Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien (Teil 3)

Serie zur Bundestagswahl –Teil 3: Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke

Im letzten Teil unserer kurzen Serie schauen wir auf zwei weitere Parteien.

Das Wahlprogramm der Grünen (272 Seiten!) enthält die Forderung zur Qualitätssicherung beim Familiengericht. Richter sollen einer Fortbildungspflicht unterliegen, und die Qualifikation der Verfahrensbeistände (sog. Anwalt des Kindes) soll gesetzlich fixiert werden. Unklar bleibt, was sich hinter der Forderung verbirgt, häusliche Gewalt bei Besuchs- und Sorgerecht zu berücksichtigen. Das geschieht heute schon. Ebenso soll die Meinung von Kindern berücksichtigt werden. Auch das ist Gegenstand des aktuellen Rechtsverständnisses. Neu wäre hingegen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Kindschaftssachen zum Bundesgerichthof.

Die Grünen wollen „alle Familienformen“ im Familienrecht abbilden. Das Namensrecht soll liberalisiert werden, wobei dies nicht erläutert wird. Soziale Eltern (Gegenbegriff zu den Eltern im rechtlichen Sinne) sollen die Möglichkeit einer elterlichen Mitverantwortung bekommen (bis zu zwei weitere Elternteile pro Kind). Im Abstammungsrecht soll die Ehefrau der Mutter automatisch Co-Mutter werden. Der Geschlechtseintrag „divers“ soll Einzug in das Abstammungsrecht erhalten. Schließlich soll neben der Ehe mit einem „Pakt für das Zusammenleben“ eine neue Rechtsform geschaffen werden, um wechselseitig Verantwortung zu übernehmen.

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Noch rund 14 Tage bis zur Bundestagswahl 2021 // Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

Bei der Erbschaftssteuer wollen die Grünen „Gestaltungsmöglichkeiten“ abbauen. Die Linke wird deutlicher: Hohe Vermögen sollen stärker besteuert werden. Privilegien für das Betriebsvermögen sollen entfallen.Das Erbrecht als solches ist kein Thema, doch durch eine Veränderung der Verwandtschaftsverhältnisse wird es mittelbare Auswirkungen geben.

Im Familienrecht will die Linke ein Wahlverwandtschaftsrecht, z.B. die Mehrelternfamilie mit zwei lesbischen Müttern und zwei schwulen Vätern. Das Abstammungsrecht soll die „Anerkennung der Co-Elternschaft sowie von trans*-, intergeschlechtlichen und nicht binären Eltern“ beinhalten.

Die Philippinen kommen der Ehescheidung näher

Jetzt entscheidet das Parlament.

Immer mal wieder berichten wir das Scheidungsrecht der Philippinen und der dortige Besonderheit, dass es keine Scheidung gibt.

Nachdem mehrere Gesetzesentwürfe zur Anerkennung der Ehescheidung in das philippinische Familienrecht gescheitert sind, hat sich ein neuer Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Ehescheidung bisher durchsetzen können. Der Ausschuss für Bevölkerungsfragen und Familienangelegenheiten des Repräsentantenhauses hat am 17.08.2021 einen Gesetzesentwurf angenommen. Demnächst steht die Abstimmung im Plenum an.

Scheidung in Manila? // Bild von TheDigitalWay auf Pixabay

Die sog. „absolute“ Scheidung soll eine zusätzliche Alternative für die Auflösung der Ehe auf den Philippinen sein. Sie gab es in der vorspanischen Zeit, in der amerikanischen Kolonialzeit und während der japanischen Besatzung Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wie der Senat über den Gesetzesentwurf entscheidet.

Details finden Sie hier in englischer Sprache.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien (II/III)

– Serie zur Bundestagswahl – AfD und FDP

Im zweiten von drei Teilen werfen wir einen Blick auf die Programme der dritt- und viertstärksten Fraktionen im aktuellen Bundestag.

Die AfD möchte die Erbschaftssteuer abschaffen. Ansonsten kommt das Erbrecht nicht vor. Die familienrechtlichen Vorstellungen sind nur in wenigen Punkten konkret, orientieren sich aber am traditionellen Familienbild. Statt Kinderrechte soll eine kinderfreundliche Gesellschaft als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen werden. Die Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung will die AfD verändern. So sollen die Familiengerichte Kinder seltener und kürzer aus den Familien nehmen. Die Familienberatung soll stattdessen verstärkt werden. In den Jugendämtern, die stärker kontrolliert werden sollen, soll es eigene Stellen für Sanktionen geben. Vereinfachte Adoptionen sollen helfen, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu senken. Beim Umgang mit dem Kind will die AfD die Rechte und Pflichten beider Elternteile stärken. Das gemeinsame Sorgerecht nach der Geburt soll auch bei nichtehelichen Kindern automatisch entstehen. Im Scheidungsrecht sollen „schwerwiegende Verfehlungen gegen die eheliche Solidarität“ sich finanziell negativ auf den Unterhalt vor und nach der Scheidung auswirken.

Es dauert gar nicht mehr lange.

Die FDP will die Erbschaftssteuer lassen, wie sie ist. Veränderungen wollen die Freien Demokraten hingegen im Familienrecht: Mehrelternschaften sollen rechtlich anerkannt werden. Ein Kind soll bis zu vier Elternteile im rechtlichen Sinne haben können. Die Ehefrau der leiblichen Mutter soll automatisch zweite Mutter sein. Auch unverheiratete Paare sollen die Möglichkeit zu Adoption haben. Stiefkinder sollen durch die Adoption Verwandte beider leiblichen Eltern bleiben. Das Wechselmodell soll gesetzlichen Leitbild werden.  und Großeltern sollen eine „bessere Grundlage“ für den Umgang mit den Enkeln bekommen.

Nächste Woche sind dann noch Grüne und Linke an der Reihe.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien

Serie zur Bundestagswahl –Teil 1: CDU/CSU und SPD

Wie schon bei der vergangenen Bundestagswahl hat wendelmuth Rechtsanwälte für Sie die Wahlprogramme nach „unseren“ Rechtsgebieten durchgeschaut. Los geht es mit den Regierungsparteien.

Im gemeinsamen Wahlprogramm von CDU und CSU findet sich kaum etwas. Es findet sich lediglich die wenig konkrete Aussage, dass die familienrechtlichen Vorschriften im Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht angepasst werden sollen. Zentral sei dabei nach wie vor das Wohl des Kindes. Ziel sei eine „Aufenthalts- und Betreuungsregelung, die in jedem Einzelfall bestmöglich das Kindeswohl sicherstellt.“ Das entspricht der aktuellen gesetzlichen Regelung im BGB. Das Erbrecht ist kein Thema. Eine Erhöhung der Erbschaftssteuer lehnen die Unionsparteien ab.

Auf dem Weg in den Bundestag // Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

Die SPD hält die Erbschaftssteuer für reformbedürftig. Unternehmenserben sollten nicht mehr „überprivilegiert“ werden. Die Sozialdemokraten wollen eine Mindestbesteuerung einführen. Auch Familienstiftungen sollen stärker besteuert werden.

Im Familienrecht setzt die SPD auf eine Verankerung des Kindeswohls im Grundgesetz und eine „kindersensible“ Justiz soll die Belastungen in familiengerichtlichen Verfahren so gering wie möglich halten. Konkreter wird es nicht. Die Abschaffung der zwingenden Kindesanhörung wäre sicherlich ein Punkt, der hier zu diskutieren wäre.

Im Abstammungsrecht sollen gleichgeschlechtliche Paare, insbesondere bei Adoptionen, bessergestellt werden. Die SPD möchte „vielfältige Familienmodelle rechtlich absichern.“ Mit einer „Verantwortungsgemeinschaft“ sollen „beispielsweise Regenbogenfamilien“ unterstützt werden, füreinander Sorge zu tragen und Verantwortung zu übernehmen. Die Sozialdemokraten verweisen auf eine seit 20 Jahren in Frankreich bestehende Einrichtung namens PACS (pacte civil de solidarité). Bei Interesse: Dazu gibt es auch einen deutschen Wikipedia-Eintrag unter ziviler Solidaritätspakt.

Familienrecht: Manch ein Samenspender hat ein Recht auf Umgang

Bundesgerichtshof gibt Vaterrechte, aber nicht für jeden

Darf ein Samenspender Umgang mit seinem Kind haben? Die Karlsruher Richter haben die Frage bejaht. Doch es kommt auf den Einzelfall an.

Bei der anonymen Samenspende besteht kein Anspruch. Vorliegend kannten sich Spender und Empfängerin. Letztere lebt mit einer anderen Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach der Geburt adoptierte diese das Kind. Der Samenspender war damit einverstanden, die Mütter waren es mit Umgangskontakten. Der Samenspender traf das Kind im Beisein der Mütter in den ersten fünf Lebensjahren. Dann wollte er mehr: Sein Wunsch war, das Kind auch mal alleine zu treffen. Die Mütter sanktionierten diesen Wunsch mit einem Kontaktabbruch. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Vater dem Grund nach Recht (Beschluss vom 16.06.2021- XII ZB 58/20).

Nur einer kann gewinnen – hier war es der Samenspender // Bild von Thomas Breher auf Pixabay


Ein Samenspender habe die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters. Diese sind im § 1686a BGB definiert. Ein Recht zum Umgang bestehe bei ernsthaftem Interesse am Kind und wenn es dem Kindeswohl diene. Letzteres muss das Berliner Kammergericht noch prüfen, weshalb die Sache noch nicht endgültig entschieden ist. Die genannte Vorschrift greift dem Wortlaut zwar nur, wenn eine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Der BGH hält den Fall einer weiteren Mutterschaft jedoch für vergleichbar.


Ein privater Samenspender hat allerdings kein Recht auf Umgang, wenn in der Einwilligung in die Adoption zugleich ein Verzicht auf das Umgangsrecht liegt. Dies konnte der BGH hier nicht feststellen, weil es über Jahre einvernehmliche Umgangskontakte gab.


Fazit: Wer sich für eine private Samenspende entscheidet, um z.B. vom Spender auf mögliche Eigenschaften des Kindes zu schließen, muss sich bewusst sein, dass auch der leibliche Vater ein Umgangsrecht haben kann. Wer dies verhindern möchte, muss von Anfang an jeden Kontakt mit dem Kind vermeiden und am besten den ausdrücklichen Verzicht auf den Umgang vereinbaren.

wendelmuth unterstützt Schullauf des Lise-Meitner-Gymnasiums

Spendenlauf zum 30. Geburtstag soll Schulhofträume verwirklichen

Mitte September veranstaltet das Lise-Meitner-Gymnasium einen Schullauf, dessen Erlös der Förderverein der Schule, der den Spendenlauf organisiert, zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf dem Schulhof einsetzen möchte. Insbesondere die „bewegte Pause“ soll gefördert werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen mehr Möglichkeiten erhalten, sich zu bewegen. Angedacht ist z.B. eine Boulderwand.

wendelmuth Rechtsanwälte freut sich über neue Aktivitäten in Falkensee nach den belastenden Corona-Beschränkungen und unterstützt Gymnasium und Förderverein gerne mit einer Spende.

Die Projektwebsite finden SIe hier.

Ehewohnung: Wer schlägt muss gehen.

Zum Glück ist es aber oft nicht so einfach.

Klar ist: Gewalt in einer Beziehung ist nicht zu tolerieren. Wer Gewalt ausübt, kann aus der Wohnung entfernt werden. Das geht kurzfristig über den Polizeinotruf und ein gerichtliches Gewaltschutzverfahren. Glücklicherweise sind diese Fälle aber relativ selten. Häufiger will ein Partner die Trennung, oder auch beide, man ist sich aber nicht einig, wer ausziehen muss.

Sind die Partner nicht verheiratet, und stehen beide im Mietvertrag, kann man nur gute Miene zum bösen Spiel machen, und auf friedlichem Wege versuchen, den Ex-Partner mürbe zu machen. Wer nicht im Mietvertrag steht ist weitgehend rechtlos.

Ein echtes Haus kann man nicht trennen – einer muss gehen

Sind die Partner verheiratet, wird unterschieden, ob sie bis zur Scheidung räumlich getrennt leben (wollen) oder ob sie eine Lösung brauchen für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Im ersten Falle kommt eine Wohnungszuweisung nur in Betracht, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für den dort verbleibenden Ehegatten zu vermeiden. Gewalt ist ein Indikator. Schlechte Stimmung und die üblichen verbale Auseinandersetzungen reichen nicht aus. Etwaige Eigentumsrechte sind zu berücksichtigen.

Bei einer anlässlich der Scheidung begehrten Wohnungszuweisung ist eine unbillige Härte nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Ehegatte, der bleiben will, in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist, oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Kriterien hierfür sind das Alter und der Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute oder die Nähe zum Arbeitsplatz. Der Vermieter hat hier übrigens kein Mitspracherecht.

So oder so ist das Wohl etwaiger Kinder das wichtigste Kriterium. Um diesen das bisherige Umfeld zu erhalten, wird die Ehewohnung im Regelfall dem Elternteil zugewiesen, der die Kinder versorgt.

Es muss nicht immer ein Berliner Testament sein.

Es gibt Alternativen, und die wollen wir kurz vorstellen.

In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mitunter mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Häufig haben sich die Mandanten auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein: Ihre Kinder oder einige von diesen werden Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu. Das kann das Mittel der Wahl sein – muss es aber nicht zwangsläufig.

Berlin – auch bekannt für sein Testament

Zu denken wäre hier zunächst an eine Variante des Berliner Testaments in Form der sogenannten Trennungslösung,. Bei dieser ist der überlebende Ehegatte „nur“ Vorerbe und die Kinder sind Nacherben. Dies bedeutet eine Verfügungsbeschränkung für den Ehegatten. Zum einen kann von diesen Beschränkungen in weiten Teilen aber befreit werden. Zum anderen besteht eben aufgrund dieser Verfügungsbeschränkungen die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände (z.B. das Elternhaus) in der Familie zu halten. Dafür sind hier steuerliche Besonderheiten zu beachten

Eine weitere Alternative könnte ein Erbvertrag sein. An einen solchen ist vor allem bei Unverheirateten zu denken, die gemeinsam letztwillige Verfügungen treffen wollen. Außerdem können hier die Schlusserben als Vertragsparteien mit einbezogen werden. Das hat zur Folge, dass der Vertrag nur mit Ihnen gemeinsam abgeändert werden kann. So vorzugehen empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Kinder im Gegenzug für die Erbeinsetzung auf den ersten Todesfall auf ihren Pflichtteil verzichten.

Wie wird eigentlich ein Nachlassverzeichnis erstellt?

So schwer ist es gar nicht.

Die meisten Mandanten, die zu uns kommen und sich mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sehen, sind bereits darauf vorbereitet, dass Sie Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen erteilen müssen. Oft tun sie es ungern, da sie es als unfair empfinden, dass – wie meistens – ein Kind trotz teilweise jahrzehntelangem Kontaktabbruch Ansprüche haben soll. Aber der Gesetzgeber sieht diese Ansprüche nun einmal vor.

Um den Pflichtteil berechnen zu können, besteht zunächst ein Anspruch auf Auskunft und – soweit erforderlich – auf Wertermittlung in Form von Gutachten. Bei der Auskunft lohnt es sich, von Anfang an gründlich zu arbeiten. Bis auf wenige Ausnahmen besteht zwar kein Anspruch auf Wertangaben und die Vorlage von Belegen. Doch die Erfahrung lehrt, dass beides zur Akzeptanz des privatschriftlichen (= ohne Beauftragung eines Notars) Nachlassverzeichnisses beiträgt. Die Auskunft beinhaltet neben weiteren Informationen auch das Nachlassverzeichnis selbst, bestehend aus dem Aktivvermögen („Haben“) und den Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Schulden des Erblassers und die durch den Todesfall entstandene Kosten (z.B. Beerdigungskosten).

Ein Nachlassverzeichnis aus Starnberg – da steckt oft viel drin.

Die Auskunft umfasst zudem eine Aufstellung von Zuwendungen, die möglicherweise (!) Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen könnten. Hier sind auch die Zuwendungen aufzuführen, für die (teilweise) Gegenleistungen erbracht wurden, sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen und Zuwendungen, die schon viele Jahre, möglicherweise sogar Jahrzehnte, zurückliegen. Alle Angaben sollten durchnummeriert und soweit Belege vorliegen, diese gleichermaßen nummeriert beigefügt werden. Eine solche Aufstellung ist in wenigen Wochen zu machen. Besteht der Pflichtteilsberechtigte darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, dauert es erheblich länger. Hierzu kommt es meist dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Eindruck hat, dass der Erbe unsauber arbeitet.

Familienrecht: Jugendweihe ohne Jugendfeier?

Veranstalter will Geld trotz Ausfall der Veranstaltung

Streng genommen geht es gar nicht um Familienrecht, aber um ein Thema, das viele Familien betrifft. Deshalb greifen wir das Thema in einem Beitrag auf.

Die Jugendweihe ist nach wie vor ein wichtiges Ereignis im Leben vieler Jugendlicher, die nicht zur Kommunion oder Konfirmation gehen. Der besondere Tag ist ein Familienfest. Höhepunkt ist eine Feierstunde, die typischerweise mit mehren Hundert Teilnehmern stattfindet. Corona macht solche Veranstaltungen unmöglich. Die Veranstalter der Jugendweihe trifft hier leider das gleiche Schicksal wie alle Anbieter von öffentlichen Events.

Sieht so der Ersatz für eine Festveranstaltung aus? // Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Rechtlich ist die Sache eigentlich klar: Wer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, bekommt auch keine Gegenleistung. Der Veranstalter hat den Preis von ca. 100 € zu erstatten. In einem Mandat, das wir betreuen, sieht der Anbieter dies anders: Er hat die Feierstunde ohne Teilnehmer durchgeführt, das Video auf einem USB-Stick an die Teilnehmer verschickt und vorgeschlagen, sich gemeinsam vor dem Fernseher einzufinden und dort die Feierstunde zu schauen. Ein Einverständnis für den Wechsel ins virtuelle Format hat er nicht eingeholt.

Die Feierstunde vor dem Fernseher mag für die eine oder andere Familie eine würdige Alternative darstellen.  Unsere Mandantschaft sah das anders. Sie will ihr Entgelt zurück. Doch der Veranstalter weigert sich zu zahlen. Die Anmeldegebühr sei „verfallen“ und auf die Teilnahmegebühr bestehe ebenfalls ein Anspruch.  Rechtlich ist das unseres Erachtens nicht haltbar. Gegen einen Mahnbescheid hat der Veranstalter Widerspruch eingelegt. Deshalb wird demnächst das Amtsgericht in Nauen im Rahmen eines regulären Klageverfahrens entscheiden. Das Gericht wird die Frage zu klären haben, ob ein Veranstalter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn er aus einer Offline- eine Online-Veranstaltung macht.