Erbrecht: Testament umgehen – Vermögen verschenken?

Wie man den Erben leer ausgehen lässt – § 2287 BGB

Oftmals machen Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute erben wechselseitig und beim Tod des länger Lebenden erben die Kinder. Solche Testamente binden den überlebenden Ehegatten, sobald der andere verstorben ist, wenn die beiden nichts Abweichendes vereinbart haben. Doch oftmals will der länger Lebende von seiner Vereinbarung nichts mehr wissen. Er lernt z.B. jemand Neues kennen, den er absichern will. Oder möchte das Vermögen viel lieber beim eigenen Kind als beim testamentarisch bedachten Kind der Ehefrau aus einer anderen Beziehung sehen.

Vermögen umleiten
Umleitung von Vermögen // (c) Thomas Kuban – pixelio.de

Eine Möglichkeit ist, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen, denn insoweit gibt es keine Begrenzungen. Doch sieht das Gesetz bei Schenkungen vor, dass der Erbe, der zwar erbt, aber einen ausgehöhlten Nachlass vorfindet, die Geschenke vom Beschenkten herausverlangen kann. Allerdings gilt dies nur, wenn die Schenkung mit dem Ziel erfolgte, den Erben zu benachteiligen. Um dem Beschenkten sein Geschenk zu erhalten, sollten deshalb gute Gründe für die Schenkung gefunden werden. Diese sindzu dokumentieren.

Wenn es allerdings nicht zu Schenkungen kommt, sondern zu Verkäufen, gibt es keinen Rückgewähranspruch. Fließt eine Geldsumme an den „Verkäufer“ und wird diese dann „verbraucht“, z.B. durch Geldschenke in bar, wird es der Erbe schwer haben nachzuweisen, dass Schenkungen vorliegen. Dieses Vorgehen liegt jedoch nahe am Rande der Legalität. Es ist dringend anzuraten, dass zumindest ein Geldfluss vom Käufer an den Verkäufer nachweisbar ist, um dem Verdacht einer verschleierten Schenkung entgegenzuwirken.

Empfehlenswert ist hingegen, sich gar nicht erst in solche Situationen zu begeben und schon bei der Testamentsgestaltung zu überlegen, wer am Ende alles bekommen soll. Und welche Freiheiten der länger lebende Partner hat.

Erbrecht: Haus besser zu Lebzeiten übertragen?

Zu den Vor- und Nachteilen der Schenkung

Die Kinder sind schon eine Weile selbstständig und das Familienhäuschen ist abbezahlt. In dieser Situation genießen viele Ehepaare nicht nur den Ruhestand und ggf. die Enkel, sondern machen sich auch Gedanken, wie Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Vielfach stellt sich dann die Frage, ob das Familienheim nicht schon zu Lebzeiten an die Kinder im Rahmen einer Schenkung übertragen wird. Die Kinder stehen dieser Idee naturgemäß positiv gegenüber: Was man hat, das hat man. Doch ist ein solcher Schritt sinnvoll? Steuerlich geboten ist die Schenkung, wenn die Freibeträge für die Übertragung des Vermögens beim Tode nicht ausreichend sind (Freibetrag von 400.000 € pro Kind). Wenn das Familienheim den wesentlichen Vermögenswert darstellt, wird dieser Wert oft nicht erreicht. Zu beachten ist auch die emotionale Seite: Es kann passieren, dass Kinder, die sich bisher um die Eltern gekümmert haben, schlagartig das Interesse verlieren, wenn sie Eigentümer geworden sind.

Das Elternhaus nehmen Kinder gerne - doch ist das sinnvoll?
Das Haus – die Kinder nehmen es gerne.(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Relativ einfach kann man sicherstellen, dass die Eltern bis zum Lebensende im Haus wohnen bleiben können. Sie lassen sich im Gegenzug zur Übertragung von den Kindern ein Nutzungsrecht eintragen. Das kann in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts geschehen oder durch die Einräumung eines Nießbrauchs. In diesem Fall können die Eltern das Haus auch vermieten und von den Einnahmen profitieren. Relevant ist dies, wenn sie in eine kleinere Wohnung ziehen wollen oder ins Heim müssen.

Ist die Motivation der Übertragung auf ein Kind, den Pflichtteil eines anderen Kindes zu schmälern, ist allerdings Vorsicht geboten: Solange der Schenker die Immobilie wie ein Eigentümer nutzt, wird die Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn auch evtl. etwas niedriger als ohne Übertragung. Da kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an.

„Ehe für alle“ – Ehefrau wird nicht automatisch zum Vater

Abstammungsrecht ist unverändert

Bekanntlich hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, war eine Ehepartnerin eines gleichgeschlechtlichen Paars Mutter geworden (Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18). Den Samen hatte ein Spender geliefert. Das Gesetz macht die Frau zur Mutter, die das Kind geboren hat. Schon die Lateiner wussten „Mater semper certa est“ – die Mutter ist immer sicher. Das gilt auch heute noch, auch wenn man bei Eizellspenden sogar darüber diskutieren muss und dies auch tut.

Beim Vater bestehen schon eher gewisse Unsicherheite

Bienchen und Blümchen
Abstammungrecht – hier bestäubt nur der Ehemann // (c) Rene Albarus – pixelio.de

n. Deshalb stellt das BGB die Vermutung auf, dass Vater derjenige ist, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Diese Regelung wollte auch die nicht gebärende Ehepartnerin für sich anwenden. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Unzweifelhaft passt der Wortlaut nicht, denn die gleichgeschlechtliche Ehepartnerin ist kein Mann. Auch wollte der BGH keine Verstöße gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention in der mehr als einhundert Jahre alten Vorschrift erblicken.

Dem Gedanken, die Vorschrift trotzdem anzuwenden, weil es nun die Ehe für alle gebe, wollte der BGH auch nicht nähertreten. Er verweist auf den Arbeitskreis des Justizministeriums, der sich Gedanken zu einer Reform des Abstammungsrechts macht.  Und außerdem sei die Lage nicht vergleichbar: Während beim Kind des Ehemannes die Abstammung durch die gesetzliche Regelung oft richtig abgebildet wird, wäre dies bei der Ehefrau der Mutter niemals der Fall.

Für die nicht gebärende Ehefrau bleibt deshalb nur der Weg über die Adoption des in die Ehe geboren Kindes, bis das Abstammungsrecht geändert ist. Die entsprechende Vorschrift spricht nicht von Müttern und Vätern, sondern von Ehegatten. Und das passt auch bei der Ehe für alle.

Online-Scheidung? Gibt’s doch gar nicht!

Wie man kein(!) Geld spart und dafür auf persönliche Beratung verzichtet

Wer sich für das Thema Scheidung interessiert / interessieren muss, findet bei Google schnell Werbeanzeigen von Anwälten, die die schnelle, unkomplizierte und außerdem günstige Online-Scheidung anbieten. Es gibt auch Rechtsvertreter, die anbieten, den Scheidungsantrag direkt online auszufüllen. Was ist davon zu halten? Um es mit einem Wort zu sagen: Nichts. Diese Werbeform ist rechtlich bedenklich, weil sie Mandanten in die Irre führt: Kein deutsches Gericht scheidet online. Es wird immer ein mündlicher Termin für die Scheidung angesetzt. Es gibt auch keine Anträge im Internet, die ein Anwalt kostengünstig direkt ans Gericht weiterleitet. Hier werden falsche Vorstellungen erzeugt, die nur einem Zweck dienen: Mandanten sollen angelockt werden. Diese sind empfänglich, weil das Geld wegen der Trennung knapp ist.

Irreführende Werbung für Online-Scheidung
Zweifelhafte Werbung

Tatsächlich gilt: Die Kosteneines gerichtlichen Scheidungsverfahrens sind immer gleich hoch. Das Gericht verlangt Gerichtskosten und die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Mindesthöhe ist gesetzlich festgelegt. Es ist übrigens auch ganz egal, ob die Scheidung einvernehmlich ist oder hoch streitig. Wer sich eine Kanzlei in der Nähe sucht, lernt seinen Anwalt persönlich kennen, kann Fragen stellen und hat einen Ansprechpartner für den Fall, dass die Scheidung doch nicht ganz so einvernehmlich ist, wie zunächst gedacht. Oftmals ergibt sich erst im persönlichen Erstgespräch (Dauer bei uns im Regelfall eine Stunde, oft auch 90 Minuten), wo neben der Scheidung noch Handlungsbedarf besteht. Ein Online-Anwalt will hingegen die vollen Gebühren für Fälle, mit denen er möglichst keine Arbeit hat. Sie mögen online? Auch Ihr Anwalt vor Ort korrespondiert am liebsten per E-Mail mit Ihnen – oder per Post. Das entscheiden Sie.

Fazit: Online kann man Geld sparen – aber nicht bei der Scheidung

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Kindesunterhalt: Über die Düsseldorfer Tabelle…

… und eine günstige Entwicklung für Eigenheimbesitzer

Wer die Kinder nicht bei sich hat oder getrennt lebt, muss meistens Unterhalt bezahlen. Viel mehr lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Alle anderen Unterhaltsregeln haben die Gerichte erarbeitet.

2020: Veränderungen im Detail

Das wichtigste Hilfsmittel ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, entwickelt vom Oberlandesgericht Düsseldorf, die als Grundlage für die Unterhaltsberechnung gilt. Doch Vorsicht! Wer einfach nur sein Nettoeinkommen nimmt und den Zahlbetrag je nach Alter des Kindes abliest, kommt mit größter Wahrscheinlichkeit zum falschen Ergebnis. Das dortige unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen kann weit entfernt sein vom Betrag, den der Arbeitgeber auszahlt. Zu Beginn des Jahres 2020 ist die Düsseldorfer Tabelle in einer neuen Fassung erschienen. Der Kindesunterhalt steigt leicht und die Freibeträge, bis zu denen kein Unterhalt zu zahlen ist, haben die Richter gleichfalls nach oben angpasst. Der Selbstbehalt beträgt nun 1.160 €, zuvor waren es 80 € weniger.

Konkretisiert werden die Düsseldorfer Tabelle durch Leitlinien, die jedes Oberlandesgericht OLG) in Deutschland herausgibt. Darin erklären die Richter, wie sie das Unterhaltsrecht in ihrem Bereich verstanden wissen wollen. Das Brandenburgische OLG hat in seinen Leitlinein eine Neuregelung aufgenommen, die hohe praktische Relevanz hat, basierend auf einer nicht eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof.

Wer ein Eigenheim bewohnt, muss sich die ersparte Miete anrechnen lassen. Der Geldbetrag, der für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht, erhöht sich deshalb. Wenn aber die Immobilie finanziert ist, stehen der ersparten Miete die Raten an die Bank gegenüber. Das OLG lässt nun die Verrechnung von ersparter Miete und Raten zu. Bislang wurden oftmals nur die Zinszahlungen akzeptiert. Die Tilgungen wurden als zusätzlicher Teil der Alterversorgung eingeordnet, die gemeinsam mit anderer Vorsorge nicht mehr als 4 % der Einkünfte ausmachen durften. Auch eine Anrechnung auf zusätzliche Altersvorsorge gibt es nicht mehr. Diese kann der Unterhaltspflichtige zusätzlich geltend machen. Deshalb kann dieses Verständnis im Einzelfall mehrere hundert Euro Unterhalt vermeiden.

Die Düsseldorfer Tabelle 2020 zum Download finden Sie hier. Die Leitlinien für Brandenburg hier.

Scheidung: Was kann man regeln? Was regelt das Gericht?

Die meisten Themen interessieren den Richter nicht von alleine

Eheleute trennen sich und mindestens einer will die Scheidung. Nach Ablauf des Trennungsjahres stellt der Anwalt bei Gericht den Scheidungsantrag. Dann kann es schnell gehen (Amtsgericht Nauen, u.a. für Falkensee zuständig) oder länger dauern (viele andere Gerichte). Im Verfahren geht es nur um die Scheidung als solche und den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der Rentenanrechte („von Amts wegen“). Die übrigen Themen (Hausrat, Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, Zuweisung der Ehewohnung, nachehelicher Unterhalt) lässt das Gericht links liegen, wenn nicht ein Ehegatte das Gericht auffordert, Regelungen zu erlassen. Soweit sich die Ehegatten einigen können, sparen sie Zeit und schonen die Nerven. Oftmals gelingt die Einigung, wenn Anwälte mitwirken, auch um die Angelegenheit zu „entemotionalisieren“.Familienrecht - Gesetze

Vielfach bietet es sich an, ein Gesamtpaket zu schnüren, d.h. eine sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, in der alle offenen Punkte geregelt werden. Wenn die Inhalte verhandelt sind, wird der Vertrag beim Notar beurkundet. Hier können die Ehegatten auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich treffen, die das Gericht allerdings auf die rechtliche Wirksamkeit hin überprüft, d.h. ein Ehegatte darf nicht sichtbar benachteiligt werden.

Gibt es gemeinsame Kinder, gilt: Solange die Eltern sich einig sind, interessiert sich das Gericht nicht für die Frage, wer wieviel Kindesunterhalt zahlt und bei wem das Kind lebt und wie oft das Kind Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Das Gericht wird allerdings von sich aus aktiv, wenn es den Eindruck hat, dass das Kindeswohl gefährdet ist, z.B. weil es einen Hinweis vom Jugendamt bekommt, das z.B. oftmals unterstützt, wenn es um Fragen des Kindesunterhalts geht.

Ein Fernsehteam bei wendelmuth Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Wendelmuth bald bei RTL Punkt 12

Heute hat ein Kamerateam wendelmuth Rechtsanwälte besucht. Gedreht wird ein Beitrag zum Familienrecht, in dem Agnes D. Wendelmuth als Expertin auftritt.

Hier einige Impressionen:

Ein Fersehteam bei wendelmuth

Ein Fersehteam bei wendelmuth Ein Fersehteam bei wendelmuth Ein Fersehteam bei wendelmuth

Die drei wirklich häufigsten Irrtümer im Familien- und Erbrecht

Mindestens einmal pro Woche kommen bei uns die drei folgenden Punkte in Beratungen zur Sprache – und wir treffen auf Mandanten, die fest überzeugt sind, dass die Rechtslage so ist, wie sie tatsächlich nicht ist. Das muss niemanden peinlich sein, denn Sie sind mit ihrer Fehlvorstellung nicht allein – im Gegenteil!

Verwirrende Irrtümer // (c) Thommy Weiss – pixelio.de

Irrtum 1: „Ich hafte für die Schulden des Ehepartners“ – Stimmt lediglich bei kleineren Geschäften des täglichen Lebens. Ansonsten ist jeder für sich allein verantwortlich. Eine Mithaftung gibt es nur, wenn man sich selbst verpflichtet, d.h. zum Beispiel den Kreditvertrag mitunterschreibt.

Irrtum 2: „Mein Kind kann seinen Pflichtteil jederzeit verlangen“ – Stimmt nie. Einen Pflichtteil gibt es immer erst, wenn der Erblasser tot ist. Möglich ist eine vertragliche Vereinbarung, dass der Pflichtteil schon zu Lebzeiten ausgezahlt wird und das Kind dafür ein Pflichtteilsverzicht erklärt. Das müssen aber Eltern und Kinder wollen.

Irrtum 3: „Man kann sich bei der Scheidung einen Anwalt teilen“ – Stimmt nie. Ein Anwalt darf immer nur einen Ehegatten vertreten und nimmt nur dessen Interessen wahr. Tatsächlich braucht es aber nur einen Anwalt, um den Scheidungsantrag bei Gericht zu stellen. Für die Zustimmung zur Scheidung kann der nicht vertretene Ehegatte auf einen eigenen Anwalt verzichten. Übrigens: Auch wenn sich ein Ehegatte verpflichtet, die Hälfte der Anwaltskosten des anderen zu tragen, bleibt es dabei, dass der Anwalt nur seinem Mandanten verpflichtet ist. Deshalb will diese Zusage gut überlegt sein.

Zum vierten Mal: Wendelmuth zählt zu den Top-Anwälten

Die Focus Anwaltsliste 2018 weist Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth wieder als deutsche Top-Anwältin aus – und zwar sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht.

Wieder drin in der Bestenliste