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Miterbengemeinschaft – und dann?

Ob aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge: Wer als Hinterbliebener nicht alleiniger Erbe ist, findet sich in einer Erbengemeinschaft wieder. Kaum jemand weiß, welche Rechte und Pflichten dies mit sich bringt. Wenn die Miterben sich einig sind, dass und wie der Nachlass (z.B. ein Mietshaus) gemeinsam verwaltet werden soll, spricht nichts dagegen, es ggf. für Jahre bei dieser Praxis zu belassen.

Sind sich die Miterben aber uneins über die Verwaltung oder will einer den Nachlass oder Teile davon veräußern, tauchen Schwierigkeiten auf. Oft bleibt dann nur die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Hierbei werden teilbare Gegenstände (z.B. Sparkonten) entsprechend ihrer Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt, unteilbare Gegenstände wie Immobilien werden veräußert und der Erlös geteilt. Können sich die Miterben auch hierüber nicht einigen, kann jeder von ihnen den Pfandverkauf (bei beweglichen Sachen) bzw. die Teilungsversteigerung (bei Immobilien) beantragen. Erst wenn diese durchgeführt und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, besteht sie sogenannte „Teilungsreife“ des Nachlasses.

Sind sich die Miterben über die Verteilung des teilungsreifen Nachlasses uneinig, ist eine Erbteilungsklage der letzte Schritt zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In dieser wird beantragt, das widerspenstige Mitglied der Erbengemeinschaft zu verurteilen, einem konkreten Teilungsplan zuzustimmen. In diesem Teilungsplan kann dann aufgeschlüsselt werden, welche Beträge von welchen Kontoguthaben an wen ausgezahlt werden sollen. Bis es soweit ist, können Jahre vergehen.

Nach Tod des Ehemannes: Witwe zahlt Unterhalt an Ex-Frau

Auch wenn sich im Unterhaltsrecht in den vergangenen Jahren einiges geändert hat: Bei langen Ehen, in denen ein Ehegatte den Haushalt geführt und dem anderen den Rücken freigehalten hat, gewähren die Gerichte nach einer Scheidung auch heute noch langjährige Unterhaltsansprüche – meistens an die Ehefrau.

Aber was passiert eigentlich, wenn der (Ex-)Ehemann stirbt? So bitter es ist: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, sondern geht als Erblasserschuld (wie z.B. der Kredit für das noch nicht bezahlte Auto) auf die Erben über. Setzt der geschiedene Ehemann also seine neue Frau zu seiner Alleinerbin ein, haftet sie auch alleine für den Unterhalt an die Ex-Frau. Das gilt – je nach Sichtweise leider oder Gott sein Dank – nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche, aber nicht solche auf ausschließlich vertraglicher Grundlage.

Zwar ist der dann noch zu zahlende Unterhalt der Höhe nach begrenzt. Maximal kann die Ex-Frau den Pflichtteil verlangen, der ihr zugestanden hätte, wenn die Ehe noch beim Tod des Mannes bestanden hätte. Hieraus resultieren jedoch eine Reihe weiterer Fragen, wie dieser Pflichtteil zu ermitteln ist. Maßgeblich ist der Gesamtnachlass zum Zeitpunkt des Todes. Hierbei sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Schenkungen innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Mannes zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Gerichtsverfahren zur Abänderung des Unterhalts noch zu Lebzeiten zu führen, und dies nicht den Erben aufzubürden. Diese werden als Außenstehende Schwierigkeiten haben, den erforderlichen Vortrag zu führen und die passenden Belege beizubringen. Im Übrigen erhält der Ehemann als Erblasser so auch Sicherheit für seine Nachlassgestaltung.

Veranstaltungshinweis „Ich bestimme selbst!“ – Planung für Erben und Alter verständlich erklärt.

Kommenden Mittwoch, den 20. November 2013 um 15 Uhr, wird Fachanwältin Agnes D. Wendelmuth, im Kulturhaus Falkensee im Rahmen des Infocafés einen Vortrag halten. Sie wird über die verschiedenen Möglichkeiten berichten, die Erbfolge zu regeln und erklären, was sich hinter der gesetzlichen Erbfolge, Erbvertrag und Testament versteckt. Ein weiterer Teil behandelt das Thema Vorsorge bei nachlassender Leistungsfähigkeit und Krankheit. Die Falkenseer Spezialistin für Erbrecht und Familienrecht wird die Möglichkeiten vorstellen, wie mithilfe von Vorsorge- und Generalvollmacht sowie Patientenverfügung sichergestellt ist, dass der eigene Wille auch dann zum Tragen kommt, wenn man ihn nicht mehr selbst artikulieren kann.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei, jedoch wird um telefonische Anmeldung gebeten. Ort der Veranstaltung ist das Kulturhaus “Johannes R. Becher”, Havelländer Weg 67, 14612 Falkensee, Tel.: 03322-3287.

Gütertrennung – Maßgeschneiderte Möglichkeiten nutzen

Ohne besondere Vereinbarung leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt jedoch viele Gründe, aus denen Ehegatten sich entscheiden können, hiervon abzuweichen. Häufig hat einer der Eheleute einen Betrieb oder eine Praxis. Deren Liquidität – und möglicherweise sogar deren Bestand – würde bei Durchführung des Zugewinnausgleichs gefährdet. Aus den wenigsten Unternehmen kann man einfach so hohe Geldbeträge herausnehmen.

In diesem Fall wird gegenüber dem Rechtsanwalt häufig der Wunsch geäußert, Gütertrennung zu vereinbaren, auch wenn dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und den Pflichtteil enterbter Kinder gravierend nachteilige Auswirkungen haben kann. Erfreulicherweise gibt es aber  Alternativen –  im Rahmen eines so genannten modifizierten Zugewinnausgleichs:

So kann der Zugewinnausgleich insbesondere nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden – wird die Ehe hingegen durch den Tod des einen Ehegatten beendet, greifen die erb- und erbschaftsteuerrechtlich vorteilhaften gesetzlichen Regelungen ein.

Außerdem können die Eheleute vereinbaren, einzelne Vermögenswerte (z.B. das Betriebsvermögen) vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Werden allerdings das Vermögen und Gewinne in die Firma (re)investiert, besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte am Ende leer ausgeht.

Als weitere Gestaltung kommt in Betracht, Feststellungen und Bewertungen des Anfangs- und Endvermögens zu vereinbaren, den Anspruch auf den Überschuss abzuändern (etwa ¼ statt der üblichen ½) oder den Zugewinnausgleich von der Dauer der Ehe abhängig zu machen.

Eine schlichte Vereinbarung von Gütertrennung muss also nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Verdacht sexuellen Missbrauchs – Lügendetektor kann helfen

Eigentlich war die Sache klar: Der Bundesgerichtshof hatte schon vor Jahrzehnten entschieden, dass der Einsatz eines Polygraphen, des sog. Lügendetektors, unzulässig sei. Er hielt ihn ein „völlig ungeeignetes Beweismittel“.

Doch jetzt kommt aus Sachsen neue Bewegung in die Sache: Im Januar 2013 entzog das Familiengericht in Bautzen einer Mutter das Sorgerecht, nachdem sie wahrheitswidrig eine Vergewaltigung behauptet hatte. Die Eheleute hatten sich polygraphischen Untersuchungen unterzogen. Der Ehemann wurde hierdurch entlastet. Das Testergebnis der Ehefrau war nicht geeignet, den Verdacht der Lüge zu entkräften. Ähnlich entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Verfahren, in dem ein Vater die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hatte. Er hatte sich vor dem Familiengericht Chemnitz von dem Verdacht entlastet, sein Kind sexuell missbraucht zu haben. In der Berufung der Mutter stellte das OLG fest, dass die Untersuchung mit einem Polygraphen im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel sei, einen Unschuldigen zu entlasten. Ebenso entschied das Schöffengericht des Amtsgerichts Bautzen in einem Strafverfahren.

Damit haben mehrere Gerichte sowohl in Familien- als auch in Strafsachen den „Lügendetektortest“ zur Entlastung eines Beschuldigten als treffsicher und zuverlässig eingestuft. Noch fehlen einheitlichen Standards zur Durchführung und Auswertung der Testverfahren. Allerdings verfügen zu Unrecht – etwa des sexuellen Missbrauchs – Verdächtigte schon jetzt über ein weiteres Mittel, die Vorwürfe zu entkräften. Wer mit unzutreffenden Behauptungen versucht, Sorgerecht und Umgang zu verhindern, geht gleichzeitig ein gesteigertes Risiko ein, aufzufliegen.

Rechtsanwältin Wendelmuth neues Mitglied des Vertrauensrats der Berliner Volksbank – Gremium tagte am BER

Auf Vorschlag des Leiters der Filiale Falkensee, Herrn Tobias Marquart, ist Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth neues Mitglied des Vertrauensrats der Berliner Volksbank. Gestern stellte sich die Fachanwältin für Erb- und Familienrecht erstmals dem Gremium vor. „Es ehrt mich, dass die Volksbank an mich herangetreten ist, um mich für diese verantwortungsvolle Aufgabe zu gewinnen“, erklärt Wendelmuth, „und ich werde die Gelegenheit gerne nutzen, mich in das Gremium einzubringen. Als Anwältin mit guten Kontakten zu vielen Falkenseern habe ich dazu genau die richtigen Voraussetzungen.“

Die Mitglieder des Vertrauensrats verstehen sich als Bindeglied zwischen Kunden, Zivilgesellschaft und Volksbank. Sie arbeiten ehrenamtlich und stehen als unabhängige Ansprechpartner zur Verfügung. Dabei kann es z.B. um die Unterstützung der Kommunikation zwischen Kunde und Bank gehen, aber auch, wenn ein Kontakt hergestellt werden soll, um besonders förderungswürdigen Projekten und bürgerschaftlichem Engagement ein wenig Rückenwind zu geben.

Die Sitzung, die im sechsmonatigen Rhythmus anberaumt wird, fand diesmal auf der Baustelle des neuen Flughafens BER statt und war auch mit einer Führung verbunden. Dabei entstand das beigefügte Foto.

 

BER III

Umgangsrecht – nicht nur für die Eltern!

Bei einer Trennung muss geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollen und wann sie Kontakt zu dem anderen Elternteil haben. Vorstehendes ist allgemein bekannt. Manch einer weiß aber nicht, dass das Gesetz daneben ausdrücklich auch für Großeltern, Geschwister und grundsätzlich auch für andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vorsieht. Dies muss dem Kindeswohl entsprechen. Bei nicht verwandten Bezugspersonen muss diese zusätzlich für das Kind eine tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Hierunter versteht der Gesetzgeber ein Zusammenleben der Bezugsperson mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft.

Diesen Sommer ist außerdem das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters, der nicht Vater im rechtlichen Sinne ist, in Kraft getreten. Auch dieser kann jetzt – vorausgesetzt, dass er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und das Kindeswohl nicht entgegensteht – ein Recht auf Umgang mit dem Kind geltend machen. Anders als der rechtliche Vater und den oben aufgeführten Bezugspersonen ist der biologische Vater aber nicht verpflichtet, dieses Umgangsrecht wahrzunehmen.

Stellt sich nur noch die Frage, wie der biologische Vater seine Vaterschaft denn beweisen soll, wenn die Kindesmutter sie bestreitet und z.B. verheiratet ist, wodurch das Kind schon einen „rechtlichen“ Vater hat. Bisher musste die Mutter die Vaterschaft anfechten, damit der biologische Vater zum Zuge kommen konnte. Das neue Gesetz gewährt dem Vater eine so genannte Inzident-Vaterschaftsfeststellung: Innerhalb des Umgangsverfahrens wird die biologische Vaterschaft geprüft. Entsprechende Untersuchungen haben die beteiligten Personen grundsätzlich zu dulden. Notfalls können sie mit (staatlicher) Gewalt durchgesetzt werden.

Gerichtlich geklärt: Kein Erbenanspruch auf Ersatz fiktiver Zähne

Über einen etwas skurrilen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Bonn Anfang April (Urteil vom 2.4.2013 – Aktenzeichen 109 C 273/12) zu entscheiden. Das Urteil wird keine Rechtsgeschichte schreiben, aber es zeigt, wie manchmal vor Gericht das wahre Leben tobt: Mutter und Sohn klagten gegen das Krankenhaus, in welchem dem verstorbenen Vater bzw. Ehemann kurz vor seinem Tod aus ungeklärten Gründen seine Zahnprothese abhandengekommen war. Die Haftpflichtversicherung des Klinikbetreibers erklärte sich bereit, den Schaden zu regulieren, und so wurde ein Heil- und Kostenplan für eine neue Prothese erstellt.

Die brauchte der Erblasser nun nicht mehr. Deshalb verlangten die Erben die (fiktiven) Kosten für die Anfertigung der neuen Zahnprothese in Höhe von rund 1.400 Euro. Sie hatten mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn entschied nämlich, dass die Wiederherstellung der verschwundenen Zahnprothese eine Heilbehandlung sei und kein bloßer Sachschaden. Nur ein solcher Ersatzanspruch wäre vererbbar gewesen. Heilbehandlungskosten für Personenschäden seien jedoch nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Das Gesetz will vermeiden, dass Geschädigte, die Anspruch auf Heilbehandlungskosten haben, diesen Anspruch zu Geld machen, anstatt ihre Gesundheit wiederherzustellen. Da Erben in die Rechte des Verstorbenen eintreten, gilt für sie dasselbe. Ein Geldanspruch bedeutete eine Besserstellung, die nicht gerechtfertigt wäre.

Da der abgewiesene Anspruch über 600 Euro liegt, konnten die Erben in Berufung gehen. Ob dies geschehen ist, ist hier leider nicht bekannt.

Interview MAZ

Wendelmuth RA wurden von der Märkischen Allgemeinen Zeitung interviewt:

 

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Für eine Großansicht auf das Bild klicken oder hier als PDF herunterladen.

 

(Quelle: http://www.maz-online.de)

Testament – lieber Text als Pfeildiagramm

Ein eigenhändiges Testament darf nicht auf dem Computer oder durch einen Dritten geschrieben sein, sondern muss handschriftlich und selbst aufs Papier gebracht werden. Doch auch hier gibt es Grenzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az. 20 W 542/11), dass ein Testament, welches den letzten Willen nicht nur mit Worten, sondern auch per Pfeildiagrammen bestimmte, formunwirksam war – und das, obwohl ein Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass das Schriftstück vom Verstorbenen stammte.

In dem Diagramm u.a. als Erben eingesetzte Verwandte des Erblassers hatten sich gegen den Erbscheinantrag der Witwe gewandt – und dies nach Vorlage des Gutachtens erstinstanzlich zunächst auch erfolgreich. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgehoben: Das Schriftstück sei kein formgültiges Testament. Denn würde man die vom Erblasser gewählte Kombination aus Worten und Pfeildiagramm für das Schriftformerfordernis des § 2247 BGB ausreichen lassen, könne dadurch der Zweck dieser Vorschrift – Sicherstellung der Selbstständigkeit des Willens des Erblassers und der Echtheit seiner Erklärung – nicht erfüllt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass jemand noch den einen oder anderen Pfeil ergänzt oder durchstreicht.

Die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments sind also eng zu verstehen und nur erfüllt, wenn das Testament persönlich als Text verfasst wurde. Diagramme, Zeichnungen oder Ähnliches machen das Testament ungültig – auch wenn der Wille des Verfassers darin klar zum Ausdruck kommt.