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Das Einmaleins der Scheidung – Folge 5 von 5: Ehewohnung, Hausrat und Vermögen
Häufig will sich ein Ehepartner scheiden lassen, ist jedoch nicht bereit auszuziehen, sondern erwartet dies vom anderen. Wenn die Eheleute in einer Mietwohnung leben, haben beide grundsätzlich die gleichen Rechte. Dies gilt auch, wenn nur einer im Mietvertrag steht. Allerdings kann in Härtefällen (v.a. Gewalttätigkeiten), jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Im akuten Notfall kann die Polizei eine Verweisung aussprechen. Sodann kann beim Gericht eine Wohnungszuweisung beantragt werden. Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag und können sich – entweder untereinander oder mit dem Vermieter – nicht einigen, wer die Wohnung bekommt, bleibt nur die Kündigung. Nächste Woche erfahren Sie, welche Lösungsmöglichkeiten es bei Wohneigentum gibt.
Wenn dann die räumliche Trennung vollzogen ist, bleibt noch die Hausratsfrage zu klären. Die gemeinsamen Haushaltsgegenstände müssen im Idealfall so verteilt werden, dass beide Ehegatten einen etwa gleich hohen Gesamtwert erhalten. Dabei wird häufig um den Pkw gestritten. Hier ist entscheidend, ob die Ehegatten eine „Familienkutsche“ ihr Eigen nennen oder ob der Wagen im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient.
Ein Zugewinnausgleich (nicht zu verwechseln mit dem Versorgungsausgleich, vgl. Folge 4) ist hingegen nur erforderlich, wenn ein Ehegatte während der Ehe sein Vermögen stärker gemehrt hat als der andere. Hier denkt der Gesetzgeber an die klassische Hausfrauenehe, in der einer wesentlich mehr verdient und deshalb mehr Vermögen bilden kann. Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe stehen demjenigen zu, für den sie gedacht waren. Ein Ausgleich findet nicht statt.
Das Einmaleins der Scheidung – Folge 4 von 5: Trennung und Kinder
Wenn Eltern sich trennen, bleibt die gemeinsame Verpflichtung bestehen, für ihre Kinder zu sorgen. Zunächst müssen sie zusammen entscheiden, bei welchem Elternteil gemeinsame Kinder zukünftig in erster Linie leben sollen. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Geldunterhalt für das Kind zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die trägt ihren Namen, weil sie von den Richterinnen und Richtern am Oberlandesgericht Düsseldorf stammt und dort regelmäßig überarbeitet wird. Alle anderen Gerichte orientieren ihre Entscheidungen an den hierauf basierenden Leitlinien. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei Veränderungen sind Anpassungen möglich. Bestimmte Schulden und Vorsorgeaufwendungen werden unterhaltsmindernd berücksichtigt. Dieser Unterhalt ist auch zu zahlen, wenn sich das Kind mehr als im „üblichen“ zweiwöchigen Rhythmus an den Wochenenden bei dem anderen Elternteil aufhält.
Unabhängig davon, ob, wie viel und wie regelmäßig Unterhalt gezahlt wird, haben sowohl der andere Elternteil als auch das Kind ein Umgangsrecht, d.h. einen Anspruch, Zeit miteinander zu verbringen. Der Umfang hängt vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich soll er an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien stattfinden.
Das Umgangsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Das Recht auf Umgang besteht auch, wenn ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, z.B. weil die Eltern nicht miteinander verheiratet waren. Ist die elterliche Sorge geteilt, ändern hieran auch Trennung und Scheidung nichts: Die Alltagsentscheidungen trifft der betreuende Elternteil; alle Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen – sofern es sich nicht um echte Notfälle handelt – von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Wenn sich die Eltern nicht einig werden, kann beim Familiengericht beantragt werden, das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
Das Einmaleins der Scheidung – Folge 3 von 5: Unterhalt nach der Ehe und Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass die Renten- bzw. Pensionsansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zwischen ihnen geteilt werden. Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch. Dies unterbleibt lediglich, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag eine abweichende Regelung getroffen haben oder weniger als drei Jahre verheiratet waren und keinen entsprechenden Antrag stellen. Die Höhe des Ausgleichs wird vom Rentenversicherungsträger errechnet: Von jedem Versorgungsanrecht wird die Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Eine Verrechnung findet nicht statt, selbst wenn dies zu Folge hat, dass hin und her ausgeglichen wird, etwa wenn beide berufstätig waren. Auf dem Konto macht sich der Versorgungsausgleich erst beim Rentenbezug bemerkbar.
Gleich zu befriedigen ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, außer wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder andere Versagungsgründe greifen. Außerdem gewährt der Grundsatz der Eigenverantwortung einen Anspruch nur, wenn der Ehegatte außer Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, etwa weil er ein kleines Kind betreut, krank ist oder mit seiner Arbeit nicht genug verdient. Der Unterhaltspflichtige fragt dann regelmäßig, ob er bis an sein Lebensende (oder das des Partners) Unterhalt zahlen muss. Die Antwort lautet: Es kommt drauf an, z.B. darauf, ob der Berechtigte durch den Verzicht auf eine eigene Karriere erhebliche Nachteile erlitten hat. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Aber in der Praxis kann es vorkommen, dass länger Unterhalt gezahlt wird, als die Ehe gedauert hat.
Das Einmaleins der Scheidung – Folge 2 von 5: Trennungsunterhalt
Oft verfügen die Ehepartner über unterschiedlich hohe Einkünfte. Solange die Ehe funktioniert, ist das ohne Belang. Man wirtschaftet ohnehin gemeinsam. Mancher Mann würde sich sogar unwohl fühlen, wenn seine Frau gleich viel Geld nach Hause bringt. Sobald sich Eheleute trennen, will der Besserverdiener sein Geld für sich behalten – und der Partner hat eine Finanzlücke. Hier sorgt das Gesetz mit einer eigenständigen Unterhaltspflicht für Abhilfe. Diese hat eine Besonderheit: Die Lebensweise muss zunächst nicht geändert werden. Wenn die Ehefrau (oder der Ehemann) vor der Trennung nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat, muss sie (er) nicht plötzlich in Vollzeit arbeiten. Erst nach einer Trennungszeit von über einem Jahr ändert sich dies. Die Eigenverantwortung wird wichtiger; eigenes Geld muss verdient werden. Jeder Ehegatte sollte deshalb bald nach der Trennung Maßnahmen ergreifen, um nach dem Trennungsjahr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ausnahmen gelten u.a. bei Krankheit und der Versorgung kleiner Kinder. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass trotz aller Anstrengungen keine ausreichendes Einkommen zu erzielen ist, besteht der Unterhaltsanspruch fort. Wer allerdings schon einen neuen Partner hat und glaubt, für 12 Monate über sichere Einkünfte zu verfügen, sollte aufpassen: Zum Schutz des Unterhaltspflichtigen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt z.B. entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt, die aufgrund ihrer Dauer oder ihres Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit als verfestigt anzusehen ist – da kommt es dann auf den Einzelfall an.
Das Einmaleins der Scheidung – Folge 1 von 5: Vorbereitung ist (fast) alles
Das Scheitern einer Ehe zeichnet sich ab. Und häufig stellt ein Ehegatte fest, dass er keinen Überblick über das Vermögen hat: Wo steht der Kredit für die Finanzierung der Immobilie? Wie viel ist eigentlich das Aktiendepot wert? Und war da nicht noch ein Ratenkredit? Oft laufen Kredite auf beide Ehegatten, aber einer hat de facto die Verwaltung übernommen. Hier ist es unerlässlich, die Verhältnisse genau zu erfassen. Welchem Ehepartner die Immobilie gehört, weiß das Grundbuchamt; die Kreditinstitute geben über sonstiges Vermögen Auskunft, z.B. ob ein Ehegatte tatsächlich Kontoinhaber ist und wer für den Autokredit gerade stehen muss.
Außerdem ist es sinnvoll, sich einen Überblick über das Vermögen des Ehegatten zu verschaffen. Die genauen Werte sind hier weniger wichtig, da der Ehegatte später zur Auskunft gezwungen werden kann. Kopien von Depot- und Kontoauszügen, Lebensversicherungspolicen oder Immobilienunterlagen sind äußerst hilfreich, um zu verhindern, dass später ganze Vermögenspositionen „vergessen“ werden. Dasselbe gilt für das Einkommen des Ehegatten. Der Bonus zum Jahresende oder die Aktienoption geraten leicht in Vergessenheit. Nach Ermittlung der finanziellen Verhältnisse kann außerdem ein Steuerberater konsultiert werden, wenn zum Beispiel Einzelheiten zum Wert eines Unternehmens zu klären sind.
Aber selbst, wenn der Ehepartner diesen Artikel gelesen hat und alle Unterlagen rechtzeitig „in Sicherheit“ gebracht hat, sollten Sie die geplante Trennung nicht aufgeben: Das Gesetz gibt eine ganze Reihe Auskunftsansprüche verbunden mit der Pflicht, Unterlagen vorzulegen.
Testament: Selbst schreiben und Geld sparen
Eines ist sicher: Irgendwann müssen wir alle sterben. Viele Menschen wollen deshalb schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass ihr Vermögen in die richtigen Hände gelangt – und machen ihr Testament. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wer erben soll, sondern auch, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wie sichergestellt wird, dass der letzte Wille auch tatsächlich Eingang ins Testament findet.
Ganz ohne Kosten und wirksam ist das selbst erstellte Testament, wenn es handgeschrieben ist. Es kann zu Hause aufbewahrt werden, z.B. bei den persönlichen Dokumenten. Das verhindert allerdings nicht, dass ein nicht bedachter Angehöriger das Testament unterdrückt und so die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt. Dagegen hilft, es gegen eine geringe Gebühr bei Gericht zu hinterlegen. Allerdings prüft das Gericht das Testament nicht auf seinen Inhalt. Wer die inhaltliche Sicherheit anstrebt, sollte sich beraten lassen. Dies kann entweder durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen oder man lässt das Testament von einem Notar erstellen. Dieser nimmt einem die Schreibarbeit ab. Allerdings verlangt er Gebühren, die sich zwingend nach dem Wert des Nachlasses richten – je mehr zu vererben ist, desto höher sind die Gebühren. Zum 1. August 2013 ist der Notarbesuch deutlich teurer geworden. Wer etwa ein Vermögen von 200.000 Euro hat, z.B. als Eigentümer eines kleinen Hauses, und dies in einem gemeinsamen Ehegattentestament vererben möchte, zahlt jetzt 18 % mehr, d.h. etwas über 1.000 Euro. Rechtsanwälte dürfen die Leistung günstiger anbieten, z.B. durch die Vereinbarung eines Stundensatzes oder eines festen Honorars. Dabei bieten sie die gleiche Beratungsqualität. Einziger Wermutstropfen: Der Erblasser muss den vom Rechtsanwalt entworfenen Text handschriftlich abschreiben. Anschließend prüft der Anwalt den Text und sorgt für die amtliche Verwahrung. Die Rechtssicherheit ist bei diesem Vorgehen garantiert und meistens spart der Erblasser bares Geld. Das kann er für sich verwenden – oder für seine Erben zurücklegen.
Erben und Vererben – 10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)
Serie Erben und Vererben
10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)
Schenkungen, die der Erblasser Dritten vor seinem Tod gemacht hat und die nicht als sog. Anstandsschenkungen (Geburtstag, Hochzeitstag etc.) zu qualifizieren sind, werden dem Nachlass, über den der Erbe Auskunft zu erteilen hat, hinzugerechnet und dabei mit dem Wert in Ansatz gebracht, den der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Für jedes volle Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, werden 10 % vom Wert der Schenkung abgezogen. Sind über 10 Jahre bis zum Todesfall vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Anderenfalls besteht bezüglich der so ermittelten und dem Nachlass hinzugerechneten Schenkungswerte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wichtig ist, zu beachten, dass, wenn die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt ist, die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Waren die Eheleute bis zum Tod des einen verheiratet, sind folglich sämtliche über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen relevant.
Allerdings muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (z.B. als Schenkung oder Schenkungsversprechen, Ausstattung oder Bezahlung von Schulden) mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Für die Berechnung wird der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet, die Zuwendung vom so errechneten Pflichtteil aber wieder abgezogen.
Ähnliches gilt übrigens auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne Anrechnungsbestimmung – vom Erblasser beschenkt worden war.
Erben und Vererben – Folge 9 von 10: Wie kriege ich meinen Pflichtteil? (Pflichtteil I)
Es passiert häufig. Und nicht selten ist es eine böse Überraschung: Der Verstorbene übergeht einen nahen Angehörigen oder enterbt ihn ausdrücklich. Doch wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – das sind v.a. Kinder, Ehepartner und manchmal die Eltern – muss nicht leer ausgehen. Ab Ende des Jahres, in dem dieser Personenkreis Kenntnis vom Vorfall erlangt, sind drei Jahre Zeit, um den Anspruch auf den Pflichtteil durchzusetzen.
Wie geht das in der Praxis? Zunächst werden die Erben aufgefordert, Auskunft über den Nachlass (Vermögen, Schulden, Kosten des Todesfalls) und über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen zu erteilen. Hierbei hat der Pflichtteilsberechtigte sogar Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Außerdem besteht ein Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände. Die Kosten hierfür darf der Erbe allerdings vom Nachlass in Abzug bringen.
Wenn feststeht, was „unterm Strich“ übrig bleibt, werden die Schenkungen des Erblassers mindestens seiner letzten 10 Lebensjahre abgestuft dem Nachlass hinzugerechnet (mehr dazu nächste Woche in Folge 10).
Von dem so ermittelten Wert kann der übergangene Erbe die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen. Diesen Betrag kann er notfalls vor Gericht durchsetzen. Gibt es mehrere Erben, kann sich der Pflichtteilsberechtigte aussuchen, ob er gegen einen – z.B. besonders zahlungskräftigen – oder mehrere Erben vorgeht. Bei mehreren Erben ist es Sache der Erbengemeinschaft, den ausgezahlten Pflichtteilsanspruch untereinander auszugleichen.
Erben und Vererben – Folge 8 von 10: Wie komme ich an mein Erbe?
„Ich bin Erbe!“ – Oft stimmt diese Aussage, aber niemand wird Ihnen einfach so Geld auszahlen. Erbe zu sein könnte ja jeder von sich behaupten. Darum hat der Gesetzgeber Regeln erlassen, damit das Erbe an die richtige Stelle gelangt. Regelmäßig ist ein Erbschein zu beantragen. Der Erbschein ist der Ausweis, mit dem Sie Ihre Erbenstellung belegen können – und unter Umständen müssen: Wenn Sie Immobilienvermögen geerbt haben und das Grundbuch ändern lassen wollen, kann das Grundbuchamt selbst bei Vorlage eines notariellen Testaments auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn Ihre Erbenstellung zweifelhaft ist, z.B. wenn es sich um ein sehr altes Testament handelt, das der Erblasser zwischenzeitlich widerrufen haben könnte. Binnen zwei Jahren nach dem Erbfall entstehen für die Grundbuchänderung übrigens keine Gerichtsgebühren. Bei Bankguthaben sind die Anforderungen an den Beleg der Erbenstellung weniger streng. Die Kreditinstitute handhaben dies in der Praxis recht unterschiedlich.
Oft sind erste Gegenstände aus dem Nachlass schnell verteilt, z.B. weil ein Kind oder Pflegepersonal, sie an sich nimmt, oft in der irrigen Annahme, selbst Erbe zu sein. Solches „Faktenschaffen“ braucht der tatsächliche Erbe nicht zu dulden. Er kann die Herausgabe verlangen und seinen Erbschaftsherausgabeanspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, kann der einzelne Erbe die Herausgabe verlangen, aber solange diese Gemeinschaft (vgl. Folge 6) besteht, nur an alle Miterben gemeinsam. Alternativ kommt eine Hinterlegung beim Amtsgericht in Betracht.
Erben und Vererben – Folge 7 von 10: Soll ich die Erbschaft ausschlagen?
Meistens bedeutet Erben ein Plus in der eigenen Kasse. Aber das muss nicht zwangsläufig der Fall sein. Deshalb muss sich der Erbe innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses verschaffen. Ist der Nachlass überschuldet, ist die Ausschlagung der sicherste Weg, einen Durchgriff der Gläubiger in das eigene Vermögen zu vermeiden. Doch selbst wenn die Erbschaft angenommen wird und sich die Überschuldung des Nachlasses erst später herausstellt, ist nicht alles verloren: Neben der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz, bei denen die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird, hat der Erbe die Möglichkeit, innerhalb neuer sechs Wochen die Annahme der Erbschaft anzufechten und deren Ausschlagung zu erklären. Zu beachten ist allerdings, dass hierfür ein Anfechtungsgrund erforderlich ist. Hier greift die Unkenntnis der Überschuldung, nicht jedoch ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Will der Erbe die Erbschaft annehmen, weil z.B. ein bebaubares Seegrundstück vermutlich zur Nachlassmasse gehört, muss er dies während der Ausschlagungsfrist klären. Stellt sich die Fläche als sumpfige Wiese fernab jeder Ortschaft heraus, hat der Erbe Pech gehabt.
Bei einem geringwertigen Nachlass sollte darüber hinaus geklärt werden, ob der Erbe alleine erbt oder mit anderen Erben gemeinsam. Da – insbesondere bei Miterben im Ausland – die Abwicklung nervenaufreibend und kostspielig werden kann, ist ein Verzicht auf eine niedrige Auszahlung möglicherweise vorzugswürdig gegenüber jahrelangem Streit.