Versorgungsausgleich: Rentenanpassung in Ost und West

Versorgungsausgleich: Rentenanpassung in Ost und West

Ändert sich etwas?

Kürzlich forderte die Rechtsanwältin der Gegenseite im Scheidungsverfahren eine neue Auskunft der Rentenversicherung: Begründung: Die Rentenwerte Ost und West seinen zum 1. Juli 2023 angepasst worden. Letzteres stimmt. Der Rentenwert beträgt einheitlich 37,40 €.

Bei den Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich teile ich die Meinung hingegen nicht. Es werden Rentenpunkte „transferiert“, und deren Wert ist erst einmal egal bzw. war schon immer Änderungen unterworfen, nämlich immer, wenn die Renten angepasst wurden. Da immer auf einen bestimmten Stichtag, das Ehezeitende, abgestellt wird, ändern sich durch Rentenerhöhungen auch nicht die Kapitalwerte.

Versorgungausgleich – ein Kern der Wirkungen der Ehe // Bild von Csaba Nagy auf Pixabay

Die Folgefrage, die sich stellt ist, ob man denn überhaupt noch Entgeltpunkte West und Entgeltpunkte Ost braucht, wenn jetzt alles gleich ist. Tatsächlich wird man hierauf im Rahmen des Versorgungsausgleichs verzichten können. Ganz verzichtbar ist die Unterscheidung allerdings noch nicht, denn die Beitragsbemessungsgrenzen (7.300 € West und 7.100 € Ost) sind noch nicht gleich. Bei dieser Ungleichheit wird es auch 2024 noch bleiben. Das ist gesetzlich niederlegt und konnte nicht, wie die jetzige Anpassung bei den Entgeltpunkten, im Verordnungswege vorgezogen werden. In den neuen Ländern muss man also weniger verdienen, um den gleichwertigen Rentenpunkt zu bekommen. Die Rentenversicherung wird deshalb vermutlich bis Ende 2024 noch getrennt nach Ost und West ausweisen, welche Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden.

2025 könnte es dann vorbei sein mit „Ost und West“. Fehlt es am getrennten Ausweis in den Auskünften zum Versorgungsausgleich, dürfte sich das wiederum auf den Gegenstandwert als Grundlage für Rechtsanwalts- und Gerichtkosten auswirken, nämlich dergestalt, dass es günstiger wird für die Rechtsuchenden.

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Nie angenehm, manchmal vermeidbar

Einige Hinweise für die Praxis

Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis  zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.

Mit der Vollstreckbaren Ausfertigung geht die Zwangsvollstreckung los.

Risiken der Pfändung

Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.

Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.

Familienrecht: Wann kann ich das Haus zu Geld machen?

Familienrecht: Wann kann ich das Haus zu Geld machen?

Der Schutzschirm der Ehe über der Immobilie ist löchrig

Die Eheleute haben ein gemeinsames Haus. Scheitert die Ehe, sind die Mittel oft nicht da, um das Haus als Alleineigentümer zu übernehmen. Eher selten sind die Fälle, wo beide Ehepartner Alleineigentümer werden wollen und dazu finanziell in der Lage sind.

Gar nicht so selten sind hingegen die Fälle, in denen ein Ehegatte in der Immobilie bleibt und sich jeder einvernehmlichen Lösung widersetzt. Der Grund hierfür liegt einerseits im Wohnkomfort, aber noch häufiger in der Schwierigkeit, bezahlbaren Wohnraum in akzeptabler Lage zu finden. Wenn die Blockadehaltung zum Dauerzustand wird, bleibt dem Ehegatten als Miteigentümer nur die Teilungsversteigerung bei Gericht. Dabei kommt das ganze Haus unter den Hammer.

Immoblie untern Hammer – manchmal auch während der Ehe möglich // Bild von succo auf Pixabay

Für die Ehewohnung sind die Hürden einer Teilungsversteigerung jedoch hoch. Es gilt der besondere Schutz der Ehewohnung. Einzelne Gerichte haben die Versteigerung vor der Scheidung per se für unzulässig gehalten (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 12 UF 163/16). Andere haben weniger strenge Maßstäbe angelegt. So sieht es nun auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22). Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterien wie Dauer der Trennung, Kinder und wirtschaftliche Situation sind zu berücksichtigen. Die Verzögerung der Scheidung kann sich also immer noch auszahlen.

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag und stellt ein Ehegatte einen Antrag auf Versteigerung, muss er noch etwas beachten: Solange der Hausanteil quasi das gesamte Vermögen darstellt, kann er die Versteigerung nur mit Zustimmung des anderen starten. Da diese nicht freiwillig erteilt werden wird, muss das Familiengericht sie ersetzen. Alternativ kann drei Jahre nach der Trennung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet werden. Das löst die Fessel Verfügungsbeschränkung. Solche zusätzlichen Verfahren nehmen aber weitere Zeit in Anspruch. Bis das gemeinsame Haus zu Geld gemacht ist, kann es also dauern.

Familienrecht: Was mache ich mit den Sachen des Expartners?

Familienrecht: Was mache ich mit den Sachen des Expartners?

Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten

Das Gesetz bietet unzählige Möglichkeiten, die Herausgabe von Dingen durchzusetzen. Im Bereich der gescheiterten Ehe gibt es eine ganze Reihe Paragrafen, die sich nur mit der Verteilung des Hausrats beschäftigen. In der Praxis schaffen es die allermeisten Mandanten allerdings, das ohne Gerichtsverfahren zu regeln.

Immer wieder stellen Mandanten jedoch die Frage, was mit den Dingen passieren soll, die der ausgezogene Expartner nicht abholt. Dabei handelt es sich selten um wertvolle Dinge. Meistens hat auch der Eigentümer kein Interesse mehr, keinen Platz oder will den anderen nur ärgern, indem er seine ollen Dinge nicht abholt. Oft ist es auch eine Kombination aus allem.

Wohin mit den Sachen des Expartner? An die Straße stellen? // Bild von Wolfgang Eckert auf Pixabay

Im ersten Schritt muss der andere unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden, seine Sachen abzuholen, am besten schon unter Vorschlag von Abholungsterminen. Wenn dann nichts geschieht, greifen einige zur praktischen Lösung: Die Dinge werden zu einem Zeitpunkt x vors Haus gestellt und der andere in Kenntnis gesetzt. Was er abholt, holt er ab. Was er nicht holt, holen andere; der Rest wird entsorgt. Diese Vorgehensweise führt zum Ziel, ist aber rechtlich bedenklich. Unter Umständen begeht der Entsorger Straftaten, jedenfalls macht er sich aber schadenersatzpflichtig. Ob hier wirklich ein relevanter Schaden entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, ob der Beweis des Schadens gelingt und ob der Andere dafür wirklich vor Gericht zieht.

Wer keine Fakten schaffen möchte, kann die Sachen irgendwo einlagern. Die Kosten trägt er jedoch erst einmal selbst. Erstattungsansprüche sind bei werthaltigen Dingen möglich, aber hier muss sich der „Einlagerer“ um die Durchsetzung kümmern.

Die rechtlich korrekte Vorgehensweise ist jedoch eine andere: Wertvolle Dinge sind beim Gericht zu hinterlegen, werthaltige Dinge, die nicht hinterlegt werden können, müssen öffentlich versteigert werden. Der Erlös ist dann bei Gericht zu hinterlegen. Nur wertlose Dinge dürfen Sie tatsächlich entsorgen.

Familienrecht: Geschlechtseintrag und Selbstbestimmung

Familienrecht: Geschlechtseintrag und Selbstbestimmung

Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang

Anfang Mai ging es durch die Presse: Zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens sollen Gerichtsverfahren künftig entfallen – die Erklärung gegenüber dem Standesamt soll ausreichend sein. Der Gesetzgeber will etwas mehr als 3.000 Gerichtsverfahren (so der Wert in 2021) pro Jahr einsparen. Nach etwas mehr als einem Monat haben wir uns mal angeschaut, wie weit das Verfahren gediehen ist: So ganz viel ist noch nicht passiert. Ein erster Entwurf ist in der Abstimmung mit den Bundeländern. Das Bundesfamilienministerium hat den Hut auf. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren hat noch gar nicht begonnen. Dieses fängt erst an, wenn das Gesetz in den Bundestag gelangt. Sobald aber das Bundeskabinett ein Gesetz beschließt, ist dies der faktische Startschuss (Ausnahmen bestätigen die Regel: Stichwort Wärmepumpe).

Bild von Franz P. Sauerteig auf Pixabay

Praktisch wird es einfacher, im Personenstandregister von männlich auf weiblich oder divers zu wechseln. Das stellt eine wichtige Antidiskriminierungsmaßnahme dar. Eine Eigenerklärung reicht aus. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mitwirken. Streiten sich die Eltern, kommt das Familiengericht zum Zuge. Nach der Änderung kommt es im Rechtsverkehr auf den aktuellen Eintrag an. Flexible Lösungen sind aber für verschiedene Bereiche vorgesehen: z.B. Leistungsbewertung im Schul(Sport) oder im Strafvollzug. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall wird für den Dienst an der Waffe eine vorübergehende Zuordnung zum männlichen Geschlecht angenommen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zur Krisensituation besteht.

Wer Geschlecht und Vorname gewechselt hat, wird durch ein Offenbarungsverbot geschützt, um ein Zwangsouting zu vermeiden. Das gibt es auch schon im bestehenden Recht. Wenn der Registereintrag vollzogen ist, hat die betreffende Person einen Anspruch auf Änderung von Registern und Dokumenten. Die Grenze liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Ein solches bejaht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn es darum geht prüfen zu können, ob eine eidesstattliche Versicherung wegen Zahlungsschwierigkeiten abgegeben wurde oder auch um Forderungen gerichtlich geltend zu machen oder durchsetzen zu können.

Näheres zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums bzw. auf der Seite des Bundesfamilienministeriums

Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Amtsgericht – Familiengericht – Landgericht – Oberlandesgericht

Wer eine gerichtliche Entscheidung möchte, darf sich das Gericht nicht aussuchen, das entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit muss stimmen, aber auch sachlich muss es passen. Anders als z.B. beim Arbeitsrecht gibt es keinen eigenen Gerichtszweig für das Familienrecht. Die Familiengerichte sind Organisationseinheiten der Amtsgerichte. Doch nicht jedes Amtsgericht hat solche Abteilungen. Beispiel: In Berlin-Spandau gibt es zwar ein Amtsgericht, doch die zuständigen Familienrichter finden sich am Amtsgericht Kreuzberg. Bei Streitigkeiten rund ums Kind und zwischen Eheleuten ist das Familiengericht zuständig –und zwar unabhängig von der Frage, um wieviel Geld es geht. Wichtig ist nur, dass es irgendwie im Zusammenhang mit der Trennung steht. Auch nach der Scheidung bleibt es bei der Zuständigkeit.

So prächtig sind dann doch nur wenige Gerichte, wo Familienrecht verhandelt wird // Bild von David Mark auf Pixabay

Landgericht zur in Spezialfällen

Die Grundregel, dass die Landgerichte bei über 5.000 € zuständig sind, gilt nicht. Im Gegenteil, Landgerichte haben mit Familienrecht nichts zu tun. Es gibt eine Ausnahme, nämlich wenn sich nichteheliche Lebensgemeinschaften trennen und ums Vermögen  streiten. Rechtlich stehen sich die Partner eigentlich wie fremde Dritte gegenüber – und doch kommen Rechtsgedanken und Prinzipien des Familienrechts zum Tragen. Ein weiterer Bereich, wo das Landgericht aufs Familienrecht trifft, ist die Rechtsanwaltshaftung. Anknüpfungspunkt ist hier der Anwaltsvertrag.

Oberlandesgericht als zweite Instanz

Für Berufungen, die im Familiengericht Beschwerde heißen, ist das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. In Berlin heißt das Oberlandesgericht übrigens Kammergericht. Außer dem Namen gibt es aber keine Besonderheiten. Am OLG gibt es spezialisierte Familiensenate. Für die Revision (im Familienrecht Rechtsbeschwerde genannt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig, wobei die Hürden für eine Anrufung höher sind als im „normalen“ Zivilrecht. Es bedarf fast immer der ausdrücklichen Erlaubnis des OLGs, zum BGH zu gehen. Eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 2 von 2

Wenn beide wollen, kann es (einigermaßen) schnell gehen. Das war das Ergebnis von Teil 1. Doch wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner an der Ehe festhält? Die Fälle, wo dies aus einseitiger emotionaler Verbundenheit geschieht, sind eher selten. Meist geht es um wirtschaftliche Gründe: Bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (und nicht nur für ein Jahr, wie so mancher meint). Einziges Trostpflaster: Nachehelicher Unterhalt wird tendenziell für einen kürzeren Zeitraum gewährt, wenn die Trennungsphase lang war. Ein weiterer Grund für Verzögerungen: Die Verwertung der gemeinsamen Immobilie ist kaum möglich. Gerade in Zeiten teurer Mieten spart der verbleibende Partner im Haus viel Geld. Last but not least lassen sich Kostenrisiken vor allem für teure Zugewinnverfahren minimieren.

Zum schnellen Verfahren braucht es zwei //Bild von Nile auf Pixabay

Wenn ein Partner die Strategie des langen Scheidungsverfahrens verfolgt, hat der andere Ehegatte einen schwierigen Stand. Alle Themen, die ein Ehegatte ins Scheidungsverfahren „reinpackt“, muss das Gericht zunächst vollständig bearbeiten, denn es gibt am Ende nur eine einheitliche Entscheidung. Gerade ein Verfahren über den Zugewinn kann mehrere Jahre dauern. Eine Trennung von Scheidung und den sonstigen Folgesachen ist im Härtefall möglich. Einen solchen nimmt das Gericht aber frühestens nach zwei Jahren an – und dann müssen noch weitere Umstände hinzukommen. Anerkannt ist z.B. der Fall des Kindes aus der neuen Beziehung und der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten. Im Einzelfall kann eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine Lösung sein, um die Scheidung zu beschleunigen. Dieses recht unbekannte Instrument kann beim gesetzlichen Güterstand greifen, wenn die Trennung mindestens drei Jahre her ist.

Ein Scheidungsverfahren kann länger dauern als so manche Ehe. Wer sich eine jahrelange Auseinandersetzung ersparen möchte, muss Kompromisse eingehen, wird also finanzielle Zugeständnisse kaum vermeiden können. Ohne Schmerzen geht es selten schnell, wenn einer bremst.

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Familienrecht: Wie kann ich mich schnell scheiden lassen?

Eine recht ernüchternde Analyse – Teil 1 von 2

Nach der Trennung soll die schnelle Scheidung kommen. Die Gründe sind unterschiedlich: Das Kapitel „Ehe“ soll emotional abgeschlossen werden, wirtschaftliche Gründe oder auch der Wunsch, den neuen Partner zu heiraten, etwas weil ein Kind unterwegs ist, spielen eine Rolle. Wenn beide Ehegatten den Wunsch haben und man sich über finanzielle Dinge einig ist, steht der Scheidung eigentlich nichts im Wege, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Findet der Versorgungsausgleich (VA) statt, kann der Anwalt ca. 10 Monaten nach der Trennung die Scheidung einreichen. Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung ist bei jedem Anwalt gleich teuer – billige „Online-Scheidungen“ gibt es nicht.

Manchmal dauert es, bis die Scheidung durch ist // Bild von Nile auf Pixabay

Wie schnell es dann zur Scheidung kommt, hängt maßgeblich von den Versorgungsträgern ab. Deutsche Rentenversicherung und Co. müssen Auskunft zu den Ansprüchen erteilen, die jeder Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Das kann mehrere Monate dauern. Da der Rentenverlauf nicht nur für die Zeit der Ehe geklärt wird, sondern für das ganze Leben, kommt es hier manchmal zu weiteren Verzögerungen. Ein halbes Jahr geht schnell ins Land. Oft unerträglich lang dauern die Pensionsauskünfte für Landesbeamte in Berlin.

Liegen alle Auskünfte zum VA vor, terminieren die Gerichte zügig. Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann der Richter oft im Termin die Scheidung mit Rechtskraft aussprechen.

Noch schneller geht es, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird – bei kurzer Ehe oder wenn sich die Ehegatten auf den Verzicht verständigen. Ist das sinnvoll? Freiwillige Renteneinbußen müssen gut überlegt sein.

Wollen beide die Scheidung, können die beiden (!) Ehegatten einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs stellen. Dann muss das Familiengericht nicht mehr auf die Rentenversicherung warten. Der zweite Teil folgt in Kürze.

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Justizminister legt ersten Entwurf für Reform vor – auch für bestehende Ehen

Im Koalitionsvertrag ist die Reform des Namensrechts als Projekt genannt. Nun legt das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für Neuerungen bei der Wahl der Nachnamen vor. Das Namensrecht wird flexibler. Wenn der Entwurf mit allen anderen Ministerien abgestimmt ist, beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist wohl zum Jahreswechsel 2024/2025 geplant.

Die wesentliche Änderung liegt in der Möglichkeit der Ehegatten einen Doppelnamen zu wählen. Heiratet Herr Meier Frau Schmidt können beide „Schmidt Meier“ oder „Meier Schmidt“ heißen, mit oder ohne Bindestrich. Die bisherigen Möglichkeiten des gemeinsamen Ehenamens nur eines Partners oder die Beibehaltung der bisherigen Namen bleibt erhalten. Die Möglichkeit des Anhängens des Namens bei einem Ehepartner entfällt hingegen.

Hier können sich in den nächsten Jahren Änderungen ergeben // Bild von Christoph Meinersmann auf Pixabay

Kinder erhalten einen einfachen Namen oder einen Doppelnamen, den sich die Eltern aus den Bestandteilen ihrer Namen aussuchen können.

Im Scheidungsfalle soll das Kind den Nachnamen des Elternteils tragen können, bei dem es schwerpunktmäßig lebt. Der andere Elternteil muss einwilligen. Hier ist Konfliktpotential vorhanden. Im Zweifel muss das Familiengericht entscheiden. Das Kindeswohl ist der Entscheidungsmaßstab. Ab dem fünften Geburtstag soll auch das Kind einwilligen. Ob diese Altersgernze im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten wird, möchten wir mit einem Fragezeichen versehen. Eine Namensänderung des Kindes im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.

Weitere Änderungen betreffen die Rückbenennung nach Einbenennung von Stiefkindern, Erwachsenenadoptionen und sog. geschlechtsangepasste Familiennahmen, die man aus osteuropäischen Sprachen kennt (z.B. „-ow“ und –„owa“).

Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Ehen, allerdings plant der Gesetzgeber hier mit einer Frist. Bis Ende 2026 müssen sich die Eheleute für einen Doppelnamen als Ehenamen entscheiden.

Details finden sich auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt

Eine Scheidung ist selten günstig, außer der Staat gewährt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe. Und selbst dabei handelt es manchmal nur um ein zinsfreies Darlehen. Wer nicht auf staatliche Hilfe bauen kann, trägt seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten selbst. Wer versucht, alle Scheidungsverfahren über einen Kamm zu scheren, vergleicht Äpfel und Birnen. Die Scheidung, bei der die Eheleute nur die Scheidung als solche wollen, ist bei Gericht immer mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Nur bei sehr kurzen Ehen kann dieser entfallen. Die Kosten einer solchen (einvernehmlichen) Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Der hat noch nichts mit den Gebühren zu tun, sondern ist die Grundlage für die Berechnung.

Ein Beispiel: Das Quartalseinkommen der Ehegatten ist die wesentliche Größe. Verdient er 4.000 € netto und sie 3.000 € netto, ergibt das in drei Monaten 21.000,00 €. Für den Versorgungsausgleich schlägt das Gericht 10 % pro Anrecht auf. Haben beide Ehegatten eine Beamtenpension und er noch einen Riestervertrag, sind es drei Anrechte. Der Verfahrenswert steigt auf 27.300 € (21.000,00 € + 6.300,00 € (21.000*10%*3 Anrechte)). Die Kosten für den Rechtsanwalt liegen dann bei 2.900 €. Das sind die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine sog. Online-Scheidung ist übrigens keinen Cent billiger, in der Beratungsqualität aber oft schlechter als ein spezialisierter Anwalt vor Ort. Die Gerichtskasse verlangt von jedem Ehegatten 449 €.

Vermögen macht die Scheidung manchmal teurer

Das Gesamtvermögen der Eheleute kann den Gegenstandwert jedoch noch deutlich erhöhen. Eigentlich ist es zu berücksichtigen mit 5 % nach Abzug von Freibeträgen. Ein schuldenfreies Haus im Wert von 750.000 € wird z.B. mit 5 % von 600.000 € angesetzt. Der Verfahrenswert steigt dann um 30.000 €. Dafür benutzen verschiedene Gerichte unterschiedliche Formeln. Das OLG Brandenburg zieht in letzter Zeit für jeden Ehegatten 60.000 € vom Reinvermögen (also nach Abzug der Schulden) ab und für jedes minderjährige Kind weitere 10.000 €, vgl. z.B. die Entscheidung 13 WF 3/22 vom 16.02.2022.

Die Anwaltskosten liegen dann bei ca. 4.100 €. Bei Gericht sind 733 € pro Ehegatte fällig.

Die Eheleute und ihre Anwälte haben es ein Stück selbt in der Hand

Ob es zu einer Berücksichtigung des Vermögens kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Rechtsanwalt darauf hinweist, wird das Gericht sie berücksichtigen. Es gibt aber auch Gerichte, wo die Richter explizit von sich aus danach fragen. Denn mit dem Gegenstandwert steigen auch die Gerichtsgebühren und die Richter sind dafür verantwortlich, dem Staat die Gebühren zukommen zu lassen, die das Gesetz vorsieht,, vgl. § 43 FamGKG

Ganz anders gestalten sich die Kosten, wenn vor Gericht oder außerhalb des Gerichtssaals noch über Zugewinn, Häuser, Kinder oder Unterhalt gestritten wird. Dann ist eine pauschale Prognose unmöglich. Aufwand und Gegenstandswert bestimmen die Kosten, die von wenigen Hundert Euro bis in den höheren fünfstelligen Bereich gehen können. Ein Rosenkrieg kann eine teure Angelegenheit werden.