Falkensee wandelt sich – wendelmuth bleibt

Neben dem Büro von wendelmuth Rechtsanwälte wird die alte Kaufhalle an der Bahnhofstraße abgerissen, um Platz für einen modernen Neubau zu schaffen. Gott sei Dank haben die Bagger das Gebäude der Volksbank unangetastet gelassen, so dass wendelmuth Rechtsanwälte gänzlich unbeeindruckt weiterarbeitet.

2016-05 Abriss Kaufhalle Falkensee wendelmuth

Erbschaftssteuer: Abriss kostet doppelt

Steuerfreiheit für geerbtes Wohnhaus nur bei Weiternutzung

Falkensee und sein Umland boomen. Die neuen Bodenrichtwerte liegen ca. 20 % über denen des Vorjahrs, Angebotspreise für Grundstücke erreichen 200,00 €. Eine Immobilie zu erben wird immer attraktiver.

Doch so manches Elternhäuschen mit 100 qm Wohnfläche auf einem 1.000 qm Grundstück, das seit der Wende noch nicht renoviert wurde, wird den Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen nicht mehr gerecht. Ein Abriss mit anschließendem Neubau liegt nahe. Dagegen ist nichts einzuwenden, der Abriss kostet zwar Geld, aber eine Sanierung ist oft teurer als ein Neubau. Der Erbe darf dabei nur nicht den Fehler machen, auf die erbschaftssteuerfreie Übertragung des elterlichen Wohnhauses zu hoffen. Diese ist bei Wohnflächen bis 200 qm zwar möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind auch tatsächlich in das Haus einzieht und zehn Jahre dort wohnen bleibt. Die Erben dürfen vorher modernisieren, ausbauen und anbauen, um dann einzuziehen. Die Grenze zieht das Finanzgericht München (Az. 4 K 847/13) jedoch beim Abriss. Denn damit wird die Selbstnutzung der elterlichen Immobilie unmöglich. Ob das Kind den Neubau anschließend bezieht und wie lange es darin wohnt, ist ohne Relevanz. Neben den Abrisskosten zahlt das Kind auch noch Erbschaftssteuer auf das Hausgrundstück. Es zählt dabei der Wert vor dem Abriss.

Doch oft wird die Erbschaft trotzdem steuerfrei sein. Wenn die Eltern ein älteres, eher verfallenes Haus bewohnen, ist das sonstige Vermögen oft gering. Und der allgemeine Freibetrag von 400.000,00 Euro, der dem Kind beim Tod eines Elternteils zusteht, reicht dann oftmals, damit das Grundstück trotzdem steuerfrei bleibt. Denn noch haben die Grundstückpreise in Falkensee und Umgebung die von München oder Stuttgart noch nicht erreicht.

Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater

Verfassungsgericht setzt Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Auch der Weg nach Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter haben die gesetzliche Regelung bestätigt (Urt. v. 19.04.2016, Az. 1 BvR 3309/13). Sie haben das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau, das auch das Recht beinhaltet, die eigene Abstammung zu kennen, gegen die Rechte der weiteren betroffenen Personen abgewogen: Sowohl die Grundrechte des vermeintlichen Vaters sind betroffen als auch das Grundrecht der leiblichen Mutter, deren Privat- und Intimsphäre zu achten ist. Außerdem würde das grundrechtlich geschützte Familienleben des Mannes, der zum Test gezwungen wird, beeinträchtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist also in Ordnung.  Er ist nicht verpflichtet, einem nichtehelichen Kind einen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber seinem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einzuräumen.

Die Entscheidung steht hier zum Download als Volltext zur Verfügung

Zukunftstag: Robe auf Probe

2016-04-28 Zukunftstag wendelmuth RAeFalkenseer Anwaltskanzlei bietet Jungen und Mädchen zum heutigen „Zukunftstag Brandenburg 2016“ einen Einblick in ihren Alltag.

Eine Gerichtsverhandlung live miterleben, die Abläufe in einer Kanzlei kennenlernen und einen Eindruck davon bekommen, was sich hinter dem abstrakten Begriff „Jura“ verbirgt. Das erleben heute die beiden 12jährigen Schüler Ellen von der Gesamtschule Immanuel Kant und Joshua vom Lise-Meitner-Gymnasium in Falkensee. Die beiden haben sich im Internet für den Zukunftstag Brandenburg 2016 angemeldet. Dort hatte die auf Familienrecht und Erbrecht spezialisierte Kanzlei auch dieses Jahr zwei Plätze angeboten, um einem Jungen und einem Mädchen die Chance zu geben, einen Tag in die Welt der Anwaltskanzleien reinzuschnuppern. Die beiden lernen die Berufsbilder Rechtsanwalt/-anwältin und Rechtsanwaltsfachangestellte(r) kennen.

„Frühzeitige Berufsorientierung ist wichtig für den erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben“, erklärt Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, „als Anwältin trage ich eine gesellschaftliche Verantwortung, hierzu meinen Beitrag zu leisten. Und Freude macht es meinem Team und mir außerdem.“

Auch die beiden Schüler freuen sich, beim Zukunftstag mitzumachen, „Das ist mal was anderes als Schule“, sagt Joshua. Ellen stimmt zu: „Auch wenn das Praktikum nur einen Tag dauert, weiß ich jetzt besser als vorher, was ein Anwalt und sein Team so machen.“ Die Anwaltsrobe bleibt jedoch auch am Zukunftstag den Anwälten vorbehalten – nur fürs Foto gab es die Robe kurz zur Anprobe. Am Anfang des Tages steht die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht in Nauen. „Das läuft natürlich anders ab, als man es aus den Gerichtsshows kennt, aber interessant ist es trotzdem“, erklärt die Falkenseer Fachanwältin.

Im Laufe des Tages folgen noch Gespräche mit einer jüngeren Anwältin, die von ihrer juristischen Ausbildung berichtet. Und zum Abschluss werden die beiden Schüler die Büroorganisation kennenlernen. Das kann niemand besser berichten als Nina Winzler, die seit vergangenem Sommer eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei wendelmuth Rechtsanwälte macht.

Über den Zukunftstag: Der Zukunftstag Brandenburg findet jährlich Ende April statt; andere Bundesländer veranstalten an diesem Datum den girls‘ day bzw. den boys‘ day. Über das Internet unter www.zukunftstagbrandenburg.de finden Unternehmen und Schüler zusammen. Die Fachkanzlei wendelmuth ist eine von zwei Brandenburger Rechtsanwaltskanzleien, die sich dieses Jahr beteiligen.

Testament besser nicht auf Butterbrotpapier – Testierwille muss erkennbar sein

Die Anforderungen an die Erstellung eines Testaments sind nicht besonders hoch. Niemand muss dafür zum Notar. Es reicht aus, dass ein von Hand geschriebener Text vorliegt, der die eigene Unterschrift enthält, möglichst noch ein Datum und eine Überschrift, die das Schriftstück als Testament erkennbar macht (z.B. „Mein letzter Wille“).

Wichtig ist, dass ein Testierwille erkennbar ist. Den hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27.11.2015 – 10 W 153/15) kürzlich kritisch hinterfragt. Die Enkel einer Erblasserin beantragen einen Erbschein, der sie als Erben aufgrund eines Testaments ausweist. Die Tochter der Erblasserin bzw. Tante der Enkel tritt diesem Antrag entgegen und hat Erfolg. Der Grund: Die Testamente, auf die sich die Enkel stützen, bestanden aus einem 8×10 cm großen, von Hand ausgeschnittenen Zettel mit der Aufschrift „Tesemt. Haus. Das ist für J“ und einem weiteren Zettel. Dieser besteht aus Pergamentpapier, das der Beschaffenheit von Butterbrotpapier entspricht und ca. die gleichen Worte in etwas anderer Anordnung aufweist. Aufbewahrt hat die Erblasserin beide zusammen mit unwichtigen Unterlagen und leeren Briefumschlägen.

Diese Umstände veranlassen die Richter in Hamm, den Testierwillen zu verneinen. Die Zweifel begründen sie mit ungewöhnlichen Schreibmaterialien, der inhaltlichen Gestaltung und dem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort. Ohne Zweifel war die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig und auch zwei nahezu gleiche Schriftstücke sprechen mehr für einen Entwurf als für ein wirksames Testament. Die Enkel gehen leer aus.

Fazit: Wer ein Testament aufsetzt, sollte in ganzen Sätzen und ohne Abkürzungen schreiben und normales Papier verwenden. Der Aufbewahrungsort ist dann nicht mehr so wichtig. Am sichersten ist es, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, wofür es übrigens keinen Notar braucht.

Nottestament: Lieber nicht drauf ankommen lassen – Kammergericht Berlin formuliert hohe Hürden für Wirksamkeit

Ein Testament ist entweder handschriftlich zu verfassen oder von einem Notar zu beurkunden. Ganz hinten im BGB gibt es allerdings auch noch Vorschriften zum Nottestament. § 2250 Absatz 2 bestimmt: „Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die [normale] Errichtung (…) nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.“ Diese müssen eine Niederschrift unterschreiben.

Diesen Weg wollte eine 80 Jahre alte Frau mit Lungenkrebs im Endstadium gehen. Sie wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo sie letztendlich verstarb. Sie war körperlich schwach und blind, weshalb sie ihr Testament nicht mehr selbst schreiben konnte. Ein Arzt und eine Krankenschwester verfassten das Testament für sie und unterschrieben. Es gab keine nahen Angehörigen, eine Freundin der Frau sollte Alleinerbin werden.

Das rief dann allerdings einen Sohn eines Cousins auf den Plan, der erbt, wenn das Testament unwirksam ist. Und so kommt es dann: Das Kammergericht Berlin lässt zwar die Unterschrift von zwei Zeugen für ein Nottestament ausreichen, wenn sicher ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Ein dritter Zeuge ist aber – anders als nach DDR-Recht – unabdingbar. Dieser muss zudem aktiv an der Testamentserrichtung beteiligt sein. Hieran fehlt es vorliegend, bloße Anwesenheit ist zu wenig. Und schließlich scheitert das Nottestament auch noch am Merkmal der „nahen Todesgefahr“. Die Frau lebte schließlich noch 25 Tage. Und auch die Zeugen gingen nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens aus. Solange noch Zeit sei, einen Notar ins Krankenhaus zu holen, was auch samstags ein Leichtes sei, bleibe für das Nottestament kein Raum.

Die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15) ist hier abrufbar.

Kein Elternunterhalt, wenn Lebensgefährtin das Kind versorgt – Sozialamt unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Das Sozialamt will sich beim Sohn die Kosten für den ambulanten Pflegedienst des Vaters zurückholen und macht Elternunterhalt ab Anfang 2012 geltend. In zwei Instanzen ist die Behörde erfolgreich. Erst der BGH weist den Anspruch zurück (Beschluss vom 9. März 2016 – Az. XII ZB 693/14). Der in Anspruch genommene Sohn lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter. Diese war Ende 2011 drei Jahre alt geworden. Außerdem kümmert sich die Lebensgefährtin noch um zwei weitere minderjährige Kinder aus ihrer Ehe.

Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen noch der Auffassung, dass der Sohn sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann, da er nicht verheiratet ist. Doch die Unterhaltspflicht scheitert am Betreuungsunterhalt. Diesen hat die Mutter eines Kindes gegen den Vater aus Anlass der Geburt. Er beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und dauert mindestens bis 8 Wochen danach. Geht die Mutter allerdings dann nicht arbeiten, verlängert sich der Anspruch, bis das Kind seinen dritten Geburtstag feiert. Den hatte das Sozialamt noch abgewartet, doch mit drei Jahren ist noch nicht zwingend Schluss. Der Anspruch verlängert sich, „soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Gründe hierfür können beim Kind zu finden sein, etwa weil es behindert ist, oder bei der Mutter. So sieht es der BGH hier. Bei zusammenlebenden Eltern kann ein Grund darin liegen, dass ein Elternteil, hier die Lebensgefährtin, im Einvernehmen mit dem anderen Teil das gemeinsame Kind persönlich betreut und deshalb nicht arbeitet. Ein solches Familienkonzept sei nicht rechtsmissbräuchlich zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters (bzw. des Sozialamts, das den Anspruch geltend macht).

Scheidung: Pech für die freigestellte Ex – Bei Insolvenz ist der Lohn zurückzuzahlen

In vielen Familienunternehmen arbeitet die Ehefrau mit, oft kümmert sie sich um das Büro und den „Schriftkram“. Regelmäßig steht sie auf der Gehaltsliste, um Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu sein und Rentenanwartschaften zu erlangen. Umgekehrt ist natürlich die Anstellung des Mannes gleichfalls denkbar. Mit der Trennung ändert sich alles. Eine Zusammenarbeit ist nicht mehr gewollt. Nicht selten erfolgt in dieser Situation die Freistellung der Ehefrau. Sie arbeitet nicht mehr, erhält aber trotzdem Gehalt. Das kann der Betrieb jedenfalls für eine bestimmte Zeit steuerlich absetzen, und der Anspruch auf Unterhalt sinkt, da eigenes Einkommen vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14).hatte so einen Fall auf dem Tisch. Der Ehemann hatte Insolvenz angemeldet. Und der Insolvenzverwalter verklagte nach Anfechtung der Zahlungen die jahrelang freigestellte Frau auf Rückzahlung des Lohnes. Grundlage hierfür ist das Insolvenzrecht, das die Rückforderungen unentgeltlicher Leistungen für die letzten vier Jahre vor der Insolvenz vorsieht. So soll mehr Geld für die Gläubiger da sein. Die Richter haben entschieden, dass der Anspruch bei Arbeitsverhältnissen in der vorliegenden Konstellation greift. Das Bundesarbeitsgericht sieht hier einen Schenkungscharakter. Ist die Freistellung hingegen in einem Vergleich, z.B. in einem Kündigungsschutzverfahren, vereinbart, ist trotz Freistellung eine Entgeltlichkeit anzunehmen. Die Anfechtung und Rückzahlung scheiden aus.

Wer sich also auf eine Freistellung im Zuge der Trennung einlässt, sollte sicher sein, dass der Betrieb – auch wenn vielleicht mit der Bürokraft zugleich der heimliche Manager abhandenkommt – wirtschaftlich gesund ist. Ansonsten fährt man mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Unterhaltsleistungen evtl. besser.

Das Urteil ist hier abrufbar.

Zukunftstag Brandenburg – wendelmuth Rechtsanwälte ist dabei

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Auch in diesem Jahr bieten wir einer Schülerin und einem Schüler die Möglichkeit, einen Tag in die Fachkanzlei wendelmuth reinzuschnuppern. Die Anmeldung ist über eine vom Land Brandenburg eigens eingerichtete Website möglich. So leistet wendelmuth Rechtsanwälte einen Beitrag zur Beruforientierung und hilft, dem Fachkräftemangel ein wenig entgegenzuwirken.

Ehe, Lebenspartnerschaft und eine Geschlechtsumwandlung – Ein klarer Sachverhalt – aber nicht für Juristen

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Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen, um eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen. Doch der Gesetzgeber hat nicht jedes Detail geregelt und so befasste sich die bayerische Justiz mit folgendem Fall: Zwei Frauen hatten 2011 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet, die ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Eine der beiden Damen entschied sich dann 2014 dazu, ein Herr sein zu wollen und änderte ihre Geschlechtszugehörigkeit. Damit war die Möglichkeit der Ehe zwischen Mann und Frau eröffnet und wurde sogleich genutzt. Die Ehe wurde ins Eheregister eingetragen.

Die beiden sind nun hoffentlich bis an ihr Lebensende glücklich. Doch was passiert mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Die hatte sich ja erledigt. Aber im Register steht sie noch. Das Standesamt ist sich nicht sicher, ob die Lebenspartnerschaft einfach gelöscht werden darf. Es fragt beim Amtsgericht in Nürnberg nach. Der dortige Richter ist der Auffassung, dass die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung nicht aufgehoben sei. Das missfällt dem Standesbeamten, der sich beim Oberlandesgericht Nürnberg beschwert. Und Erfolg hat. Die Richter sind der Auffassung, dass es den Betroffenen nicht zumutbar sei, ein förmliches Verfahren zu führen, um die Partnerschaft aufzuheben. Das sei zu formalistisch, denn schließlich werde die Beziehung ja nicht beendet, sondern in anderer Form fortgesetzt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.9.2015 – Az. 11 W 1334/15). Zu diesem Ergebnis hätte der Laie wahrscheinlich auch gefunden. Doch in der juristischen Literatur gibt es mindestens genauso viele Stimmen, die die Sichtweise des Amtsgerichts teilen.

Der Beschluss ist hier abrufbar