Achtung beim Dauerbrenner Berliner Testament!

Es drohen Risiken und Nebenwirkungen.

In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Mitunter haben sie sich auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder oder einige von diesen als Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu.

Dem großen Vorteil, dass der überlebende Ehegatte frei über das geerbte Vermögen verfügen kann, stehen Risiken und gravierende Nachteile gegenüber:

Zum einen können, wenn die Kinder nach dem Erstversterbenden (noch) nicht erben sollen, auch nicht deren Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden. Stattdessen verschmilzt das Vermögen der Eheleute bei dem Überlebenden. Wenn dieser verstirbt, stehen dem gewachsenen Vermögen weniger Freibeträge – nämlich nur die der Kinder – gegenüber. Bei einem größeren Vermögen, das bei Immobilien im Nachlass durchaus erreicht werden kann, drohen hier empfindliche und vor allem vermeidbare Erbschaftsteuern.

Außerdem hat oft einer der Ehegatten weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, die möglichst außen vor bleiben sollen. Hier wäre es fatal, wenn das Vermögen beider bei ihm als Überlebenden kumulieren würde, denn dieser kann die weiteren Kinder zwar enterben, diese haben dann aber gerade deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Geld – und zwar auf das gesamte Vermögen des Überlebenden, auch auf das, das er von dem anderen Ehegatten, mit dem die weiteren Kinder gar nichts zu tun haben, geerbt hat. Dies wird im Regelfall nicht gewollt sein, so dass in dieser Konstellation eine Verschmelzung der Vermögensmassen unbedingt vermieden werden sollte.

Familienrecht: Beschleunigung beim Zugewinn

Wertermittlung auslagern kann viel Zeit sparen

Die dicksten Akten beim Familiengericht sind Verfahren zum Zugewinn. Dies liegt vor allem am immensen Zeitaufwand, den es braucht, um alle Güter der Ehegatten mit einem Preisschild zu versehen. Oftmals müssen Immobilien bewertet werden, manchmal auch Unternehmen. Solche Verfahren dauern nicht selten sechs oder mehr Jahre. Unser aktueller „Senior“ trägt ein Aktenzeichen von 2016.
Eine Möglichkeit, diese Dinge zu beschleunigen, ist das „selbstständige Beweisverfahren“. Im Familienrecht ist es nicht so bekannt, aber trotzdem nützlich: Ziel ist es, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die dann im Verfahren vorweg geklärt sind. Die Eheleute können sie dann später nicht mehr in Frage stellen. So lassen sich Werte von Häusern etc. ermitteln. Der Zugewinn kann schneller beziffert werden. Manchmal hilft dies auch, die Scheidung zu beschleunigen.

Selbstständiges Beweisverfahren – so läuft es ab

Der Ablauf ist relativ einfach erklärt: Wir stellen einen Antrag bei Gericht, den Wert von Objekt X zum Stichtag Y zu ermitteln. Daraufhin beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, der dann sein Gutachten erstellt und bei Gericht einreicht.
Je nach Interesse beginnt das Verfahren zum Zugewinn erst, nachdem das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist. Das selbstständige Beweisverfahren kann man hingegen bereits starten, wenn das Scheidungsverfahren ganz frisch bei Gericht ist. Möglich und manchmal sinnvoll, aber in der Praxis selten, sind Verfahren, die schon kurz nach der Trennung ansetzen.
Ein bisschen schnell muss man allerdings sein: Sobald das eigentliche Zugewinnausgleichsverfahren schon bei Gericht anhängig ist, ist für das Beweisverfahren leider kein Raum mehr.
Am Ende des Beweisverfahrens steht ein Sachverständigengutachten. Über die Kosten entscheidet das Gericht im „eigentlichen“ Zugewinnausgleichsverfahren, außer ein solches wird dann doch nicht durchgeführt. Dann bleiben die Kosen bei demjenigen, der das Beweisverfahren gestartet hat.

Familienrecht: Ein Haus, aber keine Ehe

Überlegungen beim Hauskauf ohne Trauschein

Für den Erwerb des gemeinsamen Hauses muss man nicht verheiratet sein. Solange sich alle gut verstehen, macht sich niemand Gedanken. Besser ist jedoch, schon beim Kauf an die Trennung zu denken. Wenn beide Partner gleich viel für den Erwerb beisteuern, den Kredit gemeinsam bedienen und Eigentümer zu ½ werden, sind die Risiken überschaubar. Es kann dann allenfalls noch zum Streit kommen, wer bei der Trennung ausziehen muss oder das Haus übernehmen darf. Vorbeugende Regelungen kann man aber auch hierzu treffen.

Wirtschaftlich schwierig und evtl. ungerecht sind die Fälle, in denen ein Partner das Grundstück zur Verfügung stellt, etwa weil es innerhalb der Familie weitergegeben wurde. Errichten die Partner auf diesem Grundstück ein Haus, eventuell sogar mit dem Geld eines Partners oder nehmen sie zusammen einen Kredit auf, ist Vorsicht geboten: Kommt es hier zu Trennung, geht der Partner, dem Haus und Grundstück nicht gehören, leer aus, jedenfalls wenn man ein paar Jahre gemeinsam im Haus gelebt hat. Nur in Extremfällen kann es zum Ausgleich kommen, doch der Weg ist steinig. Von allgemeinen Wertsteigerungen, insbesondere des Bodens profitiert der Nicht-Eigentümer auf keinen Fall. Auch wenn das Grundstück, das im Alleineigentum eines Partners stand, anlässlich des Hausbaus teilweise übertragen wird, kann es zu Verwerfungen kommen, dieses Mal zu Lasten des bisherigen Alleineigentümers.

Wie so häufig: klare Absprachen helfen

Die Lösung liegt in klaren und nachweisbaren Absprachen. So sollten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft festhalten, ob Ausgleichszahlungen im Trennungsfall zu erfolgen haben. Eine Variante ist auch, bei unterschiedlichem Startkapital für das Hausprojekt die Miteigentumsquote nicht beim typischen 50:50 anzusetzen, sondern die unterschiedlichen Beiträge abzubilden und sich z.B. für 60:40 zu entscheiden.

Familienrecht und Haustier: Haushaltsgegenstand im Wechselmodell

Gerichte fällen zwei Entscheidungen zum Trennungshund

Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, wer das Haustier bekommt. Ausdrückliche Regelungen hierzu gibt es im Gesetz nicht. Die Gerichte entwickeln Lösungen aus dem, was da ist: Tiere sind zwar keine Sachen, aber unter Berücksichtigung des Tierschutzes so zu behandeln. So ist es im BGB formuliert. Entsprechend kam das Landgericht Frankenthal zu dem Ergebnis, dass für das gemeinsame Eigentum am Tier eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ einzuführen ist (Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22). So kam es zu einem Wechselmodell im 2-Wochen-Rhythmus. Der Beklagte konnte sich nicht durchsetzen. Er hatte argumentiert, dass der Hund als Rudeltier besser stets bei einem Partner (also bei ihm) sein solle. Beim gerade behandelten Fall, lebten die Herrchen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb ein Landgericht entscheiden hat.

Bei Ehe von Herrchen und Frauchen wird er zu Haushaltsgegenstand

n einem anderen Fall entschied hingegen als Familiengericht das AG Marburg über Bruno. Das Gericht zog die Regelungen über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei der Trennung von Eheleuten heran. Dabei wird normalerweise geschaut, wer auf den Haushaltsgegenstand dringender angewiesen ist. Im konkreten Fall wurde das Tierwohl als wesentliches Kriterium mitberücksichtigt. Das Gericht hat abgewogen und besonders darauf abgestellt, dass Bruno bei Herrchen einen Garten hat, den er seit 11 Jahren kennt und als sein Revier betrachtet. Dort könne er auch mal einen Knochen verbuddeln und anschließend wiederfinden. Auch das Frauchen wäre für Bruno bestens geeignet gewesen, auch wenn dessen Wohnung keinen Garten, aber immerhin Grünanlagen in der Nähe hat. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass Frauchen sechs Stunden außer Haus zur Arbeit ist. Das Herrchen im Homeoffice ist jedoch noch ein bisschen optimaler für das Tierwohl (Beschluss v. 03.11.2023, Az. 74 F 809/23), weshalb Bruno bei ihm blieb.

Familienrecht: Fernseher, Kochtopf, Couch und …. Auto.

Ist der PKW ein Haushaltsgegenstand?

Das Gesetz sieht spezielle Regelungen für Haushaltsgegenstände vor, wenn sich die Eheleute über die Verteilung nicht einigen können. In der Praxis ist der Streit um den Kochtopf selten. Statt den Anwalt zu beauftragen, kaufen sich die meisten Mandanten vom gesparten Geld lieber eine neue Pfanne etc. Eine Praxisrelevanz hat jedoch der Streit um den PKW.

Beim Begriff „Haushaltsgegenstand“ denkt man nicht unbedingt an das Familienauto. Die Gerichte ordnen das Fahrzeug aber so ein, wenn es vor allem den Zwecken der Familie dient. Leider sind die Einzelheiten unklar. Das Gericht hat große Wertungsspielräume. Hat die Ehefrau nicht gearbeitet und das Fahrzeug vor allem zum Einkaufen und für den Transport der Kinder benutzt, ist die Sache klar. Es spielt dann für die Nutzungszuweisung auch keine Rolle, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Unwichtig ist, wer es bezahlt hat oder auf wen es zugelassen und versichert ist. Das Fahrzeug bekommt derjenige, der stärker darauf angewiesen ist. Eventuell ist eine kleine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Ein großer Vorteil eines Haushaltsgegenstandsverfahrens ist das geringe Kostenrisiko. Die Kosten bei Gericht sind gering. Und in aller Regel trägt jeder Ehegatte seine eigenen Kosten, egal ob ihm das Fahrzeug zugesprochen wird oder nicht. Wer hingegen auf die Herausgabe eines PKW außerhalb eines Haushaltsgegenstandsverfahren klagt, geht ein höheres Risiko ein. Wer dann gewinnt oder verliert, bekommt z.B. bei einem Wert des Pkw von 20.000,00 € entweder 6.000,00 € oder zahlt diese, wohingegen die Kosten im Haushalts-Verfahren insgesamt bei 650,00 € liegen (wenn sich ein Rechtsanwalt findet, der für die gesetzlichen Gebühren von gerade einmal 517,65 € arbeitet).

Nach der Trennung kann Verfahren sinnvolls sein.

Interessant sind diese Verfahren vor allem für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, wenn das Geld für einen neuen PKW fehlt.  Bei der endgültigen Zuweisung spielt dann das Eigentum doch wieder eine größere Rolle, nämlich bei der Frage, welcher finanzielle Ausgleich für die dauerhafte Zuweisung angemessen ist. Oft ist aber vom gemeinsamen Eigentum auszugehen.

Die Vorschriften im BGB sind § 1361a BGB (bezogen auf den Zeitraum bis zur Scheidung) und § 1568b BGB für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung.

Und noch eine Anmkerung: Bei dem Bild zum Beitrag arbeiten wir zum ersten Mal mit KI.

Familienrecht: nach der Auskunft ist vor der Auskunft

Endlosschleife Unterhalt

Gerichtsverfahren zum Unterhalt ohne Ende

Um Unterhalt berechnen zu können, muss man die Einkommensverhältnisse der anderen Seite kennen. Das Gesetz sieht umfangreiche Auskunftsansprüche vor. In der Praxis gestaltet sich dies oft sehr schwierig. Entweder der Unterhaltsschuldner ist nicht in der Lage, vernünftig Auskunft zu erteilen. Oft will er aber nicht. Dann kann es durchaus ein Jahr oder auch zwei dauern, bis die Auskunft vorliegt.

Soll dann der Unterhalt berechnet werden, sind die Zeiträume, auf die sich die Auskunft bezieht, schon lange her. Ein aktuelles Bild der Leistungsfähigkeit kann die Auskunft nicht mehr abgeben. Also muss eine neue Auskunft her.

Das Gesetz erlaubt die Anforderung einer neuen Auskunft nach zwei Jahren. Der Berechtigte kann diese schon vorher verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für Veränderungen beim Einkommen vorliegen.

Die Frage ist, wann der Zweijahreszeitraum erneut anfängt zu laufen. Die Gerichte sehen den Beginn der Frist regelmäßig im Datum der letzten Entscheidung, Auskunft zu erteilen. So kann es gut sein, dass das erste Unterhaltsverfahren noch läuft, etwa weil für die Auskunft die Zwangsvollstreckung notwendig ist oder Gutachten eingeholt werden müssen. Gleichzeitig beginnt schon das nächste Verfahren für eine neue Auskunft. Endlosschleifen können entstehen. Insbesondere ist es nicht möglich, in einem Unterhaltsverfahren, wo das Gericht eine Verpflichtung zur Auskunft ausgesprochen hat, die Auskunft noch einmal neu zu verlangen.

Die Gerichte haben die Möglichkeit, von den Beteiligten aktuelle Auskunft zum Einkkommen zu fordern, um auf Grundlage aktueller Zahlen Unterhalt zuzusprechen. In der Praxis machen die Familiengerichte hiervon jedoch relativ selten Gebrauch. Erzwingen kann man eine solche Anordnung meistens nicht

Wie so oft im Familienrecht macht es Sinn, sich irgendwie zu verständigen, denn fortgesetzte Auskunftsersuchen beim Gericht verbrennen Geld – oft mehr als zusätzlicher Unterhalt zu erwarten ist. Auch die Auswirkungen auf die sonstigen Themen sollte man auch nicht unterschätzen. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, wirkt sich der fortgesetzte Unterhaltsstreit auch negativ auf das Elternverhältnis aus.

Die zentrale Vorschrift zur Auskunft ist § 1605 BGB. Durch Verweise im Gesetz gilt sie für alle Sorgen von Unterhalt.

Familienrecht: Unterhalt, erweiterter Umgang und Wechselmodell

6 zu 8 - fast Wechselmodell mit Unterhaltsauswirkung

Der Gesetzgeber ist untätig, aber es gibt Bewegung

Früher war alles eindeutig: Die Mutter betreut nach der Trennung das Kind, Der Vater zahlt und hat das Kind alle zwei Wochen am Wochenende. Trennungsfamilien leben dieses Modell nach wie vor, doch es gibt unzählige weitere Betreuungsvarianten. Das paritätische Wechselmodell, bei dem das Kind gleichviel Zeit bei jedem Elternteil verbringt, ist nur eines davon. Häufig sind auch Modelle, bei denen das Kind in einem Zeitraum von zwei Wochen fünf oder sogar sechs Nächte beim anderen Elternteil verbringe („5 zu 9“ und „6 zu 8“).

Beim paritätischen Wechselmodell wird der Kindesunterhalt ganz anders gerechnet. Stark Verkürzt gesagt fließt dort kein Geld, wenn beide Eltern gleich gut verdienen. Bei „6 zu 8“ ist die Zahlungsverpflichtung hingegen erstmal keine andere als bei vollständigem Umgangsverzicht. Das ist evident ungerecht, denn die Kosten für das Kind unterscheiden sich kaum. Insbesondere braucht das Kind teuren Wohnraum.

Der Gesetzgeber wollte diese Thematik angehen, doch außer einem Eckpunktepapier, das bald ein Jahr alt wird, ist nichts passiert. Ob bis zur Wahl noch etwas kommt, steht in den Sternen. In der juristischen Literatur gibt es Stimmen, welche beim Unterhalt die Betreuung stärker berücksichtigen wollen. Doch die Gerichte sind hier sehr zurückhaltend. Sie gewähren nur einen Rabatt auf den „normalen“ Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ab „5 zu 9“, indem in den Unterhaltsgruppen abgestuft wird. Ein Besser- aber nicht Spitzenverdiener zahlt oft nur 40 bis 150 € weniger. Die Zahlungsverpflichtung liegt dann aber immer noch bei 500 € bis 700 €. Die Motivation, das paritätische Wechselmodell aus finanziellen Gründen abzulehnen, ist deshalb vorhanden.

Nach wie vor stellt die Rechtsprechung bei der Frage der Anordnung des Wechselmodells auf die Qualität des Elternverhältnisses ab, auch wenn es in der psychologischen Literatur zunehmend Stimmen gibt, die diesen Ansatz für falsch halten. Eltern können auch ohne viel Kommunikation parallel Eltern sein. Durchgesetzt hat sich dies aber noch nicht. Und die Streitigkeiten werden bleiben, auch in den Fällen, wo faktisch vor allem um den Unterhalt geht.

Erbrecht und Vollmachtmissbrauch: Gefahren rechtzeitig erkennen.

 „Gutmachen, schlechtmachen, wegmachen“ – die Methode zum Ausplündern.

Ältere Menschen sind oft leichtgläubiger und beeinflussbarer. Oft kommt Einsamkeit hinzu, etwa weil der Partner verstorben ist oder die Kinder weit weg wohnen. So werden sie leider viel zu häufig Opfer. Die Täter gehen clever vor, sind aber nicht unbedingt kriminell. Am Ende verliert der ältere Mensch sein Vermögen – und für die Erben bleibt vom Nachlass nichts mehr über.

Erst kümmern…..

Im ersten Schritt kümmert sich der Täter um sein Opfer, schenkt ihm Zeit und Aufmerksamkeit und unterstützt ihn im Alltag (Gutmachen). Eine Vertrauensbeziehung entsteht. Der zweite Schritt dient der Abkapselung. Der Täter macht das bisherige Umfeld des älteren Menschen schlecht („Deine Kinder kümmern sich ja gar nicht um dich.“) und treibt einen Keil in oft Jahrzehnte alte Vertrauensbeziehungen. Nun ist das Ziel fast erreicht. Das Vermögen wird „weggemacht“. Hierfür nutzen die Täter Vollmachten, sogenannte Vorsorgevollmachten. Der ältere Mensch gewährt hier typischerweise umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen. Von diesen macht der Täter dann nicht im Sinne des Vollmachtgebers Gebrauch. Viel mehr bereichert er sich zu seinen eigenen Gunsten. Zuvor bestehende Vollmachten lässt der Täter widerrufen. So haben z.B. die Kinder keine Möglichkeit mehr, bei Banken nach der Vermögensentwicklung zu fragen.

… dann – oft legal – Vermögen verschieben.

Wenn der ältere Mensch geschäftsunfähig ist, z.B. bei Demenz, können die Erben versuchen, die abgeflossenen Werte zurückzuholen. Schwierig wird es jedoch, wenn der Täter es auch geschafft hat, ein Testament zu seinen Gunsten aufsetzen zu lassen. Dieses ist erst einmal wirksam, bis das Gegenteil bewiesen ist. Und gerade in der Grauzone zwischen bereits eingeschränkt und geschäfts- und testierunfähig habe die Täter relativ wenig zu befürchten. Wenn es tatsächlich der Wunsch des älteren Menschen ist, sein Vermögen z.B. an die nette Nachbarin zu geben, dann darf er das tun, solange er noch klar ist. Zu verhindern ist das kaum – außer mit eigener Nähe zu dem älteren Menschen. Nur so lässt sich Vollmachtmissbrauch sicher verhindern.

Immobilie im Alter: Grundstück verkaufen und Eigentümer bleiben?

Bargeld gegen Erbbaurecht – Ein Weg, aber mit Chancen und Risiken

Verschiedene Anbieter sind am Markt aktiv. Das Geschäftsmodell lautet untechnisch: Wir kaufen Ihre Immobilie, Sie bekommen dafür Geld und bleiben drin wohnen. Das ist insbesondere für ältere Immobilieneigentümer von Interesse, die wenig Rente beziehen, aber vor dem Verkauf des Hauses zurückschrecken, weil sie dann regelmäßig ausziehen müssen.

Ein Konzept, das uns als Werbebrief erreichte, sieht vor, dass der Eigentümer an seinem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Dabei wird das Eigentum abgegeben. Im Gegenzug gibt es ein Erbbaurecht für 999 Jahre, das es dem ehemaligen Eigentümer, aber auch seinen Erben etc. erlaubt, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen. Das Haus auf dem Grundstück bleibt wirtschaftlich dem bisherigen Eigentümer zugeordnet.

Als Gegenleistung für das Grundstück erhält der bisherige Eigentümer (wohl) den Bodenrichtwert ausgezahlt. Der Anbieter erhält jährlich den Erbbauzins, eine Art Miete für Grundstück. Hier sollen 4 % pro Jahr angesetzt werden. Bei einem Grundstück von 700 qm und einem Bodenrichtwert von 400 € liegt der Wert des Grundstücks bei 280.000 €, pro Jahr sind dann 11.200 € bzw. pro Monat 933,33 € zu zahlen. Hinzu kommt die volle Eigenverantwortung für das Haus als solches. Instandhaltung und Reparaturen sind vom bisherigen Eigentümer zu tragen.

Eine Wette auf eine niedrige Inflation

Bei den 4 % auf den Bodenrichtwert bleibt es allerdings nicht. Der Erbbauzins wird indexiert. Alle drei Jahre wird er an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Hier zeigen sich Risiko und Chance gleichermaßen: Bei geringer Inflation ist es günstig. Steigen die Preise hingegen stark, wird es teurer, selbst wenn Haus und Grundstück im Wert sinken.

Vorteil des Erbbaurechts ist, dass vererbt und verkauft werden kann. Die Praxis zeigt aber, dass Erbbaurechte am Markt keine guten Preise bringen, weil Immobilienkäufer lieber Volleigentum erwerben und den Erbbauzins scheuen.

Wie immer ist entscheidend, was am Ende im notariellen Vertrag steht. Erst die gründliche Analyse schafft eine Entscheidungsgrundlage, ob Bargeld gegen Erbbaurecht eine gute Idee ist.

Berlin, Berlin. Wir sind jetzt in Berin!

wendelmuth Rechtsanwälte hat eine Zweigstelle in der Hauptstadt eröffnet.

wendelmuth Rechtsanwälte bleibt auf Wachstumskurs. Gerade haben haben wir in Berlin eine Zweigstelle eröffnen. Ganz bewusst haben wir uns für Berlin-Mitte entschieden, denn rund um den Ku’damm gibt es genügend Anwälte. Wir gehen mit einem kleinen Büro an den Start. Das unterscheidet uns von diversen Kanzleien, die lediglich eine wohlklingende Adresse einkaufen und dort einen Briefkasten vorhalten.

Der persönliche Kontakt ist uns wichtig. Wir bieten so allen Menschen, die Rechsrat zum Familienrecht und Erbrecht suchen und in Berlin leben und arbeiten kurze Wege zu unserem verkehrsgünstig gelegenen Büro an. Insbesondere für Mitarbeiterinnen und MItarbeitern von Bundesministerien, Verbänden oder Bundestag hoffen wir ein Interessantes Angebot geschaffen zu haben. unter www.wendelmuth.berlin haben wir eine kleine eigenen Homepage für unser Huaptstadtbüro aufgesetzt. So sieht sie aus, die Homepage: