Tod von Dieter Wedel – Wendelmuth bei „Bild live“

Was pasiert wen, der Erbe stirbt?

Ein Redaktuer von Bild live meldete sich und bat zum ein zügies Statement zu einer ebrechtlichen Fragetellung. Hintergrund der Frage war, ob die enterbten Kinder des verstrobenen Dieter Wedel irgendwie davon profitieren, dass die Alleinerbin, Ehefrau Uschi Wolters, nur kanpp zwei Wochen später verstarb. Hier ist das fix produzierte Handyvideo:

Schenkungsrecht: Geschenkt ist geschenkt, und wiederholen…

… ist nicht zwangsläufig gestohlen – Zur Verarmung des Schenkers

Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen die Eltern häufig schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf eines oder mehrere Kinder, zum Beispiel um im Todesfall Erbschaftsteuer zu sparen. Aber was passiert, wenn der Schenker deshalb dann im Alter nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt, um etwa seine Heimkosten zu bestreiten?

In diesem Fall hat der Schenker bis 10 Jahre nach der Schenkung einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Ein geschenktes Grundstück gerät in Gefahr, wenn der Schenker verarmt -// Bild von Kerstin Riemer auf Pixabay

In den allermeisten Fällen werden solche Herausgabeansprüche aber nicht von dem Schenker geltend gemacht, sondern von dem Sozialhilfeträger, und das ist auch korrekt so, da der Sozialhilfeträger, wenn er einspringen muss, den Anspruch auf sich überleiten kann.

Und wenn der Beschenkte den Gegenstand gar nicht mehr herausgeben kann, zum Beispiel weil er ihn weiterveräußert hat? Dann muss er den objektiven Verkehrswert des verschenkten Gegenstandes in Geld ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Wertersatzanspruch entstanden ist.

Diese Wertersatzpflicht statt Herausgabe gilt regelmäßig auch, wenn ein geschenktes bloßes Grundstück infolge Bebauung wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden und die Herausgabe dem Beschenkten nicht zumutbar ist. Hierbei ist auf das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und dem errichteten Gebäude abzustellen. Der Beschenkte muss dann zwar nicht die Immobilie herausgeben, möglicherweise gerät er aber in Liquiditätsprobleme bei der Verpflichtung zur Zahlung des Wertersatzes. Wenn er dann auf Zahlung verklagt wird, droht möglicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung doch noch der Verlust der Immobilie.

Alternativ kann der Beschenkte in der ungedeckten Höhe für die Heimkosten aufkommen und so den – gegebenenfalls übergeleiteten – Herausgabeanspruch abwenden.

Familienrecht: In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen

Dokumentation aller Schenkungen und Erbschaften ist bares Geld wert

Es ist unromantisch, bei funktionierender Beziehung an Trennung und Scheidung zu denken. Deshalb haben ja auch wenige Eheleute einen Ehevertrag, obwohl so mancher ihn dringend bräuchte.

Eine Maßnahme im Scheidungsfall, das Geld aus der eigenen Familie auch dort zu belassen, ist die Dokumentation von Schenkungen und Erbschaften. Denn diese werden im Rahmen des Zugewinns nicht ausgeglichen. In der Praxis steht der beschenkte Ehegatte aber oft vor Beweisproblemen: Oftmals bestreitet der andere Ehegatte nämlich, dass die Zahlungen geflossen sind. Deshalb sollte jeder Empfänger von Vermögen schon frühzeitig Beweise sammeln. Kontoauszüge sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Denn nach 10 Jahren können viele Banken diese nicht mehr reproduzieren. Bei Bargeschenken sollte es eine Quittung (genauer einen Vertrag) geben, auf der nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenker unterschreibt mit dem klaren Zweck: „Schenkung von X an Y – Betrag erhalten“. Das ganze ist mit Datum und Unterschiften zu versehen. Gleiches gilt, wenn andere Werte überschrieben werden.

Dokumentatin im Familienrecht ist bares Geld wert
Dokumentation schafft Beweise – und ist bares Geld wert // Bild von Jerzy Górecki auf Pixabay

Bei der Übertragung von Immobilien stellt sich die Sache entspannter dar, denn die dazugehörigen Verträge sind dauerhaft übers Grundbuchamt oder den Notar verfügbar. Einzig der genaue Wert der Immobilie kann dann schwierig zu beweisen sein. Dies gilt vor allem wenn diese vor der Trennung an einen Dritten übertragen wird. Geschieht dies zeitnah zum Erwerb, z.B. weil das geerbte Elternhaus verkauft wird, ist der Kaufpreis ein guter Indikator für den Verkehrswert.

Kein Beweisproblem, sondern ein Problem der rechtlichen Bewertung stellt sich, wenn die Zahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt. Denn hier spricht erst einmal alles für eine Schenkung an beide Ehegatten. Deshalb sollten Schenkungen immer auf das eigene Konto des Kindes erfolgen. Gibt es nur ein Gemeinschaftskonto, ist im Betreff klar anzugeben, dass die Schenkung nur für das eigene Kind ist.

Familienrecht: Verbleib im Familienheim trotz Trennung

Lösungen gibt es – wenn beide wollen

Meistens sind beide Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Wohnhauses. Die zentrale wirtschaftliche Frage im Trennungsfalle ist, was mit der Immobile passieren soll. Oft will ein Partner in der Immobilie verbleiben, z.B. um Kindern einen Umzug zu ersparen. Sind ausreichend finanzielle Mittel verfügbar, kann der eine den anderen auszahlen. Oftmals gelingt dies wegen der hohen Preise nicht. In diesem Fall kann es beim Miteigentum bleiben. Als Nutzungsentschädigung, vergleichbar einer Miete, können die Eheleute eine Summe frei vereinbaren. Oftmals trägt der eine Ehegatte die Hausrate und entschuldet so auch den Eigentumsanteil des anderen. Auch eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen ist möglich. Statt der Barzahlung von Ehegattenunterhalt stellt der Unterhaltspflichtige die Nutzung zur Verfügung. Auch mit Kindesunterhalt ist dies möglich, muss aber sorgfältig vereinbart werden.

Kein Auszug trotz SCheidung
Ken Auszug trotz Trennung und Scheidung

Verständigen sich die Eheleute, zunächst gemeinsame Eigentümer zu bleiben, ist es sinnvoll, den zeitlichen Horizont abzustecken, für den die Regelung mindestens gelten soll. Gerade für denjenigen der wohnen bleibt, ist diese Sicherheit wichtig, damit es nicht zu einer Versteigerung kommt. Die größte Sicherheit bietet der Eintrag eines Wohnungsrechts im Grundbuch – doch ist dies mit weiteren Kosten verbunden.

Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt. So kann das Miteigentum übertragen werden, und als Ausgleich verzichtet der Übernehmer auf die Übertragung von Rentenpunkten beim Versorgungsausgleich. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Verzicht auf Versorgungsanwartschaften nicht zu Altersarmut führt – das könnte eine Vereinbarung unwirksam machen. Auch Zugewinnausgleichsforderungen können zur „Finanzierung“ des Erwerbs dienen.

Fazit:  Vereinbaren kann man vieles. Wenn aber ein Ehegatte sein Kapital haben möchte, das in der Immobilie steckt, wird es oft schwierig.

Unmöglich ist der Verbleib im Familienheim trotz Trennung jedoch nicht.

Familienrecht: Darum freut sich Ihre Rentenversicherung über die Scheidung

Versorgungsausgleich führt oft zu Zinsverlusten

Falls die Ehe nicht ganz kurz war, gleicht das Familiengericht die Rentenanwartschaften im Scheidungsverfahren aus. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird vom Halbteilungsgrundsatz dominiert: Jeder Ehegatte soll mit den gleichen Anwartschaften in der Altersversorgung aus der Ehe herausgehen, soweit diese in der Ehe erworben wurden. Deshalb gibt jeder die Hälfte von allem ab, egal ob private Altersversorgung oder gesetzliche Rente.

Im Detail oft kompliziert – der Versorgungsausgleich

Praktisch geschieht dies oft so, dass die privaten Versicherer das angesparte Kapital teilen und der Ausgleichsberechtigte seinen eigenen Vertrag bekommt. Dabei müssen für beide Verträge die gleichen Konditionen gelten (Halbteilungsgrundsatz). Dies geschieht aber in der Praxis keineswegs. Viele Versicherer haben in ihren Teilungsordnungen (= interne Regelungen) stehen, dass der neue Vertrag in die aktuellen Tarife eingeordnet wird. Das führt zu erheblichen Nachteilen, wenn der Ausgangsvertrag ein schon älterer ist und noch einen hohen Garantiezins aufweist. Alte Riesterverträge weisen z.B. eine Garantieverzinsung von bis zu 4 % aus. Wer in 2022 einen solchen Vertrag abschließt, erhält gerade einmal 0,25 % Zinsen.

Das Familiengericht muss dies eigentlich automatisch beachten, doch geschieht dies nicht immer. Doch ist jeder Ehegatte bzw. sein Anwalt gut beraten aufzupassen.  Auf einen Hinweis fragt das Gericht beim Versicherer nach. Es wird den drohenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz verhindern. Darum wird es im Scheidungsbeschluss anordnen, dass für den neuen Vertrag die gleichen Regeln und die gleiche Verzinsung wie für den Altvertrag gelten.

Fazit: Augen auf! Sie haben keinen Anlass, der Rentenversicherung einen Teil der Garantieverzinsung zu schenken, zumal sich die Versicherer den Aufwand der Teilung meistens mit mehreren hundert Euro bezahlen lassen.

Hier ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 – 7 UF 213/17).

Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 2 von 2)

Und was macht der Sachverständige?

Ganz wichtig: Das Familiengericht darf dem Gutachten nicht die Entscheidung über das Verfahren überlassen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, gerät aber manchmal aus dem Blick. Ein psychologisches Sachverständigengutachten ist vom Grunde her nichts anderes als ein Gutachten zum Schaden beim Baumangel. Es geht um die Beantwortung einer konkreten Beweisfrage. Es ist gerade nicht Aufgabe des Sachverständigen, komplexe Sachverhalte zu ermitteln und sich so eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Das Gericht muss die zentrale Frage, was dem Kindeswohl dienlich ist, selbst beantworten. Eine Beweisfrage etwa des Inhalts „Welche Umgangsregelung ist am besten für das Kind?“ wäre rechtswidrig. Dagegen wehren können sich betroffene Eltern jedoch nur schwer. Rechtsmittel gibt es nicht. Als Ausweg bleibt nur, die Begutachtung zu verweigern. Ob das zielführend ist, bedarf aber der sorgfältigen Abwägung.

Die Begutachtung darf den Richter nicht ersetzen.

Wenn der Sachverständige an die Arbeit geht, formuliert er nach dem Aktenstudium die Beweisfrage in psychologische Fragestellungen um. Er stellt einen Untersuchungsplan auf. Dieser beinhaltet typischerweise Gespräche mit den Eltern und dem Kind, eventuell auch mit Erziehern bzw. Lehrern oder mit weiteren Bezugspersonen. Regelmäßiger Bestandteil sind auch Interaktionsbeobachtungen, also die Betrachtung, wie die Eltern mit dem Kind und umgekehrt umgehen. Die Psychologen machen verschiedene standardisierte Tests mit den Kindern, angepasst an das Alter und die konkrete Fragestellung.

Als Besonderheit im Familienrecht gibt es das lösungsorientierte Gutachten, wo der Gutachter zusätzlich zur Beantwortung der Beweisfrage (rechtswidrig wird diese Haupaufgabe nicht selten übergangen) versucht, mit den zerstrittenen Eltern eine Lösung zu erarbeiten. Es kann zu guten Ergebnissen führen, verkennt aber die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen.

Nach mehreren Monaten legt der Sachverständige dann sein Gutachten vor. Der Umfang beträgt typischerweise 60 bis 80 DIN A4-Seiten. Im Nachgang wird der Sachverständige oft geladen, um sein Gutachten noch mündlich zu erörtern, bevor das Gericht dann seine Entscheidung trifft.

Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 1 von 2)

Wann ordnet das Familiengericht es an?

Egal, ob sich Eltern um das Umgangs- oder das Sorgerecht streiten: Maßstab für die Entscheidung ist immer das Wohl des Kindes. Das Kind bekommt einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt,. Man bezeichnet ihn als „Anwalt des Kindes“, doch oft mit pädagogischer oder psychologischer Ausbildung Aber was ist gut fürs Kind? Darüber gehen die Meinungen bei Vater und Mutter auseinander. Bei Fragen des Umgangs geht es darum zu entscheiden, wieviel Zeit der Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig lebt, mit dem Nachwuchs verbringen darf – oder ob der Umgang ganz ausgeschlossen wird, was nur sehr selten angeordnet wird. Beim Sorgerecht geht es meistens darum, wo die Kinder nach der Trennung schwerpunktmäßig leben oder ob Raum für ein Wechselmodell besteht.

Gutachten in Kindschaftssachen: Ein prüfender Blick ist notwendig.

Manchmal schlagen die Wellen hoch, weil die Eltern „hochstreitig“ sind. Oftmals sehen sich solche Eltern über Jahre immer wieder vor Gericht oder führen gleich mehrere Verfahren gleichzeitig. Nicht selten haben die Eltern einen Trennungskonflikt zu bewältigen. Wenn das Familiengericht auch nach Konsultation des Jugendamts und des Verfahrensbeistands keine Lösung weiß, beauftragt einen psychologischen Sachverständigen. Hierfür fallen Kosten von mehreren tausend Euro an, welche sich die Eltern faktisch immer teilen müssen. Glück hat, wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt, denn dann zahlt der Staat ganz oder teilweise. Die VKH für Gutachtenkosten bekommt übrigens auch mancher, dessen Rechtsanwalt nicht auf VKH-Basis arbeitet.

Das psychologische Sachverständigengutachten ist meist nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Erfolg haben. Denn jedes Kindschaftsverfahren ist von der Maxime bestimmt, dass sich die Eltern einvernehmlich verständigen sollen. Dies kann durch einen Vergleich passieren, den das Gericht billigt oder bei externen Unterstützungsmaßnahmen, oft in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Wenn dies nicht zum Ziel führt, formuliert das Gericht Fragen, von deren Beantwortung es sich eine Grundlage für die gerichtliche Entscheidung erhofft.

Kindesunterhalt und Energiepreise: Wer profitiert von den 100 € Kinderbonus?

Bundesregierung entlastet Eltern – doch wen konkret?

Die Energiepreise kennen nur eine Richtung. Es wird teurer. Die Bundesregierung will die Bürger deshalb entlasten. Die Bundesregierung hat am 27. April 2022 ein „Entlastungspaket 2“ beschlossen, das nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird. Darin enthalten ist auch ein Bonus von 100 € für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Dieser wird, wie schon in der Vergangenheit beim „Coronabonus“ mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Erneut stellt sich die Frage, wer von dieser Zahlung profitiert. Einerseits kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass nur der Elternteil profitiert, bei dem das Kind lebt. Es ist dieser Elternteil, der den Bedarf des Kindes decken muss, der durch die hohen Kosten steigt. Andererseits kommt es auf die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils an, denn danach richtet sich die Höhe des Unterhalts. Wer wegen der hohen Energiepreise mehr Geld zum Leben braucht, hat eine geringere Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt.

Es wird teurer – da kommt der Bonus gerade recht.

Beim Coronabonus wollte der Gesetzgeber den Unterhaltszahler zunächst nicht entlasten, hat es sich dann aber anders überlegt und das Geld aufgeteilt. Vermutlich wird es hier auch so kommen, weil beide Elternteile unter den hohen Energiekosten leiden. Das lässt sich aber erst beurteilen, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Wer Unterhalt zahlt, sollte die Sache im Auge behalten und den Unterhalt ggf. anpassen.

Bei einer Betreuung im Wechselmodell, bei gleicher Betreuungsleistung, wird man hingegen in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Geld beiden Eltern zusteht und nicht nur dem Kindergeldbezieher. Ob hier jeder 50 € bekommt oder – entsprechend der hochkomplexen Unterhalsberechnung im Wechselmodell – zunächst jeder 25 € bekommt und die weiteren 50 € nach den Einkommensverhältnissen aufgeteilt werden, wissen nur die Richter am Bundesgerichtshof. Klar ist allerdings schon jetzt, dass der Aufwand, das auszurechnen in keinem Verhältnis zur Summe steht, um die es geht. Eine Verständigung der Eltern ist hier der beste Weg.

Zukunftstag Brandenburg 2022

Corona ist vorbei -wendelmuth Rechtsanwälte ist wieder dabei

Die Normalität kehrt zurück. Deshalb hat wendelmuth Rechtsanwälte in 2022 auch zwei Schülern die Möglichkeit gegeben, einen Einblick in den Alltag einer Rechtsanwaltskanzlei zu geben.

Neben Gesprächen mit den Anwälten und den Rechtsanwaltsfachangestellten standenfür Aimée und Raphael der Besuch einer Gerichtsverhandlung auf dem Programm. Uund das gemeinsame Pizzaessen zum Abschluss des Tages. Dritte Schülerin im Bunde war Michelle, die ein zweiwöchiges Schülerpraktikum bei wendelmuth absolviert.

Zwischendurch besuchte uns noch Carsten Scheibe, der Macher des Jourmals „unser Havelland“. Im Rahmen seiner Reportage zum Zukunftstag in der Region informierte er sich vor Ort.

Raphael, Michelle und Aimée lernen die Fachkanzlei wendelmuth kennen – für zwei Wochen bzw. für einen Tag

Infos zum Zukunftstag Brandenburg sind hier vefügbar.

Erbrecht: Tod eines Ehegatten – gefangen im Ehegattentestament

Was tun, wenn sich die Umstände ändern?

Ehegatten können ein gemeinsames Testament machen. Bekannt ist z.B. das „Berliner Testament“. Hier setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder. Das eine „Berliner Testament“ gibt es nicht, es handelt sich nur um die Bezeichnung der beschriebenen Grundkonstruktion. Wenn jedoch ein Ehegatte gestorben ist, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung regelmäßig nicht mehr ändern, auch wenn es zu Verwerfungen z. B. mit einem Kind kommt. Die Hürden für einen Rücktritt sind meist unerreichbar.

Bindungswirkung beseitigen? – Testament zerreißen ist keine Lösung.

Dies liegt an der sogenannten Wechselbezüglichkeit: Der eine Ehegatte hat in der gewählten Form testiert, weil sich auch der Ehegatte so gebunden hat. Im Testament kann vereinbart werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gelten sollen. Das gibt dann aber nicht die Sicherheit, dass das Erbe tatsächlich bei dem gemeinsam geplanten Schlusserben ankommt. Im schlimmsten Fall erben nicht die Kinder, sondern die erbschleichende Pflegekraft.

Der überlebende Ehegatte ist regelmäßig frei, mit dem Vermögen zu tun und zu lassen, was er möchte (anders ist dies bei einer Vor- und Nacherbschaft). Hier ist der Hebel, noch zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, indem das Vermögen dahin übertragen wird, wo man es jenseits der Regelung im Testament haben möchte. Die Kinder sind durch § 2287 BGB geschützt, der bei Schenkungen den Erben des entwerteten Nachlasses ein Rückholrecht gibt. Sofern der Beschenkte jedoch nichts von den testamentarischen Verfügungen weiß, also gutgläubig ist, scheitert der Anspruch, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist. Eine Rückforderung scheitert auch dann, wenn der Erbe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, weil er ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte. Dies gilt es, zu dokumentieren, damit Rückforderungsansprüche ins Leere laufen.

Wer es im Gesetz mal nachlesen möchte, schaue sich § 2270 BGB an, wo die Bindungswirkung zu finden ist.