Aktuelles


Testament – lieber Text als Pfeildiagramm

Ein eigenhändiges Testament darf nicht auf dem Computer oder durch einen Dritten geschrieben sein, sondern muss handschriftlich und selbst aufs Papier gebracht werden. Doch auch hier gibt es Grenzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az. 20 W 542/11), dass ein Testament, welches den letzten Willen nicht nur mit Worten, sondern auch per Pfeildiagrammen bestimmte, formunwirksam war – und das, obwohl ein Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass das Schriftstück vom Verstorbenen stammte.

In dem Diagramm u.a. als Erben eingesetzte Verwandte des Erblassers hatten sich gegen den Erbscheinantrag der Witwe gewandt – und dies nach Vorlage des Gutachtens erstinstanzlich zunächst auch erfolgreich. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgehoben: Das Schriftstück sei kein formgültiges Testament. Denn würde man die vom Erblasser gewählte Kombination aus Worten und Pfeildiagramm für das Schriftformerfordernis des § 2247 BGB ausreichen lassen, könne dadurch der Zweck dieser Vorschrift – Sicherstellung der Selbstständigkeit des Willens des Erblassers und der Echtheit seiner Erklärung – nicht erfüllt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass jemand noch den einen oder anderen Pfeil ergänzt oder durchstreicht.

Die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments sind also eng zu verstehen und nur erfüllt, wenn das Testament persönlich als Text verfasst wurde. Diagramme, Zeichnungen oder Ähnliches machen das Testament ungültig – auch wenn der Wille des Verfassers darin klar zum Ausdruck kommt.

Pressemitteilung

Falkensee, den 25. September 2013

Deutsche Top-Anwältin kommt aus Falkensee

Die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth gehört laut FOCUS zu den 5 Top- Familienrechtlern im Osten. Die Kanzlei-Strategie der Falkenseer Existenzgründerin zahlt sich aus.

Das Nachrichtenmagazin Focus hat in seiner neusten Ausgabe Deutschlands Top-Anwälte vorgestellt. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, die ihre Kanzlei seit Anfang 2013 in Falkensee direkt am Bahnhof hat, zählt laut Focus-Liste zu den Top 5 auf dem Gebiet des Familienrechts in Ostdeutschland. Diese Auszeichnung beruht auf einer Befragung von mehreren Tausend Fachanwälten, die vom Focus gebeten wurden zu sagen, welche Kollegen sie empfehlen können. Rechtsanwältin Wendelmuth wurde dabei besonders häufig genannt. „Ich freue mich wahnsinnig über die Auszeichnung“, erklärt Wendelmuth, „es zeigt, dass der Schritt in die Selbstständigkeit und die klare Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete genau die richtige Entscheidung war.“ Wendelmuth, die Fachanwältin für Familienrecht und zugleich Fachanwältin für Erbrecht ist, hat sich ganz bewusst für Falkensee entschieden: „Ich habe schon vorher sechs Jahre im Havelland als Anwältin gearbeitet. Ich mag die dynamische Region und die Menschen, kenne die Gerichte und habe mir im Laufe der Zeit einen guten Ruf aufgebaut.“ Der resultiert auf Rechtswissen, aber auch auf Verlässlichkeit und Fairness im Umgang mit Mandanten und Kollegen, „Familienrecht ist immer auch mit Emotionen verbunden. Trotz aller Paragrafen vergesse ich das nie. Das ist mein Erfolgsrezept. Schön, dass die Kollegen es genauso sehen und mich empfohlen haben. Das ist die beste Referenz.“

 

Der Fokus hat in der Ausgabe vom 23. September 120 deutsche Top-Anwälte auf sechs Rechtsgebieten gelistet. In jeder Region (Osten, Westen, Norden und Süden) werden pro Rechtsgebiet fünf Anwälte genannt.

Agnes D. Wendelmuth, 36, ist Gründerin und Inhaberin von wendelmuth Rechtsanwälte – Fachkanzlei für Erbrecht und Familienrecht. Der Hauptstandort ist Falkensee, wo sie in Bürogemeinschaft mit einer Steuerberaterin arbeitet. Die Berliner Zweistelle wird von ihrem Partner Rechtsanwalt Dr. Christoph Schäfer geführt.

 

Pressekontakt:

Agnes D. Wendelmuth

Poststr. 20

14612 Falkensee

Fon: 03322-42560-20

wendelmuth@wendelmuth.net
www.wendelmuth.net

Das Einmaleins der Scheidung – Extra: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung

Egal ob verheiratet oder nicht: Bei gemeinsamem Immobilieneigentum bestehen fünf Möglichkeiten, wie nach der Trennung verfahren werden kann. Einen – juristischen – Zwang, überhaupt tätig zu werden, gibt es nicht.

Wenn Sie trotz Trennung einen konstruktiven Umgang miteinander pflegen, bietet es sich möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen an, gemeinsam Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Die Immobilie kann an einen Dritten vermietet werden und die Mieteinnahmen werden geteilt. Denkbar ist auch, dass einer der Partner das Haus bewohnt und dem Anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Wenn Sie so wenig wie möglich miteinander zu tun haben wollen, muss die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Dafür gibt es zwei freiwillige Maßnahmen: die Veräußerung an einen Dritten oder die Übernahme durch einen Partner als Alleineigentum, wobei der Andere ausgezahlt werden muss.

Können Sie sich auf keine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen einigen, kann jeder Partner – auch gegen den Willen des Anderen – die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung betreiben. Selbstverständlich kann dann jeder Eigentümer mitbieten und den Zuschlag erhalten.

Getrennt von der Eigentumsfrage müssen Sie die Hausfinanzierung betrachten: Im (Außen)Verhältnis zur Bank haften Sie auch weiterhin gemeinsam für die Darlehensrückzahlung. Denkbar ist allerdings, sich zumindest im Innenverhältnis vom bisherigen Partner freistellen zu lassen oder zu versuchen, bei der Bank aus dem Kreditvertrag herauszukommen, z.B. wenn der neue Lebensgefährte des Partners in den Vertrag eintritt. Die Bank ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Das Einmaleins der Scheidung – Folge 5 von 5: Ehewohnung, Hausrat und Vermögen

Häufig will sich ein Ehepartner scheiden lassen, ist jedoch nicht bereit auszuziehen, sondern erwartet dies vom anderen. Wenn die Eheleute in einer Mietwohnung leben, haben beide grundsätzlich die gleichen Rechte. Dies gilt auch, wenn nur einer im Mietvertrag steht. Allerdings kann in Härtefällen (v.a. Gewalttätigkeiten), jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Im akuten Notfall kann die Polizei eine Verweisung aussprechen. Sodann kann beim Gericht eine Wohnungszuweisung beantragt werden. Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag und können sich – entweder untereinander oder mit dem Vermieter – nicht einigen, wer die Wohnung bekommt, bleibt nur die Kündigung. Nächste Woche erfahren Sie, welche Lösungsmöglichkeiten es bei Wohneigentum gibt.

Wenn dann die räumliche Trennung vollzogen ist, bleibt noch die Hausratsfrage zu klären. Die gemeinsamen Haushaltsgegenstände müssen im Idealfall so verteilt werden, dass beide Ehegatten einen etwa gleich hohen Gesamtwert erhalten. Dabei wird häufig um den Pkw gestritten. Hier ist entscheidend, ob die Ehegatten eine „Familienkutsche“ ihr Eigen nennen oder ob der Wagen im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient.

Ein Zugewinnausgleich (nicht zu verwechseln mit dem Versorgungsausgleich, vgl. Folge 4) ist hingegen nur erforderlich, wenn ein Ehegatte während der Ehe sein Vermögen stärker gemehrt hat als der andere. Hier denkt der Gesetzgeber an die klassische Hausfrauenehe, in der einer wesentlich mehr verdient und deshalb mehr Vermögen bilden kann. Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe stehen demjenigen zu, für den sie gedacht waren. Ein Ausgleich findet nicht statt.

 

Das Einmaleins der Scheidung – Folge 4 von 5: Trennung und Kinder

Wenn Eltern sich trennen, bleibt die gemeinsame Verpflichtung bestehen, für ihre Kinder zu sorgen. Zunächst müssen sie zusammen entscheiden, bei welchem Elternteil gemeinsame Kinder zukünftig in erster Linie leben sollen. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Geldunterhalt für das Kind zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die trägt ihren Namen, weil sie von den Richterinnen und Richtern am Oberlandesgericht Düsseldorf stammt und dort regelmäßig überarbeitet wird. Alle anderen Gerichte orientieren ihre Entscheidungen an den hierauf basierenden Leitlinien. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei Veränderungen sind Anpassungen möglich. Bestimmte Schulden und Vorsorgeaufwendungen werden unterhaltsmindernd berücksichtigt. Dieser Unterhalt ist auch zu zahlen, wenn sich das Kind mehr als im „üblichen“ zweiwöchigen Rhythmus an den Wochenenden bei dem anderen Elternteil aufhält.

Unabhängig davon, ob, wie viel und wie regelmäßig Unterhalt gezahlt wird, haben sowohl der andere Elternteil als auch das Kind ein Umgangsrecht, d.h. einen Anspruch, Zeit miteinander zu verbringen. Der Umfang hängt vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich soll er an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien stattfinden.

Das Umgangsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Das Recht auf Umgang besteht auch, wenn ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, z.B. weil die Eltern nicht miteinander verheiratet waren. Ist die elterliche Sorge geteilt, ändern hieran auch Trennung und Scheidung nichts: Die Alltagsentscheidungen trifft der betreuende Elternteil; alle Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen – sofern es sich nicht um echte Notfälle handelt – von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Wenn sich die Eltern nicht einig werden, kann beim Familiengericht beantragt werden, das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.

 

Das Einmaleins der Scheidung – Folge 3 von 5: Unterhalt nach der Ehe und Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass die Renten- bzw. Pensionsansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zwischen ihnen geteilt werden. Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch. Dies unterbleibt lediglich, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag eine abweichende Regelung getroffen haben oder weniger als drei Jahre verheiratet waren und keinen entsprechenden Antrag stellen. Die Höhe des Ausgleichs wird vom Rentenversicherungsträger errechnet: Von jedem Versorgungsanrecht wird die Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Eine Verrechnung findet nicht statt, selbst wenn dies zu Folge hat, dass hin und her ausgeglichen wird, etwa wenn beide berufstätig waren. Auf dem Konto macht sich der Versorgungsausgleich erst  beim Rentenbezug bemerkbar.

Gleich zu befriedigen ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, außer wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder andere Versagungsgründe greifen. Außerdem gewährt der Grundsatz der Eigenverantwortung einen Anspruch nur, wenn der Ehegatte außer Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, etwa weil er ein kleines Kind betreut, krank ist oder mit seiner Arbeit nicht genug verdient. Der Unterhaltspflichtige fragt dann regelmäßig, ob er bis an sein Lebensende (oder das des Partners) Unterhalt zahlen muss. Die Antwort lautet: Es kommt drauf an, z.B. darauf, ob der Berechtigte durch den Verzicht auf eine eigene Karriere erhebliche Nachteile erlitten hat. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Aber in der Praxis kann es vorkommen, dass länger Unterhalt gezahlt wird, als die Ehe gedauert hat.

 

Das Einmaleins der Scheidung – Folge 2 von 5: Trennungsunterhalt

Oft verfügen die Ehepartner über unterschiedlich hohe Einkünfte.  Solange die Ehe funktioniert, ist das ohne Belang. Man wirtschaftet ohnehin gemeinsam. Mancher Mann würde sich sogar unwohl fühlen, wenn seine Frau gleich viel Geld nach Hause bringt. Sobald sich Eheleute trennen, will der Besserverdiener sein Geld für sich behalten – und der Partner hat eine Finanzlücke. Hier sorgt das Gesetz mit einer eigenständigen Unterhaltspflicht für Abhilfe. Diese hat eine Besonderheit: Die Lebensweise muss zunächst nicht geändert werden. Wenn die Ehefrau (oder der Ehemann) vor der Trennung nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat, muss sie (er) nicht plötzlich in Vollzeit arbeiten. Erst nach einer Trennungszeit von über einem Jahr ändert sich dies. Die Eigenverantwortung wird wichtiger; eigenes Geld muss verdient werden. Jeder Ehegatte sollte deshalb bald nach der Trennung Maßnahmen ergreifen, um nach dem Trennungsjahr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ausnahmen gelten u.a. bei Krankheit und der Versorgung kleiner Kinder. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass trotz aller Anstrengungen keine ausreichendes Einkommen  zu erzielen ist, besteht der Unterhaltsanspruch fort.  Wer allerdings schon einen neuen Partner hat und glaubt, für 12 Monate über sichere Einkünfte zu verfügen, sollte aufpassen: Zum Schutz des Unterhaltspflichtigen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt z.B. entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt, die aufgrund ihrer Dauer oder ihres Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit als verfestigt anzusehen ist – da kommt es dann auf den Einzelfall an.

Das Einmaleins der Scheidung – Folge 1 von 5: Vorbereitung ist (fast) alles

Das Scheitern einer Ehe zeichnet sich ab. Und häufig stellt ein Ehegatte fest, dass er keinen Überblick über das Vermögen hat: Wo steht der Kredit für die Finanzierung der Immobilie? Wie viel ist eigentlich das Aktiendepot wert? Und war da nicht noch ein Ratenkredit?  Oft laufen Kredite auf beide Ehegatten, aber einer hat de facto die Verwaltung übernommen. Hier ist es unerlässlich, die Verhältnisse genau zu erfassen. Welchem Ehepartner die Immobilie gehört, weiß das Grundbuchamt; die Kreditinstitute geben über sonstiges Vermögen Auskunft, z.B. ob ein Ehegatte tatsächlich Kontoinhaber ist und wer für den Autokredit gerade stehen muss.

Außerdem ist es sinnvoll, sich einen Überblick über das Vermögen des Ehegatten zu verschaffen. Die genauen Werte sind hier weniger wichtig, da der Ehegatte später zur Auskunft gezwungen werden kann. Kopien von Depot- und Kontoauszügen, Lebensversicherungspolicen oder Immobilienunterlagen sind äußerst hilfreich, um zu verhindern, dass später ganze Vermögenspositionen „vergessen“ werden. Dasselbe gilt für das Einkommen des Ehegatten. Der Bonus zum Jahresende oder die Aktienoption geraten leicht in Vergessenheit. Nach Ermittlung der finanziellen Verhältnisse kann außerdem ein Steuerberater konsultiert werden, wenn zum Beispiel Einzelheiten zum Wert eines Unternehmens zu klären sind.

Aber selbst, wenn der Ehepartner diesen Artikel gelesen hat und alle Unterlagen rechtzeitig „in Sicherheit“ gebracht hat, sollten Sie die geplante Trennung nicht aufgeben: Das Gesetz gibt eine ganze Reihe Auskunftsansprüche verbunden mit der Pflicht, Unterlagen vorzulegen.

Testament: Selbst schreiben und Geld sparen

Eines ist sicher: Irgendwann müssen wir alle sterben. Viele Menschen wollen deshalb schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass ihr Vermögen in die richtigen Hände gelangt – und machen ihr Testament. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wer erben soll, sondern auch, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wie sichergestellt wird, dass der letzte Wille auch tatsächlich Eingang ins Testament findet.

Ganz ohne Kosten und wirksam ist das selbst erstellte Testament, wenn es handgeschrieben ist. Es kann zu Hause aufbewahrt werden, z.B. bei den persönlichen Dokumenten. Das verhindert allerdings nicht, dass ein nicht bedachter Angehöriger das Testament unterdrückt und so die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt. Dagegen hilft, es gegen eine geringe Gebühr bei Gericht zu hinterlegen. Allerdings prüft das Gericht das Testament nicht auf seinen Inhalt. Wer die inhaltliche Sicherheit anstrebt, sollte sich beraten lassen. Dies kann entweder durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen oder man lässt das Testament von einem Notar erstellen. Dieser nimmt einem die Schreibarbeit ab. Allerdings verlangt er Gebühren, die sich zwingend nach dem Wert des Nachlasses richten – je mehr zu vererben ist, desto höher sind die Gebühren. Zum 1. August 2013 ist der Notarbesuch deutlich teurer geworden. Wer etwa ein Vermögen von 200.000 Euro hat, z.B. als Eigentümer eines kleinen Hauses, und dies in einem gemeinsamen Ehegattentestament vererben möchte, zahlt jetzt 18 % mehr, d.h. etwas über 1.000 Euro. Rechtsanwälte dürfen die Leistung günstiger anbieten, z.B. durch die Vereinbarung eines Stundensatzes oder eines festen Honorars. Dabei bieten sie die gleiche Beratungsqualität. Einziger Wermutstropfen: Der Erblasser muss den vom Rechtsanwalt entworfenen Text handschriftlich abschreiben. Anschließend prüft der Anwalt den Text und sorgt für die amtliche Verwahrung. Die Rechtssicherheit ist bei diesem Vorgehen garantiert und meistens spart der Erblasser bares Geld. Das kann er für sich verwenden – oder für seine Erben zurücklegen.

 

 

Erben und Vererben – 10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)

Serie Erben und Vererben

10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)

Schenkungen, die der Erblasser Dritten vor seinem Tod gemacht hat und die nicht als sog. Anstandsschenkungen (Geburtstag, Hochzeitstag etc.) zu qualifizieren sind, werden dem Nachlass, über den der Erbe Auskunft zu erteilen hat, hinzugerechnet und dabei mit dem Wert in Ansatz gebracht, den der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Für jedes volle Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, werden 10 % vom Wert der Schenkung abgezogen. Sind über 10 Jahre bis zum Todesfall vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Anderenfalls besteht bezüglich der so ermittelten und dem Nachlass hinzugerechneten Schenkungswerte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wichtig ist, zu beachten, dass, wenn die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt ist, die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Waren die Eheleute bis zum Tod des einen verheiratet, sind folglich sämtliche über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen relevant.

Allerdings muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (z.B. als Schenkung oder Schenkungsversprechen, Ausstattung oder Bezahlung von Schulden) mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Für die Berechnung wird der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet, die Zuwendung vom so errechneten Pflichtteil aber wieder abgezogen.

Ähnliches gilt übrigens auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne Anrechnungsbestimmung – vom Erblasser beschenkt worden war.