Der Ernst des Lebens beginnt erneut – wendelmuth begrüßt Auszubildende

Ausbildungsbeginn wendelmuth Rechtsanwälte Falkensee
Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth mit der Auszubildenden Nina Winzler

Pressemitteilung

Falkensee, den 17.08.2015

Der Ernst des Lebens beginnt erneut Fachkanzlei wendelmuth begrüßt Auszubildende

Heute startet Nina Winzler ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei wendelmuth Rechtsanwälte. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth begrüßt sie mit einer großen Schultüte. „Da sind natürlich auch Süßigkeiten drin, aber vor allem Gesetzestexte, die Nina für die Berufsschule braucht“, erklärt die Falkenseer Anwältin. Nina ist die erste Auszubildende in der Kanzlei. „Natürlich müssen mein Team und ich zunächst Zeit und wahrscheinlich auch Nerven investieren“, ist sich Wendelmuth bewusst, „aber wer nicht ausbildet, darf sich später auch nicht über den Fachkräftemangel beschweren.“

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Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 5: Justizwachmeisterinnen und Justizwachtmeister — Der letzte Teil widmet sich einer Berufsgruppe, die wenig Aufmerksamkeit bekommt und trotzdem unverzichtbar ist.

Justizwachtmeister sind an ihrer Uniform zu erkennen. Sie erinnern optisch an Polizisten und ein wichtiger Bereich ihrer Tätigkeit hängt eng damit zusammen. Sie sorgen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude. Je nach allgemeiner Sicherheitslage oder bei Verhandlungen mit besonderer Gefährdungslage kontrollieren sie die Besucher des Gerichtsgebäudes. Sie bewachen Untersuchungshäftlinge, während ihr Prozess stattfindet, und begleiten Personen, die zwangsweise vorgeführt werden.

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Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 4: Staatsanwälte und Amtsanwälte – Der vorletzte Teil der Serie betrifft Strafprozess und Ordnungswidrigkeiten

Ganz streng genommen arbeiten Staatsanwälte und Amtsanwälte gar nicht bei Gericht, sondern gehen nur dorthin, wenn Sie vor Gericht einen Termin wahrnehmen und als Anwälte des Staates auftreten. Sie vertreten  dann das Interesse des Staates, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Staatsanwaltschaften sind organisatorisch von den Gerichten unabhängig. Für das Havelland ist die Staatsanwaltschaft in Potsdam zuständig.

Staatsanwälte haben die gleiche Ausbildung wie Richter (siehe Teil 1 dieser Serie), d.h. es handelt sich um Juristen mit zwei Staatsexamen und überdurchschnittlichen Abschlüssen. Die Tätigkeit umfasst die Ermittlung von Verdächtigen (in Zusammenarbeit mit der Polizei – juristisch gesprochen sind Polizisten bei der Strafverfolgung „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“), die Anklage und nach der Verurteilung auch die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung.

Die Tätigkeit der Amtsanwälte ist ganz ähnlich, allerdings kümmern sie sich eher um die „kleinen Fische“ und verhandeln Strafsachen vor den Amtsgerichten (dort beträgt die maximale Freiheitsstrafe vier Jahre). Den Staatsanwälten fehlt oft die Zeit, selbst zum Sitzungsdienst zu gehen. Amtsanwälte tragen wie Staatsanwälte eine Robe und sind deshalb optisch nicht zu unterscheiden.

Der normale Weg zum Amtsanwalt führt über die Ausbildung zum Rechtspfleger (siehe Teil 2 dieser Serie). Hieran schließt sich eine weitere 15monatige Ausbildung an, davon 4 Monate Theorie, die in Nordrhein-Westfalen stattfindet. Am Ende der Ausbildung stehen auch hier eine mündliche und eine schriftliche Prüfung. Amtsanwälte sind Beamte des gehobenen Dienstes, wo sie recht hoch eingruppiert werden, um der Zusatzqualifikation Rechnung zu tragen.

Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 3: Justizfachangestellte — Die Fortsetzung der insgesamt fünfteiligen Serie zu den wichtigsten Justizberufen

Justizfachangestellte dürfen keine Angst vor Papier haben. Sie sorgen dafür, dass alle Verfahren bei Gericht organisatorisch richtig ablaufen. Sie begleiten diese von A bis Z. Außerdem sind sie wichtige Ansprechpartner und Auskunftsgeber. Ein Gerichtsverfahren beginnt mit einem Antrag oder einer Klage. Diese muss erfasst werden, genau wie alle Schriftstücke, die die Parteien dem Richter schicken. Die Zuordnung zur richtigen Akte, die Weiterleitung an die Gegenseite und die Umsetzung, dessen was Richter (und Rechtspfleger) anordnen, gehört zu den Aufgaben der Justizfachangestellten. Sie laden Parteien und Zeugen zu mündlichen Verhandlungen, verwalten die gerichtliche Zahlstelle und führen Protokoll bei Gerichtsverhandlungen (oder bringen die Diktate der Richter nach der Verhandlung aufs Papier). Sie berechnen Gerichtskosten, erteilen vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen und kümmern sich um Vergütungen von Zeugen und Sachverständigen. Wenn Rechtsanwälte oder sonstige Verfahrensbeteiligte Fragen zu einem Prozess haben, wenden sie sich an die zuständige Geschäftsstelle (auch als „Serviceeinheit“ bezeichnet), die sich nach dem Aktenzeichen des Verfahrens richtet. Die Antworten erhalten sie dann meistens von Justizfachangestellten.

Justizfachangestellte(r) ist ein dreijähriger Ausbildungsberuf, für den mindestens der mittlere Schulabschluss erforderlich ist. Ausgebildet wird im Land Brandenburg nur an den Amtsgerichten Brandenburg/Havel, Cottbus, Fürstenwalde und Neuruppin. Die zuständige Berufsschule ist ebenfalls in Brandenburg/Havel. Nach der Ausbildung besteht mehr Auswahl, denn Justizfachangestellte werden an jedem Gericht gebraucht.

Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 2: Rechtpflegerinnen und Rechtspfleger — Die Fortsetzung des Überblicks zu den wichtigsten Justizberufen

Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Dienstes und üben eine Tätigkeit aus, die denen der Richter ähnlich ist. Rechtspfleger treffen in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen, sind hierbei unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.  Stellung und Aufgaben sind im Rechtspflegergesetz geregelt. Zu den Tätigkeitsbereichen gehört das Grundbuchrecht. Dort nehmen sie u.a. Eigentumsumschreibungen oder Eintragungen von Grundschulden vor.  Rechtspfleger führen das Handels- und das Vereinsregister. Sie übernehmen die Betreuung von Insolvenzverfahren, sobald sie einmal eröffnet sind. Zwangsversteigerungen von Grundstücken, bestimmte Nachlassangelegenheiten (z.B. Ausstellen von Erbscheinen bei gesetzlicher Erbfolge) und weite Gebiete im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht werden von Rechtspflegern erledigt. Außerdem entscheiden sie bei der Zwangsvollstreckung über Pfändung von Gehältern, Sparguthaben und anderen Vermögensgegenständen, die keine Sachen sind. Da die genannten Aufgaben und Verfahren bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, sind hier die meisten Rechtspfleger tätig. Sie arbeiten aber auch in den anderen Gerichtsbarkeiten, z.B. am Arbeitsgericht, oder bei der Staatsanwaltschaft.

Wer Rechtspfleger werden möchte, braucht Abitur bzw. Fachhochschulreife und bewirbt sich beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in ein 20-monatiges Fachhochschul-Studium an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht. Die weiteren 16 Monate sind Praxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft. Am Ende steht das Examen und bei Erfolg der akademische Grad „Diplom-Rechtspfleger(in)“.

Neue Serie: Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 1: Richter und Richterinnen — Eine Überblick zu Tätigkeiten und Ausbildung die wichtigsten Justizberufe

Am Gericht arbeiten Richter. Das weiß ein jeder. Doch alleine könnten sie den Gerichtsalltag nicht bewältigen. Dafür bedarf es der Unterstützung ganz unterschiedlicher Berufsgruppen. Am Amtsgericht Nauen, das auch für Falkensee zuständig ist, arbeiten rund 60 Personen, davon 11 Richter. Mit Ihnen wollen wir unsere Serie beginnen, denn sie üben die Kernaufgabe des Gerichts aus. Sie treffen Entscheidungen und sprechen Recht. Auch die Spitze der internen Organisation der Gerichte liegt in der Hand der Richter. Richter studieren zunächst Jura und legen das erste Staatsexamen ab. Bis dahin vergehen ca. 5 Jahre. Danach folgt das Referendariat, das eine Dauer von zwei Jahren hat. Wer diese Ausbildung hinter sich hat, ist Volljurist und hat die Befähigung zum Richteramt. Das heißt aber noch lange nicht, dass jeder Volljurist auch Richter werden kann. Die Hürden sind hoch. Nur das beste Viertel (entscheidend sind die Noten in den beiden Staatsexamen) hat überhaupt Chancen auf eine Anstellung als Richter.

Wer als Richter anfängt, kann sich nicht aussuchen, welche Fälle er bearbeitet. Richter mit Interesse am Baurecht können sich im Jugendstrafrecht wiederfinden – und umgekehrt. Nach einigen Jahren erhält der Richter eine feste Stelle an einem festen Gericht, bei der er ein Mitspracherecht hat. Richter sind keine Beamten, werden aber in vielerlei Hinsicht vergleichbar behandelt. Das Besondere ist die richterliche Unabhängigkeit, die im Grundgesetz festgeschrieben ist. Dies gibt den Richtern große Freiheiten (sie dürfen z.B. auch mal einen Tag zu Hause bleiben). Gleichzeitig tragen sie eine große Verantwortung, denn oft sind ihre Entscheidungen endgültig und können mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.

Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 2 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die steuerentlastete Übertragung von Betrieben mit 4 bis 20 Mitarbeitern wird zukünftig an Bedingungen geknüpft. Die Erben müssen zukünftig die Lohnsumme halten (= Arbeitsplätze erhalten), um steuerfrei oder weitgehend steuerfrei zu bleiben. Nur kleine Betriebe bis maximal 3 Mitarbeiter bekommen auch zukünftig keine Auflagen, außer dass der Betrieb – wie nach geltendem Recht – fortgeführt werden muss. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 20 Mio. Euro  sind folgende Lohnsummen zu halten:

Angestrebte Verschonung in %

Anzahl der Mitarbeiter

4-10

11 oder mehr

85

250 % / 5 Jahre

400 % / 5 Jahre

100

500 % / 7 Jahre

700 % / 7 Jahre

 

 

 

Beispiel: Wer einen Betrieb mit 5 Mitarbeitern erbt, zahlt auf 85 % des Wertes des Betriebs keine Erbschafssteuer, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) wie vor dem Erwerb gezahlt wird.

Am wesentlichsten sind die Veränderungen für große Übertragungen. Bei Erwerben von mehr als 20 mio. Euro wird zukünftig eine höhere Erbschaftssteuer fällig. Dieser Wert steigt bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen (Gesellschaftsanteile können z.B. nur innerhalb der Familie übertragen werden)  auf 40 mio. Euro. Erben haben dann die Wahl: Entweder der Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn auch reduziert (d.h. es gibt nicht mehr die 85 % oder 100 % wie oben, sondern je nach Vermögen reduziert sich das verschonte Vermögen auf bis zu 25 %, d.h. 75 % des Erwerbs sind zu versteuern). Oder der Erbe macht geltend und weist nach, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer, die auf den geerbten Betrieb entfällt, mit seinem sonstigen Vermögen zu bezahlen. Dann ist ein (ggf. teilweiser) Erlass der Erbschaftssteuer möglich.

Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich noch Änderungen erfahren, allerdings eher im Detail als im Prinzip.

Einladung zum Vortrag am 2. Juli 2015: Der digitale Nachlass

Daten leben weiter – über den Tod hinaus

Agnes D. Wendelmuth referiert zu den Fragen, die sich stellen, was mit den eigenen Daten nach dem Tod passiert. Wer hat Zugriff, wer soll ihn bekommen und wer nicht. Die praktische Bedeutung dieser Fragen nimmt stark zu, da immer mehr ältere Menschen aktiv Computer nutzen. Der Vortrag findet im Kulturhaus Falkensee statt. Beginn ist um 17 Uhr. Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link:

 

https://www.fv-kulturhaus-jrbecher.de/veranstaltungen/7/1649982/2015/07/02/info-veranstaltung-der-digitale-nachlass-was-passiert-nach-dem-tod-mit-den-daten-im-internet.html

Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 1 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die Steuerbelastung bei der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen wird in Kürze neu geregelt. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen Ende 2014 für unwirksam erklärt hatte. Wesentlicher Kritikpunkt war, dass die weitgehende Besserstellung von Betriebsvermögen nicht ohne passende Gegenleistung erfolgen darf.

Die gute Nachricht: Das grundsätzliche System der Verschonung von Betriebsvermögen bleibt erhalten, auch weil es das Verfassungsgericht ausdrücklich gebilligt hatte. Betriebsvermögen kann auch weiterhin steuerfrei oder weitgehend steuerfrei übertragen werden. Der Bestand des Betriebes soll dadurch gesichert werden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen und die volkswirtschaftliche Bedeutung rechtfertigen die Verschonung. Kleinstbetriebe bis zu einem Wert von 150.00,00 € können wie bisher steuerfrei übertragen werden, wenn sie fünf Jahre fortgeführt werden.

Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird weiterhin anhand der Lohnsumme gemessen.  Die Lohnsumme ist – verkürzt gesagt – die Summe der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten Jahre vor dem Übergang (= 100 %). Würden sie die kommenden fünf Jahre z.B. unverändert fortgezahlt, wäre dies eine Lohnsumme von 500 %. Werden Arbeitsplätze abgebaut, sinkt die Lohnsumme, Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen bewirken das Gegenteil.

Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, hat weiterhin die Wahl: Eine vollständige Steuerfreiheit bekommt, wer sieben Jahre lang die Lohnsumme beibehält. Wem diese Anforderungen zu hoch sind, weil sich z.B. abzeichnet, dass ein leichter Personalabbau notwendig wird, muss auf 15 % des Betriebswertes Steuern zahlen (= Verschonung von 85 %). Diese Regeln galten bereits für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem Entwurf müssen zukünftig auch viele kleinere Betriebe die Lohnsumme halten. Dazu mehr in der kommenden Woche.

Gleichstellung in ganz kleinen Schritten: Bundesregierung bringt Gesetz zur weiteren Gleichstellung auf den Weg – mit sehr geringen Auswirkungen

Die Forderung nach Gleichstellung der „Homo-Ehe“ ist gerade (wieder einmal) eines der großen Themen in der öffentlichen Diskussion. Nachdem im Erbrecht und im Steuerrecht im Wesentlichen eine Gleichstellung erreicht ist, dreht sich die Debatte gerade um das Adoptionsrecht, denn hier sieht das BGB noch keine Gleichstellung vor. Dieser Bereich bleibt aber im Entwurf für ein „Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ außen vor. Die Bundesregierung hat es vergangene Woche beschlossen. Nun beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren. Die Verabschiedung könnte noch vor der Sommerpause stattfinden. Das wird die Öffentlichkeit kaum bemerken, denn es steht nichts drin, was die Gemüter erregen könnte, was für das Thema „Homo-Ehe“ schon sehr ungewöhnlich ist. Es finden Änderungen in insgesamt 32 Gesetzen statt. Und zwar im Wesentlichen „von geringer praktischer Bedeutung“ (so S. 17 des Gesetzentwurfs). Die Praxis versteht schon heute Gesetze, in denen nur von „Ehe“ oder „Eheleuten“ die Rede ist, regelmäßig so, dass die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft miterfasst ist. Ein solches weites Verständnis ist im Strafrecht allerdings nicht zulässig, so dass sich hier eine Änderung der Rechtslage ergibt: Zukünftig macht sich nicht nur strafbar, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist. Bestraft wird auch, wer verpartnert ist und trotzdem heiratet oder wer als Verheirateter/Verpartnerter  noch eine Lebenspartnerschaft eingeht. Zur praktischen Relevanz sei auf oben verwiesen. Dennoch hat das Bundesjustizministerium eine Pressemitteilung herausgegeben. Die Gelegenheit war günstig, in den Medien Berücksichtigung zu finden. Auch wenn eigentlich nichts mitzuteilen war.