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Erben und Vererben – Folge 2 von 10: Brauche ich ein Testament?

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, benötigt  ein Testament oder einen Erbvertrag. Zusammengefasst werden sie unter dem Begriff „letztwillige Verfügungen“. Oft wollen Eheleute den Partner absichern, damit dieser nach dem Tod über das gemeinsame Vermögen verfügen kann. Beliebt ist das sog.  „Berliner Testament“.  Dabei setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des von ihnen Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder fallen soll.  Auch unverheiratete Paare müssen sich testamentarisch absichern, damit der andere Partner nicht leer ausgeht.

Letztwillige Verfügungen bieten außerdem die Möglichkeit  bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände (auch Geldbeträge) zuzuwenden. Diese Zuwendungen werden als „Vermächtnis“ bezeichnet. Wichtig ist, dass ein Testament eigenhändig verfasst ist. Eine notarielle Urkunde ist eine Alternative, aber nicht unbedingt notwendig.

Ein Testament  bindet nicht für den Rest des Lebens, denn es kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für das Berliner Testament. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden, um zu verhindern, dass der andere Ehegatte nichts von der Änderung erfährt. Ist der andere Ehegatte verstorben, endet die Möglichkeit zum Widerruf. Ein gemeinschaftliches Testament wird außerdem bei Scheidung unwirksam.

Ob ein Testament gebraucht wird und welchen Inhalt es hat, hängt also davon ab, was genau mit ihm erreicht oder verhindert werden soll. Bei etwas größeren Vermögen kommen außerdem noch steuerrechtliche Fragen hinzu.

Neue Serie: Erben und Vererben – Folge 1 von 10: Wer erbt was? – Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, richtet sich Erbfolge nach den Regeln des BGB: Danach erben die näheren Verwandten vor den entfernteren: In der ersten Ordnung sind dies die Kinder und deren weitere Abkömmlinge. Es folgen die Eltern, die Geschwister und deren Kinder. Gibt es auch in dieser zweiten Ordnung keine Erben, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Solange Erben einer Ordnung ermittelbar sind, erben die ferneren Ordnungen nicht. Die Enkel erben nur, wenn das Kind schon tot ist. Hat ein Kind mehrere Enkel, müssen sie sich den Anteil des verstorbenen Kindes teilen.

Eine Besonderheit gilt für das Erbrecht des Ehegatten: Wenn dieser nicht Alleinerbe ist und mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft lebte, hat er die Wahl: Er kann die vom Gesetz zugedachte Erbquote (¼ oder ½, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind) zzgl. eines pauschalierten Zugewinnausgleichs in Höhe eines weiteren ¼ akzeptieren oder die Erbschaft ausschlagen. Dann kann er jedoch seinen Pflichtteil sowie den konkret zu ermittelnden Zugewinnausgleich geltend machen. Die günstigere Lösung kann errechnet werden. Zu bedenken ist außerdem, dass bei der „Ausschlagungsvariante“ kein Anspruch mehr am Nachlass als solchem besteht. Es kann nur ein Geldbetrag gefordert werden.

Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, geht das Vermögen als Ganzes auf die Gemeinschaft über. Der einzelne Erbe hat dann keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Mit einer letztwilligen Verfügung (z. B. einem Vermächtnis) kann der Erblasser einen Streit um einzelne Erbstücke verhindern. Dazu mehr kommende Woche in Folge 2.

Ab morgen gilt das neue Sorgerecht!

Bislang waren unverheiratete Väter beim Sorgerecht benachteiligt. Dies wurde jetzt gesetzlich geändert, weil das Verfassungsgericht die Regelung nicht mehr akzeptiert hat. Das Bundesjustizministerum weist in der Pressemitteilung auf das Inkrafttreten der neuen Regelung hin. Diese können Sie über den folgenden Link abrufen:

http://tinyurl.com/d944r8u

 

Gericht setzt Grenzen: Banken und Sparkassen dürfen nicht in jedem Fall Erbschein verlangen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 01.10.2012 (I-31 U 55/12) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam ist, wenn sich das Geldinstitut im Kleingedruckten ein Recht auf Vorlage des Erbscheins einräumt, obgleich diese nicht angezeigt ist.

Das Gericht fordert vielmehr die Prüfung,

1.)   ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist,

2.)   ob das Erbrecht auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann und

3.)   ob das Konto nur ein geringes Guthaben ausweist und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

Liegen allerdings konkrete Zweifel an dem behaupteten Erbrecht vor, darf die Sparkasse Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

Im Internet ist das Urteil abrufbar unter:

http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Stadtsparkasse_Grevelsberg_OLG_Hamm_I_31_U_55_12.pdf

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesgerichtshof wird unter dem Aktenzeichen BGH XI ZR 401/12 geführt.

Taktieren bei der Erbschaftsteuer

Möglicherweise kann es sich lohnen, mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches zu warten, wobei hier die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten werden muss.

Wenn nämlich Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihr gemeinsames Kind als Schlusserben, hätte das Kind zwar schon sofort beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch. Wenn es diesen aber nicht geltend gemacht hat, bis der überlebende Elternteil stirbt, kann das Kind bei der Berechnung des für die Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Nachlasswertes seinen Pflichtteilsanspruch, den der überlebende Elternteil hätte befriedigen müssen, in Abzug bringen. Entsprechend niedriger fällt dann die steuerliche Belastung aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (Az. II R 47/11) allerdings offen gelassen, was gilt, wenn das Kind die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen.

Sanktionierung bei Umgangsverweigerung

Vielen getrennt lebenden Eltern ist zwar bekannt, dass der Elternteil, bei dem da Kind nicht lebt, ein Recht auf (und übrigens auch eine Pflicht zum) Umgang mit dem Kind hat und dieses Recht vom Familiengericht auch gerichtlich geregelt werden kann. Sie wissen aber nicht, wie eine solche gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann, wenn der andere Elternteil gleichwohl den Umgang verhindert.

In diesem Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil ein Ordnungsgeld und ersatzweise die Verhängung von Ordnungshaft beantragen.

Nun stellt sich aber die Frage, ob ein solches Ordnungsmittel auch dann anzuordnen ist, wenn das Kind den Umgang verweigert – oder der verpflichtete Elternteil dies zumindest behauptet.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer neueren Entscheidung (vom 08.10.2012, Az. 6 WF 381/12) festgestellt. dass der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trägt, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Reform des Sorgerechts

Nach der bisherigen Rechtslage hatte bei nicht verheirateten Eltern, wenn diese nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung abgaben oder nach der Geburt heirateten, die Kindesmutter die elterliche Sorge alleine inne, und der Vater konnte auch nur unter strengen Voraussetzungen die elterliche Sorge gerichtlich erzwingen.

In diese für die Väter häufig missliche Situation kam erstmals Bewegung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, das hierin eine Verletzung des Grundgesetzes sah.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Hiernach kann der Kindesvater bei Weigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam beim Familiengericht beantragen, und diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potentiell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Die Kindesmutter muss also konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Der pauschale Vortrag, die Mutter könne nicht mit dem Vater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind.

Gegebenenfalls sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ab diese neue Rechtslage auf Ihren speziellen Fall anwendbar ist.

Unterhaltstabelle ab 01.01.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die neue, ab dem 01.01.2013 geltende Unterhaltstabelle nebst Anmerkungen veröffentlicht, die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsbeträge haben sich zwar nicht geändert, wohl aber die Selbstbehaltssätze, die dem Unterhaltsverpflichteten zustehen:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20121205_pm_Ddorfer-Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf

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