Familienrecht: Ich bin dann mal weg … Umzug mit dem Kind

Darf ich mit dem Kind wegziehen? Und wenn ich Fakten schaffe?

Bei gemeinsamem Sorgerecht hat kein Elternteil das Recht mit dem Kind umzuziehen. Ist der andere Elternteil nicht einverstanden, entscheidet das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Das ABR ist ein Teil des Sorgerechts. Ein reguläres Verfahren über zwei Instanzen dauert mehrere Monate. Kommt noch ein psychologisches Gutachten hinzu, vergeht oft mehr als ein Jahr. Solange will oder kann der umzugswillige Elternteil oft nicht warten, weil die neue Arbeitsstelle ruft oder der Wunsch besteht, nach einer gescheiterten Beziehung räumlichen Abstand zu gewinnen.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist einzig und allein das Wohl des Kindes. In 99 % der Fälle ist es für das Kind am besten, wenn es Mutter und Vater in der Nähe hat. Doch hat das Gericht keine Möglichkeit, dem Elternteil den Umzug zu verbieten.

Wenn der Umzugswagen kommt….

Wenn es schnell gehen soll, kann ein Eilverfahren die Lösung sein. Das stößt bei allen Beteiligten (Jugendamt, Gericht) oft auf Kritik, die im Verfahren durchaus deutlich ausgesprochen wird. Gibt das Gericht dem Eilantrag statt, steht dem Umzug nichts mehr im Wege.

Und wenn das Gericht nicht entscheidet?

Lehnt das Gericht den Eilantrag ab (oder wird das Gericht gar nicht gefragt), zieht so mancher Elternteil dennoch um. Das geht in solchen Fällen gut, in denen ein Elternteil die engere Bindung zum Kind hat, etwa weil das Kind schon vorher schwerpunktmäßig von der Mutter (so ist es meistens) betreut wurde. Dem Kind soll dann kein neuer Wohnungswechsel zugemutet werden. Die Wegnahme des Kindes als Sanktion ist verboten.

Hat der Elternteil den Umzug erst einmal vollzogen, greift die Kraft des Faktischen. Egal, ob das Kind mit dem Einverständnis des Gerichts im Eilverfahren oder einfach so „umgezogen“ wird: Wenn sich das Kind erst einmal eingelebt hat, wird das Familiengericht es in der finalen Entscheidung am neuen Wohnort belassen. Nut wenn der Gutachter Defizite des betreuenden Elternteils feststellt, rechtfertigt dies eventuell den Wechsel in den anderen Haushalt.

Folgen von Trennung und Scheidung: „Wir regeln das alleine.“

Doch Vorsicht bei den Formvorschriften

Im Rahmen von Trennung und Scheidung kann man sich über vieles, ja fast alles streiten. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, sich friedlich zu trennen, wird Letzteres schonen bzw. sparen. Heute wollen wir auf die Formvorschriften hinweisen, die im BGB niedergelegt sind.

Wer sich zum Versorgungsausgleich, zum Güterstand oder zu Rechten an Grundstücken verständigen will, muss dies zwingend in einer notariellen Urkunde tun, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob sie inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle standhält, ist eine Frage, die davon zu unterscheiden ist.

Die Form muss stimmen // Bild von Hans auf Pixabay

Beim Unterhalt ist die Lage etwas komplizierter: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Danach sind sie formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist aber aus Beweisgründen sinnvoll (beim Unterhalt und auch bei anderen Themen).

Wieder anders ist die Situation beim Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hierüber können die Eheleute sich formfrei verständigen. Dies gilt uneingeschränkt für Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Doch Vorsicht: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich, in keiner Form. Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Möglich ist hingegen, dass sich die Eheleute auf einen Trennungsunterhalt verständigen, soweit dieser den rechnerisch „richtigen“ zu ermittelnden Trennungsunterhalt nicht wesentlich unterschreitet. Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und zum Umgang können Eltern in keiner Form rechtswirksam treffen.

Ohne besondere Form sind hingegen Vereinbarungen zu Haushaltsgegenständen, Aufteilung von Bankguthaben oder zur Zuordnung der Fahrzeuge möglich. Auch zu Nutzungsentschädigungen können sich die Eheleute verständigen, wenn ein Ehegatte in einer gemeinsamen Immobilie verbleibt. Vorsicht ist geboten, wenn in einer Vereinbarung Themen vermengt werden, die teils einer bestimmten Form bedürfen und teils nicht. Hier ist regelmäßig ist gesamte Vereinbarung nichtig. Die formfreien Teile gelten meistens nicht alleine.

Der Fall Archie: So wäre es in Deutschland

Ist das Abschalten der Maschinen gegen den Willen der Eltern möglich?

Viele Medien berichteten von Archie, einem zwölfjährigen Jungen aus England, der mit schwersten Hirnverletzungen im Krankenhaus. Auslöser war ein massiver Sauerstoffmangel, verursacht durch eine Strangulation, möglicherweise als Folge einer verunglückten Internetmutprobe. Archie war hirntot, Maschinen hielten die Körperfunktionen aufrecht. Die Eltern wollten nicht, dass diese Maschinen abgestellt werden, sind aber vor Gericht mit ihrem Anliegen gescheitert.

In Deutschland ist ein Mensch rechtlich betrachtet tot, wenn der Hirntod eingetreten ist, wenn das Hirn also keine Funktionen mehr zeigt (das ist der Unterschied zum Wachkoma, wo Teile des Gehirns noch arbeiten). Ärzte dürfen die Maschinen dann abstellen. Doch könnten die Eltern dies verhindern? Denkbar ist, dass sie unter Berufung auf ihr Sorgerecht einen Antrag auf Unterlassen des Abstellens stellen oder auf die Verpflichtung, die Maßnahmen zu erhalten. Das dürfte keine Angelegenheit für das Familiengericht sein, sondern in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen. Die Zulässigkeit der Klage kann man schon mit einem Fragezeichen versehen: Können die Eltern das Kind überhaupt noch vertreten, wenn es tot ist? Doch hier sind die Hürden nicht so hoch.

Hirntod ist rechtlich gesehen tot.

Bejaht das Gericht die Zulässigkeit, stellt sich die Frage nach einer Anspruchsgrundlage, also nach einem Gesetz, das dem Kind das geforderte Recht gibt. Hier ist bei den „normalen“ Gesetzen nichts ersichtlich. Also wird man versuchen, den Anspruch aus dem Grundgesetz abzuleiten und dem dort geregelten Recht auf Leben (Art. 2) und die Menschenwürde des Art. 1.  Auch würde man wohl Art. 6 ins Feld führen, der Elternrechte schützt. Den Eltern wird man die Entscheidung z.B. zubilligen, über die Art der Bestattung oder auch über eine Organspende, jedenfalls bei jüngeren Kindern, zu entscheiden. Mit dem hiesigen Anliegen hätten die Eltern aber wohl keinen Erfolg.

Auch eine Klage der Eltern nicht als Vertreter des Kindes, sondern aus eigenem Elternrecht kann man diskutieren, ebenso wie die Anrufung des Verwaltungsgerichts. Der Ansatz wäre hier, den Staat auf ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen. Scheitern wird auch dies, weil es für ein hirntotes Kind keine Gefahr mehr gibt, die er abwenden könnte. Der Schaden hat sich bereits schlimmstmöglich realisiert.

Tod von Dieter Wedel – Wendelmuth bei „Bild live“

Was pasiert wen, der Erbe stirbt?

Ein Redaktuer von Bild live meldete sich und bat zum ein zügies Statement zu einer ebrechtlichen Fragetellung. Hintergrund der Frage war, ob die enterbten Kinder des verstrobenen Dieter Wedel irgendwie davon profitieren, dass die Alleinerbin, Ehefrau Uschi Wolters, nur kanpp zwei Wochen später verstarb. Hier ist das fix produzierte Handyvideo:

Schenkungsrecht: Geschenkt ist geschenkt, und wiederholen…

… ist nicht zwangsläufig gestohlen – Zur Verarmung des Schenkers

Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen die Eltern häufig schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf eines oder mehrere Kinder, zum Beispiel um im Todesfall Erbschaftsteuer zu sparen. Aber was passiert, wenn der Schenker deshalb dann im Alter nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt, um etwa seine Heimkosten zu bestreiten?

In diesem Fall hat der Schenker bis 10 Jahre nach der Schenkung einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Ein geschenktes Grundstück gerät in Gefahr, wenn der Schenker verarmt -// Bild von Kerstin Riemer auf Pixabay

In den allermeisten Fällen werden solche Herausgabeansprüche aber nicht von dem Schenker geltend gemacht, sondern von dem Sozialhilfeträger, und das ist auch korrekt so, da der Sozialhilfeträger, wenn er einspringen muss, den Anspruch auf sich überleiten kann.

Und wenn der Beschenkte den Gegenstand gar nicht mehr herausgeben kann, zum Beispiel weil er ihn weiterveräußert hat? Dann muss er den objektiven Verkehrswert des verschenkten Gegenstandes in Geld ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Wertersatzanspruch entstanden ist.

Diese Wertersatzpflicht statt Herausgabe gilt regelmäßig auch, wenn ein geschenktes bloßes Grundstück infolge Bebauung wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden und die Herausgabe dem Beschenkten nicht zumutbar ist. Hierbei ist auf das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und dem errichteten Gebäude abzustellen. Der Beschenkte muss dann zwar nicht die Immobilie herausgeben, möglicherweise gerät er aber in Liquiditätsprobleme bei der Verpflichtung zur Zahlung des Wertersatzes. Wenn er dann auf Zahlung verklagt wird, droht möglicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung doch noch der Verlust der Immobilie.

Alternativ kann der Beschenkte in der ungedeckten Höhe für die Heimkosten aufkommen und so den – gegebenenfalls übergeleiteten – Herausgabeanspruch abwenden.

Familienrecht: In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen

Dokumentation aller Schenkungen und Erbschaften ist bares Geld wert

Es ist unromantisch, bei funktionierender Beziehung an Trennung und Scheidung zu denken. Deshalb haben ja auch wenige Eheleute einen Ehevertrag, obwohl so mancher ihn dringend bräuchte.

Eine Maßnahme im Scheidungsfall, das Geld aus der eigenen Familie auch dort zu belassen, ist die Dokumentation von Schenkungen und Erbschaften. Denn diese werden im Rahmen des Zugewinns nicht ausgeglichen. In der Praxis steht der beschenkte Ehegatte aber oft vor Beweisproblemen: Oftmals bestreitet der andere Ehegatte nämlich, dass die Zahlungen geflossen sind. Deshalb sollte jeder Empfänger von Vermögen schon frühzeitig Beweise sammeln. Kontoauszüge sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Denn nach 10 Jahren können viele Banken diese nicht mehr reproduzieren. Bei Bargeschenken sollte es eine Quittung (genauer einen Vertrag) geben, auf der nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenker unterschreibt mit dem klaren Zweck: „Schenkung von X an Y – Betrag erhalten“. Das ganze ist mit Datum und Unterschiften zu versehen. Gleiches gilt, wenn andere Werte überschrieben werden.

Dokumentatin im Familienrecht ist bares Geld wert
Dokumentation schafft Beweise – und ist bares Geld wert // Bild von Jerzy Górecki auf Pixabay

Bei der Übertragung von Immobilien stellt sich die Sache entspannter dar, denn die dazugehörigen Verträge sind dauerhaft übers Grundbuchamt oder den Notar verfügbar. Einzig der genaue Wert der Immobilie kann dann schwierig zu beweisen sein. Dies gilt vor allem wenn diese vor der Trennung an einen Dritten übertragen wird. Geschieht dies zeitnah zum Erwerb, z.B. weil das geerbte Elternhaus verkauft wird, ist der Kaufpreis ein guter Indikator für den Verkehrswert.

Kein Beweisproblem, sondern ein Problem der rechtlichen Bewertung stellt sich, wenn die Zahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt. Denn hier spricht erst einmal alles für eine Schenkung an beide Ehegatten. Deshalb sollten Schenkungen immer auf das eigene Konto des Kindes erfolgen. Gibt es nur ein Gemeinschaftskonto, ist im Betreff klar anzugeben, dass die Schenkung nur für das eigene Kind ist.

Familienrecht: Verbleib im Familienheim trotz Trennung

Lösungen gibt es – wenn beide wollen

Meistens sind beide Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Wohnhauses. Die zentrale wirtschaftliche Frage im Trennungsfalle ist, was mit der Immobile passieren soll. Oft will ein Partner in der Immobilie verbleiben, z.B. um Kindern einen Umzug zu ersparen. Sind ausreichend finanzielle Mittel verfügbar, kann der eine den anderen auszahlen. Oftmals gelingt dies wegen der hohen Preise nicht. In diesem Fall kann es beim Miteigentum bleiben. Als Nutzungsentschädigung, vergleichbar einer Miete, können die Eheleute eine Summe frei vereinbaren. Oftmals trägt der eine Ehegatte die Hausrate und entschuldet so auch den Eigentumsanteil des anderen. Auch eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen ist möglich. Statt der Barzahlung von Ehegattenunterhalt stellt der Unterhaltspflichtige die Nutzung zur Verfügung. Auch mit Kindesunterhalt ist dies möglich, muss aber sorgfältig vereinbart werden.

Kein Auszug trotz SCheidung
Ken Auszug trotz Trennung und Scheidung

Verständigen sich die Eheleute, zunächst gemeinsame Eigentümer zu bleiben, ist es sinnvoll, den zeitlichen Horizont abzustecken, für den die Regelung mindestens gelten soll. Gerade für denjenigen der wohnen bleibt, ist diese Sicherheit wichtig, damit es nicht zu einer Versteigerung kommt. Die größte Sicherheit bietet der Eintrag eines Wohnungsrechts im Grundbuch – doch ist dies mit weiteren Kosten verbunden.

Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt. So kann das Miteigentum übertragen werden, und als Ausgleich verzichtet der Übernehmer auf die Übertragung von Rentenpunkten beim Versorgungsausgleich. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Verzicht auf Versorgungsanwartschaften nicht zu Altersarmut führt – das könnte eine Vereinbarung unwirksam machen. Auch Zugewinnausgleichsforderungen können zur „Finanzierung“ des Erwerbs dienen.

Fazit:  Vereinbaren kann man vieles. Wenn aber ein Ehegatte sein Kapital haben möchte, das in der Immobilie steckt, wird es oft schwierig.

Unmöglich ist der Verbleib im Familienheim trotz Trennung jedoch nicht.

Familienrecht: Darum freut sich Ihre Rentenversicherung über die Scheidung

Versorgungsausgleich führt oft zu Zinsverlusten

Falls die Ehe nicht ganz kurz war, gleicht das Familiengericht die Rentenanwartschaften im Scheidungsverfahren aus. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird vom Halbteilungsgrundsatz dominiert: Jeder Ehegatte soll mit den gleichen Anwartschaften in der Altersversorgung aus der Ehe herausgehen, soweit diese in der Ehe erworben wurden. Deshalb gibt jeder die Hälfte von allem ab, egal ob private Altersversorgung oder gesetzliche Rente.

Im Detail oft kompliziert – der Versorgungsausgleich

Praktisch geschieht dies oft so, dass die privaten Versicherer das angesparte Kapital teilen und der Ausgleichsberechtigte seinen eigenen Vertrag bekommt. Dabei müssen für beide Verträge die gleichen Konditionen gelten (Halbteilungsgrundsatz). Dies geschieht aber in der Praxis keineswegs. Viele Versicherer haben in ihren Teilungsordnungen (= interne Regelungen) stehen, dass der neue Vertrag in die aktuellen Tarife eingeordnet wird. Das führt zu erheblichen Nachteilen, wenn der Ausgangsvertrag ein schon älterer ist und noch einen hohen Garantiezins aufweist. Alte Riesterverträge weisen z.B. eine Garantieverzinsung von bis zu 4 % aus. Wer in 2022 einen solchen Vertrag abschließt, erhält gerade einmal 0,25 % Zinsen.

Das Familiengericht muss dies eigentlich automatisch beachten, doch geschieht dies nicht immer. Doch ist jeder Ehegatte bzw. sein Anwalt gut beraten aufzupassen.  Auf einen Hinweis fragt das Gericht beim Versicherer nach. Es wird den drohenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz verhindern. Darum wird es im Scheidungsbeschluss anordnen, dass für den neuen Vertrag die gleichen Regeln und die gleiche Verzinsung wie für den Altvertrag gelten.

Fazit: Augen auf! Sie haben keinen Anlass, der Rentenversicherung einen Teil der Garantieverzinsung zu schenken, zumal sich die Versicherer den Aufwand der Teilung meistens mit mehreren hundert Euro bezahlen lassen.

Hier ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 – 7 UF 213/17).

Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 2 von 2)

Und was macht der Sachverständige?

Ganz wichtig: Das Familiengericht darf dem Gutachten nicht die Entscheidung über das Verfahren überlassen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, gerät aber manchmal aus dem Blick. Ein psychologisches Sachverständigengutachten ist vom Grunde her nichts anderes als ein Gutachten zum Schaden beim Baumangel. Es geht um die Beantwortung einer konkreten Beweisfrage. Es ist gerade nicht Aufgabe des Sachverständigen, komplexe Sachverhalte zu ermitteln und sich so eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Das Gericht muss die zentrale Frage, was dem Kindeswohl dienlich ist, selbst beantworten. Eine Beweisfrage etwa des Inhalts „Welche Umgangsregelung ist am besten für das Kind?“ wäre rechtswidrig. Dagegen wehren können sich betroffene Eltern jedoch nur schwer. Rechtsmittel gibt es nicht. Als Ausweg bleibt nur, die Begutachtung zu verweigern. Ob das zielführend ist, bedarf aber der sorgfältigen Abwägung.

Die Begutachtung darf den Richter nicht ersetzen.

Wenn der Sachverständige an die Arbeit geht, formuliert er nach dem Aktenstudium die Beweisfrage in psychologische Fragestellungen um. Er stellt einen Untersuchungsplan auf. Dieser beinhaltet typischerweise Gespräche mit den Eltern und dem Kind, eventuell auch mit Erziehern bzw. Lehrern oder mit weiteren Bezugspersonen. Regelmäßiger Bestandteil sind auch Interaktionsbeobachtungen, also die Betrachtung, wie die Eltern mit dem Kind und umgekehrt umgehen. Die Psychologen machen verschiedene standardisierte Tests mit den Kindern, angepasst an das Alter und die konkrete Fragestellung.

Als Besonderheit im Familienrecht gibt es das lösungsorientierte Gutachten, wo der Gutachter zusätzlich zur Beantwortung der Beweisfrage (rechtswidrig wird diese Haupaufgabe nicht selten übergangen) versucht, mit den zerstrittenen Eltern eine Lösung zu erarbeiten. Es kann zu guten Ergebnissen führen, verkennt aber die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen.

Nach mehreren Monaten legt der Sachverständige dann sein Gutachten vor. Der Umfang beträgt typischerweise 60 bis 80 DIN A4-Seiten. Im Nachgang wird der Sachverständige oft geladen, um sein Gutachten noch mündlich zu erörtern, bevor das Gericht dann seine Entscheidung trifft.

Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 1 von 2)

Wann ordnet das Familiengericht es an?

Egal, ob sich Eltern um das Umgangs- oder das Sorgerecht streiten: Maßstab für die Entscheidung ist immer das Wohl des Kindes. Das Kind bekommt einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt,. Man bezeichnet ihn als „Anwalt des Kindes“, doch oft mit pädagogischer oder psychologischer Ausbildung Aber was ist gut fürs Kind? Darüber gehen die Meinungen bei Vater und Mutter auseinander. Bei Fragen des Umgangs geht es darum zu entscheiden, wieviel Zeit der Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig lebt, mit dem Nachwuchs verbringen darf – oder ob der Umgang ganz ausgeschlossen wird, was nur sehr selten angeordnet wird. Beim Sorgerecht geht es meistens darum, wo die Kinder nach der Trennung schwerpunktmäßig leben oder ob Raum für ein Wechselmodell besteht.

Gutachten in Kindschaftssachen: Ein prüfender Blick ist notwendig.

Manchmal schlagen die Wellen hoch, weil die Eltern „hochstreitig“ sind. Oftmals sehen sich solche Eltern über Jahre immer wieder vor Gericht oder führen gleich mehrere Verfahren gleichzeitig. Nicht selten haben die Eltern einen Trennungskonflikt zu bewältigen. Wenn das Familiengericht auch nach Konsultation des Jugendamts und des Verfahrensbeistands keine Lösung weiß, beauftragt einen psychologischen Sachverständigen. Hierfür fallen Kosten von mehreren tausend Euro an, welche sich die Eltern faktisch immer teilen müssen. Glück hat, wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt, denn dann zahlt der Staat ganz oder teilweise. Die VKH für Gutachtenkosten bekommt übrigens auch mancher, dessen Rechtsanwalt nicht auf VKH-Basis arbeitet.

Das psychologische Sachverständigengutachten ist meist nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Erfolg haben. Denn jedes Kindschaftsverfahren ist von der Maxime bestimmt, dass sich die Eltern einvernehmlich verständigen sollen. Dies kann durch einen Vergleich passieren, den das Gericht billigt oder bei externen Unterstützungsmaßnahmen, oft in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Wenn dies nicht zum Ziel führt, formuliert das Gericht Fragen, von deren Beantwortung es sich eine Grundlage für die gerichtliche Entscheidung erhofft.