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Taktieren bei der Erbschaftsteuer
Möglicherweise kann es sich lohnen, mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches zu warten, wobei hier die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten werden muss.
Wenn nämlich Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihr gemeinsames Kind als Schlusserben, hätte das Kind zwar schon sofort beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch. Wenn es diesen aber nicht geltend gemacht hat, bis der überlebende Elternteil stirbt, kann das Kind bei der Berechnung des für die Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Nachlasswertes seinen Pflichtteilsanspruch, den der überlebende Elternteil hätte befriedigen müssen, in Abzug bringen. Entsprechend niedriger fällt dann die steuerliche Belastung aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (Az. II R 47/11) allerdings offen gelassen, was gilt, wenn das Kind die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen.
Sanktionierung bei Umgangsverweigerung
Vielen getrennt lebenden Eltern ist zwar bekannt, dass der Elternteil, bei dem da Kind nicht lebt, ein Recht auf (und übrigens auch eine Pflicht zum) Umgang mit dem Kind hat und dieses Recht vom Familiengericht auch gerichtlich geregelt werden kann. Sie wissen aber nicht, wie eine solche gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann, wenn der andere Elternteil gleichwohl den Umgang verhindert.
In diesem Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil ein Ordnungsgeld und ersatzweise die Verhängung von Ordnungshaft beantragen.
Nun stellt sich aber die Frage, ob ein solches Ordnungsmittel auch dann anzuordnen ist, wenn das Kind den Umgang verweigert – oder der verpflichtete Elternteil dies zumindest behauptet.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer neueren Entscheidung (vom 08.10.2012, Az. 6 WF 381/12) festgestellt. dass der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trägt, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Reform des Sorgerechts
Nach der bisherigen Rechtslage hatte bei nicht verheirateten Eltern, wenn diese nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung abgaben oder nach der Geburt heirateten, die Kindesmutter die elterliche Sorge alleine inne, und der Vater konnte auch nur unter strengen Voraussetzungen die elterliche Sorge gerichtlich erzwingen.
In diese für die Väter häufig missliche Situation kam erstmals Bewegung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, das hierin eine Verletzung des Grundgesetzes sah.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Hiernach kann der Kindesvater bei Weigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam beim Familiengericht beantragen, und diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potentiell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Kindesmutter muss also konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Der pauschale Vortrag, die Mutter könne nicht mit dem Vater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind.
Gegebenenfalls sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ab diese neue Rechtslage auf Ihren speziellen Fall anwendbar ist.
Unterhaltstabelle ab 01.01.2013
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die neue, ab dem 01.01.2013 geltende Unterhaltstabelle nebst Anmerkungen veröffentlicht, die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsbeträge haben sich zwar nicht geändert, wohl aber die Selbstbehaltssätze, die dem Unterhaltsverpflichteten zustehen: