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Das Einmaleins der Scheidung – Folge 1 von 5: Vorbereitung ist (fast) alles
Das Scheitern einer Ehe zeichnet sich ab. Und häufig stellt ein Ehegatte fest, dass er keinen Überblick über das Vermögen hat: Wo steht der Kredit für die Finanzierung der Immobilie? Wie viel ist eigentlich das Aktiendepot wert? Und war da nicht noch ein Ratenkredit? Oft laufen Kredite auf beide Ehegatten, aber einer hat de facto die Verwaltung übernommen. Hier ist es unerlässlich, die Verhältnisse genau zu erfassen. Welchem Ehepartner die Immobilie gehört, weiß das Grundbuchamt; die Kreditinstitute geben über sonstiges Vermögen Auskunft, z.B. ob ein Ehegatte tatsächlich Kontoinhaber ist und wer für den Autokredit gerade stehen muss.
Außerdem ist es sinnvoll, sich einen Überblick über das Vermögen des Ehegatten zu verschaffen. Die genauen Werte sind hier weniger wichtig, da der Ehegatte später zur Auskunft gezwungen werden kann. Kopien von Depot- und Kontoauszügen, Lebensversicherungspolicen oder Immobilienunterlagen sind äußerst hilfreich, um zu verhindern, dass später ganze Vermögenspositionen „vergessen“ werden. Dasselbe gilt für das Einkommen des Ehegatten. Der Bonus zum Jahresende oder die Aktienoption geraten leicht in Vergessenheit. Nach Ermittlung der finanziellen Verhältnisse kann außerdem ein Steuerberater konsultiert werden, wenn zum Beispiel Einzelheiten zum Wert eines Unternehmens zu klären sind.
Aber selbst, wenn der Ehepartner diesen Artikel gelesen hat und alle Unterlagen rechtzeitig „in Sicherheit“ gebracht hat, sollten Sie die geplante Trennung nicht aufgeben: Das Gesetz gibt eine ganze Reihe Auskunftsansprüche verbunden mit der Pflicht, Unterlagen vorzulegen.
Testament: Selbst schreiben und Geld sparen
Eines ist sicher: Irgendwann müssen wir alle sterben. Viele Menschen wollen deshalb schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass ihr Vermögen in die richtigen Hände gelangt – und machen ihr Testament. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wer erben soll, sondern auch, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wie sichergestellt wird, dass der letzte Wille auch tatsächlich Eingang ins Testament findet.
Ganz ohne Kosten und wirksam ist das selbst erstellte Testament, wenn es handgeschrieben ist. Es kann zu Hause aufbewahrt werden, z.B. bei den persönlichen Dokumenten. Das verhindert allerdings nicht, dass ein nicht bedachter Angehöriger das Testament unterdrückt und so die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt. Dagegen hilft, es gegen eine geringe Gebühr bei Gericht zu hinterlegen. Allerdings prüft das Gericht das Testament nicht auf seinen Inhalt. Wer die inhaltliche Sicherheit anstrebt, sollte sich beraten lassen. Dies kann entweder durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen oder man lässt das Testament von einem Notar erstellen. Dieser nimmt einem die Schreibarbeit ab. Allerdings verlangt er Gebühren, die sich zwingend nach dem Wert des Nachlasses richten – je mehr zu vererben ist, desto höher sind die Gebühren. Zum 1. August 2013 ist der Notarbesuch deutlich teurer geworden. Wer etwa ein Vermögen von 200.000 Euro hat, z.B. als Eigentümer eines kleinen Hauses, und dies in einem gemeinsamen Ehegattentestament vererben möchte, zahlt jetzt 18 % mehr, d.h. etwas über 1.000 Euro. Rechtsanwälte dürfen die Leistung günstiger anbieten, z.B. durch die Vereinbarung eines Stundensatzes oder eines festen Honorars. Dabei bieten sie die gleiche Beratungsqualität. Einziger Wermutstropfen: Der Erblasser muss den vom Rechtsanwalt entworfenen Text handschriftlich abschreiben. Anschließend prüft der Anwalt den Text und sorgt für die amtliche Verwahrung. Die Rechtssicherheit ist bei diesem Vorgehen garantiert und meistens spart der Erblasser bares Geld. Das kann er für sich verwenden – oder für seine Erben zurücklegen.
Erben und Vererben – 10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)
Serie Erben und Vererben
10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)
Schenkungen, die der Erblasser Dritten vor seinem Tod gemacht hat und die nicht als sog. Anstandsschenkungen (Geburtstag, Hochzeitstag etc.) zu qualifizieren sind, werden dem Nachlass, über den der Erbe Auskunft zu erteilen hat, hinzugerechnet und dabei mit dem Wert in Ansatz gebracht, den der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Für jedes volle Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, werden 10 % vom Wert der Schenkung abgezogen. Sind über 10 Jahre bis zum Todesfall vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Anderenfalls besteht bezüglich der so ermittelten und dem Nachlass hinzugerechneten Schenkungswerte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wichtig ist, zu beachten, dass, wenn die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt ist, die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Waren die Eheleute bis zum Tod des einen verheiratet, sind folglich sämtliche über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen relevant.
Allerdings muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (z.B. als Schenkung oder Schenkungsversprechen, Ausstattung oder Bezahlung von Schulden) mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Für die Berechnung wird der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet, die Zuwendung vom so errechneten Pflichtteil aber wieder abgezogen.
Ähnliches gilt übrigens auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne Anrechnungsbestimmung – vom Erblasser beschenkt worden war.
Erben und Vererben – Folge 9 von 10: Wie kriege ich meinen Pflichtteil? (Pflichtteil I)
Es passiert häufig. Und nicht selten ist es eine böse Überraschung: Der Verstorbene übergeht einen nahen Angehörigen oder enterbt ihn ausdrücklich. Doch wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – das sind v.a. Kinder, Ehepartner und manchmal die Eltern – muss nicht leer ausgehen. Ab Ende des Jahres, in dem dieser Personenkreis Kenntnis vom Vorfall erlangt, sind drei Jahre Zeit, um den Anspruch auf den Pflichtteil durchzusetzen.
Wie geht das in der Praxis? Zunächst werden die Erben aufgefordert, Auskunft über den Nachlass (Vermögen, Schulden, Kosten des Todesfalls) und über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen zu erteilen. Hierbei hat der Pflichtteilsberechtigte sogar Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Außerdem besteht ein Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände. Die Kosten hierfür darf der Erbe allerdings vom Nachlass in Abzug bringen.
Wenn feststeht, was „unterm Strich“ übrig bleibt, werden die Schenkungen des Erblassers mindestens seiner letzten 10 Lebensjahre abgestuft dem Nachlass hinzugerechnet (mehr dazu nächste Woche in Folge 10).
Von dem so ermittelten Wert kann der übergangene Erbe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen. Diesen Betrag kann er notfalls vor Gericht durchsetzen. Gibt es mehrere Erben, kann sich der Pflichtteilsberechtigte aussuchen, ob er gegen einen – z.B. besonders zahlungskräftigen – oder mehrere Erben vorgeht. Bei mehreren Erben ist es Sache der Erbengemeinschaft, den ausgezahlten Pflichtteilsanspruch untereinander auszugleichen.
Erben und Vererben – Folge 8 von 10: Wie komme ich an mein Erbe?
„Ich bin Erbe!“ – Oft stimmt diese Aussage, aber niemand wird Ihnen einfach so Geld auszahlen. Erbe zu sein könnte ja jeder von sich behaupten. Darum hat der Gesetzgeber Regeln erlassen, damit das Erbe an die richtige Stelle gelangt. Regelmäßig ist ein Erbschein zu beantragen. Der Erbschein ist der Ausweis, mit dem Sie Ihre Erbenstellung belegen können – und unter Umständen müssen: Wenn Sie Immobilienvermögen geerbt haben und das Grundbuch ändern lassen wollen, kann das Grundbuchamt selbst bei Vorlage eines notariellen Testaments auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn Ihre Erbenstellung zweifelhaft ist, z.B. wenn es sich um ein sehr altes Testament handelt, das der Erblasser zwischenzeitlich widerrufen haben könnte. Binnen zwei Jahren nach dem Erbfall entstehen für die Grundbuchänderung übrigens keine Gerichtsgebühren. Bei Bankguthaben sind die Anforderungen an den Beleg der Erbenstellung weniger streng. Die Kreditinstitute handhaben dies in der Praxis recht unterschiedlich.
Oft sind erste Gegenstände aus dem Nachlass schnell verteilt, z.B. weil ein Kind oder Pflegepersonal, sie an sich nimmt, oft in der irrigen Annahme, selbst Erbe zu sein. Solches „Faktenschaffen“ braucht der tatsächliche Erbe nicht zu dulden. Er kann die Herausgabe verlangen und seinen Erbschaftsherausgabeanspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, kann der einzelne Erbe die Herausgabe verlangen, aber solange diese Gemeinschaft (vgl. Folge 6) besteht, nur an alle Miterben gemeinsam. Alternativ kommt eine Hinterlegung beim Amtsgericht in Betracht.
Erben und Vererben – Folge 7 von 10: Soll ich die Erbschaft ausschlagen?
Meistens bedeutet Erben ein Plus in der eigenen Kasse. Aber das muss nicht zwangsläufig der Fall sein. Deshalb muss sich der Erbe innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses verschaffen. Ist der Nachlass überschuldet, ist die Ausschlagung der sicherste Weg, einen Durchgriff der Gläubiger in das eigene Vermögen zu vermeiden. Doch selbst wenn die Erbschaft angenommen wird und sich die Überschuldung des Nachlasses erst später herausstellt, ist nicht alles verloren: Neben der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz, bei denen die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird, hat der Erbe die Möglichkeit, innerhalb neuer sechs Wochen die Annahme der Erbschaft anzufechten und deren Ausschlagung zu erklären. Zu beachten ist allerdings, dass hierfür ein Anfechtungsgrund erforderlich ist. Hier greift die Unkenntnis der Überschuldung, nicht jedoch ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Will der Erbe die Erbschaft annehmen, weil z.B. ein bebaubares Seegrundstück vermutlich zur Nachlassmasse gehört, muss er dies während der Ausschlagungsfrist klären. Stellt sich die Fläche als sumpfige Wiese fernab jeder Ortschaft heraus, hat der Erbe Pech gehabt.
Bei einem geringwertigen Nachlass sollte darüber hinaus geklärt werden, ob der Erbe alleine erbt oder mit anderen Erben gemeinsam. Da – insbesondere bei Miterben im Ausland – die Abwicklung nervenaufreibend und kostspielig werden kann, ist ein Verzicht auf eine niedrige Auszahlung möglicherweise vorzugswürdig gegenüber jahrelangem Streit.
Erben und Vererben – Folge 6 von 10: Was macht eine Erbengemeinschaft?
Egal ob der Erblasser ein Testament gemacht hat oder die gesetzliche Erbfolge gilt: Mehrere Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das Vermögen des Verstorbenen geht als Ganzes auf die Erben über. Vererbt der Erblasser z.B. 100.000 Euro, gehören nicht automaisch jedem der beiden Erben 50.000 Euro, sondern beiden zusammen die ganze Summe. Kein Erbe kann einzelne Nachlassgegenstände für sich beanspruchen, selbst wenn sie zusammen genommen exakt dem Wert seines Erbteils entsprechen. Die Erbengemeinschaft muss das Vermögen zur Auseinandersetzung deshalb verteilen: Teilbare Gegenstände, wie z.B. Bankguthaben, werden entsprechend der Anteile zugeordnet. Ist eine Teilung nicht möglich, wie z.B. bei einer Immobilie, wird der gemeinschaftliche Gegenstand verkauft und der Erlös geteilt. Selbstverständlich kann auch innerhalb der Erbengemeinschaft verkauft werden. Die Miterben werden dann einfach ausbezahlt. Eine Veräußerung an einen Dritten ist allerdings nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. Hier kommt es oft zum Streit, weil einzelne Erben z.B den erzielbaren Kaufpreis als zu niedrig ansehen. In diesem Fall kann jeder Miterbe einen Antrag auf Versteigerung bei Gericht einreichen. Die Erben teilen sich dann den Versteigerungserlös. Ein solches Vorgehen ist jedoch wirtschaftlich oft nur die zweitbeste Lösung. Wenn alle Erben sich einig sind, spricht natürlich auch nichts dagegen, als Erbengemeinschaft eine Immobilie gemeinsam zu vermieten. Das kann zum Dauerzustand werden, denn die Erben sind nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu bewirken.
Erben und Vererben – Folge 5 von 10: Wie kann ich Erbschaftsteuer sparen?
Der Staat verdient am Tod – er kassiert Erbschaftsteuer. Doch es gibt Wege, den Großteil des Geldes in die richtigen Taschen zu lenken. Eines funktioniert leider nicht, um Erbschaftsteuer zu sparen, nämlich das Vermögen kurz vor seinem Tod schenkungsweise auf den Erben übertragen. Bei Zuwendungen unter Lebenden fällt Schenkungssteuer an, die sich genauso berechnet wie die Erbschaftsteuer. Allerdings steht dem beschenkten Erwerber ein steuerfreier Betrag zu, dessen Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker abhängig ist. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wer rechtszeitig mit der Übertragung beginnt, kann die Freibeträge mehrmals im Leben nutzen. Zur eigenen Absicherung kann sich der Schenkende z.B. bei Übertragung einer Immobilie auch ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Steuerfreibeträge gibt es auch im Erbfall. Durch Adoption oder Heirat kann eine Einstufung in eine günstigere Steuerklasse erreicht werden. In Betracht kommt auch eine Vermögensverlagerung z.B. von Privatvermögen in das begünstigte Betriebsvermögen oder Immobilien. Verschiedene Arten der Wertermittlung bei Immobilien bieten ebenfalls Raum, den Wert des Erbes niedriger anzusetzen und so Steuern zu sparen. Das selbstgenutzte Eigenheim des Erblassers bleibt für den Ehegatten oder die Kinder von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe dort 10 Jahre wohnen bleibt und (bei Vererbung an die Kinder) die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.
Es bleiben also doch einige Möglichkeiten, vom Familienvermögen möglichst viel zu erhalten, wenn man sich rechtzeitig Gedanken macht und planvoll vorgeht.
Erben und Vererben – Folge 4 von 10: Mein Kind soll nichts kriegen!
Oft äußern Eltern den Wunsch, einem Kind möglichst wenig vom Nachlass zukommen zu lassen. Hintergrund ist entweder die fehlende emotionale Beziehung, weil der Erblasser nie mit dem Kind zusammengelebt hat und schon keine Beziehung aufgebaut wurde oder der Grund liegt in einem späteren Zerwürfnis. In jedem Fall muss der Wille in einem Testament geäußert werden, dass das Kind enterbt sein soll, denn sonst wird es nach der gesetzlichen Erbfolge ganz automatisch zum Erben. Aber selbst bei einer eindeutigen Enterbung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass das Kind leer ausgeht: Wenn nicht einer der wenigen und gesetzlich genau festgelegten Entzugsgründe wie z.B. eine körperliche Misshandlung des Erblassers oder eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt, hat das Kind einen Pflichtteilsanspruch. Liegt doch einmal ein Entzugsgrund vor, muss der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils im Testament anordnen. Dabei empfiehlt es sich, den Grund detailliert darzulegen und dem Testament zum Beweis passende Unterlagen beizufügen. Das erleichtert es dem testamentarisch gewünschten Erben, nachzuweisen, dass der Pflichtteilsentziehungsgrund besteht.
Kann der Pflichtteil nicht entzogen werden, beläuft er sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (zur Berechnung siehe Folge 1 dieser Serie). Übrigens nützt es auch nichts, kurz vor dem Tod alles zu verschenken, damit der Pflichtteilsanspruch möglichst gering ausfällt. Diesen „Trick“ kontert der Gesetzgeber, indem er dem Kind einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt. Mehr dazu in den Folgen 9 und 10.
Erben und Vererben – Folge 3 von 10: Welche Rechte haben meine Kinder, so lange ich lebe?
Eine Sache ist ganz klar: Kinder haben keinen Anspruch, dass ihnen schon zu Lebzeiten ein Erbe ausgezahlt wird. Solange die Eltern leben, können sie mit ihrem Vermögen tun und lassen, was sie wollen. Es gelten nur wenige Ausnahmen, wie z.B. wenn die Eltern Vorerben sind, d.h. mit der Verpflichtung geerbt haben, das Vermögen für einen Dritten zu erhalten. Ebenso wenig können Kinder zu Ihren Lebzeiten ihren Pflichtteil verlangen. Diese Forderung spielt erfahrungsgemäß oft eine große Rolle, wenn ein Elternteil nach Tod des anderen oder Ehescheidung wieder heiraten möchte. Hier befürchten die Kinder häufig, dass das Familienvermögen von Personen verbraucht wird, denen es nach ihrem Dafürhalten nicht zusteht. In ganz extremen Fällen können die Kinder ihre Eltern unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (der vor 20 Jahren die Entmündigung ersetzt hat) stellen lassen, um eine Vermögensverschwendung zu verhindern. Eltern können aber beruhigt sein: Die Richter ordnen die Betreuung niemals vorschnell an.
Wenn Sie einem Kind – etwa in der Absicht, Steuern zu sparen – trotzdem eine Zuwendung machen wollen, gilt es zu überlegen, ob diese später auf das Erbe angerechnet werden soll. In diesem Fall ist ein Erbverzichtsvertrag zu schließen. Weiter in Betracht kommen eine Berücksichtigung der Zuwendung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder – bei einer Enterbung – eine Anrechnung auf den Pflichtteil. Hier sollten Eltern ihren Willen unbedingt bei der Vornahme der Zuwendung dokumentieren, ansonsten kassiert das Kind, das eigentlich leer ausgehen soll, gleich zweimal.