Trennung: Was passiert mit dem Hauskredit?

Manchmal spielt die Bank nicht mit

Egal ob verheiratet oder nicht: Im Falle der Trennung bleibt es selten beim gemeinsamen Eigentum. Kompliziert wird es, wenn das Haus mit einem Darlehen finanziert wird, denn dann müssen sich nicht nur die (Ehe)Partner einigen, sondern das Kreditinstitut sitzt als weitere Person am Verhandlungstisch. Der Darlehensvertrag, aus dem beide Partner verpflichtet sind, passt nicht mehr zur Situation. Die Grundschuld lastet auf dem Grundstück und macht es quasi unverkäuflich.

Grundsätzlich haben Kredite eine vereinbarte Laufzeit, und solange sind die Kreditnehmer an den Kredit gebunden. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn das Haus verkauft wird, sind die Banken verpflichtet, den Vertrag aufzulösen. Als Ausgleich für entgangene Gewinne erhalten Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie stimmen dann auch der Löschung der Grundschuld zu.

Kommt man aus dem Kredit raus?

Entscheidet sich ein Partner, das Haus zu übernehmen, will der andere Partner regelmäßig aus dem Kredit entlassen werden. Quasi zwingend ist dies, wenn er seinen Hausanteil auf den Übernehmer überträgt. Rechtlich wäre es ein Leichtes, dass sich die beiden Kreditnehmer und das Geldinstitut einfach auf ein Ausscheiden verständigen. Darauf lässt sich aber die Bank oft nicht ein, denn der Verlust eines Schuldners erhöht das Risiko. Eine Verpflichtung, hier mitzuwirken, gibt es auch nicht.

Wenn der Kredit klebt wie Uhu und Patex // Bild von Matias_Luge auf Pixabay

Die Kreditnehmer müssen dann so vorgehen, wie beim Verkauf: Der bestehende Vertrag wird aufgelöst. Der Übernehmer bemüht sich um eine neue Finanzierung. Meistens funktioniert das, doch hier gibt es Fälle, wo sich das Kreditinstitut quer stellt und auf die Einhaltung des Kredits besteht. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein deutliches Anwaltsschreiben ein Umdenken bewirken kann, denn gerichtlich klären will die Bank oder Sparkasse das dann doch nicht. Es würde auch keinen guten Eindruck machen, wenn sich z.B. eine Mutter mit ihren Kindern das Haus, das sie sich leisten könnte, verkaufen muss, nur weil die Sparkasse den ehemaligen Partner nicht aus dem Kredit lassen möchte.

Bestattungskosten: Wer zahlt die Beerdigung?

Es trifft nicht nur die Erben, sondern auch Angehörige

Beerdigungen kosten Geld. Auch eine „schmale“ Urnenbestattung kostet schnell einen vierstelligen Betrag. Diese Kosten haben regelmäßig die Erben zu bezahlen. Die schmälern die Erbschaft, doch meistens reicht das Erbe aus. Ist der Nachlass überschuldet, bietet sich die Ausschlagung an (Frist: sechs Wochen). So halten es dann meistens auch die entfernteren Verwandten. Ist niemand da, der sich unabhängig von der Erbenstellung freiwillig um die Beerdigung kümmert, springt der Staat ein. Jedes Bundesland hat hierfür ein eigenes Gesetz. In Brandenburg nennt es sich das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen, in Berlin Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen. Die Inhalte gleichen sich. Zentral ist die Verpflichtung zur Bestattung. Pflichtig sind in dieser Reihenfolge Ehegatten, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die volljährigen Enkelkinder und die Großeltern. Ob sie Erben sind oder ausgeschlagen haben, ist dabei ohne Relevanz.

Friedhof
Einen solchen Grabstein wird das Amt nicht bezahlen….

Praktisch beauftragt die Verwaltung ein Bestattungsunternehmen und macht die entstehenden Kosten mit einem Gebührenbescheid geltend. Dabei haben wir in unserer Praxis die Erfahrung gemacht, dass die Verwaltung nicht allzu viel Zeit mit der Recherche verbringt. Stirbt ein Mensch ohne engere Familie, sind die Eltern meist schnell ermittelt. Kinder, zu denen kein Kontakt besteht und die oft einen ganz anderen Namen tragen, ermittelt die Verwaltung nicht.

Den Gebührenbescheid trotzdem zu akzeptieren, ist an dieser Stelle der falsche Weg. Oft gibt es Informationen zu Namen und Wohnorten von Personen, welche die Ämter für die Bestattungskosten vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Damit lässt sich mancher Gebührenbescheid erledigen.

Familienrecht: Ich bin dann mal weg … Umzug mit dem Kind

Darf ich mit dem Kind wegziehen? Und wenn ich Fakten schaffe?

Bei gemeinsamem Sorgerecht hat kein Elternteil das Recht mit dem Kind umzuziehen. Ist der andere Elternteil nicht einverstanden, entscheidet das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Das ABR ist ein Teil des Sorgerechts. Ein reguläres Verfahren über zwei Instanzen dauert mehrere Monate. Kommt noch ein psychologisches Gutachten hinzu, vergeht oft mehr als ein Jahr. Solange will oder kann der umzugswillige Elternteil oft nicht warten, weil die neue Arbeitsstelle ruft oder der Wunsch besteht, nach einer gescheiterten Beziehung räumlichen Abstand zu gewinnen.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist einzig und allein das Wohl des Kindes. In 99 % der Fälle ist es für das Kind am besten, wenn es Mutter und Vater in der Nähe hat. Doch hat das Gericht keine Möglichkeit, dem Elternteil den Umzug zu verbieten.

Wenn der Umzugswagen kommt….

Wenn es schnell gehen soll, kann ein Eilverfahren die Lösung sein. Das stößt bei allen Beteiligten (Jugendamt, Gericht) oft auf Kritik, die im Verfahren durchaus deutlich ausgesprochen wird. Gibt das Gericht dem Eilantrag statt, steht dem Umzug nichts mehr im Wege.

Und wenn das Gericht nicht entscheidet?

Lehnt das Gericht den Eilantrag ab (oder wird das Gericht gar nicht gefragt), zieht so mancher Elternteil dennoch um. Das geht in solchen Fällen gut, in denen ein Elternteil die engere Bindung zum Kind hat, etwa weil das Kind schon vorher schwerpunktmäßig von der Mutter (so ist es meistens) betreut wurde. Dem Kind soll dann kein neuer Wohnungswechsel zugemutet werden. Die Wegnahme des Kindes als Sanktion ist verboten.

Hat der Elternteil den Umzug erst einmal vollzogen, greift die Kraft des Faktischen. Egal, ob das Kind mit dem Einverständnis des Gerichts im Eilverfahren oder einfach so „umgezogen“ wird: Wenn sich das Kind erst einmal eingelebt hat, wird das Familiengericht es in der finalen Entscheidung am neuen Wohnort belassen. Nut wenn der Gutachter Defizite des betreuenden Elternteils feststellt, rechtfertigt dies eventuell den Wechsel in den anderen Haushalt.

Folgen von Trennung und Scheidung: „Wir regeln das alleine.“

Doch Vorsicht bei den Formvorschriften

Im Rahmen von Trennung und Scheidung kann man sich über vieles, ja fast alles streiten. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, sich friedlich zu trennen, wird Letzteres schonen bzw. sparen. Heute wollen wir auf die Formvorschriften hinweisen, die im BGB niedergelegt sind.

Wer sich zum Versorgungsausgleich, zum Güterstand oder zu Rechten an Grundstücken verständigen will, muss dies zwingend in einer notariellen Urkunde tun, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob sie inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle standhält, ist eine Frage, die davon zu unterscheiden ist.

Die Form muss stimmen // Bild von Hans auf Pixabay

Beim Unterhalt ist die Lage etwas komplizierter: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Danach sind sie formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist aber aus Beweisgründen sinnvoll (beim Unterhalt und auch bei anderen Themen).

Wieder anders ist die Situation beim Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hierüber können die Eheleute sich formfrei verständigen. Dies gilt uneingeschränkt für Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Doch Vorsicht: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich, in keiner Form. Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Möglich ist hingegen, dass sich die Eheleute auf einen Trennungsunterhalt verständigen, soweit dieser den rechnerisch „richtigen“ zu ermittelnden Trennungsunterhalt nicht wesentlich unterschreitet. Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und zum Umgang können Eltern in keiner Form rechtswirksam treffen.

Ohne besondere Form sind hingegen Vereinbarungen zu Haushaltsgegenständen, Aufteilung von Bankguthaben oder zur Zuordnung der Fahrzeuge möglich. Auch zu Nutzungsentschädigungen können sich die Eheleute verständigen, wenn ein Ehegatte in einer gemeinsamen Immobilie verbleibt. Vorsicht ist geboten, wenn in einer Vereinbarung Themen vermengt werden, die teils einer bestimmten Form bedürfen und teils nicht. Hier ist regelmäßig ist gesamte Vereinbarung nichtig. Die formfreien Teile gelten meistens nicht alleine.

Der Fall Archie: So wäre es in Deutschland

Ist das Abschalten der Maschinen gegen den Willen der Eltern möglich?

Viele Medien berichteten von Archie, einem zwölfjährigen Jungen aus England, der mit schwersten Hirnverletzungen im Krankenhaus. Auslöser war ein massiver Sauerstoffmangel, verursacht durch eine Strangulation, möglicherweise als Folge einer verunglückten Internetmutprobe. Archie war hirntot, Maschinen hielten die Körperfunktionen aufrecht. Die Eltern wollten nicht, dass diese Maschinen abgestellt werden, sind aber vor Gericht mit ihrem Anliegen gescheitert.

In Deutschland ist ein Mensch rechtlich betrachtet tot, wenn der Hirntod eingetreten ist, wenn das Hirn also keine Funktionen mehr zeigt (das ist der Unterschied zum Wachkoma, wo Teile des Gehirns noch arbeiten). Ärzte dürfen die Maschinen dann abstellen. Doch könnten die Eltern dies verhindern? Denkbar ist, dass sie unter Berufung auf ihr Sorgerecht einen Antrag auf Unterlassen des Abstellens stellen oder auf die Verpflichtung, die Maßnahmen zu erhalten. Das dürfte keine Angelegenheit für das Familiengericht sein, sondern in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen. Die Zulässigkeit der Klage kann man schon mit einem Fragezeichen versehen: Können die Eltern das Kind überhaupt noch vertreten, wenn es tot ist? Doch hier sind die Hürden nicht so hoch.

Hirntod ist rechtlich gesehen tot.

Bejaht das Gericht die Zulässigkeit, stellt sich die Frage nach einer Anspruchsgrundlage, also nach einem Gesetz, das dem Kind das geforderte Recht gibt. Hier ist bei den „normalen“ Gesetzen nichts ersichtlich. Also wird man versuchen, den Anspruch aus dem Grundgesetz abzuleiten und dem dort geregelten Recht auf Leben (Art. 2) und die Menschenwürde des Art. 1.  Auch würde man wohl Art. 6 ins Feld führen, der Elternrechte schützt. Den Eltern wird man die Entscheidung z.B. zubilligen, über die Art der Bestattung oder auch über eine Organspende, jedenfalls bei jüngeren Kindern, zu entscheiden. Mit dem hiesigen Anliegen hätten die Eltern aber wohl keinen Erfolg.

Auch eine Klage der Eltern nicht als Vertreter des Kindes, sondern aus eigenem Elternrecht kann man diskutieren, ebenso wie die Anrufung des Verwaltungsgerichts. Der Ansatz wäre hier, den Staat auf ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen. Scheitern wird auch dies, weil es für ein hirntotes Kind keine Gefahr mehr gibt, die er abwenden könnte. Der Schaden hat sich bereits schlimmstmöglich realisiert.

Tod von Dieter Wedel – Wendelmuth bei „Bild live“

Was pasiert wen, der Erbe stirbt?

Ein Redaktuer von Bild live meldete sich und bat zum ein zügies Statement zu einer ebrechtlichen Fragetellung. Hintergrund der Frage war, ob die enterbten Kinder des verstrobenen Dieter Wedel irgendwie davon profitieren, dass die Alleinerbin, Ehefrau Uschi Wolters, nur kanpp zwei Wochen später verstarb. Hier ist das fix produzierte Handyvideo:

Schenkungsrecht: Geschenkt ist geschenkt, und wiederholen…

… ist nicht zwangsläufig gestohlen – Zur Verarmung des Schenkers

Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen die Eltern häufig schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf eines oder mehrere Kinder, zum Beispiel um im Todesfall Erbschaftsteuer zu sparen. Aber was passiert, wenn der Schenker deshalb dann im Alter nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt, um etwa seine Heimkosten zu bestreiten?

In diesem Fall hat der Schenker bis 10 Jahre nach der Schenkung einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Ein geschenktes Grundstück gerät in Gefahr, wenn der Schenker verarmt -// Bild von Kerstin Riemer auf Pixabay

In den allermeisten Fällen werden solche Herausgabeansprüche aber nicht von dem Schenker geltend gemacht, sondern von dem Sozialhilfeträger, und das ist auch korrekt so, da der Sozialhilfeträger, wenn er einspringen muss, den Anspruch auf sich überleiten kann.

Und wenn der Beschenkte den Gegenstand gar nicht mehr herausgeben kann, zum Beispiel weil er ihn weiterveräußert hat? Dann muss er den objektiven Verkehrswert des verschenkten Gegenstandes in Geld ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Wertersatzanspruch entstanden ist.

Diese Wertersatzpflicht statt Herausgabe gilt regelmäßig auch, wenn ein geschenktes bloßes Grundstück infolge Bebauung wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden und die Herausgabe dem Beschenkten nicht zumutbar ist. Hierbei ist auf das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und dem errichteten Gebäude abzustellen. Der Beschenkte muss dann zwar nicht die Immobilie herausgeben, möglicherweise gerät er aber in Liquiditätsprobleme bei der Verpflichtung zur Zahlung des Wertersatzes. Wenn er dann auf Zahlung verklagt wird, droht möglicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung doch noch der Verlust der Immobilie.

Alternativ kann der Beschenkte in der ungedeckten Höhe für die Heimkosten aufkommen und so den – gegebenenfalls übergeleiteten – Herausgabeanspruch abwenden.

Familienrecht: In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen

Dokumentation aller Schenkungen und Erbschaften ist bares Geld wert

Es ist unromantisch, bei funktionierender Beziehung an Trennung und Scheidung zu denken. Deshalb haben ja auch wenige Eheleute einen Ehevertrag, obwohl so mancher ihn dringend bräuchte.

Eine Maßnahme im Scheidungsfall, das Geld aus der eigenen Familie auch dort zu belassen, ist die Dokumentation von Schenkungen und Erbschaften. Denn diese werden im Rahmen des Zugewinns nicht ausgeglichen. In der Praxis steht der beschenkte Ehegatte aber oft vor Beweisproblemen: Oftmals bestreitet der andere Ehegatte nämlich, dass die Zahlungen geflossen sind. Deshalb sollte jeder Empfänger von Vermögen schon frühzeitig Beweise sammeln. Kontoauszüge sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Denn nach 10 Jahren können viele Banken diese nicht mehr reproduzieren. Bei Bargeschenken sollte es eine Quittung (genauer einen Vertrag) geben, auf der nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenker unterschreibt mit dem klaren Zweck: „Schenkung von X an Y – Betrag erhalten“. Das ganze ist mit Datum und Unterschiften zu versehen. Gleiches gilt, wenn andere Werte überschrieben werden.

Dokumentatin im Familienrecht ist bares Geld wert
Dokumentation schafft Beweise – und ist bares Geld wert // Bild von Jerzy Górecki auf Pixabay

Bei der Übertragung von Immobilien stellt sich die Sache entspannter dar, denn die dazugehörigen Verträge sind dauerhaft übers Grundbuchamt oder den Notar verfügbar. Einzig der genaue Wert der Immobilie kann dann schwierig zu beweisen sein. Dies gilt vor allem wenn diese vor der Trennung an einen Dritten übertragen wird. Geschieht dies zeitnah zum Erwerb, z.B. weil das geerbte Elternhaus verkauft wird, ist der Kaufpreis ein guter Indikator für den Verkehrswert.

Kein Beweisproblem, sondern ein Problem der rechtlichen Bewertung stellt sich, wenn die Zahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt. Denn hier spricht erst einmal alles für eine Schenkung an beide Ehegatten. Deshalb sollten Schenkungen immer auf das eigene Konto des Kindes erfolgen. Gibt es nur ein Gemeinschaftskonto, ist im Betreff klar anzugeben, dass die Schenkung nur für das eigene Kind ist.

Familienrecht: Verbleib im Familienheim trotz Trennung

Lösungen gibt es – wenn beide wollen

Meistens sind beide Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Wohnhauses. Die zentrale wirtschaftliche Frage im Trennungsfalle ist, was mit der Immobile passieren soll. Oft will ein Partner in der Immobilie verbleiben, z.B. um Kindern einen Umzug zu ersparen. Sind ausreichend finanzielle Mittel verfügbar, kann der eine den anderen auszahlen. Oftmals gelingt dies wegen der hohen Preise nicht. In diesem Fall kann es beim Miteigentum bleiben. Als Nutzungsentschädigung, vergleichbar einer Miete, können die Eheleute eine Summe frei vereinbaren. Oftmals trägt der eine Ehegatte die Hausrate und entschuldet so auch den Eigentumsanteil des anderen. Auch eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen ist möglich. Statt der Barzahlung von Ehegattenunterhalt stellt der Unterhaltspflichtige die Nutzung zur Verfügung. Auch mit Kindesunterhalt ist dies möglich, muss aber sorgfältig vereinbart werden.

Kein Auszug trotz SCheidung
Ken Auszug trotz Trennung und Scheidung

Verständigen sich die Eheleute, zunächst gemeinsame Eigentümer zu bleiben, ist es sinnvoll, den zeitlichen Horizont abzustecken, für den die Regelung mindestens gelten soll. Gerade für denjenigen der wohnen bleibt, ist diese Sicherheit wichtig, damit es nicht zu einer Versteigerung kommt. Die größte Sicherheit bietet der Eintrag eines Wohnungsrechts im Grundbuch – doch ist dies mit weiteren Kosten verbunden.

Der Kreativität sind fast keine Grenzen gesetzt. So kann das Miteigentum übertragen werden, und als Ausgleich verzichtet der Übernehmer auf die Übertragung von Rentenpunkten beim Versorgungsausgleich. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Verzicht auf Versorgungsanwartschaften nicht zu Altersarmut führt – das könnte eine Vereinbarung unwirksam machen. Auch Zugewinnausgleichsforderungen können zur „Finanzierung“ des Erwerbs dienen.

Fazit:  Vereinbaren kann man vieles. Wenn aber ein Ehegatte sein Kapital haben möchte, das in der Immobilie steckt, wird es oft schwierig.

Unmöglich ist der Verbleib im Familienheim trotz Trennung jedoch nicht.

Familienrecht: Darum freut sich Ihre Rentenversicherung über die Scheidung

Versorgungsausgleich führt oft zu Zinsverlusten

Falls die Ehe nicht ganz kurz war, gleicht das Familiengericht die Rentenanwartschaften im Scheidungsverfahren aus. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird vom Halbteilungsgrundsatz dominiert: Jeder Ehegatte soll mit den gleichen Anwartschaften in der Altersversorgung aus der Ehe herausgehen, soweit diese in der Ehe erworben wurden. Deshalb gibt jeder die Hälfte von allem ab, egal ob private Altersversorgung oder gesetzliche Rente.

Im Detail oft kompliziert – der Versorgungsausgleich

Praktisch geschieht dies oft so, dass die privaten Versicherer das angesparte Kapital teilen und der Ausgleichsberechtigte seinen eigenen Vertrag bekommt. Dabei müssen für beide Verträge die gleichen Konditionen gelten (Halbteilungsgrundsatz). Dies geschieht aber in der Praxis keineswegs. Viele Versicherer haben in ihren Teilungsordnungen (= interne Regelungen) stehen, dass der neue Vertrag in die aktuellen Tarife eingeordnet wird. Das führt zu erheblichen Nachteilen, wenn der Ausgangsvertrag ein schon älterer ist und noch einen hohen Garantiezins aufweist. Alte Riesterverträge weisen z.B. eine Garantieverzinsung von bis zu 4 % aus. Wer in 2022 einen solchen Vertrag abschließt, erhält gerade einmal 0,25 % Zinsen.

Das Familiengericht muss dies eigentlich automatisch beachten, doch geschieht dies nicht immer. Doch ist jeder Ehegatte bzw. sein Anwalt gut beraten aufzupassen.  Auf einen Hinweis fragt das Gericht beim Versicherer nach. Es wird den drohenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz verhindern. Darum wird es im Scheidungsbeschluss anordnen, dass für den neuen Vertrag die gleichen Regeln und die gleiche Verzinsung wie für den Altvertrag gelten.

Fazit: Augen auf! Sie haben keinen Anlass, der Rentenversicherung einen Teil der Garantieverzinsung zu schenken, zumal sich die Versicherer den Aufwand der Teilung meistens mit mehreren hundert Euro bezahlen lassen.

Hier ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 – 7 UF 213/17).