Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Wer muss zahlen? Wie kommt man aus dem Vertrag?

Wer Alleinmieter ist, hat das Sagen. Kommt es zur Trennung, muss derjenige gehen, der nicht im Mietvertrag steht. Eine Nutzung gegen den Willen des Mieters kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei einem Untermietvertrag (Kündigungsfristen beachten) oder bei einer Zuweisung der Wohnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes.

Haben beide Partner die Wohnung angemietet, sieht es anders aus: Zur Mietzahlung bleiben beide Partner verpflichtet. Den Vermieter braucht es nicht zu interessieren, ob sich seine Mieter getrennt haben oder nicht. Er kann sich auch an denjenigen halten, der ausgezogen ist. Wie es die beiden nun getrennten Partner dann untereinander regeln, darf ihm egal sein.

Wenn zwei sich streiten… braucht sich der Vermieter damit nicht zu beschäftigen // Bild von Herbert Bieser auf Pixabay

Will einer der beiden Partner die Wohnung zukünftig alleine mieten, verlangt der Vertrag eine Änderung. Hier müssen Vermieter und beide Mieter sich über das Ausscheiden eines Mieters aus dem Vertrag einig werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung kennt das Gesetz nicht. Wenn der Vermieter den Vertrag mit der geringverdienenden Mutter allein nicht fortsetzen möchte, so ist das sein gutes Recht.

Will keiner der Partner in der Wohnung bleiben, bleibt als Möglichkeit die gemeinsame Kündigung, aber unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen. Spannend wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben will und sich weigert, die Kündigung zu unterzeichnen. Um aus dem Vertrag herauszukommen, hilft letztlich nur noch der Gang zum Gericht. Ein Urteil ersetzt dann die Unterschrift unter die Kündigung. 

Ein weiterer Weg ist schließlich, die Kündigung des Vermieters zu provozieren, indem die Miete einfach nicht mehr überwiesen wird. Das kann vor allem Erfolg haben, wenn der Besserverdiener auszieht und die Wohnungsmiete jenseits der finanziellen Möglichkeiten des Verbleibenden liegt.

Hinweis: Auf die Ehewohnung sind die Ausführungen nur begrenzt zu übertragen.

Famlienrecht 2023: Es bleibt alles anders.

Famlienrecht 2023: Es bleibt alles anders.

Die Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird zum 01.01.2023 umfassend umgestaltet. Aufgrund des gravierenden demografischen Wandels seit der Entstehung des BGB soll das Betreuungsrecht gegenüber dem Vormundschaftsrecht die Bedeutung erhalten, die ihm tatsächlich zukommt. Deshalb verweist das Vormundschaftsrecht künftig auf das Betreuungsrecht und nicht mehr umgekehrt. Außerdem sollen das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten gestärkt und die hohen durch die vielen Betreuungen verursachten Kosten gesenkt werden.

Das Jahr 2023 - ein bisschen Änderung im Familienrecht
Ab Januar 2023 – Vertretungsrecht des Ehegatten, aber begrenzt

Der Aspekt der Reform, der mit die größte Praxisrelevanz der Reform haben dürfte, ist das neu eingeführte Ehegattenvertretungsrecht. Bislang herrschte weit verbreitet der (Irr-)Glaube, ein Ehegatte habe ein Entscheidungsrecht für seinen Ehegatten, wenn dieser nicht mehr handlungsfähig ist. Tatsächlich musste aber entweder eine Vorsorgevollmacht vorliegen oder eine gerichtliche Bestellung zum Betreuer. Nunmehr wurde für Angelegenheiten der Gesundheitssorge tatsächlich ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten normiert. Begrenzt ist dies auf die Fälle, in denen der Ehegatte selbst nicht mehr entscheiden kann. Fachleute warnen bereits vor dem Risiko, dass Ärzte der Einfachheit halber mit dem gesunden Ehegatten sprechen und entscheiden, statt – mitunter umständlicher und zeitaufwändiger – mit dem doch noch einwilligungsfähigen, aber krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen direkt zu kommunizieren. Eine Stärkung der Selbstbestimmung – sonst immer wieder betontes Ziel der Reform – liegt hierin sicher nicht.

Weitere Änderungen betreffen die Vertretung von Kindern. Bislang ist mit komplizierter Verweisung geregelt, wann Eltern ihre Kinder nicht vertreten können und einen Ergänzungspfleger und eine familienrechtliche Genehmigung brauchen. Der Gesetzgeber gestaltet dies übersichtlicher, ohne die Inhalt zu ändern.

Die grundlegenden Veränderungen des Familienrechts, die im Koalitioinsvertrag angekündigt waren, befinden sich hingegen noch nicht einmal in der konkreten Planung.

(Kindes)Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2023 ist da.

(Kindes)Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2023 ist da.

Selbstbehalt steigt – Unterhalt auch

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da. Wie immer gilt: Sie hat keine Gesetzeskraft, ist aber faktisch die Leitlinie zur Bemessung des Unterhalts in ganz Deutschland. Nachdem sich von 2021 auf 2022 wenig getan hatte, passiert doch ab 2023 einiges. Die wichtigsten Änderungen sind diese:

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seigt auf monatlich 1.370 Euro. Mit anderen Worten: Wer Vollzeit arbeitet, darf diesen Betrag für sich behalten (bislang 1.160 Euro).

Wesentlichste Änderung: Selbstbehalt steigt um über 200 €.

Wenn um den Unterhalt von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten geht, liegt der Selbstbehalt bei 1510 € (bislang 1.280 €)

Der Mindestbedarf der Kinder steigt in den verschiedenen Altersstufen auf 437 € (bis einschließlich 5 Jahre, bislang 396 €), auf 502 € (ab 6 Jahre, bislang 455 €) bzw. auf 588 € (ab 12 Jahre, bisher 533 €).

Steigendes Kindergeld fängt Teil der Steigerungen in der Tabelle auf.

Die Zahlbeträge steigen aber nicht in diesem Maße. Der Grund liegt in der Kindergelderhöhung auf 250 € pro Kind, wobei nicht mehr unterschieden wird, wie viele Kinder es sind. Die Zahlbeträge steigen deshalb in den einzelnen Altersstufen lediglich auf 312 € (vorher 286,50 €), 377 € (vorher 345,50 €) und 463 € (vorher 423,50 €).

Wer hingegen z.B. 160 % des Mindestunterhalts zahlt, zahlt 575 € (vorher 524,50), 679 € (vorher 618,50 €) und 816 € (vorher 743,50), je nach Altersstufe. Das Kindergeld hilft hier nur in beschränktem Maße

Der Bedarf von Studenten wird auf 930 € angehoben (860 € waren es vorher, doch sind die Gerichte auch hier bereits

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 steht hier zum Download bereit. Die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte folgen mit in den nächsten Wochen.

Anwaltshaftung: Damit die relevanten Tatsachen wirklich feststehen.

Anwaltshaftung: Damit die relevanten Tatsachen wirklich feststehen.

Frühzeitige Einbindung erleichtert den Schadensersatzprozess

Ein Fall aus unserer Praxis: Ein Ehemann hat einen äußerst ungünstigen Ehevertrag geschlossen – auf Anraten seines bisherigen Anwalts, der sich (zu) gut mit der Ehefrau verstand. Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs verliert der Ehemann einen sechsstelligen Betrag. Das ruft nach einer Haftung seines Anwalts. Doch wird sich dieser so verteidigen: Der Ehevertrag ist so ungünstig, dass er sittenwidrig und damit unwirksam ist. Es fehle am Schaden, der Ehemann solle seine Frau in Anspruch nehmen. Sehen die Richter dies genauso, ist die Klage auf Schadensersatz gescheitert. Nimmt der Ehemann nun die Ehefrau in Anspruch, wird diese sagen: Der Ehevertrag ist wirksam. Sieht das Familiengericht dies genauso, scheitert der Ehemann erneut.

Haftung und Familienrecht
Anwaltshaftung im Familienrecht

Prozesse wirken nur zwischen denen, die sie führen. Das Familiengericht oder die Ehefrau sind nicht an das Ergebnis des Vorprozesses gebunden. Das Ergebnis scheint erst einmal befremdlich. Die Konstellation gibt es aber nicht nur im Familienrecht. Dort ist sie sogar eher selten. Im Bauprozess kommt sie häufiger vor (Planungsfehler des Architekten oder Fehler bei der Ausführung?).

Um abweichende Ergebnisse zu vermeiden, kennt die Zivilprozessordnung die Streitverkündung: Im ersten Verfahren wird der andere mögliche Schuldner in den Prozess eingebunden. Das Ergebnis muss er dann gegen sich gelten lassen. In unserer Konstellation wird die Ehefrau in das Verfahren gegen den Anwalt eingebunden. Alternativ kann der Anwalt im Zugewinnausgleichsverfahren gegen die Ehefrau ins Boot geholt werden.  Aus Kostengründen ist es übrigens meistens besser, zunächst den Prozess gegen die Ehefrau zu führen. Nimmt der Anwalt den Fehdehandschuh auf und bringt sich in den Prozess ein, wird er seine Kosten regelmäßig selbst tragen müssen, jedenfalls wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Zugewinn gestritten wird.

Trennung: Was passiert mit dem Hauskredit?

Manchmal spielt die Bank nicht mit

Egal ob verheiratet oder nicht: Im Falle der Trennung bleibt es selten beim gemeinsamen Eigentum. Kompliziert wird es, wenn das Haus mit einem Darlehen finanziert wird, denn dann müssen sich nicht nur die (Ehe)Partner einigen, sondern das Kreditinstitut sitzt als weitere Person am Verhandlungstisch. Der Darlehensvertrag, aus dem beide Partner verpflichtet sind, passt nicht mehr zur Situation. Die Grundschuld lastet auf dem Grundstück und macht es quasi unverkäuflich.

Grundsätzlich haben Kredite eine vereinbarte Laufzeit, und solange sind die Kreditnehmer an den Kredit gebunden. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn das Haus verkauft wird, sind die Banken verpflichtet, den Vertrag aufzulösen. Als Ausgleich für entgangene Gewinne erhalten Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie stimmen dann auch der Löschung der Grundschuld zu.

Kommt man aus dem Kredit raus?

Entscheidet sich ein Partner, das Haus zu übernehmen, will der andere Partner regelmäßig aus dem Kredit entlassen werden. Quasi zwingend ist dies, wenn er seinen Hausanteil auf den Übernehmer überträgt. Rechtlich wäre es ein Leichtes, dass sich die beiden Kreditnehmer und das Geldinstitut einfach auf ein Ausscheiden verständigen. Darauf lässt sich aber die Bank oft nicht ein, denn der Verlust eines Schuldners erhöht das Risiko. Eine Verpflichtung, hier mitzuwirken, gibt es auch nicht.

Wenn der Kredit klebt wie Uhu und Patex // Bild von Matias_Luge auf Pixabay

Die Kreditnehmer müssen dann so vorgehen, wie beim Verkauf: Der bestehende Vertrag wird aufgelöst. Der Übernehmer bemüht sich um eine neue Finanzierung. Meistens funktioniert das, doch hier gibt es Fälle, wo sich das Kreditinstitut quer stellt und auf die Einhaltung des Kredits besteht. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein deutliches Anwaltsschreiben ein Umdenken bewirken kann, denn gerichtlich klären will die Bank oder Sparkasse das dann doch nicht. Es würde auch keinen guten Eindruck machen, wenn sich z.B. eine Mutter mit ihren Kindern das Haus, das sie sich leisten könnte, verkaufen muss, nur weil die Sparkasse den ehemaligen Partner nicht aus dem Kredit lassen möchte.

Bestattungskosten: Wer zahlt die Beerdigung?

Es trifft nicht nur die Erben, sondern auch Angehörige

Beerdigungen kosten Geld. Auch eine „schmale“ Urnenbestattung kostet schnell einen vierstelligen Betrag. Diese Kosten haben regelmäßig die Erben zu bezahlen. Die schmälern die Erbschaft, doch meistens reicht das Erbe aus. Ist der Nachlass überschuldet, bietet sich die Ausschlagung an (Frist: sechs Wochen). So halten es dann meistens auch die entfernteren Verwandten. Ist niemand da, der sich unabhängig von der Erbenstellung freiwillig um die Beerdigung kümmert, springt der Staat ein. Jedes Bundesland hat hierfür ein eigenes Gesetz. In Brandenburg nennt es sich das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen, in Berlin Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen. Die Inhalte gleichen sich. Zentral ist die Verpflichtung zur Bestattung. Pflichtig sind in dieser Reihenfolge Ehegatten, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die volljährigen Enkelkinder und die Großeltern. Ob sie Erben sind oder ausgeschlagen haben, ist dabei ohne Relevanz.

Friedhof
Einen solchen Grabstein wird das Amt nicht bezahlen….

Praktisch beauftragt die Verwaltung ein Bestattungsunternehmen und macht die entstehenden Kosten mit einem Gebührenbescheid geltend. Dabei haben wir in unserer Praxis die Erfahrung gemacht, dass die Verwaltung nicht allzu viel Zeit mit der Recherche verbringt. Stirbt ein Mensch ohne engere Familie, sind die Eltern meist schnell ermittelt. Kinder, zu denen kein Kontakt besteht und die oft einen ganz anderen Namen tragen, ermittelt die Verwaltung nicht.

Den Gebührenbescheid trotzdem zu akzeptieren, ist an dieser Stelle der falsche Weg. Oft gibt es Informationen zu Namen und Wohnorten von Personen, welche die Ämter für die Bestattungskosten vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Damit lässt sich mancher Gebührenbescheid erledigen.

Familienrecht: Ich bin dann mal weg … Umzug mit dem Kind

Darf ich mit dem Kind wegziehen? Und wenn ich Fakten schaffe?

Bei gemeinsamem Sorgerecht hat kein Elternteil das Recht mit dem Kind umzuziehen. Ist der andere Elternteil nicht einverstanden, entscheidet das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Das ABR ist ein Teil des Sorgerechts. Ein reguläres Verfahren über zwei Instanzen dauert mehrere Monate. Kommt noch ein psychologisches Gutachten hinzu, vergeht oft mehr als ein Jahr. Solange will oder kann der umzugswillige Elternteil oft nicht warten, weil die neue Arbeitsstelle ruft oder der Wunsch besteht, nach einer gescheiterten Beziehung räumlichen Abstand zu gewinnen.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist einzig und allein das Wohl des Kindes. In 99 % der Fälle ist es für das Kind am besten, wenn es Mutter und Vater in der Nähe hat. Doch hat das Gericht keine Möglichkeit, dem Elternteil den Umzug zu verbieten.

Wenn der Umzugswagen kommt….

Wenn es schnell gehen soll, kann ein Eilverfahren die Lösung sein. Das stößt bei allen Beteiligten (Jugendamt, Gericht) oft auf Kritik, die im Verfahren durchaus deutlich ausgesprochen wird. Gibt das Gericht dem Eilantrag statt, steht dem Umzug nichts mehr im Wege.

Und wenn das Gericht nicht entscheidet?

Lehnt das Gericht den Eilantrag ab (oder wird das Gericht gar nicht gefragt), zieht so mancher Elternteil dennoch um. Das geht in solchen Fällen gut, in denen ein Elternteil die engere Bindung zum Kind hat, etwa weil das Kind schon vorher schwerpunktmäßig von der Mutter (so ist es meistens) betreut wurde. Dem Kind soll dann kein neuer Wohnungswechsel zugemutet werden. Die Wegnahme des Kindes als Sanktion ist verboten.

Hat der Elternteil den Umzug erst einmal vollzogen, greift die Kraft des Faktischen. Egal, ob das Kind mit dem Einverständnis des Gerichts im Eilverfahren oder einfach so „umgezogen“ wird: Wenn sich das Kind erst einmal eingelebt hat, wird das Familiengericht es in der finalen Entscheidung am neuen Wohnort belassen. Nut wenn der Gutachter Defizite des betreuenden Elternteils feststellt, rechtfertigt dies eventuell den Wechsel in den anderen Haushalt.

Folgen von Trennung und Scheidung: „Wir regeln das alleine.“

Doch Vorsicht bei den Formvorschriften

Im Rahmen von Trennung und Scheidung kann man sich über vieles, ja fast alles streiten. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, sich friedlich zu trennen, wird Letzteres schonen bzw. sparen. Heute wollen wir auf die Formvorschriften hinweisen, die im BGB niedergelegt sind.

Wer sich zum Versorgungsausgleich, zum Güterstand oder zu Rechten an Grundstücken verständigen will, muss dies zwingend in einer notariellen Urkunde tun, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob sie inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle standhält, ist eine Frage, die davon zu unterscheiden ist.

Die Form muss stimmen // Bild von Hans auf Pixabay

Beim Unterhalt ist die Lage etwas komplizierter: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Danach sind sie formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist aber aus Beweisgründen sinnvoll (beim Unterhalt und auch bei anderen Themen).

Wieder anders ist die Situation beim Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hierüber können die Eheleute sich formfrei verständigen. Dies gilt uneingeschränkt für Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Doch Vorsicht: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich, in keiner Form. Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Möglich ist hingegen, dass sich die Eheleute auf einen Trennungsunterhalt verständigen, soweit dieser den rechnerisch „richtigen“ zu ermittelnden Trennungsunterhalt nicht wesentlich unterschreitet. Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und zum Umgang können Eltern in keiner Form rechtswirksam treffen.

Ohne besondere Form sind hingegen Vereinbarungen zu Haushaltsgegenständen, Aufteilung von Bankguthaben oder zur Zuordnung der Fahrzeuge möglich. Auch zu Nutzungsentschädigungen können sich die Eheleute verständigen, wenn ein Ehegatte in einer gemeinsamen Immobilie verbleibt. Vorsicht ist geboten, wenn in einer Vereinbarung Themen vermengt werden, die teils einer bestimmten Form bedürfen und teils nicht. Hier ist regelmäßig ist gesamte Vereinbarung nichtig. Die formfreien Teile gelten meistens nicht alleine.

Der Fall Archie: So wäre es in Deutschland

Ist das Abschalten der Maschinen gegen den Willen der Eltern möglich?

Viele Medien berichteten von Archie, einem zwölfjährigen Jungen aus England, der mit schwersten Hirnverletzungen im Krankenhaus. Auslöser war ein massiver Sauerstoffmangel, verursacht durch eine Strangulation, möglicherweise als Folge einer verunglückten Internetmutprobe. Archie war hirntot, Maschinen hielten die Körperfunktionen aufrecht. Die Eltern wollten nicht, dass diese Maschinen abgestellt werden, sind aber vor Gericht mit ihrem Anliegen gescheitert.

In Deutschland ist ein Mensch rechtlich betrachtet tot, wenn der Hirntod eingetreten ist, wenn das Hirn also keine Funktionen mehr zeigt (das ist der Unterschied zum Wachkoma, wo Teile des Gehirns noch arbeiten). Ärzte dürfen die Maschinen dann abstellen. Doch könnten die Eltern dies verhindern? Denkbar ist, dass sie unter Berufung auf ihr Sorgerecht einen Antrag auf Unterlassen des Abstellens stellen oder auf die Verpflichtung, die Maßnahmen zu erhalten. Das dürfte keine Angelegenheit für das Familiengericht sein, sondern in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen. Die Zulässigkeit der Klage kann man schon mit einem Fragezeichen versehen: Können die Eltern das Kind überhaupt noch vertreten, wenn es tot ist? Doch hier sind die Hürden nicht so hoch.

Hirntod ist rechtlich gesehen tot.

Bejaht das Gericht die Zulässigkeit, stellt sich die Frage nach einer Anspruchsgrundlage, also nach einem Gesetz, das dem Kind das geforderte Recht gibt. Hier ist bei den „normalen“ Gesetzen nichts ersichtlich. Also wird man versuchen, den Anspruch aus dem Grundgesetz abzuleiten und dem dort geregelten Recht auf Leben (Art. 2) und die Menschenwürde des Art. 1.  Auch würde man wohl Art. 6 ins Feld führen, der Elternrechte schützt. Den Eltern wird man die Entscheidung z.B. zubilligen, über die Art der Bestattung oder auch über eine Organspende, jedenfalls bei jüngeren Kindern, zu entscheiden. Mit dem hiesigen Anliegen hätten die Eltern aber wohl keinen Erfolg.

Auch eine Klage der Eltern nicht als Vertreter des Kindes, sondern aus eigenem Elternrecht kann man diskutieren, ebenso wie die Anrufung des Verwaltungsgerichts. Der Ansatz wäre hier, den Staat auf ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen. Scheitern wird auch dies, weil es für ein hirntotes Kind keine Gefahr mehr gibt, die er abwenden könnte. Der Schaden hat sich bereits schlimmstmöglich realisiert.

Tod von Dieter Wedel – Wendelmuth bei „Bild live“

Was pasiert wen, der Erbe stirbt?

Ein Redaktuer von Bild live meldete sich und bat zum ein zügies Statement zu einer ebrechtlichen Fragetellung. Hintergrund der Frage war, ob die enterbten Kinder des verstrobenen Dieter Wedel irgendwie davon profitieren, dass die Alleinerbin, Ehefrau Uschi Wolters, nur kanpp zwei Wochen später verstarb. Hier ist das fix produzierte Handyvideo: