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Die Weihnachtsgeschichte – aus Sicht einer Fachanwältin für Familienrecht

In wenigen Tagen ist Weihnachten. Wir feiern die Geburt von Jesus Christus, auch wenn das im modernen Weihnachtstrubel leicht in Vergessenheit gerät. Die Weihnachtsgeschichte berichtet uns von den Ereignissen vor mehr als 2000 Jahren. Sie ist zugleich die Geschichte einer kleinen Familie. Da liegt es nahe, die ganze Sache einmal familienrechtlich zu betrachten – mit dem gebotenen Respekt und einem Augenzwinkern.

Unterstellen müssen wir, dass aktuelles deutsches Recht  anwendbar ist, da zur Rechtslage in Judäa zur Zeitenwende nichts bekannt ist. Maria und Josef waren verlobt, als Maria schwanger wurde und Jesus auf die Welt brachte. Die gesetzliche Vermutung in § 1592 BGB, wonach der Ehemann automatisch als Vater des Kindes gilt, greift deshalb nicht. Da Josef das Kind auch nicht als sein eigenes anerkannt hat,  muss man von einer Adoption ausgehen, denn Jesus hat mehrere Stiefgeschwister (Markus 6,3). Damit ist der Heilige Geist zwar biologisch der Vater, verliert aber mit der Adoption  juristisch die Vaterschaft. Maria ist und bleibt juristisch betrachtet die Mutter. Das Gesetz bestimmt in § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Es kann damit offen bleiben, ob Maria mit einer eigenen Eizelle an der Erzeugung von Jesus beteiligt war. Falls dies zu verneinen wäre, wäre Maria als Leihmutter einzuordnen, was familienrechtlich folgenlos ist.

Acht Tage nach der Geburt wird Jesus beschnitten (Lukas 2,21). Dem Eingriff dürfen die Sorgeberechtigten zustimmen, wenn ihn ein Arzt oder ein ausgebildeter Vertreter einer Religionsgemeinschaft durchführt. Hierzu enthält die Bibel leider keine juristisch verwertbaren Angaben. Wir sollten zugunsten der Eltern aber davon ausgehen, dass Maria und Josef im Einklang mit den Gesetzen gehandelt haben.

Die wertvollen Geschenke der Heiligen Drei Könige müssen übrigens aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge von Maria und Joseph im Interesse von Jesus einvernehmlich verwaltet werden.

Erbrecht entfällt durch Zustimmung zum Scheidungsantrag

Ehegatten setzen häufig entweder mit Einzeltestament oder mit gemeinschaftlichem (sog. Berliner) Testament ihren Ehegatten zum Alleinerben ein. Wenn sie sich dann trennen, können die letztwilligen Verfügungen widerrufen werden. Im Übrigen sind sie per Gesetz unwirksam, unter anderem wenn die Ehe vor dem Todesfall aufgelöst wurde. Aber was passiert, wenn gar kein Testament existiert? Wie lange bleibt ein Ehegatte nach dem Gesetz erbberechtigt?

Das Gesetz sieht vor, dass auch das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Kompliziert wird es, wenn der Erblasser unter Betreuung stand. Ein eigener Scheidungsantrag muss für seine Wirksamkeit nach dem Gesetz nämlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die bloße Zustimmung zum Antrag des Ehegatten hingegen kann auch der Betreuer abgeben, wenn dies zu seinem Aufgabenkreis gehört. Und dass dies gar nicht so abwegig ist zeigt, dass das Oberlandesgericht Celle kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden hatte (Beschluss vom 15.07.2013, Az. 6 W 106/13).

Und wenn der Erblasser – aus welchem Grund auch immer – nicht mit dem Scheidungsantrag seines Ehegatten einverstanden war? Dann erbt dieser, obwohl er die Ehe gar nicht mehr wollte und die Scheidung beantragt hat. Wer dies verhindern will, ist auf ein entsprechendes Testament angewiesen, mit dem er seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.

Miterbengemeinschaft – und dann?

Ob aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge: Wer als Hinterbliebener nicht alleiniger Erbe ist, findet sich in einer Erbengemeinschaft wieder. Kaum jemand weiß, welche Rechte und Pflichten dies mit sich bringt. Wenn die Miterben sich einig sind, dass und wie der Nachlass (z.B. ein Mietshaus) gemeinsam verwaltet werden soll, spricht nichts dagegen, es ggf. für Jahre bei dieser Praxis zu belassen.

Sind sich die Miterben aber uneins über die Verwaltung oder will einer den Nachlass oder Teile davon veräußern, tauchen Schwierigkeiten auf. Oft bleibt dann nur die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Hierbei werden teilbare Gegenstände (z.B. Sparkonten) entsprechend ihrer Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt, unteilbare Gegenstände wie Immobilien werden veräußert und der Erlös geteilt. Können sich die Miterben auch hierüber nicht einigen, kann jeder von ihnen den Pfandverkauf (bei beweglichen Sachen) bzw. die Teilungsversteigerung (bei Immobilien) beantragen. Erst wenn diese durchgeführt und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, besteht sie sogenannte „Teilungsreife“ des Nachlasses.

Sind sich die Miterben über die Verteilung des teilungsreifen Nachlasses uneinig, ist eine Erbteilungsklage der letzte Schritt zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In dieser wird beantragt, das widerspenstige Mitglied der Erbengemeinschaft zu verurteilen, einem konkreten Teilungsplan zuzustimmen. In diesem Teilungsplan kann dann aufgeschlüsselt werden, welche Beträge von welchen Kontoguthaben an wen ausgezahlt werden sollen. Bis es soweit ist, können Jahre vergehen.

Nach Tod des Ehemannes: Witwe zahlt Unterhalt an Ex-Frau

Auch wenn sich im Unterhaltsrecht in den vergangenen Jahren einiges geändert hat: Bei langen Ehen, in denen ein Ehegatte den Haushalt geführt und dem anderen den Rücken freigehalten hat, gewähren die Gerichte nach einer Scheidung auch heute noch langjährige Unterhaltsansprüche – meistens an die Ehefrau.

Aber was passiert eigentlich, wenn der (Ex-)Ehemann stirbt? So bitter es ist: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, sondern geht als Erblasserschuld (wie z.B. der Kredit für das noch nicht bezahlte Auto) auf die Erben über. Setzt der geschiedene Ehemann also seine neue Frau zu seiner Alleinerbin ein, haftet sie auch alleine für den Unterhalt an die Ex-Frau. Das gilt – je nach Sichtweise leider oder Gott sein Dank – nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche, aber nicht solche auf ausschließlich vertraglicher Grundlage.

Zwar ist der dann noch zu zahlende Unterhalt der Höhe nach begrenzt. Maximal kann die Ex-Frau den Pflichtteil verlangen, der ihr zugestanden hätte, wenn die Ehe noch beim Tod des Mannes bestanden hätte. Hieraus resultieren jedoch eine Reihe weiterer Fragen, wie dieser Pflichtteil zu ermitteln ist. Maßgeblich ist der Gesamtnachlass zum Zeitpunkt des Todes. Hierbei sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Schenkungen innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Mannes zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Gerichtsverfahren zur Abänderung des Unterhalts noch zu Lebzeiten zu führen, und dies nicht den Erben aufzubürden. Diese werden als Außenstehende Schwierigkeiten haben, den erforderlichen Vortrag zu führen und die passenden Belege beizubringen. Im Übrigen erhält der Ehemann als Erblasser so auch Sicherheit für seine Nachlassgestaltung.

Veranstaltungshinweis „Ich bestimme selbst!“ – Planung für Erben und Alter verständlich erklärt.

Kommenden Mittwoch, den 20. November 2013 um 15 Uhr, wird Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth, im Kulturhaus Falkensee im Rahmen des Infocafés einen Vortrag halten. Sie wird über die verschiedenen Möglichkeiten berichten, die Erbfolge zu regeln und erklären, was sich hinter der gesetzlichen Erbfolge, Erbvertrag und Testament versteckt. Ein weiterer Teil behandelt das Thema Vorsorge bei nachlassender Leistungsfähigkeit und Krankheit. Die Falkenseer Spezialistin für Erbrecht und Familienrecht wird die Möglichkeiten vorstellen, wie mithilfe von Vorsorge- und Generalvollmacht sowie Patientenverfügung sichergestellt ist, dass der eigene Wille auch dann zum Tragen kommt, wenn man ihn nicht mehr selbst artikulieren kann.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei, jedoch wird um telefonische Anmeldung gebeten. Ort der Veranstaltung ist das Kulturhaus “Johannes R. Becher”, Havelländer Weg 67, 14612 Falkensee, Tel.: 03322-3287.

Gütertrennung – Maßgeschneiderte Möglichkeiten nutzen

Ohne besondere Vereinbarung leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt jedoch viele Gründe, aus denen Ehegatten sich entscheiden können, hiervon abzuweichen. Häufig hat einer der Eheleute einen Betrieb oder eine Praxis. Deren Liquidität – und möglicherweise sogar deren Bestand – würde bei Durchführung des Zugewinnausgleichs gefährdet. Aus den wenigsten Unternehmen kann man einfach so hohe Geldbeträge herausnehmen.

In diesem Fall wird gegenüber dem Rechtsanwalt häufig der Wunsch geäußert, Gütertrennung zu vereinbaren, auch wenn dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und den Pflichtteil enterbter Kinder gravierend nachteilige Auswirkungen haben kann. Erfreulicherweise gibt es aber  Alternativen –  im Rahmen eines so genannten modifizierten Zugewinnausgleichs:

So kann der Zugewinnausgleich insbesondere nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden – wird die Ehe hingegen durch den Tod des einen Ehegatten beendet, greifen die erb- und erbschaftsteuerrechtlich vorteilhaften gesetzlichen Regelungen ein.

Außerdem können die Eheleute vereinbaren, einzelne Vermögenswerte (z.B. das Betriebsvermögen) vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Werden allerdings das Vermögen und Gewinne in die Firma (re)investiert, besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte am Ende leer ausgeht.

Als weitere Gestaltung kommt in Betracht, Feststellungen und Bewertungen des Anfangs- und Endvermögens zu vereinbaren, den Anspruch auf den Überschuss abzuändern (etwa ¼ statt der üblichen ½) oder den Zugewinnausgleich von der Dauer der Ehe abhängig zu machen.

Eine schlichte Vereinbarung von Gütertrennung muss also nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Verdacht sexuellen Missbrauchs – Lügendetektor kann helfen

Eigentlich war die Sache klar: Der Bundesgerichtshof hatte schon vor Jahrzehnten entschieden, dass der Einsatz eines Polygraphen, des sog. Lügendetektors, unzulässig sei. Er hielt ihn ein „völlig ungeeignetes Beweismittel“.

Doch jetzt kommt aus Sachsen neue Bewegung in die Sache: Im Januar 2013 entzog das Familiengericht in Bautzen einer Mutter das Sorgerecht, nachdem sie wahrheitswidrig eine Vergewaltigung behauptet hatte. Die Eheleute hatten sich polygraphischen Untersuchungen unterzogen. Der Ehemann wurde hierdurch entlastet. Das Testergebnis der Ehefrau war nicht geeignet, den Verdacht der Lüge zu entkräften. Ähnlich entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Verfahren, in dem ein Vater die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hatte. Er hatte sich vor dem Familiengericht Chemnitz von dem Verdacht entlastet, sein Kind sexuell missbraucht zu haben. In der Berufung der Mutter stellte das OLG fest, dass die Untersuchung mit einem Polygraphen im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel sei, einen Unschuldigen zu entlasten. Ebenso entschied das Schöffengericht des Amtsgerichts Bautzen in einem Strafverfahren.

Damit haben mehrere Gerichte sowohl in Familien- als auch in Strafsachen den „Lügendetektortest“ zur Entlastung eines Beschuldigten als treffsicher und zuverlässig eingestuft. Noch fehlen einheitlichen Standards zur Durchführung und Auswertung der Testverfahren. Allerdings verfügen zu Unrecht – etwa des sexuellen Missbrauchs – Verdächtigte schon jetzt über ein weiteres Mittel, die Vorwürfe zu entkräften. Wer mit unzutreffenden Behauptungen versucht, Sorgerecht und Umgang zu verhindern, geht gleichzeitig ein gesteigertes Risiko ein, aufzufliegen.

Rechtsanwältin Wendelmuth neues Mitglied des Vertrauensrats der Berliner Volksbank – Gremium tagte am BER

Auf Vorschlag des Leiters der Filiale Falkensee, Herrn Tobias Marquart, ist Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth neues Mitglied des Vertrauensrats der Berliner Volksbank. Gestern stellte sich die Fachanwältin für Erb- und Familienrecht erstmals dem Gremium vor. „Es ehrt mich, dass die Volksbank an mich herangetreten ist, um mich für diese verantwortungsvolle Aufgabe zu gewinnen“, erklärt Wendelmuth, „und ich werde die Gelegenheit gerne nutzen, mich in das Gremium einzubringen. Als Anwältin mit guten Kontakten zu vielen Falkenseern habe ich dazu genau die richtigen Voraussetzungen.“

Die Mitglieder des Vertrauensrats verstehen sich als Bindeglied zwischen Kunden, Zivilgesellschaft und Volksbank. Sie arbeiten ehrenamtlich und stehen als unabhängige Ansprechpartner zur Verfügung. Dabei kann es z.B. um die Unterstützung der Kommunikation zwischen Kunde und Bank gehen, aber auch, wenn ein Kontakt hergestellt werden soll, um besonders förderungswürdigen Projekten und bürgerschaftlichem Engagement ein wenig Rückenwind zu geben.

Die Sitzung, die im sechsmonatigen Rhythmus anberaumt wird, fand diesmal auf der Baustelle des neuen Flughafens BER statt und war auch mit einer Führung verbunden. Dabei entstand das beigefügte Foto.

 

BER III

Umgangsrecht – nicht nur für die Eltern!

Bei einer Trennung muss geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollen und wann sie Kontakt zu dem anderen Elternteil haben. Vorstehendes ist allgemein bekannt. Manch einer weiß aber nicht, dass das Gesetz daneben ausdrücklich auch für Großeltern, Geschwister und grundsätzlich auch für andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vorsieht. Dies muss dem Kindeswohl entsprechen. Bei nicht verwandten Bezugspersonen muss diese zusätzlich für das Kind eine tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Hierunter versteht der Gesetzgeber ein Zusammenleben der Bezugsperson mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft.

Diesen Sommer ist außerdem das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters, der nicht Vater im rechtlichen Sinne ist, in Kraft getreten. Auch dieser kann jetzt – vorausgesetzt, dass er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und das Kindeswohl nicht entgegensteht – ein Recht auf Umgang mit dem Kind geltend machen. Anders als der rechtliche Vater und den oben aufgeführten Bezugspersonen ist der biologische Vater aber nicht verpflichtet, dieses Umgangsrecht wahrzunehmen.

Stellt sich nur noch die Frage, wie der biologische Vater seine Vaterschaft denn beweisen soll, wenn die Kindesmutter sie bestreitet und z.B. verheiratet ist, wodurch das Kind schon einen „rechtlichen“ Vater hat. Bisher musste die Mutter die Vaterschaft anfechten, damit der biologische Vater zum Zuge kommen konnte. Das neue Gesetz gewährt dem Vater eine so genannte Inzident-Vaterschaftsfeststellung: Innerhalb des Umgangsverfahrens wird die biologische Vaterschaft geprüft. Entsprechende Untersuchungen haben die beteiligten Personen grundsätzlich zu dulden. Notfalls können sie mit (staatlicher) Gewalt durchgesetzt werden.

Gerichtlich geklärt: Kein Erbenanspruch auf Ersatz fiktiver Zähne

Über einen etwas skurrilen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Bonn Anfang April (Urteil vom 2.4.2013 – Aktenzeichen 109 C 273/12) zu entscheiden. Das Urteil wird keine Rechtsgeschichte schreiben, aber es zeigt, wie manchmal vor Gericht das wahre Leben tobt: Mutter und Sohn klagten gegen das Krankenhaus, in welchem dem verstorbenen Vater bzw. Ehemann kurz vor seinem Tod aus ungeklärten Gründen seine Zahnprothese abhandengekommen war. Die Haftpflichtversicherung des Klinikbetreibers erklärte sich bereit, den Schaden zu regulieren, und so wurde ein Heil- und Kostenplan für eine neue Prothese erstellt.

Die brauchte der Erblasser nun nicht mehr. Deshalb verlangten die Erben die (fiktiven) Kosten für die Anfertigung der neuen Zahnprothese in Höhe von rund 1.400 Euro. Sie hatten mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn entschied nämlich, dass die Wiederherstellung der verschwundenen Zahnprothese eine Heilbehandlung sei und kein bloßer Sachschaden. Nur ein solcher Ersatzanspruch wäre vererbbar gewesen. Heilbehandlungskosten für Personenschäden seien jedoch nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Das Gesetz will vermeiden, dass Geschädigte, die Anspruch auf Heilbehandlungskosten haben, diesen Anspruch zu Geld machen, anstatt ihre Gesundheit wiederherzustellen. Da Erben in die Rechte des Verstorbenen eintreten, gilt für sie dasselbe. Ein Geldanspruch bedeutete eine Besserstellung, die nicht gerechtfertigt wäre.

Da der abgewiesene Anspruch über 600 Euro liegt, konnten die Erben in Berufung gehen. Ob dies geschehen ist, ist hier leider nicht bekannt.