Wer darf was aufs Grab legen? Und für wie lange? – Verwandten-Streit über den Grabschmuck

Auch auf der schönen Ferieninsel Rügen toben Verwandtschaftskonflikte. Einer beschäftigte das dortige Amtsgericht in Bergen (Urteil vom 29.10.2014 – 25 C 133/14). Es ging um die Frage, wer welchen Grabschmuck auf einem Gemeinschaftsgrab ablegen darf. In diesem liegen mehrere Verwandte, darunter die Mutter des Klägers und der Vater der Beklagten. Die klagende Cousine will durchsetzen, dass der Cousin ihren Grabschmuck zu dulden habe. Doch die Grabnutzungsrechte für das gesamte Gemeinschaftsgrab liegen beim Cousin, der nach dem Bestattungsgesetz im Gegenzug u.a. zur Grabpflege verpflichtet ist. So scheitert die Cousine mit ihrem Ansinnen. Doch das Gericht lässt die Klägerin nicht im Regen stehen und gesteht ihr aus „Gründen der Pietät“ einen Anspruch auf Grabpflege über den Beklagten zu. Sie darf also selbst keinen Grabschmuck auflegen, sondern kann verlangen, dass er dies für sie macht. Dabei hat der Cousin das Recht, den Grabschmuck „auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu prüfen“. Eine Zurückweisung ist aber nur erlaubt, wenn der Grabschmuck der Cousine mit der Grabgestaltung einschließlich -schmuck „evident unvereinbar“ ist.

Auch zum Verwelken des Grabschmucks hat sich das Amtsgericht Gedanken gemacht. Der Cousin darf selbst einschätzen, „wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint“, doch darf die Entfernung erst erfolgen, wenn das Gesteck „objektiv eindeutig verwelkt“ ist. So wird sichergestellt, dass das Recht auf Ablage eines angemessenen Grabschmucks über den Beklagten, nicht „faktisch ausgehebelt wird.“

Ob sich die eigentlichen Nutzer des Gemeinschaftsgrabes in selbigem umgedreht haben, während ihre Nachfahren das Gericht beschäftigten, ist den Urteilsgründen leider nicht zu entnehmen.

Erbschaftssteuer: Wie sieht die Verschonung für Betriebsvermögen zukünftig aus? – Bundesfinanzministerium legt Eckpunkte vor

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis Mitte 2016 eingeräumt, um eine Nachfolgeregelung zu finden.

Für den Mittelstand ist insbesondere die Frage von Interesse, wie kleinere Betriebe unbürokratisch vererbt werden können. Die Regelung, dass Betriebe bis 20 Arbeitnehmer weitestgehend oder ganz steuerfrei übertragen werden können, wenn die Erben sie für fünf bzw. sieben Jahre halten, wird es nicht mehr geben, weil die Verfassungsrichter sie beanstandet haben. Das Eckpunktepapier will an den Unternehmenswert anknüpfen. Liegt dieser bei bis zu einer Million Euro, reicht es zukünftig aus, den Betrieb für fünf bzw. sieben Jahre fortzuführen. Ist der Betrieb höher bewertet, müssen zusätzlich bestimmte Lohnsummen in den Jahren der Fortführung eingehalten werden, wie dies schon bislang bei größeren Betrieben der Fall war.

Änderungen wird es auch beim sog. Verwaltungsvermögen geben, also bei solchem Betriebsvermögen, das nicht betrieblichen Zwecken dient (z.B. eine Kunstsammlung). Zukünftig soll bei jedem Wirtschaftsgut gefragt werden, ob es überwiegend der betrieblichen Tätigkeit dient oder nicht. Betriebliche Schulden können gegengerechnet werden. Ein Verwaltungsvermögen von bis zu 10 % ist unschädlich, d.h. es löst keine Erbschaftssteuer auf das Betriebsvermögen aus.

Bei Erben und Beschenkten, die mehr als 20 mio. Euro Betriebsvermögen erhalten, soll zukünftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie die Erbschaftsteuer nicht aus mitgeerbtem Nichtbetriebsvermögen oder eigenem Vermögen bezahlen können. Davon sollen sie bis 50 % einsetzen.

Wie erwartet stoßen die Vorschläge auf Kritik. Die endgültige Neuregelung wird anders aussehen, aber eine Richtung ist vorgegeben.

Nach dem Tod gezahlte Rente muss zurückgezahlt werden – Strenge Regeln gelten sogar, wenn damit Beerdigung bezahlt wird

Ein Mensch stirbt. Dies erfährt die Rentenversicherung erst mit Verzögerung. Deshalb überweist sie die Rente noch einen weiteren Monat. So spielt auch der Fall, über den das Sozialgericht Gießen zu entscheiden hatte (Urteil vom 01.10.2014 – S 4 R 50/13). Eine Frau starb im August mit 90 Jahren, Vermögen hatte sie keins. Deshalb nutzte die Nichte, die über eine Kontovollmacht verfügte, die September-Rente von rund 1.300,00 € und finanzierte davon die Beerdigung (bzw. einen Teil davon).

Die gesetzliche Rentenversicherung schickte der Nichte einen Rückzahlungsbescheid. Den versuchte die Nichte vor Gericht anzufechten – ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf das Sozialgesetzbuch VI. Dort ist in § 118 geregelt, dass vorrangig die Bank die fehlerhaft ausgezahlte Rente erstatten muss – aber nur solange das Geld noch da ist. Hat ein Verfügungsberechtigter (die Nichte mit Kontovollmacht) das Geld auf dem Konto verwendet, trifft diesen die Rückzahlungsverpflichtung. Ob das Geld noch vorhanden ist, spielt keine Rolle. Die Nichte hatte auch mit einer erbrechtlichen Argumentation keinen Erfolg: Die überzahlte Rente gehört nicht in den Nachlass der verstorbenen Tante. Deshalb steht sie auch nicht zur Begleichung von sog. Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung, zu denen die Beerdigungskosten zählen. Die Nichte hat am Ende des Tages nicht nur nichts geerbt, sondern viel Geld bezahlt. Gewonnen hat die öffentliche Hand: Sie hat sich die Kosten für eine Sozialbestattung gespart, für die die Nichte als nicht nahe Verwandte nicht hätte aufkommen müssen – vorausgesetzt, sie ist nicht Erbin geworden bzw. hätte das Erbe ausgeschlagen. Denn wer erbt, muss auch die Bestattung bezahlen.

Schmuck geklaut – Ehemann zahlt: Vermögensrechtliche Fürsorgepflicht am praktischen Fall erklärt

Der Ehemann legt sich nicht nur eine Geliebte zu, sondern kauft sich auch noch eine Zweitwohnung. Beides erfährt die Ehefrau nicht. Für zwei Hausratversicherungen hat es dann allerdings nicht mehr gereicht, weshalb sich der Mann entschließt, die Versicherung des ehelichen Heims auf die Zweitwohnung umzuschreiben.

Dummerweise entschieden sich die Einbrecher nicht für die Zweit-, sondern für die Ehewohnung. Dort erbeuten sie Schmuck im Wert von rund 25.000 Euro. Die Ehefrau, die immer noch nichts ahnt, zählt auf die Hausratversicherung und gibt sich mit 9.250 Euro, die aufs Konto überwiesen wurden, zufrieden. Allerdings stammt das Geld nicht von der Versicherung, sondern vom Ehemann. Der hat nämlich seine eigenen Mittel eingesetzt, um den nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutz zu verschleiern. Es dauert fünf Jahre, bis die Ehefrau hinter den Schwindel kommt und von ihrem Mann Schadenersatz für den gestohlenen Schmuck verlangt.

Die Geschichte ist nicht ausgedacht, sondern wurde vor dem OLG Bremen (Beschluss vom 19.09.2014 – 4 UF 40/14) verhandelt. Die Richter haben den Ehemann verurteilt, den Schmuck zu ersetzen. Der Ehemann hat gegenüber seiner Ehefrau eine vermögensrechtliche Fürsorgepflicht (umgekehrt gilt Gleiches). Er ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Vermögen der Ehefrau nicht geschädigt wird. Die heimliche Umschreibung der Hausratversicherung (= Unterlassen der Information über den nun fehlenden Versicherungsschutz), nahm der Ehefrau die Möglichkeit, für eine Ersatzversicherung zu sorgen. Dadurch ist die Fürsorgepflicht verletzt. Da im vorliegenden Fall der Schaden gerade durch das Unterlassen des Mannes eingetreten ist, steht der Ehefrau Ersatz zu: Der Mann muss den Schmuck bezahlen – z.B. durch den Verkauf der Zweitwohnung.

Sorgerechtsentziehung: Verfassungsgericht stellt hohe Hürden auf. Erhebliche Schädigung des Kindes muss mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein

Nicht alle Eltern sind in der Lage, so für ihre Kinder zu sorgen, dass diese eine gesunde und glückliche Kindheit verbringen. Es gibt die spektakulären Fälle, in denen Kinder die Nachlässigkeit ihrer Eltern mit dem Leben bezahlen. Doch wo liegt die Grenze, ab der Jugendämter und Gerichte den Eltern die Kinder wegnehmen dürfen? Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die hohen Hürden bekräftigt, die das Grundgesetz aufstellt (Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14).

Ein Ghanaischer Asylbewerber und eine Frau mit gravierenden psychischen Erkrankungen haben ein gemeinsames Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Trennung erfolgte bereits während der Schwangerschaft. Das Amtsgericht entzog beiden Eltern die Sorge, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die Mutter hat sich damit abgefunden, auch ihre vier älteren Kinder leben nicht bei ihr. Der Vater hat die Entscheidung jedoch nicht akzeptiert und das Bundesverfassungsgericht angerufen – und Recht bekommen.

Artikel 6 des Grundgesetzes legt fest, dass Kinder von der Familie nur getrennt werden dürfen, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Dies setzt eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls voraus. Dazu muss bereits ein Schaden des Kindes eingetreten oder eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein. Ein Sachverständigengutachten, auf das sich die Familienrichter gestützt hatten, reichte dem Verfassungsgericht nicht. Wenn Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen die erhebliche Kindeswohlgefährdung begründen sollen, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Abwägung. Das Oberlandesgericht muss nun erneut entscheiden.

Wiederholen ist nicht gestohlen! – Schenkungen an Schwiegerkinder: Scheitert die Ehe, besteht oft ein Anspruch auf Rückzahlung

Eltern zeigen sie sich oft großzügig, wenn es darum geht, Wohneigentum ihrer Kinder zu finanzieren. Sie verschenken Geldbeträge oder übertragen vorhandene Grundstücke. Häufig geht die Zuwendung nicht nur an den Sohn oder die Tochter, sondern das Schwiegerkind profitiert in gleicher Weise. Wenn dann die Ehe in die Brüche geht, wollen die Eltern, dass das Schwiegerkind nicht mehr vom zugewandten Vermögen profitiert.

Nachdem die Rechtslage lange unklar war, hat der Bundesgerichtshof  in den letzten Jahren Klarheit geschaffen, letztmalig mit einer Entscheidung vom 03.12.2014 (Az. XII ZB 181/13). Die Zuwendung ist eine Schenkung (aus Laiensicht ist das klar, Juristen können darüber lange diskutieren), die mit der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung vorgenommen wird, dass die Ehe fortbesteht und sie auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gestört. Daraus resultiert eine Vertragsanpassung, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Eltern unzumutbar ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel können die Eltern einen Ausgleich in Geld verlangen. Bei der Höhe wird berücksichtigt, in welchem Maße das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat und welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist.

In dem Fall, den der BGH gerade entschieden hat, war Miteigentum an einem Hausgrundstück auf den (Ex-)Schwiegersohn übertragen worden. Der Anspruch auf Vertragsanpassung war schon vor mehr als 3 Jahren entstanden, weshalb der Schwiegersohn sich auf Verjährung berief. Anders der BGH: Da  ein enger Zusammenhang mit der Grundstückübertragung bestünde, gelte nicht die normale Verjährung von 3 Jahren, sondern die für Rechte an einem Grundstück, die 10 Jahre beträgt.

Fachkanzlei wendelmuth unterstützt Kauf des MIKADO-Autos

Heute erhielt MIKADO e.V., der gemeinnützige Verein für Jugendhilfe aus Nauen, ein neues Fahrzeug für seine Arbeit. Die Fachkanzlei wendelmuth gehört zu den Sponsoren.

 

Heute Nachmittag nahm MIKADO den Wagen in Empfang, dessen Anschaffung zahlreiche Sponsoren ermöglicht haben. wendelmuth Rechtsanwälte gehört dazu. „Als Fachanwältin für Familienrecht weiß ich, wie wichtig soziale Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien sind“, erklärt Agnes D. Wendelmuth, „leider habe ich oft mit Fällen zu tun, wo Kinder unter Streitigkeiten und Trennung der Eltern stark leiden. Da ist es wichtig, dass es Einrichtungen wie MIKADO gibt, wo Kinder Hilfe und Abwechslung finden. Deshalb habe ich keine Minute gezögert, als ich angesprochen wurde, den Kauf des Autos zu unterstützen.“

Das neue Fahrzeug, ein Fiat Ducato, ist rundherum mit den Namen der Sponsoren aus ganz unterschiedlichen Branchen beschriftet. Die Fachkanzlei wendelmuth ist die einzige Anwaltskanzlei unter den Sponsoren und hat sich für die Hecktür entschieden. „Natürlich freue ich mich, beim MIKADO-Auto konkurrenzlos zu sein, doch davon hätte ich das Engagement nicht abhängig gemacht“, erläutert Wendelmuth, „aber mit den Schwerpunkten Familienrecht und Erbrecht passen wir besonders gut zu MIKADO – und viel besser als Kollegen, die z.B. im Baurecht unterwegs sind.“

 

Sponsoring MIKADO Auto

Wer kommt an mein Geld, wenn ich selbst nicht mehr kann? Banken und Sparkassen stellen hohe Anforderungen an Vorsorgevollmacht

Krankheiten kommen oft plötzlich und unerwartet; Unfälle auch. Wer einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht gegeben hat, kann sich sicher sein, dass dringende Angelegenheiten erledigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vorsorgevollmacht klare Regelungen und Formulierungen enthält. Rechtlich ist es zwar ohne weiteres möglich, in einer Vorsorgevollmacht auch den Zugriff auf das Girokonto oder auf Geldanlagen einzuräumen. Dies ist nützlich, denn z.B. die verspätete Zahlung der Miete kann gravierende Folgen haben. In der Praxis kann es sich jedoch als schwierig erweisen, auf die dringend benötigten Ressourcen zuzugreifen, denn viele Banken und Sparkassen akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht. Dies geschieht zum Schutz von Kunde und Bank, damit Missbrauch so weit wie möglich ausgeschlossen ist.

Wer einem anderen die Vollmacht für sein Konto erteilen möchte, sollte deshalb mit diesem sein Geldinstitut aufsuchen. Dort gibt es spezielle Formulare und gleichzeitig überzeugt sich der Bankberater von der Identität des Bevollmächtigten. Bei Direktbanken kommt das Postident-Verfahren zum Einsatz. Es können auch maximale Beträge festgelegt werden, auf die der Bevollmächtigte zugreifen kann. Denkbar ist auch, dass ein weiterer Kontobevollmächtigter ab einer bestimmten Summe sein Einverständnis geben muss. Hier kann z.B. ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Fehlt die Bankvollmacht, und die Bank oder Sparkasse können trotz Dringlichkeit nicht überzeugt werden, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren oder fehlt sie ganz, bleibt noch ein Ausweg. Das Gericht kann einen Betreuer für die Vermögenssorge bestellen. Den akzeptiert jedes Kreditinstitut.

Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 2 von 2) Betriebe mit unter 20 Angestellten müssen für Steuerfreiheit fortgeführt werden.

Teile des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014. Der Gesetzgeber muss, wie letzte Woche bereits berichtet, bis Mitte 2016 mit einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes reagieren.

Kritisch äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Übertragung großer Betriebsvermögen, die zukünftig nur noch bei „geprüftem Bedürfnis“ steuerfrei übertragen werden dürfen. Dies zielt auf die großen (Industrie)Unternehmen in Familienhand ab. Handwerk, Mittelstand  oder freie Berufe haben insoweit nichts zu befürchten. Hier wird es vermutlich auch zukünftig bei den bekannten Regelungen bleiben. Lediglich die Grenzen für den zulässigen Anteil am Verwaltungsvermögen, das nicht unmittelbar den Zwecken des Betriebs dient, werden sich verschieben.

Gefallen ist hingegen die Grenze von 20 Mitarbeitern, bis zu der Betriebsvermögen stets steuerfrei und ohne weitere Bedingungen übertragen werden konnte. Hier erlauben die Richter nur „einige wenige Beschäftigte“. Wird diese Größenordnung, die der Gesetzgeber z.B. bei fünf Mitarbeitern setzen könnte, überschritten, muss die Steuerfreiheit durch Fortführung des Unternehmens unter Erhalt der Arbeitsplätze erarbeitet werden. Z.B. ein Verkauf des Betriebes durch die Erben würde sonst Erbschaftssteuer auslösen.

Politisch steht in den nächsten 18 Monaten eine Debatte mit umgekehrten Vorzeichen bevor: Das Bundesverfassungsgerichts hatte Ende 2006 eine Frist bis Ende 2008 gesetzt, um die damalige Erbschaftssteuer zu reformieren. Anderenfalls drohte ihre vollständige Abschaffung. Der Gesetzgeber hatte die politische Einigung gerade so noch geschafft. Die Gegner der Erbschaftssteuer saßen am langen Hebel. Dieses Mal fallen die Vergünstigungen für Unternehmen weg, wenn die Einigung ausbleibt. Die Befürworter einer Erbschaftssteuer werden deshalb eine Zustimmung zur Unternehmensprivilegierung von Zugeständnissen abhängig machen.