Ehewohnung: Wer schlägt muss gehen.

Zum Glück ist es aber oft nicht so einfach.

Klar ist: Gewalt in einer Beziehung ist nicht zu tolerieren. Wer Gewalt ausübt, kann aus der Wohnung entfernt werden. Das geht kurzfristig über den Polizeinotruf und ein gerichtliches Gewaltschutzverfahren. Glücklicherweise sind diese Fälle aber relativ selten. Häufiger will ein Partner die Trennung, oder auch beide, man ist sich aber nicht einig, wer ausziehen muss.

Sind die Partner nicht verheiratet, und stehen beide im Mietvertrag, kann man nur gute Miene zum bösen Spiel machen, und auf friedlichem Wege versuchen, den Ex-Partner mürbe zu machen. Wer nicht im Mietvertrag steht ist weitgehend rechtlos.

Ein echtes Haus kann man nicht trennen – einer muss gehen

Sind die Partner verheiratet, wird unterschieden, ob sie bis zur Scheidung räumlich getrennt leben (wollen) oder ob sie eine Lösung brauchen für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Im ersten Falle kommt eine Wohnungszuweisung nur in Betracht, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für den dort verbleibenden Ehegatten zu vermeiden. Gewalt ist ein Indikator. Schlechte Stimmung und die üblichen verbale Auseinandersetzungen reichen nicht aus. Etwaige Eigentumsrechte sind zu berücksichtigen.

Bei einer anlässlich der Scheidung begehrten Wohnungszuweisung ist eine unbillige Härte nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Ehegatte, der bleiben will, in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist, oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Kriterien hierfür sind das Alter und der Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute oder die Nähe zum Arbeitsplatz. Der Vermieter hat hier übrigens kein Mitspracherecht.

So oder so ist das Wohl etwaiger Kinder das wichtigste Kriterium. Um diesen das bisherige Umfeld zu erhalten, wird die Ehewohnung im Regelfall dem Elternteil zugewiesen, der die Kinder versorgt.

Es muss nicht immer ein Berliner Testament sein.

Es gibt Alternativen, und die wollen wir kurz vorstellen.

In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mitunter mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Häufig haben sich die Mandanten auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein: Ihre Kinder oder einige von diesen werden Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/oder eine Testamentsvollstreckung hinzu. Das kann das Mittel der Wahl sein – muss es aber nicht zwangsläufig.

Berlin – auch bekannt für sein Testament

Zu denken wäre hier zunächst an eine Variante des Berliner Testaments in Form der sogenannten Trennungslösung,. Bei dieser ist der überlebende Ehegatte „nur“ Vorerbe und die Kinder sind Nacherben. Dies bedeutet eine Verfügungsbeschränkung für den Ehegatten. Zum einen kann von diesen Beschränkungen in weiten Teilen aber befreit werden. Zum anderen besteht eben aufgrund dieser Verfügungsbeschränkungen die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände (z.B. das Elternhaus) in der Familie zu halten. Dafür sind hier steuerliche Besonderheiten zu beachten

Eine weitere Alternative könnte ein Erbvertrag sein. An einen solchen ist vor allem bei Unverheirateten zu denken, die gemeinsam letztwillige Verfügungen treffen wollen. Außerdem können hier die Schlusserben als Vertragsparteien mit einbezogen werden. Das hat zur Folge, dass der Vertrag nur mit Ihnen gemeinsam abgeändert werden kann. So vorzugehen empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Kinder im Gegenzug für die Erbeinsetzung auf den ersten Todesfall auf ihren Pflichtteil verzichten.

Wie wird eigentlich ein Nachlassverzeichnis erstellt?

So schwer ist es gar nicht.

Die meisten Mandanten, die zu uns kommen und sich mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sehen, sind bereits darauf vorbereitet, dass Sie Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen erteilen müssen. Oft tun sie es ungern, da sie es als unfair empfinden, dass – wie meistens – ein Kind trotz teilweise jahrzehntelangem Kontaktabbruch Ansprüche haben soll. Aber der Gesetzgeber sieht diese Ansprüche nun einmal vor.

Um den Pflichtteil berechnen zu können, besteht zunächst ein Anspruch auf Auskunft und – soweit erforderlich – auf Wertermittlung in Form von Gutachten. Bei der Auskunft lohnt es sich, von Anfang an gründlich zu arbeiten. Bis auf wenige Ausnahmen besteht zwar kein Anspruch auf Wertangaben und die Vorlage von Belegen. Doch die Erfahrung lehrt, dass beides zur Akzeptanz des privatschriftlichen (= ohne Beauftragung eines Notars) Nachlassverzeichnisses beiträgt. Die Auskunft beinhaltet neben weiteren Informationen auch das Nachlassverzeichnis selbst, bestehend aus dem Aktivvermögen („Haben“) und den Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Schulden des Erblassers und die durch den Todesfall entstandene Kosten (z.B. Beerdigungskosten).

Ein Nachlassverzeichnis aus Starnberg – da steckt oft viel drin.

Die Auskunft umfasst zudem eine Aufstellung von Zuwendungen, die möglicherweise (!) Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen könnten. Hier sind auch die Zuwendungen aufzuführen, für die (teilweise) Gegenleistungen erbracht wurden, sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen und Zuwendungen, die schon viele Jahre, möglicherweise sogar Jahrzehnte, zurückliegen. Alle Angaben sollten durchnummeriert und soweit Belege vorliegen, diese gleichermaßen nummeriert beigefügt werden. Eine solche Aufstellung ist in wenigen Wochen zu machen. Besteht der Pflichtteilsberechtigte darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, dauert es erheblich länger. Hierzu kommt es meist dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Eindruck hat, dass der Erbe unsauber arbeitet.

Familienrecht: Jugendweihe ohne Jugendfeier?

Veranstalter will Geld trotz Ausfall der Veranstaltung

Streng genommen geht es gar nicht um Familienrecht, aber um ein Thema, das viele Familien betrifft. Deshalb greifen wir das Thema in einem Beitrag auf.

Die Jugendweihe ist nach wie vor ein wichtiges Ereignis im Leben vieler Jugendlicher, die nicht zur Kommunion oder Konfirmation gehen. Der besondere Tag ist ein Familienfest. Höhepunkt ist eine Feierstunde, die typischerweise mit mehren Hundert Teilnehmern stattfindet. Corona macht solche Veranstaltungen unmöglich. Die Veranstalter der Jugendweihe trifft hier leider das gleiche Schicksal wie alle Anbieter von öffentlichen Events.

Sieht so der Ersatz für eine Festveranstaltung aus? // Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Rechtlich ist die Sache eigentlich klar: Wer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, bekommt auch keine Gegenleistung. Der Veranstalter hat den Preis von ca. 100 € zu erstatten. In einem Mandat, das wir betreuen, sieht der Anbieter dies anders: Er hat die Feierstunde ohne Teilnehmer durchgeführt, das Video auf einem USB-Stick an die Teilnehmer verschickt und vorgeschlagen, sich gemeinsam vor dem Fernseher einzufinden und dort die Feierstunde zu schauen. Ein Einverständnis für den Wechsel ins virtuelle Format hat er nicht eingeholt.

Die Feierstunde vor dem Fernseher mag für die eine oder andere Familie eine würdige Alternative darstellen.  Unsere Mandantschaft sah das anders. Sie will ihr Entgelt zurück. Doch der Veranstalter weigert sich zu zahlen. Die Anmeldegebühr sei „verfallen“ und auf die Teilnahmegebühr bestehe ebenfalls ein Anspruch.  Rechtlich ist das unseres Erachtens nicht haltbar. Gegen einen Mahnbescheid hat der Veranstalter Widerspruch eingelegt. Deshalb wird demnächst das Amtsgericht in Nauen im Rahmen eines regulären Klageverfahrens entscheiden. Das Gericht wird die Frage zu klären haben, ob ein Veranstalter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn er aus einer Offline- eine Online-Veranstaltung macht.

Erbrecht: Wenn der Erblasser den Schlusserben bewusst prellen will

Ein möglicher Rettungsanker beim Pflichtteilsverzicht

In unserem Beitrag vom 25.04.2021 hatten wir Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten aufgezeigt, wenn sich der Erblasser arm geschenkt hat, nicht gegen den Erben vorzugehen, sondern gegen den Beschenkten. Wir erleben in der Praxis aber immer wieder, dass ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem einen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen hat. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit einem sogenannten Berliner Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen und Kinder als Schlusserben. Um dann zu vermeiden, dass sich der überlebende Ehegatte als Alleinerbe mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder konfrontiert sieht, wird auf diese in einem notariellen Vertrag verzichtet – und immer wieder auch ohne Abfindung. Oft ist den Kindern hierbei nicht bewusst, dass sie damit auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund von Schenkungen verzichten, wenn nichts anderes geregelt ist. Dann kommt es dazu, dass der überlebende Ehegatte Schenkungen vornimmt, und wenn das Kind bei seinem Tod dann schließlich erbt, ist nicht mehr viel übrig. Etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche sind ausgeschlossen.

Benachteiligungsabsciht als Rettungsanker beim Pflichtteilsverzicht // Bild von Frauke Feind auf Pixabay

In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, ob der Schenker die Zuwendungen in der Absicht vorgenommen hat, das Kind durch eine Aushöhlung des Nachlasses zu benachteiligen. Es sollte sich dokumentieren lassen, dass es zu einem Zerwürfnis zwischen Elternteil und Kind kam und ersterer ein Interesse daran hatte, dass das Kind möglichst wenig aus dem Nachlass erhält. Wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte, zum Beispiel versorgt zu werden, kann das Kind einen Anspruch aus § 2287 BGB darauf haben, dass der Beschenkte ihm das Geschenk herausgibt. Dies gilt zwar für jeden Schlusserben eines Berliner Testaments oder Vertragserben bei einem Erbvertrag, wenn das Kind aber vorher auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet hast, ist dieser Weg unter Umständen die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu bekommen.

Sorgerecht und Umgangsrecht: Hilfe vom Anwalt beim Streit ums Kind?

Der schnelle „böse“ Brief ist oft der falsche und teure Weg

Es gibt viele Gründe, sich jenseits des Unterhalts ums Kind zu streiten: Wer hat wann Umgang mit dem Kind? Geht es dem Kind bei den Umgängen gut? Ist das Kind alt genug, um einen längeren Urlaub mit dem Vater zu verbringen? Wo soll das Kind schwerpunktmäßig leben? Soll das Kind geimpft werden? Wenn sich die Eltern nicht verständigen, entscheidet am Ende das Familiengericht.

Der Brief vom Anwalt ist nicht immer zu empfehlen // Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Davor steht meist ein mehr oder wenig umfangreicher außergerichtlicher Austausch. Dieser beginnt mit einem Forderungsschreiben des Familienanwalts. Wir warnen jedoch davor, diesen Schritt vorschnell zu gehen. Anwaltsschreiben zerstören oft die Kommunikationsbasis, auf der Eltern eine Lösung finden können. Der Weg zum Anwalt ist dennoch sinnvoll, auch zu einem frühen Zeitpunkt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung will vorbereitet sein, auch wenn sie niemals das Ziel sein sollte. Doch aus der Deckung wagen wir uns zu Beginn eher selten. Anders ist dies selbstverständlich, wenn es eilt, weil das Kind gefährdet ist oder jeder Kontakt kategorisch abgelehnt wird. Dann kann ein Zusammentreffen im Gerichtssaal der Einstieg in eine Belebung der Kommunikation sein. Diese Fälle sind jedoch eher selten.

Skepsis bei der Empfehlung, erstmal einen „bösen“ Brief zu schreiben

Der schnellen Empfehlung des Rechtsanwalts, erstmal einen „bösen“ Brief zu schreiben, sollte jeder Ratsuchende mit Skepsis begegnen. Die Erfahrung zeigt, dass damit selten etwas erreicht wird. Schließlich sparen Sie Geld, wenn Sie es zunächst bei einer Erstberatung belassen. Diese kostet maximal 226,10 €. Tritt der Anwalt aber nach außen auf, wird eine Geschäftsgebühr fällig. Bei einem Schreiben an die Gegenseite stehen oft bereits 453,87 € auf der Rechnung (1,3-Regelgebühr bei Kindschaftssachen).

Deshalb unsere Empfehlung: Wenn es Streit um Kind gibt, sollten Sie die Rechtslage kennen und ihre eigene Strategie entwickeln. Dabei beraten wir gerne fachkundig. Dass Sie beim Anwalt waren, braucht die Gegenseite aber nicht zu wissen.

Familienrecht: Wann liegt eine Trennung vor?

„Tisch und Bett“ – So schaffen Sie die wichtigste Voraussetzung der Scheidung

Voraussetzung für die Scheidung ist die Einhaltung des Trennungsjahres. Diese Erkenntnis ist erst einmal richtig, wenn man von den seltenen Fällen der Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr absieht. Komplex wird die Sache erst, wenn die Frage aufkommt, wann das Trennungsjahr beginnt.

Aber wann genau? // Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Beratungspraxis zeigt, dass unsere Mandanten hier oft eine nicht ganz richtige Vorstellung haben. Einige sehen in der einseitigen Trennungserklärung per Brief, im Gespräch oder per WhatsApp den Vollzug der Trennung. Andere sehen in der Verständigung mit dem Partner über den beidseitigen Trennungswillen den Start des Trennungsjahres. Dies sind zwar alles Indizien für eine Trennung, doch ist die Trennung etwas, dass an Fakten festzumachen ist. Die Kurzformel definiert die Trennung als Trennung von Tisch und Bett. Die Trennung vom Bett ist meistens klar, denn meistens ist ein Ehepartner schon auf die Couch oder ins Gästezimmer umgezogen. Die Trennung vom Tisch bezeichnet die Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens. Dazu gehört, dass jeder seine Wäsche selbst wäscht, die Fächer im Kühlschrank aufgeteilt werden und jeder Ehegatte für sich einkauft. Freizeitgestaltung findet nicht mehr gemeinsam statt.  Gemeinsame Aktivitäten mit gemeinsamen Kindern stehen einer Trennung allerdings nicht entgegen.

Wer geschieden werden will, muss die Trennung beweisen. Leben die Ehegatten unter einem Dach und der andere Ehegatte will die Scheidung nicht, kann dies schwierig werden. Denn dann streitet dieser die Indizien für eine Trennung ab. Im schlimmsten Fall wird der Scheidungsantrag zurückgewiesen. Der scheidungswillige Ehegatte bleibt dann auf allen Kosten sitzen. Der sichere Weg ist und bleibt der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, um die Trennung zu vollziehen und nachzuweisen. Dann ist der Scheidungsantrag auch schon nach 10 – 11 Monaten möglich, auch wenn die Gerichte das nicht so gerne sehen.  Das Trennungsjahr dauert also nicht unbedingt 12 Monate.

Der Dauerbrenner: Der Erblasser hat sich arm geschenkt! – Was nun?

Von wem kriege ich etwas, wenn nichts mehr da ist?

Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass – auch, aber nicht nur – bei Patchworkfamilien Erblasser häufig versuchen, ein oder mehrere Kinder vom Nachlass auszuschließen. Dann werden regelmäßig die wesentlichen Vermögenswerte schon zu Lebzeiten weggegeben, mal mit und mal ohne Gegenleistung. Dann hat das enterbte Kind zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Das böse Erwachen: Der Erblasser hat sich arm geschenkt!

Doch es ist nichts mehr da, woraus der bedient werden könnte. In diesem Szenario müssen Sie zwei wichtige Vorschriften beachten. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt (z.B. als Ehegatte), kann er nach § 2328 BGBmindestens teilweise die Pflichtteilsergänzung verweigern. Dann hat wiederum der Enterbte nach § 2329 BGB wegen des Fehlbetrages die Möglichkeit, gegen den Beschenkten vorzugehen. Er kann die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung seines Anspruches verlangen.

Wenn nichts mehr da ist… // Bild von kalhh auf Pixabay

Auf strenge Verjährung achten, damit arm schenken keinen Erfolg hat.

Wichtig ist, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar wie auch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben nach drei Jahren verjährt. Doch seine Frist beginnt stichtagsgenau mit dem Erbfall zu laufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Enterbte noch gar nichts von seiner Enterbung oder dem Geschenk weiß. Wenn sich der Enterbte dann mit der Verfolgung seiner Ansprüche Zeit lässt und der Erbe die Auskunftserteilung in die Länge zieht, ist die Gefahr groß, dass der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt. Geringer ist dieses Risiko, wenn der Erbe gleichzeitig auch der Beschenkte ist: In diesem Fall kann eine auf Zahlung gerichtete Klage gegen den Erben in eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk umgestellt werden. Dann muss der beschenkte Erbe sein Geschenk einsetzen, um dem enterbten Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Nachlass zu ermöglichen.

Scheidungsverfahren – und kein Ende?

Was den einen ärgert, lohnt sich meist für den anderen

Viele Mandanten wollen wissen, wie lange es noch bis zur Scheidung dauert, wenn sie das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben. Das ist eine einfache Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt. Wollen beide Ehegatten möglichst bald eigene Wege gehen und haben wenig Motivation, sich über finanzielle Dinge zu streiten, ist der Zeitraum überschaubar. Er liegt irgendwo zwischen vier Monaten und einem Jahr. Das hängt vom zuständigen Familiengericht ab (in Nauen geht es hierbei meist schneller als etwa in Oranienburg oder Berlin), aber fast noch stärker von den Auskünften der Versorgungsträger zu den Rentenansprüchen. Gerade die Deutsche Rentenversicherung arbeitet die Anfragen häufig sehr langsam ab.

Scheidung kann ein unendlicher Weg sein // Bild von jplenio auf Pixabay

Wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden möchte und über Zugewinnausgleich und/oder nachehelichen Unterhalt gestritten wird, kann es mehrere Jahre dauern. Ein großer Motivator, ein Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen, ist oft der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser besteht meist bis zur Rechtskraft der Scheidung, egal wie lange das Verfahren dauert.

Gesetzgeber will alle Ehesachen zusammenhalten

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst das Verbundverfahren geschaffen. Dies besagt, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn alle Folgesachen ebenfalls entscheidungsreif sind. Sind z.B. für den Zugewinn drei Immobilien und zwei Unternehmen gutachterlich zu bewerten, vergeht viel Zeit. Der Gesetzgeber möchte damit den schwächeren Ehepartner schützen (und den stärkeren Ehepartner kompromissbereit machen, aber das steht so nirgends geschrieben).

Zwar besteht prozessual die Möglichkeit, einzelne Folgesachen aus dem Scheidungsverbund zu lösen und damit den Weg für die Ehescheidung freizumachen. Doch sind die Hürden hoch: Auf eine besondere Härte kann sich der scheidungswillige Ehegatte frühestens nach zwei Jahren Verfahrensdauer berufen – und neben der langen Zeit müssen weitere Umstände hinzukommen.

Lohnenswert ist es deshalb, nicht nur das Scheidungsverfahren als solches zu betrachten, sondern den Trennungsunterhalt anzugreifen, den Güterstand vorzeitig zu beenden (3 Jahre nach der Trennung möglich) oder mit einem Ehevertrag vorzubauen.

Unterhalt: Das Jugendamt als Rechtsanwalt – Kostenfreie Unterstützung, aber nicht für jeden.

Eine Unterhaltsberechnung ist komplizierter als mancher denkt. Insbesondere kann niemand den richtigen Unterhalt einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Der Rechtsanwalt hilft, verlangt aber für seine Dienstleistung ein Honorar. Kostenlose Unterstützung bieten das Jugendamt im Rahmen einer sogenannten Beistandschaft. Das BGB sieht diese vor, und im achten Sozialgesetzbuch (SGB) ist niedergelegt, dass die Jugendämter diese Aufgabe wahrnehmen. Angesiedelt sind diese beim Landkreis. Das Jugendamt holt Auskünfte beim Unterhaltspflichtigen ein, berechnet den Unterhalt und kann ihn sogar gerichtlich geltend machen. Die kleine Schwester der Beistandschaft ist die Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, ebenfalls im achten SGB geregelt.

Das Jugendamt hilft beim Unterhalt // Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Beistandschaft war ursprünglich ein Instrument für alleinerziehende Mütter mit alleinigem Sorgerecht. Mittlerweile können Elternteile die Beistandschaft auch bei gemeinsamer Sorge beantragen. Zentrale Voraussetzung ist jedoch die schwerpunktmäßige Betreuung des Kindes. Betreuen die Eltern das Kind im Wechselmodell, fehlt es an dieser schwerpunktmäßigen Betreuung. Das Jugendamt wird den Antrag ablehnen. Auch Familienpfleger und Vormünder haben nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht bzw. nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Beistandschaft. Hier spricht aber vieles dafür, dass der Gesetzgeber sie einfach nur vergessen hat. Keinen Anspruch auf Unterstützung haben Volljährige, die ihren Unterhalt gegen beide Eltern durchsetzen müssen. Sie müssen sich selbst kümmern, selbst wenn sie sich noch in der allgemeinen Schuldausbildung befinden.

Die Mitarbeiter in den Jugendämtern sind zumeist keine Juristen, aber sie haben Erfahrung und Wissen zu den Fragen rund um den Unterhalt. Allerdings ist zu beachten, dass die Jugendämter stark ausgelastet sind und trotz guten Willens nicht immer die Kapazitäten haben, schnell und umfassend zu agieren. An ihre Grenzen kommen die Jugendämter erst bei komplexeren Einkommensverhältnissen, die jenseits eines regulären Arbeitsverhältnisses liegen. In diesen Fällen wird der Anwalt oftmals der bessere Ansprechpartner sein.

Die zentralen Vorschriften im Sozialrecht sind diese: