Familienpolitik: Was kommt nach der Wahl? Und was kam vor der Wahl nicht?

Reichstag // Bild von Angelo Giordano auf Pixabay

Ein Rückblick und (Teil)Ausblick

Die bisherige Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hatte das eine oder andere ambitionierte familienrechtliche Projekt auf ihrer Agenda. Realisiert worden ist davon wenig. Erwähnenswert sind zum einen die Neuerungen im Namensrecht. Zum anderen hat die Regierung das sog. Selbstbestimmungsgesetz durchgesetzt. Die praktische Relevanz ist gering. Die Medienaufmerksamkeit stand dazu in keinem Verhältnis. Nun gibt es die Möglichkeit, relativ einfach Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern. Die dicken Bretter hat die „Ampel“ allenfalls angebohrt: Das Unterhaltsrecht für Kinder bleibt unverändert. Nach wie vor ist es kaum möglich, ausgedehnte Betreuung, aber ohne Wechselmodell, gerecht abzubilden. Auch Überlegungen zum Kindschaftsrecht, um die Themen Umgang, Sorge und Adoption zu modernisieren, sind stecken geblieben. Am 9. Dezember 2024 brachte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf heraus. Da gab es schon keine Ampel und keinen FDP-Justizminister mehr. Auch das Abstammungsrecht hat die Ampel nicht modernisiert.

Mit recht großer Wahrscheinlichkeit wird die CDU die Regierung anführen. Deren Wahlprogramm behandelt das Familienrecht eher stiefmütterlich. Das ideologische Thema Geschlechterwechsel soll wieder aufgegriffen werden. Die Rolle rückwärts ist geplant. Warten wir ab, was der Koalitionspartner dazu sagen wird. Aus Gründen des Kindeswohls will die CDU bei Partnerschaftsgewalt das Sorge- und Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils ausschließen. In diese Richtung wird bereits länger diskutiert. Hintergrund ist die sogenannte Istanbul-Konvention, ein internationaler Vertrag, mit dem Gewalt gegen Frauen bekämpft werden soll. Auch das Abstammungsrecht wird angeschnitten. Die Rechte des biologischen Vaters sollen durch Vereinbarung der Mutter mit Dritten nicht ausgehebelt werden.

Familienrecht: Leben Totgesagte länger?

Neues vom Elternunterhalt

Die Heimkosten steigen. Viele ältere Menschen können sie nicht aufbringen, denn eigenes Vermögen, eigene Rente und Pflegeversicherung reichen nicht. Bis Ende 2019 haben Sozialhilfeträger regelmäßig bei gutverdienenden Kindern angeklopft, um sich die Kosten zurückzuholen, die man vorgestreckt hat. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, genauer mit § 94 Abs. 1a SGB XII, geschah dies nur noch vereinzelt. Dort wird festgelegt, dass erst ab einem steuerrechtlichen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € des Kindes ein Rückgriff des Sozialamts möglich ist.

Die Gerichte haben das bislang als Ausgangspunkt im Sinne eines stark erhöhten Freibetrags genommen, um von dort aus mit den über viele Jahre entwickelten Grundsätzen beim Elternunterhalt zu rechnen. Diese sehen großzügige Abzugsmöglichkeiten, v.a. für die eigene Altersvorsorge vor. Das Sozialamt hatte so nur in seltenen Fällen einen realisierbaren Anspruch. Lesenswert hierzu ist eine Entscheidung des OLG München von März 2024 (OLG München, Beschluss v. 06.03.2024 – 2 UF 1201/23).

Der BGH sieht es anders und entdeckt einen „unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz“. (Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 6/24). Er will die Freibeträge niedriger ansetzen, angelehnt an die bisherige Rechtsprechung. Dabei zeigt er aber Möglichkeiten für die Familiengerichte auf, die Freibeträge zugunsten der Kinder zu erhöhen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass besserverdienende Kinder mit einem Bruttoeinkommen von über 100.000 € vom Sozialamt leichter in Anspruch genommen werden können. Im konkreten Fall hatte das Kind ein Bruttoeinkommen von 133.000 € und wäre nach den Vorinstanzen ohne Zahlungsverpflichtung geblieben.

Fazit: Das Sozialamt wird Kinder mit einem Bruttoeinkommen von knapp über 100.000 € verstärkt ins Visier nehmen.  Der Elternunterhalt kann durchaus eine Renaissance erleben.

Update: Die Leitlinien des OLG Brandenburg 2025 nehmen bereits auf den BGH Bezug. Andere OLGs halten es genauso. Damit ist das Thema in der Praxis angekommen.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2025 ist da!

Düsseldorf // Bild von weisastrid auf Pixabay

Unterhalt steigt minimal – und in einem Fall wird es billiger – Studis profitieren

Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle. Dieses Jahr – der gescheiterten Ampel sei Dank – gab es im Abstand von wenigen Tagen zwei Fassungen: einmal mit Kindergelderhöhung und einmal ohne. Durch die zusätzlichen 5 Euro vom Staat war die Anpassung der Zahlbeträge notwendig.

Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 482 € gestiegen (plus 2 €). Da wegen des höheren Kindergeldes 2,50 € weniger zu zahlen sind, darf der Unterhaltspflichtige 50 Cent weniger überweisen (Zahlbetrag nun 354,50 EUR).

In der zweiten 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 3 € auf 554 €. Die Zahlung ist um 50 Cent zu erhöhen (426,50 €).

Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4 €. Zukünftig sind also 1,50 € mehr zu zahlen (521,50 €).

Eine Übersicht zu den Zahlbeträgen aller Einkommensgruppen:

Einen deutlichen Anstieg ihrer Ansprüche gibt es bei den Studenten. Orientiert am BaföG-Höchstsatz erhalten sie 990 €, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen. Vorher waren es 930 €. Die Steigerung beruht im Wesentlichen darauf, dass für die Warmmiete nun 440 € gewährt werden.

Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450 € für sich behalten.

An einigen Stellen ist die Düsseldorfer Tabelle gekürzt worden. Grund hierfür sind leider keine Vereinfachungen im Unterhaltsrecht. Die Erläuterungen werden jetzt konsequenter in die Leitlinien verlegt. Mit diesen konkretisieren die Oberlandesgerichte jedes für sich oder teilweise in Gruppen die Unterhalsberechnungen nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle finden SIe hier.

Die neuen Leitlinien 2025 für Brandenburg finden Sie hier, die Berliner Leitlinien stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.

Online Eheschließung im Ausland unwirksam

Bundesgerichtshof verlangt Anwesenheit vor dem Standesbeamten

Die Online-Scheidung gibt es entgegen vieler Behauptungen nicht. Gleiches gilt für die Online-Eheschließung, jedenfalls wenn sie von Deutschland aus stattfinden soll. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, wo die Eheleute, die sich beide in Deutschland aufhielten, in den USA geheiratet haben (Beschluss vom 25.09.2024 – Aktenzeichen XII ZB 244/22). Die Eheschließung vollzog sich online. Eine Heiratsurkunde mit Apostille (eine Art Echtheitssiegel) konnten die Eheleute vorlegen. Dem BGH reichte das nicht.

Das deutsche Gesetz sieht im BGB vor, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und zwar „persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit“. Jetzt mag man daraus ableiten, dass die Regelung so klar ist, dass sie es nicht wert ist, bis zum BGH zu ziehen. Die „rechtliche Musik“ spielt im internationalen Recht. Der BGH stellt auf Art. 13 EGBGB ab. EGBGB steht für „Einführungsgesetz zum BGB“. Dort finden sich Regelungen zur Frage, welches Recht anwendbar ist, hier also das Recht der USA oder deutsche Normen. In Art. 13 Abs. 4 EGBGB steht, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann.

„Die rechtliche Musi“ spielt im internationalen Recht.“

Es gibt aber auch andere Stimmen, die bei der Frage, ob die Ehe im Inland geschlossen wird, darauf abstellen, welche Behörde die Ehe registriert. Das wären in diesem Fall die in den USA gewesen. Die Vertreter dieser Meinung greifen auf Art. 11 EGBGB zurück. Danach ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

Der BGH begründet seine Entscheidung letztlich mit einer Wertung: Das Wichtigste bei der Eheschließung sei das beiderseitige „Ja-Wort“, und das finde in Deutschland statt.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus?

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies kritisch.

Es kommt vor, dass Patienten eine ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung oder einen Eingriff ablehnen, gleichzeitig aber – etwa aufgrund einer geistigen oder seelischen Erkrankung – dessen Relevanz aber gar nicht beurteilen können. Gibt es in diesem Fall einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, kann dieser in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Anschließend muss das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilen.

Die Maßnahme muss bislang zwingend stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden.

Mit Urteil vom 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes verstößt, soweit Betreuten hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Gleichzeitig muss zu erwarten sein, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung vermieden oder deutlich reduziert werden können, wo der Betreute aktuell untergebracht ist. Die Einrichtung, oftmals wird es sich um ein Pflegeheim handeln, muss Krankenhausstandard zumindest nahezu erreichen. Andere Beeinträchtigungen mit vergleichbarem Gewicht dürfen dem Patienten nicht drohen. Es kommt also auf eine Abwägung an.

Im Ausgangsverfahren wollte die psychisch schwer erkrankte Betroffene erreichen, dass das Betreuungsgericht die Durchführung ihrer zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund genehmigt. Nach ihrer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung hat der Bundesgerichtshof als dritte Instanz das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht um Prüfung gebeten, das tatsächlich eine teilweise Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz sieht.

BGB muss innerhalb von 2 Jahren angepasst werden.

Der Gesetzgeber muss jetzt bis zum 31.12.2026 eine Neuregelung schaffen. Es ist damit zu rechnen, dass das BGB angepasst und eine Abwägung im Einzelfall Eingang findet.

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe

Achtung beim Dauerbrenner Berliner Testament!

Es drohen Risiken und Nebenwirkungen.

In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Mitunter haben sie sich auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder oder einige von diesen als Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu.

Dem großen Vorteil, dass der überlebende Ehegatte frei über das geerbte Vermögen verfügen kann, stehen Risiken und gravierende Nachteile gegenüber:

Zum einen können, wenn die Kinder nach dem Erstversterbenden (noch) nicht erben sollen, auch nicht deren Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden. Stattdessen verschmilzt das Vermögen der Eheleute bei dem Überlebenden. Wenn dieser verstirbt, stehen dem gewachsenen Vermögen weniger Freibeträge – nämlich nur die der Kinder – gegenüber. Bei einem größeren Vermögen, das bei Immobilien im Nachlass durchaus erreicht werden kann, drohen hier empfindliche und vor allem vermeidbare Erbschaftsteuern.

Außerdem hat oft einer der Ehegatten weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, die möglichst außen vor bleiben sollen. Hier wäre es fatal, wenn das Vermögen beider bei ihm als Überlebenden kumulieren würde, denn dieser kann die weiteren Kinder zwar enterben, diese haben dann aber gerade deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Geld – und zwar auf das gesamte Vermögen des Überlebenden, auch auf das, das er von dem anderen Ehegatten, mit dem die weiteren Kinder gar nichts zu tun haben, geerbt hat. Dies wird im Regelfall nicht gewollt sein, so dass in dieser Konstellation eine Verschmelzung der Vermögensmassen unbedingt vermieden werden sollte.

Familienrecht: Beschleunigung beim Zugewinn

Wertermittlung auslagern kann viel Zeit sparen

Die dicksten Akten beim Familiengericht sind Verfahren zum Zugewinn. Dies liegt vor allem am immensen Zeitaufwand, den es braucht, um alle Güter der Ehegatten mit einem Preisschild zu versehen. Oftmals müssen Immobilien bewertet werden, manchmal auch Unternehmen. Solche Verfahren dauern nicht selten sechs oder mehr Jahre. Unser aktueller „Senior“ trägt ein Aktenzeichen von 2016.
Eine Möglichkeit, diese Dinge zu beschleunigen, ist das „selbstständige Beweisverfahren“. Im Familienrecht ist es nicht so bekannt, aber trotzdem nützlich: Ziel ist es, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die dann im Verfahren vorweg geklärt sind. Die Eheleute können sie dann später nicht mehr in Frage stellen. So lassen sich Werte von Häusern etc. ermitteln. Der Zugewinn kann schneller beziffert werden. Manchmal hilft dies auch, die Scheidung zu beschleunigen.

Selbstständiges Beweisverfahren – so läuft es ab

Der Ablauf ist relativ einfach erklärt: Wir stellen einen Antrag bei Gericht, den Wert von Objekt X zum Stichtag Y zu ermitteln. Daraufhin beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, der dann sein Gutachten erstellt und bei Gericht einreicht.
Je nach Interesse beginnt das Verfahren zum Zugewinn erst, nachdem das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist. Das selbstständige Beweisverfahren kann man hingegen bereits starten, wenn das Scheidungsverfahren ganz frisch bei Gericht ist. Möglich und manchmal sinnvoll, aber in der Praxis selten, sind Verfahren, die schon kurz nach der Trennung ansetzen.
Ein bisschen schnell muss man allerdings sein: Sobald das eigentliche Zugewinnausgleichsverfahren schon bei Gericht anhängig ist, ist für das Beweisverfahren leider kein Raum mehr.
Am Ende des Beweisverfahrens steht ein Sachverständigengutachten. Über die Kosten entscheidet das Gericht im „eigentlichen“ Zugewinnausgleichsverfahren, außer ein solches wird dann doch nicht durchgeführt. Dann bleiben die Kosen bei demjenigen, der das Beweisverfahren gestartet hat.

Familienrecht: Ein Haus, aber keine Ehe

Überlegungen beim Hauskauf ohne Trauschein

Für den Erwerb des gemeinsamen Hauses muss man nicht verheiratet sein. Solange sich alle gut verstehen, macht sich niemand Gedanken. Besser ist jedoch, schon beim Kauf an die Trennung zu denken. Wenn beide Partner gleich viel für den Erwerb beisteuern, den Kredit gemeinsam bedienen und Eigentümer zu ½ werden, sind die Risiken überschaubar. Es kann dann allenfalls noch zum Streit kommen, wer bei der Trennung ausziehen muss oder das Haus übernehmen darf. Vorbeugende Regelungen kann man aber auch hierzu treffen.

Wirtschaftlich schwierig und evtl. ungerecht sind die Fälle, in denen ein Partner das Grundstück zur Verfügung stellt, etwa weil es innerhalb der Familie weitergegeben wurde. Errichten die Partner auf diesem Grundstück ein Haus, eventuell sogar mit dem Geld eines Partners oder nehmen sie zusammen einen Kredit auf, ist Vorsicht geboten: Kommt es hier zu Trennung, geht der Partner, dem Haus und Grundstück nicht gehören, leer aus, jedenfalls wenn man ein paar Jahre gemeinsam im Haus gelebt hat. Nur in Extremfällen kann es zum Ausgleich kommen, doch der Weg ist steinig. Von allgemeinen Wertsteigerungen, insbesondere des Bodens profitiert der Nicht-Eigentümer auf keinen Fall. Auch wenn das Grundstück, das im Alleineigentum eines Partners stand, anlässlich des Hausbaus teilweise übertragen wird, kann es zu Verwerfungen kommen, dieses Mal zu Lasten des bisherigen Alleineigentümers.

Wie so häufig: klare Absprachen helfen

Die Lösung liegt in klaren und nachweisbaren Absprachen. So sollten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft festhalten, ob Ausgleichszahlungen im Trennungsfall zu erfolgen haben. Eine Variante ist auch, bei unterschiedlichem Startkapital für das Hausprojekt die Miteigentumsquote nicht beim typischen 50:50 anzusetzen, sondern die unterschiedlichen Beiträge abzubilden und sich z.B. für 60:40 zu entscheiden.

Familienrecht und Haustier: Haushaltsgegenstand im Wechselmodell

Gerichte fällen zwei Entscheidungen zum Trennungshund

Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, wer das Haustier bekommt. Ausdrückliche Regelungen hierzu gibt es im Gesetz nicht. Die Gerichte entwickeln Lösungen aus dem, was da ist: Tiere sind zwar keine Sachen, aber unter Berücksichtigung des Tierschutzes so zu behandeln. So ist es im BGB formuliert. Entsprechend kam das Landgericht Frankenthal zu dem Ergebnis, dass für das gemeinsame Eigentum am Tier eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ einzuführen ist (Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22). So kam es zu einem Wechselmodell im 2-Wochen-Rhythmus. Der Beklagte konnte sich nicht durchsetzen. Er hatte argumentiert, dass der Hund als Rudeltier besser stets bei einem Partner (also bei ihm) sein solle. Beim gerade behandelten Fall, lebten die Herrchen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb ein Landgericht entscheiden hat.

Bei Ehe von Herrchen und Frauchen wird er zu Haushaltsgegenstand

n einem anderen Fall entschied hingegen als Familiengericht das AG Marburg über Bruno. Das Gericht zog die Regelungen über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei der Trennung von Eheleuten heran. Dabei wird normalerweise geschaut, wer auf den Haushaltsgegenstand dringender angewiesen ist. Im konkreten Fall wurde das Tierwohl als wesentliches Kriterium mitberücksichtigt. Das Gericht hat abgewogen und besonders darauf abgestellt, dass Bruno bei Herrchen einen Garten hat, den er seit 11 Jahren kennt und als sein Revier betrachtet. Dort könne er auch mal einen Knochen verbuddeln und anschließend wiederfinden. Auch das Frauchen wäre für Bruno bestens geeignet gewesen, auch wenn dessen Wohnung keinen Garten, aber immerhin Grünanlagen in der Nähe hat. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass Frauchen sechs Stunden außer Haus zur Arbeit ist. Das Herrchen im Homeoffice ist jedoch noch ein bisschen optimaler für das Tierwohl (Beschluss v. 03.11.2023, Az. 74 F 809/23), weshalb Bruno bei ihm blieb.

Familienrecht: Fernseher, Kochtopf, Couch und …. Auto.

Ist der PKW ein Haushaltsgegenstand?

Das Gesetz sieht spezielle Regelungen für Haushaltsgegenstände vor, wenn sich die Eheleute über die Verteilung nicht einigen können. In der Praxis ist der Streit um den Kochtopf selten. Statt den Anwalt zu beauftragen, kaufen sich die meisten Mandanten vom gesparten Geld lieber eine neue Pfanne etc. Eine Praxisrelevanz hat jedoch der Streit um den PKW.

Beim Begriff „Haushaltsgegenstand“ denkt man nicht unbedingt an das Familienauto. Die Gerichte ordnen das Fahrzeug aber so ein, wenn es vor allem den Zwecken der Familie dient. Leider sind die Einzelheiten unklar. Das Gericht hat große Wertungsspielräume. Hat die Ehefrau nicht gearbeitet und das Fahrzeug vor allem zum Einkaufen und für den Transport der Kinder benutzt, ist die Sache klar. Es spielt dann für die Nutzungszuweisung auch keine Rolle, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Unwichtig ist, wer es bezahlt hat oder auf wen es zugelassen und versichert ist. Das Fahrzeug bekommt derjenige, der stärker darauf angewiesen ist. Eventuell ist eine kleine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Ein großer Vorteil eines Haushaltsgegenstandsverfahrens ist das geringe Kostenrisiko. Die Kosten bei Gericht sind gering. Und in aller Regel trägt jeder Ehegatte seine eigenen Kosten, egal ob ihm das Fahrzeug zugesprochen wird oder nicht. Wer hingegen auf die Herausgabe eines PKW außerhalb eines Haushaltsgegenstandsverfahren klagt, geht ein höheres Risiko ein. Wer dann gewinnt oder verliert, bekommt z.B. bei einem Wert des Pkw von 20.000,00 € entweder 6.000,00 € oder zahlt diese, wohingegen die Kosten im Haushalts-Verfahren insgesamt bei 650,00 € liegen (wenn sich ein Rechtsanwalt findet, der für die gesetzlichen Gebühren von gerade einmal 517,65 € arbeitet).

Nach der Trennung kann Verfahren sinnvolls sein.

Interessant sind diese Verfahren vor allem für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, wenn das Geld für einen neuen PKW fehlt.  Bei der endgültigen Zuweisung spielt dann das Eigentum doch wieder eine größere Rolle, nämlich bei der Frage, welcher finanzielle Ausgleich für die dauerhafte Zuweisung angemessen ist. Oft ist aber vom gemeinsamen Eigentum auszugehen.

Die Vorschriften im BGB sind § 1361a BGB (bezogen auf den Zeitraum bis zur Scheidung) und § 1568b BGB für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung.

Und noch eine Anmkerung: Bei dem Bild zum Beitrag arbeiten wir zum ersten Mal mit KI.