Nottestament: Lieber nicht drauf ankommen lassen – Kammergericht Berlin formuliert hohe Hürden für Wirksamkeit

Ein Testament ist entweder handschriftlich zu verfassen oder von einem Notar zu beurkunden. Ganz hinten im BGB gibt es allerdings auch noch Vorschriften zum Nottestament. § 2250 Absatz 2 bestimmt: „Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die [normale] Errichtung (…) nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.“ Diese müssen eine Niederschrift unterschreiben.

Diesen Weg wollte eine 80 Jahre alte Frau mit Lungenkrebs im Endstadium gehen. Sie wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo sie letztendlich verstarb. Sie war körperlich schwach und blind, weshalb sie ihr Testament nicht mehr selbst schreiben konnte. Ein Arzt und eine Krankenschwester verfassten das Testament für sie und unterschrieben. Es gab keine nahen Angehörigen, eine Freundin der Frau sollte Alleinerbin werden.

Das rief dann allerdings einen Sohn eines Cousins auf den Plan, der erbt, wenn das Testament unwirksam ist. Und so kommt es dann: Das Kammergericht Berlin lässt zwar die Unterschrift von zwei Zeugen für ein Nottestament ausreichen, wenn sicher ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Ein dritter Zeuge ist aber – anders als nach DDR-Recht – unabdingbar. Dieser muss zudem aktiv an der Testamentserrichtung beteiligt sein. Hieran fehlt es vorliegend, bloße Anwesenheit ist zu wenig. Und schließlich scheitert das Nottestament auch noch am Merkmal der „nahen Todesgefahr“. Die Frau lebte schließlich noch 25 Tage. Und auch die Zeugen gingen nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens aus. Solange noch Zeit sei, einen Notar ins Krankenhaus zu holen, was auch samstags ein Leichtes sei, bleibe für das Nottestament kein Raum.

Die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15) ist hier abrufbar.

Kein Elternunterhalt, wenn Lebensgefährtin das Kind versorgt – Sozialamt unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Das Sozialamt will sich beim Sohn die Kosten für den ambulanten Pflegedienst des Vaters zurückholen und macht Elternunterhalt ab Anfang 2012 geltend. In zwei Instanzen ist die Behörde erfolgreich. Erst der BGH weist den Anspruch zurück (Beschluss vom 9. März 2016 – Az. XII ZB 693/14). Der in Anspruch genommene Sohn lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter. Diese war Ende 2011 drei Jahre alt geworden. Außerdem kümmert sich die Lebensgefährtin noch um zwei weitere minderjährige Kinder aus ihrer Ehe.

Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen noch der Auffassung, dass der Sohn sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann, da er nicht verheiratet ist. Doch die Unterhaltspflicht scheitert am Betreuungsunterhalt. Diesen hat die Mutter eines Kindes gegen den Vater aus Anlass der Geburt. Er beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und dauert mindestens bis 8 Wochen danach. Geht die Mutter allerdings dann nicht arbeiten, verlängert sich der Anspruch, bis das Kind seinen dritten Geburtstag feiert. Den hatte das Sozialamt noch abgewartet, doch mit drei Jahren ist noch nicht zwingend Schluss. Der Anspruch verlängert sich, „soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Gründe hierfür können beim Kind zu finden sein, etwa weil es behindert ist, oder bei der Mutter. So sieht es der BGH hier. Bei zusammenlebenden Eltern kann ein Grund darin liegen, dass ein Elternteil, hier die Lebensgefährtin, im Einvernehmen mit dem anderen Teil das gemeinsame Kind persönlich betreut und deshalb nicht arbeitet. Ein solches Familienkonzept sei nicht rechtsmissbräuchlich zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters (bzw. des Sozialamts, das den Anspruch geltend macht).

Scheidung: Pech für die freigestellte Ex – Bei Insolvenz ist der Lohn zurückzuzahlen

In vielen Familienunternehmen arbeitet die Ehefrau mit, oft kümmert sie sich um das Büro und den „Schriftkram“. Regelmäßig steht sie auf der Gehaltsliste, um Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu sein und Rentenanwartschaften zu erlangen. Umgekehrt ist natürlich die Anstellung des Mannes gleichfalls denkbar. Mit der Trennung ändert sich alles. Eine Zusammenarbeit ist nicht mehr gewollt. Nicht selten erfolgt in dieser Situation die Freistellung der Ehefrau. Sie arbeitet nicht mehr, erhält aber trotzdem Gehalt. Das kann der Betrieb jedenfalls für eine bestimmte Zeit steuerlich absetzen, und der Anspruch auf Unterhalt sinkt, da eigenes Einkommen vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14).hatte so einen Fall auf dem Tisch. Der Ehemann hatte Insolvenz angemeldet. Und der Insolvenzverwalter verklagte nach Anfechtung der Zahlungen die jahrelang freigestellte Frau auf Rückzahlung des Lohnes. Grundlage hierfür ist das Insolvenzrecht, das die Rückforderungen unentgeltlicher Leistungen für die letzten vier Jahre vor der Insolvenz vorsieht. So soll mehr Geld für die Gläubiger da sein. Die Richter haben entschieden, dass der Anspruch bei Arbeitsverhältnissen in der vorliegenden Konstellation greift. Das Bundesarbeitsgericht sieht hier einen Schenkungscharakter. Ist die Freistellung hingegen in einem Vergleich, z.B. in einem Kündigungsschutzverfahren, vereinbart, ist trotz Freistellung eine Entgeltlichkeit anzunehmen. Die Anfechtung und Rückzahlung scheiden aus.

Wer sich also auf eine Freistellung im Zuge der Trennung einlässt, sollte sicher sein, dass der Betrieb – auch wenn vielleicht mit der Bürokraft zugleich der heimliche Manager abhandenkommt – wirtschaftlich gesund ist. Ansonsten fährt man mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Unterhaltsleistungen evtl. besser.

Das Urteil ist hier abrufbar.

Zukunftstag Brandenburg – wendelmuth Rechtsanwälte ist dabei

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Auch in diesem Jahr bieten wir einer Schülerin und einem Schüler die Möglichkeit, einen Tag in die Fachkanzlei wendelmuth reinzuschnuppern. Die Anmeldung ist über eine vom Land Brandenburg eigens eingerichtete Website möglich. So leistet wendelmuth Rechtsanwälte einen Beitrag zur Beruforientierung und hilft, dem Fachkräftemangel ein wenig entgegenzuwirken.

Ehe, Lebenspartnerschaft und eine Geschlechtsumwandlung – Ein klarer Sachverhalt – aber nicht für Juristen

goldencow_images - Fotolia
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Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen, um eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen. Doch der Gesetzgeber hat nicht jedes Detail geregelt und so befasste sich die bayerische Justiz mit folgendem Fall: Zwei Frauen hatten 2011 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet, die ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Eine der beiden Damen entschied sich dann 2014 dazu, ein Herr sein zu wollen und änderte ihre Geschlechtszugehörigkeit. Damit war die Möglichkeit der Ehe zwischen Mann und Frau eröffnet und wurde sogleich genutzt. Die Ehe wurde ins Eheregister eingetragen.

Die beiden sind nun hoffentlich bis an ihr Lebensende glücklich. Doch was passiert mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Die hatte sich ja erledigt. Aber im Register steht sie noch. Das Standesamt ist sich nicht sicher, ob die Lebenspartnerschaft einfach gelöscht werden darf. Es fragt beim Amtsgericht in Nürnberg nach. Der dortige Richter ist der Auffassung, dass die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung nicht aufgehoben sei. Das missfällt dem Standesbeamten, der sich beim Oberlandesgericht Nürnberg beschwert. Und Erfolg hat. Die Richter sind der Auffassung, dass es den Betroffenen nicht zumutbar sei, ein förmliches Verfahren zu führen, um die Partnerschaft aufzuheben. Das sei zu formalistisch, denn schließlich werde die Beziehung ja nicht beendet, sondern in anderer Form fortgesetzt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.9.2015 – Az. 11 W 1334/15). Zu diesem Ergebnis hätte der Laie wahrscheinlich auch gefunden. Doch in der juristischen Literatur gibt es mindestens genauso viele Stimmen, die die Sichtweise des Amtsgerichts teilen.

Der Beschluss ist hier abrufbar

Wenn Herrchen oder Frauchen sterben… Auch Haustiere gehören zum Erbe. Vorsorge ist deshalb notwendig.

Der Hund ist der beste Freund des Menschen und ein treuer Begleiter (wie viele andere Haustiere auch). Stirbt der Mensch, leidet das Haustier. Diese Trauer kann niemand vermeiden, doch sollte geregelt werden, wer sich um das Tier kümmert. Tiere sind zwar keine Sachen, doch werden sie im Ergebnis rechtlich so behandelt. Deshalb fallen Hund und Katze in die Erbmasse. Gibt es mehrere Erben, gehört ihnen das Tier gemeinsam. Oftmals werden die Erben das Tier nicht nehmen wollen oder können. Dann ist der Weg ins Tierheim vorprogrammiert.
Die Lösung dafür, das Tier an die richtige Person zu bringen, ist die Regelung im Testament. Der Tierhalter kann darin einen Erben auswählen oder auch eine dritte Person. Rechtlich betrachtet handelt es sich dann um ein Vermächtnis. Der Erblasser kann auch dafür sorgen, dass genügend finanzielle Mittel für Futter und Tierarztkosten vorhanden sind. Hier gibt es unterschiedliche Gestaltungen: Die Erben können mit der Auflage belastet werden, für die Lebensdauer des Haustiers einen bestimmten Betrag zu zahlen. Oder die Person, die sich um das Tier kümmert, bekommt einen Geldbetrag zugewandt, mit der Auflage, diesen für das Tier zu verwenden. In jedem Fall ist es aber ratsam, im Vorfeld mit den Erben oder dem Dritten zu reden, denn niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Mancher wird ausschlagen, wenn neben dem Hund keine Werte übertragen werden.
Dringend abzuraten ist von einer testamentarischen Regelung, bei der das Tier als Erbe eingesetzt oder ihm ein Betrag zugewandt wird, damit es damit Futter kaufen (lassen) kann. Tiere können nämlich nicht erben. Denn erben können nur Menschen. Und Tiere sind und bleiben Sachen, auch wenn sie manchmal menschliche Züge zeigen.

Prämie für Rechtsanwaltsfachangestellte(n)!

Hand schreibt mit Kreide Text "Wir suchen Verstärkung!" auf Tafel

Wir suchen eine(n) ReFa und Büromanager(in) ab März oder später (Vollzeit 40 h) für unser Büro in Falkensee!

Alle Details finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter https://tinyurl.com/hcvodmu.

Wer uns eine solche Arbeitskraft vermittelt, erhält 500 Euro Vermittlungsprämie (250 Euro bei Vertragsschluss und 250 Euro nach Ende der Probezeit).

Familienrecht in Zahlen — Statistisches Jahrbuch 2015 für Brandenburg liegt vor

Die schlechte Nachricht für alle Rechtsanwälte zu Beginn: Die Zahl der Familiensachen, mit denen sich die Gerichte beschäftigen mussten, ging von 2012 bis 2014 um rund 10 % zurück. 19.313 mal wurden die Familiengerichte angerufen, zwei Jahre zuvor waren es noch 21.604 Male.
Insgesamt wurden 4.887 Ehen geschieden (Vorjahr 4.487), in HVL waren es 302. Meistens geht dabei die Initiative von der Frau aus (56 %). Sehen sich die Eheleute dann vor dem Scheidungsrichter, stimmt der jeweils andere Partner aber in den allermeisten Fällen zu (94 %). Von 10.000 Einwohnern lassen sich im Landkreis Havelland 19,5 scheiden. Das entspricht ziemlich genau dem Brandenburger Durchschnitt (19,9). Ein gutes Pflaster für Scheidungsanwälte ist die Stadt Brandenburg: Hier sind es 29,1 Einwohner.
Bei den guten Nachrichten gibt es 12.812 Eheschließungen zu vermelden. Dabei sind die Brandenburger Herren im Schnitt 39,9 Jahre alt, die Damen kommen auf 36,8 Jahre. Im Vergleich zum Jahr 2000 lassen sich Männer und Frauen bis zum Eheversprechen 3,5 Jahre mehr Zeit. Viele von ihnen trauen sich nicht nur einmal. Ziemlich genau ein Viertel der Brautleute tritt zum zweiten Mal vor den Standesbeamten. Wer allerdings seinen Ehepartner durch Tod verloren hat, gibt sich eher selten noch einmal das Ja-Wort. Nur ein Prozent der Heiratenden waren Witwen und Witwer. Von 1.000 Brandenburgern heirateten 2014 5,2. Im Havelland lag man leicht drunter (4,6). Viel Liebe gibt es offensichtlich im Landkreis Oder-Spree: Dort beträgt dieser Wert 7.
Diese Zahlen und noch viele mehr findet man im Internet beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg unter https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/

Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater — Verfassungsgericht prüft Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Um trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Erfolg zu kommen, zweifelt die Frau ihre Verfassungsmäßigkeit an. Sie sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch das Recht beinhalte, die eigene Abstammung zu kennen. Das ist zwar richtig, doch ist das Recht nicht grenzenlos. Die Verfassungsrichter werden abzuwägen haben, wie sich dieses Recht zum Recht des mutmaßlichen biologischen Vaters verhält. Dieser (und alle anderen Männer) haben nämlich ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht. Man kann sich relativ leicht ausmalen, wie eine Ehefrau und Kinder reagieren, wenn der Mann auf den Zuruf einer anderen Frau zum Gentest müsste. Ein Königsweg könnte darin liegen, die BGB-Vorschrift so zu interpretieren, dass ein Anspruch auf das Abstammungsgutachten besteht, wenn das Thema nicht in eine funktionierende Familie hingetragen wird.

Ein Termin für das Urteil im Verfahren 1 BvR 3309/13 haben die Verfassungsrichter in der Verhandlung am 24.11.2015 noch nicht festgelegt.

Fachveranstaltung mit RAin Wendelmuth beim Berliner Anwaltsverein

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Neues aus der Erbrechtspraxis:

Erbenermittlung und Vermögensübertragung für Pflege im Pflichtteilsrecht sind zwei Themen mit hoher Praxisrelevanz. Wer hierzu sein Wissen auffrischen oder vertiefen möchte, hat die Gelegenheit: Der Arbeitskreis Erbrecht des Berliner Anwaltsvereins lädt zu einer Informationsveranstaltung ein, die beides gemeinsam behandelt.

In der ersten Hälfte der Veranstaltung wird Rechtsanwältin unf Fachanwältin für Erb- und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth der Frage nachgehen,ob und auch wie sich die Übertragung von Vermögen als Gegenleistung für Pflege auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt. Sie erläutert das Spannungsfeld zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung einerseits sowie Pflichtschenkung und Erbringung einer Gegenleistung andererseits.

Im zweiten Teil wird Rechtsanwalt York Gnielka über die rechtlichen Probleme gewerblicher Erbenermittlung berichten. Er wird die Vorgehensweise der Erbenermittler und die Schwierigkeiten bei der Abwicklung darstellen.

Das Treffen findet am 20.01.2016 im DAV-Haus in der Littenstr. 11, 10179 Berlin statt. Beginn ist um 18 Uhr, enden wird das Treffen um 20 Uhr. Für Mitglieder des Berliner Anwaltsvereins werden Fortbildungsbescheinigungen erteilt. Ausdrücklich eingeladen sind aber auch alle anderen interessierten Kolleginnen und Kollegen als Gäste. Die Veranstaltung ist kostenlos. Wir bitten die Teilnehmer um Anmeldung per E-Mail an ak-erbrecht@berliner-anwalts-verein.de.

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