenenden Entscheidungen des BGHs aus den Jahren 2016 und 2017.

Familienrecht: Unterhaltsanspruch auch nach abgeschlossener Berufsausbildung?

(c) Petra Bork – pixelio.de

Grundsätzlich muss ein volljähriges Kind für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Die Eltern sind jedoch verpflichtet, eine erste Berufsausbildung zu finanzieren, so dass sich das Kind eine wirtschaftlich selbstständige Position erarbeiten kann.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Kind zunächst eine Ausbildung und sodann noch ein Studium absolviert, die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle. Man könnte denken, dass nach der Berufsausbildung die Unterhaltspflicht erledigt ist. Doch so einfach ist es nicht. Die Eltern müssen eine erste „angemessene“ Berufsausbildung finanzieren. Diese muss der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen. Dabei kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch bei den Abitur-Lehre-Studium-Fällen gegeben sein. Wichtig dabei ist, dass die Ausbildung und das Studium in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das Studium sollte also zeitnah an die Ausbildung anschließen. Thematisch muss die Ausbildung auch mit dem Studium zusammenhängen. Eine Ausbildung zur Krankenschwester hat zum Beispiel einen sachlichen Zusammenhang zu einem Medizinstudium. Ein solcher Zusammenhang wird auch angenommen, wenn auf das Bachelor-Studium noch ein dazu passendes Master-Studium folgt.

Allerdings muss das Kind die Berufsausbildung fleißig und zielstrebig betreiben und in üblicher Zeit aufnehmen. Dabei ist wichtig, dass die Eltern von den Plänen des Kindes unterrichtet werden und sich auf eine längere Unterhaltspflicht einstellen können. Wenn die Eltern von den Ausbildungsplänen erst dann erfahren, wenn sie nicht mehr mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen mussten, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Aber auch hier kommt es – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Der BGH hat hierzu kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die die oben dargestellten Grundsätze enthält (Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16).

 

Erbrecht: sittenwidriger Erbverzicht trotz 320 km/h Sportwagen

Bedingungen dürfen nicht zu hoch liegen

Nissan GT-R (Facelift) by M93

Leibliche Kinder erhalten zumindest den Pflichtteil, auch wenn sie aus Elternsicht nicht so geraten sind, wie Vater/Mutter es sich wünscht. So lag es auch bei dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm (Urteil vom 8.11.2016 – 10 U 36/15) zu entscheiden hatte. Ein geschiedener Zahnarzt hat mit seiner Lebensgefährtin eine vermutlich wohlgeratene Tochter. Der Sohn aus der gescheiterten Ehe ist ein abgebrochener Schulabgänger und macht auch sonst wenig Freude. Damit aus diesem doch noch etwas wird, bietet der Vater ihm eine Zahntechnikerausbildung in seinem Labor an. Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes unterschreibt er auf Veranlassung seines Vaters einen notariellen Erbverzicht. Lockmittel war ein Supersportwagen der Marke Nissan, den der Sohn als Gegenleistung bekommen sollte. Rund 100.000,00 € teuer, ca. 320 km/h schnell und mit deutlich über 500 PS. Den hatte sich der Vater gekauft, und der Sohn war einige Male mitgefahren – und ganz fasziniert.

Allerdings gab es den Wagen nicht einfach so: Der Sohn sollte erst 25 Jahre alt werden, seine Ausbildung mit der Note 1 abschließen – und den Zahntechnikermeister mit dem gleichen Ergebnis. Trotz automobiler Begeisterung ging dem Sohn dann irgendwann doch ein Licht auf und er erkannte, dass er ein hochriskantes, aber kein gutes Geschäft gemacht hat.

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Erbverzichtsvertrag sittenwidrig ist. Zwar muss ein Erbverzicht nicht von einer Gegenleistung abhängen. Doch hier habe der geschäftsgewandte Vater die Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt. Außerdem führe die Verpflichtung zur Gegenleistung zu einer unangemessenen Einschränkung bei der Wahl des beruflichen Werdegangs. Und schließlich verliere der Wagen in einem Zeitraum von sieben Jahren ganz erheblich an Wert. Dem Argument des Vaters, er wolle den Sohn vorwiegend zu guten Prüfungsergebnissen motivieren, ist das Gericht nicht gefolgt. Zutreffend stellt es fest, dass das Belohnungsversprechen dazu gereicht hätte – ganz ohne Erbverzicht.

 

Kinderwunsch bleibt nach Tod unerfüllt – Oberlandesgericht verbietet künstliche Befruchtung

Die Eheleute wünschen sich ein Kind – leider ohne Erfolg. Sie wollen auf das Mittel der künstlichen Befruchtung zurückgreifen. Sperma des Ehemannes wird zu diesem Zweck in einer Klinik am Chiemsee gelagert. Bevor die Befruchtung gelingt, verstirbt der Ehemann nach einer Herztransplantation. Die Witwe hält an ihrem Kinderwunsch fest und verlangt zu diesem Zweck die Herausgabe des Spermas. Die Klinik kommt diesem Wunsch nicht nach. Sie verweist auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses stellt die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes unter Strafe. Die Herausgabe könnte eine Beihilfe zur Straftat eines anderen sein. Die Frau bliebe hingegen straffrei. Es kommt zum Prozess um das Sperma des Toten.

Das Oberlandesgericht (OLG) stellt sich auf die Seite der Klinik (Urteil vom 22.02.2017 – Az. 3 U 4080/16). Es vergleicht das Interesse der Frau mit dem des verstorbenen Mannes. Ihrem Interesse, die eigenen Gene und die des Mannes am eigenen Kind zu sehen und zu erleben, steht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes gegenüber. Diese hatte nämlich an keiner Stelle erklärt, dass er der künstlichen Befruchtung auch nach dem Tod wünsche. Außerdem ist das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes zu berücksichtigen, das von vornherein aufwachsen müsste, ohne eine Chance zu haben, den eigenen Vater kennenzulernen.

(c) Thommy Weiss / pixelio.de

Die Witwe sieht durch die Strafandrohung im Embryonenschutzgesetz das Grundgesetz verletzt. Die Richter am OLG sind davon nicht überzeugt, weshalb sie sich nicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt haben. Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof haben sie allerdings zugelassen. Sollte der auch nicht im Sinne der Witwe entscheiden, kann sie nach Erschöpfung des Rechtswegs selbst vors Verfassungsgericht ziehen.

Veranstaltung: „Es soll in gute Hände – eine Anleitung zum richtigen Vererben“

Der Tod ist gewiss, die Stunde nicht. Deshalb ist es sinnvoll, schon heute zu überlegen, was mit dem Vermögen passieren soll.

In einer kurzweiligen Veranstaltung informiert Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, wendelmuth Rechtsanwälte, zu allen Fragen rund um den letzten Willen: Wer erbt, wenn ich kein Testament habe? Wie sorge ich dafür, dass ein Verwandter, der sich seit Jahren nicht hat blicken lassen, möglichst wenig bekommt? Und ein geliebter Mensch möglichst viel? Und was ist überhaupt ein Vermächtnis?

Die mehrfach ausgezeichnete Fachanwältin für Erbrecht aus Falkensee erklärt Ihnen, wie Sie ein wirksames Testament errichten und welche typischen Fehler Ihnen besser nicht unterlaufen sollten, damit Ihr Vermögen nicht in die falschen Hände gelangt.

26.04.2017 um 16:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee

 

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, etc. – Was ist was?

Wer die Grundbegriffe kennt, versteht besser worum es geht.

Alle Begriffe drehen sich im Kern um die Frage, wer Entscheidungen für einen Menschen trifft, wenn dieser nicht mehr entscheiden kann. Krankheit und Alter können diesen Zustand herbeiführen, aber auch ein schwerer Unfall. Mit der Patientenverfügung kann jedermann festlegen, welche Arten von Behandlungen er in welcher Situation wünscht und welche nicht. Wichtig ist dabei, wie der Bundesgerichtshof kürzlich noch einmal bestätigt hat (Beschluss vom 8.2.2017 – XII ZB 604/15), dass die Patientenverfügung konkrete Angaben enthält. Der bloße Wunsch nach einem Sterben in Würde ist z.B. nicht ausreichend.

(c) Lupo / pixelio.de

Doch die durchdachteste Patientenverfügung nutzt nichts, wenn sie niemand in die Tat umsetzt. Hier kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen. Sie dient dazu, eine oder mehrere ausgewählte Personen in die Lage zu versetzen, den Willen des Vollmachtgebers umzusetzen, z.B. in finanzieller Hinsicht oder eben auch im Hinblick auf die Patientenverfügung.

Wer keine Vorsorgevollmacht hat, bekommt einen gerichtlichen Betreuer an die Seite gestellt. Über die Person des Betreuers entscheidet das Gericht. Sind Angehörige bereit und in der Lage, entscheidet sich das Gericht für sie, anderenfalls kommen professionelle Betreuer oder sogenannte Betreuungsvereine zum Zuge. Der Betreuer trifft dann die notwendigen Entscheidungen und setzt auch eine etwaig vorhandene Patientenverfügung durch. Es besteht auch die Möglichkeit, selbst einen Betreuer vorzuschlagen. Dieser Wunsch kann Bestandteil der Vorsorgevollmacht oder auch deren einziges Element sein. Dies wird als Betreuungsverfügung bezeichnet.

Wer nichts dem Zufall überlassen möchte, sollte sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht haben und beides inhaltlich aufeinander abstimmen.

Ostermarkt Falkensee

Gestern Ostermarkt Falkensee: Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth macht Standbetreuung für die Werbegemeinschaft Falkensee Starke Mitte. Doch heute ist Sonntag. Da wird zu Hause gearbeitet…. aber nur ein bisschen.

Erbrecht: Wer erbt nach Wiederheirat?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, hilft ein Testament

Gut 5.000 Ehen werden jährlich allein in Brandenburg geschieden; hinzu kommen Fälle, in denen ein Partner verstirbt. Viele Menschen finden einen neuen Partner und oftmals stellt sich die Frage, nach dem „Ja, ich will“ dann noch ein zweites Mal. Doch wie wirkt sich die neue Ehe auf das Erbrecht aus? Grundsätzlich ist die erste Ehe mit Scheidung oder Tod des Ehepartners erbrechtlich erledigt. Ausnahmen gibt es nur in Fällen, in denen testamentarisch andere Regelungen getroffen wurden

(c) Rainer Sturm / Pixelio.de

, z.B. im Rahmen eines sog. Berliner Testaments. Der neue Ehegatte erbt also „ganz normal“: Wenn es keinen Ehevertrag gibt, erbt er oder sie die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge. Hierbei kommt es jeweils auf die leiblichen Kinder an. Stiefkinder gehen leer aus. Hat der Mann also z.B. zwei Kinder aus erster Ehe und die Frau ein Kind aus einer anderen Beziehung, erben die Kinder des Mannes bei seinem Tod je ein Viertel und die neue Ehefrau bekommt die Hälfte.

Soll verhindert werden, dass die neue Frau die Hälfte des Familienvermögens bekommt oder soll ein Stiefkind einen Anteil bekommen, muss dies testamentarisch geregelt werden. Eigene Kinder können von der Erbschaft ausgeschlossen werden, gleichfalls die neue Ehefrau. Der Erbteil kann erhöht oder gesenkt werden oder ein Vermächtnis kann zugewandt werden. Die Möglichkeiten sind zahlreich. Vom Inhalt des Testaments braucht zu Lebzeiten übrigens niemand zu erfahren. Zu beachten ist jedoch, dass leibliche Kinder und auch die neue Ehefrau Anspruch auf den Pflichtteil haben. Diesen zu entziehen ist nur selten bei extremen Umständen möglich – oder im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts – an dem muss aber der Betroffene freiwillig mitwirken.

Familienrecht: Keine Adoption ohne Heirat

Bundesgerichtshof sieht keine Verletzung der Menschenrechte

Es gibt gute Gründe zu heiraten, aber sicherlich auch dafür dies nicht zu tun. In dem Fall, den der Bundesgerichthof (BGH) jüngst entschieden hat (Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15), wollte der Lebensgefährte die beiden minderjährigen Kinder seiner Partnerin adoptieren. Der leibliche Vater war gestorben. Eine solche Adoption ist möglich, doch erlischt mit der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten. Diese Rechtsfolge wollten die beiden Partner natürlich nicht herbeiführen. Ihnen schwebte eine Adoption nach dem Vorbild der Stiefkindadoption vor. Hier erlaubt das Familienrecht nämlich, dass bei Verheirateten die Adoption durch den Ehepartner, zu dem noch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, unter Beibehaltung der Verwandtschaft zum anderen Ehepartner möglich ist. Ähnliches gilt für die Volljährigenadoption. Für nicht verheiratete Partner greift diese Ausnahmevorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht.

(c) Alexandra H. / pixelio.de

Um die Adoption ohne Heirat  zu erreichen, zogen die Lebenspartner bis zum BGH und argumentierten, dass § 1741 BGB (dort findet sich die Regelung) gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Familienlebens) verstoße. Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Das Familiengrundrecht sei nicht verletzt, weil es keinen Anspruch auf Adoption beinhalte. Art. 8 EMRK erlaube zwar eine Adoption in der gewünschten Form, verpflichte aber keinen Staat diese zu ermöglichen. Dementsprechend darf der deutsche Gesetzgeber eine Stiefkindadoption an eine besonders gefestigte Beziehung in Form der Ehe knüpfen.

Vielleicht überlegen sich die beiden nun doch noch zu heiraten, um die Adoption zu verwirklichen.