Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Familienrecht:  Das Namensrecht wird flexibler

Justizminister legt ersten Entwurf für Reform vor – auch für bestehende Ehen

Im Koalitionsvertrag ist die Reform des Namensrechts als Projekt genannt. Nun legt das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für Neuerungen bei der Wahl der Nachnamen vor. Das Namensrecht wird flexibler. Wenn der Entwurf mit allen anderen Ministerien abgestimmt ist, beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist wohl zum Jahreswechsel 2024/2025 geplant.

Die wesentliche Änderung liegt in der Möglichkeit der Ehegatten einen Doppelnamen zu wählen. Heiratet Herr Meier Frau Schmidt können beide „Schmidt Meier“ oder „Meier Schmidt“ heißen, mit oder ohne Bindestrich. Die bisherigen Möglichkeiten des gemeinsamen Ehenamens nur eines Partners oder die Beibehaltung der bisherigen Namen bleibt erhalten. Die Möglichkeit des Anhängens des Namens bei einem Ehepartner entfällt hingegen.

Hier können sich in den nächsten Jahren Änderungen ergeben // Bild von Christoph Meinersmann auf Pixabay

Kinder erhalten einen einfachen Namen oder einen Doppelnamen, den sich die Eltern aus den Bestandteilen ihrer Namen aussuchen können.

Im Scheidungsfalle soll das Kind den Nachnamen des Elternteils tragen können, bei dem es schwerpunktmäßig lebt. Der andere Elternteil muss einwilligen. Hier ist Konfliktpotential vorhanden. Im Zweifel muss das Familiengericht entscheiden. Das Kindeswohl ist der Entscheidungsmaßstab. Ab dem fünften Geburtstag soll auch das Kind einwilligen. Ob diese Altersgernze im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten wird, möchten wir mit einem Fragezeichen versehen. Eine Namensänderung des Kindes im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.

Weitere Änderungen betreffen die Rückbenennung nach Einbenennung von Stiefkindern, Erwachsenenadoptionen und sog. geschlechtsangepasste Familiennahmen, die man aus osteuropäischen Sprachen kennt (z.B. „-ow“ und –„owa“).

Die Neuregelungen gelten auch für bestehende Ehen, allerdings plant der Gesetzgeber hier mit einer Frist. Bis Ende 2026 müssen sich die Eheleute für einen Doppelnamen als Ehenamen entscheiden.

Details finden sich auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt

Eine Scheidung ist selten günstig, außer der Staat gewährt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe. Und selbst dabei handelt es manchmal nur um ein zinsfreies Darlehen. Wer nicht auf staatliche Hilfe bauen kann, trägt seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten selbst. Wer versucht, alle Scheidungsverfahren über einen Kamm zu scheren, vergleicht Äpfel und Birnen. Die Scheidung, bei der die Eheleute nur die Scheidung als solche wollen, ist bei Gericht immer mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Nur bei sehr kurzen Ehen kann dieser entfallen. Die Kosten einer solchen (einvernehmlichen) Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Der hat noch nichts mit den Gebühren zu tun, sondern ist die Grundlage für die Berechnung.

Ein Beispiel: Das Quartalseinkommen der Ehegatten ist die wesentliche Größe. Verdient er 4.000 € netto und sie 3.000 € netto, ergibt das in drei Monaten 21.000,00 €. Für den Versorgungsausgleich schlägt das Gericht 10 % pro Anrecht auf. Haben beide Ehegatten eine Beamtenpension und er noch einen Riestervertrag, sind es drei Anrechte. Der Verfahrenswert steigt auf 27.300 € (21.000,00 € + 6.300,00 € (21.000*10%*3 Anrechte)). Die Kosten für den Rechtsanwalt liegen dann bei 2.900 €. Das sind die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine sog. Online-Scheidung ist übrigens keinen Cent billiger, in der Beratungsqualität aber oft schlechter als ein spezialisierter Anwalt vor Ort. Die Gerichtskasse verlangt von jedem Ehegatten 449 €.

Vermögen macht die Scheidung manchmal teurer

Das Gesamtvermögen der Eheleute kann den Gegenstandwert jedoch noch deutlich erhöhen. Eigentlich ist es zu berücksichtigen mit 5 % nach Abzug von Freibeträgen. Ein schuldenfreies Haus im Wert von 750.000 € wird z.B. mit 5 % von 600.000 € angesetzt. Der Verfahrenswert steigt dann um 30.000 €. Dafür benutzen verschiedene Gerichte unterschiedliche Formeln. Das OLG Brandenburg zieht in letzter Zeit für jeden Ehegatten 60.000 € vom Reinvermögen (also nach Abzug der Schulden) ab und für jedes minderjährige Kind weitere 10.000 €, vgl. z.B. die Entscheidung 13 WF 3/22 vom 16.02.2022.

Die Anwaltskosten liegen dann bei ca. 4.100 €. Bei Gericht sind 733 € pro Ehegatte fällig.

Die Eheleute und ihre Anwälte haben es ein Stück selbt in der Hand

Ob es zu einer Berücksichtigung des Vermögens kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Rechtsanwalt darauf hinweist, wird das Gericht sie berücksichtigen. Es gibt aber auch Gerichte, wo die Richter explizit von sich aus danach fragen. Denn mit dem Gegenstandwert steigen auch die Gerichtsgebühren und die Richter sind dafür verantwortlich, dem Staat die Gebühren zukommen zu lassen, die das Gesetz vorsieht,, vgl. § 43 FamGKG

Ganz anders gestalten sich die Kosten, wenn vor Gericht oder außerhalb des Gerichtssaals noch über Zugewinn, Häuser, Kinder oder Unterhalt gestritten wird. Dann ist eine pauschale Prognose unmöglich. Aufwand und Gegenstandswert bestimmen die Kosten, die von wenigen Hundert Euro bis in den höheren fünfstelligen Bereich gehen können. Ein Rosenkrieg kann eine teure Angelegenheit werden.

Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten

Besonderheiten bei Pensionen, Bezügen und der Krankenkasse

Das Familienrecht unterscheidet nicht zwischen verbeamteten und sonstigen Ehepartnern. Dennoch gibt es ein paar Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten.

Getrenntleben, auch für längere Zeit, lässt den Familienzuschlag unberührt. Nach der Scheidung fällt er weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamte verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Freiwillige Zahlungen reichen nicht.

Solange die Ehe besteht, besteht die Beihilfeberechtigung für Krankheitskosten. Dies führt zu günstigen Beiträgen in der privaten Krankenkasse, wenn der Ehegatte dort mitversichert ist. Es bedeutet gleichzeitig erheblichen finanziellen Belastungen nach der Scheidung: Nach der Ehe muss sich der geschiedene Ehegatte zu 100 % selbst privat versichern. Ab 55 Jahre wird es schwierig, in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Bereits während der Trennung kann die Beihilfeberechtigung enden, wenn ein Ehegatte hohen Trennungsunterhalt zahlt. Entscheidet er sich bei der Steuererklärung für das Realsplitting, führt dies zu steuerpflichtigen Einnahmen auf der anderen Seite. Überschreiten diese gewisse Grenzen (Größenordnung 20.000 €), fällt die Beihilfeberechtigung weg.

Die Aktenlage fordert besonderes Vorgehen // Bild von Ro Ma auf Pixabay

Bei der Beamtenpension stellen sich die Ehepartner von Bundesbeamten besser: Sie erhalten einen eigenen Pensionsanspruch beim Bund. Alle anderen bekommen nur Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Lassen sich Beamte scheiden, empfehlen wir, den Versorgungsausgleich so zu gestalten, dass möglichst viel Pension verbleibt. Der andere Ehegatte stellt sich dadurch nicht schlechter.

Übrigens: Während eigene Rentenzahlungen z.B. aus der gesetzlichen Rente auf die Beamtenpension angerechnet werden, ist dies bei Rentenzahlungen, die auf übertragenen Rechten beruhen, nicht der Fall. Diese gibt es zusätzlich.

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Ausgleich und Rückabwicklung nur in Sonderfällen

Gerade betreuen wir ein Klageverfahren, wo es um Forderungen nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Eine knapp zwanzigjährige Beziehung endete. Die Partner hatten zusammen gewirtschaftet. Es gab Zeiten, wo der eine mehr Geld als der andere verdient hat, insbesondere als sich der Mann selbstständig machte. Vor rund 10 Jahren erwarb die Frau ein Haus. Damals waren die Objekte im Berliner Umland noch günstig. Der Mann lebte in der Immobilie und nutzte diese auch für seine Selbstständigkeit. Die Frau zahlte die monatlichen Kreditraten. Über die Jahre investierte der Mann Zeit und auch Geld, um die Immobilie zu modernisieren und zu renovieren.

Trennt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, gibt meist wenig auszugleichen // Bild von Gino Crescoli auf Pixabay

Nach seinem Auszug wollte der Mann gerne hälftige Miteigentümer der Immobilie werden oder einen sechsstelligen Betrag als Ausgleich. Ein Anspruch auf Eintragung als Miteigentümer besteht nicht. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nur in Ausnahmefällen. Die Wertsteigerung des Bodens steht ausschließlich der Frau zu, denn hierzu hat der Mann nichts beigetragen. Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Nur in wenigen Fällen kann dies anders sein. Dies betrifft die Fälle eines krassen Missverhältnisses der Leistungen der Partner. Eine weitere Hürde ist die Zeit: Wer mehrere Jahre lang nach einer Schenkung zusammenlabt, verwirklicht den Zweck der Zuwendung – nämlich als Paar gut zusammenzuleben. 

Wenn Ausgleich, nur soweit Vermögensmehrung noch vorhanden.

Kommt das Gericht zu einer Ausgleichspflicht, liegt der Anspruch nie höher als der Mann selbst investiert hat. Die weitere Grenze liegt in der noch vorhandenen Vermögenssteigerung. Wenn ein Partner z.B. für 150.000 € den Garten gestalten lässt, wird dies den Verkehrswert des Haues vermutlich nur um rund 50.000 € steigern, wenn überhaupt. Mehr wird ihm kein Gericht zusprechen. Die Beweislast für alles liegt bei demjenigen, der Geld haben möchte. Dies erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Unser Verfahren ist noch ganz am Anfang. Da wir die Frau mit dem Haus vertreten, blicken wir ganz optimistisch in die Zukunft.

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Informationsmöglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe ist nicht die einzige Quelle!

Dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruches einen Auskunfts- und ggf. Wertermittlungsanspruch gegen den Erben hat, ist landläufig bekannt. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich die benötigten Informationen grundsätzlich nicht selbst beschaffen kann. Hiervon gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:

(1.) Zum einen hat der Pflichtteilsberechtigte ein sog. berechtigtes Interesse nach § 12 der Grundbuchordnung, d.h. er darf Einsicht in das Grundbuch und Grundakten nehmen und sogar Abschriften z.B. von Schenkungsverträgen verlangen. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte seine Stellung, also Verwandtschaft oder Ehestatus, sowie den Todesfall mit der jeweils entsprechenden Urkunde nachweisen. Gegen diese Einsichtnahme kann sich der Erbe auch nicht wehren.

Von diesem Recht auf Einsicht in das Grundbuch gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil entzogen hat und dieser Ausschluss auch offensichtlich durchgreift.

Der Pflichtteilsberechtigte sucht den Nachlass
Auf der Suche nach dem Nachlass // Bild von Free-Photos auf Pixabay


(2.) Zum anderen kann der Pflichtteilsberechtigte aus der Nachlassakte das Verzeichnis zur Gebührenberechnung verlangen.
Das Landgericht Mainz hat sogar auf ein Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte erkannt. Dies dürfte von den meisten Gerichten aber anders gesehen werden.

Wichtig ist, dass all diese Recherchemöglichkeiten erst greifen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Für eine vorherige Prüfung zur hypothetischen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vor dem Todesfall bestehen solche Rechte nicht, da auch der Pflichtteilsanspruch selbst erst nach dem Tod geltend gemacht werden kann.

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Es gibt (beschränkte) Möglichkeiten – Familienrecht mit Sonderregelung.

Die Unabhängigkeit des Richters prägt unseren Rechtsstaat. Und das ist auch gut so. Das Richtergesetz formuliert: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Die Unabhängigkeit beinhaltet aber auch, Verfahren sehr langsam zu bearbeiten oder einfach mal ein paar Monate liegen zu lassen. Erst bei extremen Fällen, kann die Dienstaufsicht zur „unverzögerten Erledigung“ mahnen. In der Praxis ist das fast nie der Fall.

Das Gesetz kennt noch die sog. Verzögerungsrüge. Es sieht sie als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche wegen überlanger Verfahren vor. Tatsächlich hat sie vor allem eine Warnfunktion, von der sich dickfellige Richter kaum aus der Ruhe bringen lassen.

Manchmal fordert Unabhängigkeit viel Geduld… // Bild von Nile auf Pixabay

Im Familienrecht, bezogen auf die Kindschaftssachen, gilt ein besonderes Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Geht es nicht vorwärts, steht eine spezielle Rügemöglichkeit zur Verfügung. Bleibt das Familiengericht untätig, können die Verfahrensbeteiligten das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde anrufen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut die Gerichte in die Pflicht nimmt, bremst die richterliche Unabhängigkeit die Verfahren trotzdem aus.

Als letztes Mittel steht noch der Befangenheitsantrag zur Verfügung. Bei groben Verfahrensverstößen, die willkürlich wirken, kann der Richter abgelehnt werden. Darüber entscheidet zunächst ein anderer Richter, wogegen die Beschwerde eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten sind eher gering (Unabhängigkeit des Richters). Und es kann sogar nach hinten losgehen: Während das Befangenheitsverfahren läuft, ruht das eigentliche Verfahren. Da können schnell zwei oder drei Monate vergehen. Nur in ganz eiligen Dingen darf der abgelehnte Richter noch schnell eine Entscheidung treffen – wenn er denn dazu bereit ist.

Wenn es mal wieder länger dauert…, hilft meistens nur Geduld.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Trennung und Mietvertrag

Wer muss zahlen? Wie kommt man aus dem Vertrag?

Wer Alleinmieter ist, hat das Sagen. Kommt es zur Trennung, muss derjenige gehen, der nicht im Mietvertrag steht. Eine Nutzung gegen den Willen des Mieters kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, etwa bei einem Untermietvertrag (Kündigungsfristen beachten) oder bei einer Zuweisung der Wohnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes.

Haben beide Partner die Wohnung angemietet, sieht es anders aus: Zur Mietzahlung bleiben beide Partner verpflichtet. Den Vermieter braucht es nicht zu interessieren, ob sich seine Mieter getrennt haben oder nicht. Er kann sich auch an denjenigen halten, der ausgezogen ist. Wie es die beiden nun getrennten Partner dann untereinander regeln, darf ihm egal sein.

Wenn zwei sich streiten… braucht sich der Vermieter damit nicht zu beschäftigen // Bild von Herbert Bieser auf Pixabay

Will einer der beiden Partner die Wohnung zukünftig alleine mieten, verlangt der Vertrag eine Änderung. Hier müssen Vermieter und beide Mieter sich über das Ausscheiden eines Mieters aus dem Vertrag einig werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung kennt das Gesetz nicht. Wenn der Vermieter den Vertrag mit der geringverdienenden Mutter allein nicht fortsetzen möchte, so ist das sein gutes Recht.

Will keiner der Partner in der Wohnung bleiben, bleibt als Möglichkeit die gemeinsame Kündigung, aber unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen. Spannend wird es, wenn ein Partner in der Wohnung bleiben will und sich weigert, die Kündigung zu unterzeichnen. Um aus dem Vertrag herauszukommen, hilft letztlich nur noch der Gang zum Gericht. Ein Urteil ersetzt dann die Unterschrift unter die Kündigung. 

Ein weiterer Weg ist schließlich, die Kündigung des Vermieters zu provozieren, indem die Miete einfach nicht mehr überwiesen wird. Das kann vor allem Erfolg haben, wenn der Besserverdiener auszieht und die Wohnungsmiete jenseits der finanziellen Möglichkeiten des Verbleibenden liegt.

Hinweis: Auf die Ehewohnung sind die Ausführungen nur begrenzt zu übertragen.

Famlienrecht 2023: Es bleibt alles anders.

Famlienrecht 2023: Es bleibt alles anders.

Die Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird zum 01.01.2023 umfassend umgestaltet. Aufgrund des gravierenden demografischen Wandels seit der Entstehung des BGB soll das Betreuungsrecht gegenüber dem Vormundschaftsrecht die Bedeutung erhalten, die ihm tatsächlich zukommt. Deshalb verweist das Vormundschaftsrecht künftig auf das Betreuungsrecht und nicht mehr umgekehrt. Außerdem sollen das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten gestärkt und die hohen durch die vielen Betreuungen verursachten Kosten gesenkt werden.

Das Jahr 2023 - ein bisschen Änderung im Familienrecht
Ab Januar 2023 – Vertretungsrecht des Ehegatten, aber begrenzt

Der Aspekt der Reform, der mit die größte Praxisrelevanz der Reform haben dürfte, ist das neu eingeführte Ehegattenvertretungsrecht. Bislang herrschte weit verbreitet der (Irr-)Glaube, ein Ehegatte habe ein Entscheidungsrecht für seinen Ehegatten, wenn dieser nicht mehr handlungsfähig ist. Tatsächlich musste aber entweder eine Vorsorgevollmacht vorliegen oder eine gerichtliche Bestellung zum Betreuer. Nunmehr wurde für Angelegenheiten der Gesundheitssorge tatsächlich ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten normiert. Begrenzt ist dies auf die Fälle, in denen der Ehegatte selbst nicht mehr entscheiden kann. Fachleute warnen bereits vor dem Risiko, dass Ärzte der Einfachheit halber mit dem gesunden Ehegatten sprechen und entscheiden, statt – mitunter umständlicher und zeitaufwändiger – mit dem doch noch einwilligungsfähigen, aber krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen direkt zu kommunizieren. Eine Stärkung der Selbstbestimmung – sonst immer wieder betontes Ziel der Reform – liegt hierin sicher nicht.

Weitere Änderungen betreffen die Vertretung von Kindern. Bislang ist mit komplizierter Verweisung geregelt, wann Eltern ihre Kinder nicht vertreten können und einen Ergänzungspfleger und eine familienrechtliche Genehmigung brauchen. Der Gesetzgeber gestaltet dies übersichtlicher, ohne die Inhalt zu ändern.

Die grundlegenden Veränderungen des Familienrechts, die im Koalitioinsvertrag angekündigt waren, befinden sich hingegen noch nicht einmal in der konkreten Planung.

(Kindes)Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2023 ist da.

(Kindes)Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2023 ist da.

Selbstbehalt steigt – Unterhalt auch

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da. Wie immer gilt: Sie hat keine Gesetzeskraft, ist aber faktisch die Leitlinie zur Bemessung des Unterhalts in ganz Deutschland. Nachdem sich von 2021 auf 2022 wenig getan hatte, passiert doch ab 2023 einiges. Die wichtigsten Änderungen sind diese:

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seigt auf monatlich 1.370 Euro. Mit anderen Worten: Wer Vollzeit arbeitet, darf diesen Betrag für sich behalten (bislang 1.160 Euro).

Wesentlichste Änderung: Selbstbehalt steigt um über 200 €.

Wenn um den Unterhalt von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten geht, liegt der Selbstbehalt bei 1510 € (bislang 1.280 €)

Der Mindestbedarf der Kinder steigt in den verschiedenen Altersstufen auf 437 € (bis einschließlich 5 Jahre, bislang 396 €), auf 502 € (ab 6 Jahre, bislang 455 €) bzw. auf 588 € (ab 12 Jahre, bisher 533 €).

Steigendes Kindergeld fängt Teil der Steigerungen in der Tabelle auf.

Die Zahlbeträge steigen aber nicht in diesem Maße. Der Grund liegt in der Kindergelderhöhung auf 250 € pro Kind, wobei nicht mehr unterschieden wird, wie viele Kinder es sind. Die Zahlbeträge steigen deshalb in den einzelnen Altersstufen lediglich auf 312 € (vorher 286,50 €), 377 € (vorher 345,50 €) und 463 € (vorher 423,50 €).

Wer hingegen z.B. 160 % des Mindestunterhalts zahlt, zahlt 575 € (vorher 524,50), 679 € (vorher 618,50 €) und 816 € (vorher 743,50), je nach Altersstufe. Das Kindergeld hilft hier nur in beschränktem Maße

Der Bedarf von Studenten wird auf 930 € angehoben (860 € waren es vorher, doch sind die Gerichte auch hier bereits

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 steht hier zum Download bereit. Die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte folgen mit in den nächsten Wochen.

Anwaltshaftung: Damit die relevanten Tatsachen wirklich feststehen.

Anwaltshaftung: Damit die relevanten Tatsachen wirklich feststehen.

Frühzeitige Einbindung erleichtert den Schadensersatzprozess

Ein Fall aus unserer Praxis: Ein Ehemann hat einen äußerst ungünstigen Ehevertrag geschlossen – auf Anraten seines bisherigen Anwalts, der sich (zu) gut mit der Ehefrau verstand. Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs verliert der Ehemann einen sechsstelligen Betrag. Das ruft nach einer Haftung seines Anwalts. Doch wird sich dieser so verteidigen: Der Ehevertrag ist so ungünstig, dass er sittenwidrig und damit unwirksam ist. Es fehle am Schaden, der Ehemann solle seine Frau in Anspruch nehmen. Sehen die Richter dies genauso, ist die Klage auf Schadensersatz gescheitert. Nimmt der Ehemann nun die Ehefrau in Anspruch, wird diese sagen: Der Ehevertrag ist wirksam. Sieht das Familiengericht dies genauso, scheitert der Ehemann erneut.

Haftung und Familienrecht
Anwaltshaftung im Familienrecht

Prozesse wirken nur zwischen denen, die sie führen. Das Familiengericht oder die Ehefrau sind nicht an das Ergebnis des Vorprozesses gebunden. Das Ergebnis scheint erst einmal befremdlich. Die Konstellation gibt es aber nicht nur im Familienrecht. Dort ist sie sogar eher selten. Im Bauprozess kommt sie häufiger vor (Planungsfehler des Architekten oder Fehler bei der Ausführung?).

Um abweichende Ergebnisse zu vermeiden, kennt die Zivilprozessordnung die Streitverkündung: Im ersten Verfahren wird der andere mögliche Schuldner in den Prozess eingebunden. Das Ergebnis muss er dann gegen sich gelten lassen. In unserer Konstellation wird die Ehefrau in das Verfahren gegen den Anwalt eingebunden. Alternativ kann der Anwalt im Zugewinnausgleichsverfahren gegen die Ehefrau ins Boot geholt werden.  Aus Kostengründen ist es übrigens meistens besser, zunächst den Prozess gegen die Ehefrau zu führen. Nimmt der Anwalt den Fehdehandschuh auf und bringt sich in den Prozess ein, wird er seine Kosten regelmäßig selbst tragen müssen, jedenfalls wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Zugewinn gestritten wird.