BGH zum Kindesunterhalt: Zahlungspflichtiger kann auf Großeltern verweisen

Jüngste Entscheidung mit erheblicher Praxisrelevanz – Abänderungen sind möglich

Es ist grade zwei Wochen her, dass wir hier kritisch zu einer Entscheidung des OLG Dresden berichtet hatten. Der Bundesgerichtshof hat sie unerwartet bestätigt (Beschluss vom 27.10.21 – XII ZB 123/21). Der Umstand, dass die Karlsruher Richter extra eine Pressemitteilung herausgegeben haben, zeigt die Bedeutung. Seit 6.12.2021 sind nun auch die Gründe verfügbar.

Wer Kindesunterhalt bezahlen muss und arbeiten geht, darf 1.160 € für sich selbst zum Leben behalten. Bei einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder im Teenageralter braucht der Vater bzw. die Mutter ein Nettoeinkommen von über 2.000 €, um mehr für sich zu haben. Das Kind muss sich dann an diese halten. Der BGH setzt die Grenze nun auf 1.400 € herauf, wenn es Großeltern mit gutem Einkommen gibt. Das BGB hat sich nicht verändert, sondern seine Interpretation.

Die Herausforderung: Der Unterhaltspflichtige muss den Beweis für die gute finanzielle Situation der Großeltern erbringen. Weigern sich diese, Auskunft zu erteilen, muss er sie gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen. Da es vier Großeltern gibt, kann bereits die Einholung der Auskünfte eine Herkulesaufgabe werden. Beruft sich der Unterhaltspflichtige erfolgreich auf den BGH, muss das Kind im Zweifel ein weiteres Verfahren gegen die Großeltern führen. Wenn es in Anspruch nimmt, kann es sich aber aussuchen.

Kindesunterhaltssachen werden nun in einigen Fällen deutlich komplizierter. Schnell gehen kann es bei Fällen, bei denen die die Kinder betreuende Mutter offensichtlich gutverdienende Eltern hat. Wenn diese ihre Einkommensverhältnisse nicht aufdecken wollen und die 240 € monatlich freiwillig übernehmen, kann es zügig eine Entlastung geben.

Auch bestehende Unterhaltverpflichtungen können wegen dieser neuen Rechtsprechung abgeändert werden. Eine wesentliche Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt entsprechende Verfahren. Wie immer werden sich die Details erst bei der praktischen Anwendung zeigen. Elternteile, die voraussichtlich noch für längere Zeit Unterhalt bezahlen müssen und eine Vorstellung der Verhältnisse in der Großelterngeneration haben, sollten überlegen, ob Sie sich den BGH zu zu nutze machen.

Ergänzung vom 06.12.2021:

Entscheidend für die Praxis sind die Ausführungen des Beschlusses. Dort heißt es:

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch die Auswirkungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in den Blick nimmt, können Großeltern gegenüber ihren Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch erwachsenen Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird. Denn eine Inanspruchnahme wird in der Regel erst stattfinden, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet.“

BGH unter Randnummer 27

Diese Passage deutet darauf hin, dass die Grenzen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auch hier geilten, also die 100.000 € Grenze, die seit dem 1.1.2020 gilt. Dieses Gesetz hat den Elternunterhalt in der Praxis weitgehend bedeutungslos gemacht, weil es kaum Kinder gibt, deren Einkünfte sich auf über 100.000 € pro Jahr summieren. Dies dürfte bei den Großeltern noch öfter gelten, da sie oftmals schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Da sich die Entscheidung des BGH auf die Zeit vor 2020 bezieht, bleibt es den Gerichten überlassen, ob sie die Vorschrift ebenso sehen.

Familienrecht: Weniger Unterhalt fürs Kind, weil die Großeltern gut verdienen?

Eine zweifelhafte Entscheidung des OLG Dresden belässt dem Zahlungspflichtigen mehr Geld
+++ Update 27. Oktober 2021: BGH bestätigt OLG Dresden (Az. XII ZB 123/21). Beschluss liegt noch nicht vor, aber Pressemitteilung +++

1.160 € – diesen Betrag darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten. Das Dresdener OLG hat kürzlich entschieden, dass der Unterhaltspflichtige in bestimmten Fällen sogar 1.300 € behalten darf (23 UF 474/20 vom 08.02.2021 – unter Eingabe des Aktenzeichens hier abrufbar). Dieser sog. angemessene Selbstbehalt soll ihm zustehen, wenn es andere leistungsfähige Verwandte gibt.

Das OLG Dresden bei Nacht // Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Typischerweise zahlt der Vater den Unterhalt. Haben die Mutter oder er selbst gutverdienende Eltern, soll der Vater dem Unterhaltsanspruch entgegenhalten können, dass das Kind seinen Bedarf bei den Großeltern decken soll. Dies gilt aber nur, wenn dem Vater weniger als 1.300 € verbleiben, wenn er Mindestunterhalt zahlt.

Denkt man dies zu Ende, wird das Unterhaltsrecht ordentlich durcheinandergerüttelt. Damit der Vater seinen Einwand wirklich stichhaltig vortragen kann, muss er zuvor die Eltern auf Auskunft in Anspruch nehmen. Liefern die Eltern nicht freiwillig, muss er hierfür notfalls ein eigenständiges Gerichtsverfahren führen. Steht fest, dass die Großeltern den Unterhalt für den Enkel tatsächlich leisten können, zahlt der Vater weniger Unterhalt. Weigern sich die Großeltern die Differenz zu zahlen, müsste das Kind ein weiteres Verfahren führen und zwar gegen die Großeltern. Haben mehrere Großeltern ein hohes Einkommen, kann sogar ein Ausgleich zwischen ihnen in Betracht kommen. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber dies gewollt hat.

Unklar ist auch, wie die Freibeträge anzusetzen sind, auf die sich die Großeltern berufen können. Das OLG Dresden geht von einem Freibetrag bei den Großeltern von je 1800 € aus. Das war der Betrag, der Kindern zustand, wenn die Eltern Unterhalt verlangen, z.B. weil sie ins Pflegeheim müssen. Die Grenze hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf ein Jahreseinkommen von 100.000 € heraufgesetzt. Ob dies auch für die hiesigen Fälle gilt, ist unklar. Die Leitlinien zum Unterhalt in Brandenburg deuten darauf hin, diejenigen in Sachsen eher nicht.

Wir raten insgesamt dazu, die Dresdner Entscheidung nicht überzubewerten.

Klarheit wird der Bundesgerichtshof bringen. Der Fall ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wann der BGH entscheiden wird, ist noch vollkommen offen.

Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

Darf mein Pflichtteilsanspruch gegen meinen Willen eingefordert werden?

Als Sozialhilfeempfänger ist man verpflichtet, Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.12.2004 (Az. IV ZR 223/03) auch für den Pflichtteilsanspruch. Sobald Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht und Sie Sozialleistungen erhalten, kann der Sozialhilfeträger diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger diesen Anspruch in eigenem Namen geltend macht. Er zieht dieses Geld bei der Berechnung Ihrer Sozialleistungen heran. Dadurch kann Ihr Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gekürzt werden oder sogar entfallen.

Pflichtteil und Sozialamt – wie gewonnen so zerronnen // Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Hierbei haben Sie nicht die Wahl, ob Sie überhaupt von Ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen wollen. Der Sozialhilfeträger entscheidet selbst, ob er den Anspruch geltend macht. Mit diesem Urteil hat sich der Bundesgerichthof gegen den Grundgedanken des § 852 ZPO gewandt, nach dem ein Pflichtteilsberechtigter über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs selbst entscheiden darf. Denn solange der Anspruch nicht vertraglich geregelt oder rechtshängig ist, kann er auch nicht gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass dem Sozialhilfeträger als „Helfer“ des Sozialhilfeempfängers eine andere Rolle als anderen Gläubigern zukommt. Diese Entscheidung wird von vielen Seiten kritisiert. Sie benachteiligt andere Gläubiger, und dem Pflichtteilsberechtigten die Wahl genommen wird, den Anspruch nicht geltend zu machen.

Im Ergebnis führt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Sozialhilfeträger gegen Ihren Willen Ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend machen kann. Beachten Sie dies bei der Errichtung von Testamenten.

Die Mitgift und der Pflichtteil

Ist eine Mitgift eine Schenkung?

Dass Zuwendungen des Erblassers, mit denen dieser sich arm schenkt, den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes zumeist gar nicht reduzieren, ist hinlänglich bekannt.

Hartnäckig hält sich aber der (Irr-)Glaube, eine Mitgift oder auch ein Zuschuss zur Existenzgründung sei ja gar keine Schenkung. Deshalb sei sie eine hervorragende Möglichkeit, sein Vermögen – und damit den Pflichtteilsanspruch – zu mindern.

Zuwendungen wie die vorgenannten sind sog. Ausstattungen. Diese sind zwar objektiv unentgeltlich, gelten gemäß § 1624 BGB aber nur insoweit als Schenkung, als sie das nach den Vermögensverhältnissen der Familie entsprechende Maß übersteigen. Die Übermaßausstattung ist also in jedem Fall pflichtteilsergänzungsrelevant.

Die vergiftete Mitgift // Bild von Meik Schmidt auf Pixabay

Aber auch, wenn eine solche nicht vorliegt, ist die Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB eine ausgleichspflichtige Zuwendung. Sie wird über den „normalen“ Pflichtteil nach § 2316 BGB erfasst. Hierbei kommt noch hinzu, dass für diese Fälle die bekannte 10-Jahres-Frist mit der Abschmelzung um jährlich 10 % nicht greift.

Vermeiden Sie deshalb Ausstattungen aus pflichtteilsrechtlichen Gründen. Generell wird der Wert der Zuwendung durch Gegenleistungen gemindert, was sinnvoll ist. Für den (Rest-)Wert der Schenkung läuft dann – falls sie nicht an einen Ehegatten erfolgt – immerhin die 10-Jahres-Frist. Nach deren Ablauf spielt die Schenkung beim Pflichtteilsanspruch keine Rolle mehr.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien (Teil 3)

Serie zur Bundestagswahl –Teil 3: Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke

Im letzten Teil unserer kurzen Serie schauen wir auf zwei weitere Parteien.

Das Wahlprogramm der Grünen (272 Seiten!) enthält die Forderung zur Qualitätssicherung beim Familiengericht. Richter sollen einer Fortbildungspflicht unterliegen, und die Qualifikation der Verfahrensbeistände (sog. Anwalt des Kindes) soll gesetzlich fixiert werden. Unklar bleibt, was sich hinter der Forderung verbirgt, häusliche Gewalt bei Besuchs- und Sorgerecht zu berücksichtigen. Das geschieht heute schon. Ebenso soll die Meinung von Kindern berücksichtigt werden. Auch das ist Gegenstand des aktuellen Rechtsverständnisses. Neu wäre hingegen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Kindschaftssachen zum Bundesgerichthof.

Die Grünen wollen „alle Familienformen“ im Familienrecht abbilden. Das Namensrecht soll liberalisiert werden, wobei dies nicht erläutert wird. Soziale Eltern (Gegenbegriff zu den Eltern im rechtlichen Sinne) sollen die Möglichkeit einer elterlichen Mitverantwortung bekommen (bis zu zwei weitere Elternteile pro Kind). Im Abstammungsrecht soll die Ehefrau der Mutter automatisch Co-Mutter werden. Der Geschlechtseintrag „divers“ soll Einzug in das Abstammungsrecht erhalten. Schließlich soll neben der Ehe mit einem „Pakt für das Zusammenleben“ eine neue Rechtsform geschaffen werden, um wechselseitig Verantwortung zu übernehmen.

/

Noch rund 14 Tage bis zur Bundestagswahl 2021 // Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

Bei der Erbschaftssteuer wollen die Grünen „Gestaltungsmöglichkeiten“ abbauen. Die Linke wird deutlicher: Hohe Vermögen sollen stärker besteuert werden. Privilegien für das Betriebsvermögen sollen entfallen.Das Erbrecht als solches ist kein Thema, doch durch eine Veränderung der Verwandtschaftsverhältnisse wird es mittelbare Auswirkungen geben.

Im Familienrecht will die Linke ein Wahlverwandtschaftsrecht, z.B. die Mehrelternfamilie mit zwei lesbischen Müttern und zwei schwulen Vätern. Das Abstammungsrecht soll die „Anerkennung der Co-Elternschaft sowie von trans*-, intergeschlechtlichen und nicht binären Eltern“ beinhalten.

Die Philippinen kommen der Ehescheidung näher

Jetzt entscheidet das Parlament.

Immer mal wieder berichten wir das Scheidungsrecht der Philippinen und der dortige Besonderheit, dass es keine Scheidung gibt.

Nachdem mehrere Gesetzesentwürfe zur Anerkennung der Ehescheidung in das philippinische Familienrecht gescheitert sind, hat sich ein neuer Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Ehescheidung bisher durchsetzen können. Der Ausschuss für Bevölkerungsfragen und Familienangelegenheiten des Repräsentantenhauses hat am 17.08.2021 einen Gesetzesentwurf angenommen. Demnächst steht die Abstimmung im Plenum an.

Scheidung in Manila? // Bild von TheDigitalWay auf Pixabay

Die sog. „absolute“ Scheidung soll eine zusätzliche Alternative für die Auflösung der Ehe auf den Philippinen sein. Sie gab es in der vorspanischen Zeit, in der amerikanischen Kolonialzeit und während der japanischen Besatzung Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wie der Senat über den Gesetzesentwurf entscheidet.

Details finden Sie hier in englischer Sprache.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien (II/III)

– Serie zur Bundestagswahl – AfD und FDP

Im zweiten von drei Teilen werfen wir einen Blick auf die Programme der dritt- und viertstärksten Fraktionen im aktuellen Bundestag.

Die AfD möchte die Erbschaftssteuer abschaffen. Ansonsten kommt das Erbrecht nicht vor. Die familienrechtlichen Vorstellungen sind nur in wenigen Punkten konkret, orientieren sich aber am traditionellen Familienbild. Statt Kinderrechte soll eine kinderfreundliche Gesellschaft als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen werden. Die Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung will die AfD verändern. So sollen die Familiengerichte Kinder seltener und kürzer aus den Familien nehmen. Die Familienberatung soll stattdessen verstärkt werden. In den Jugendämtern, die stärker kontrolliert werden sollen, soll es eigene Stellen für Sanktionen geben. Vereinfachte Adoptionen sollen helfen, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu senken. Beim Umgang mit dem Kind will die AfD die Rechte und Pflichten beider Elternteile stärken. Das gemeinsame Sorgerecht nach der Geburt soll auch bei nichtehelichen Kindern automatisch entstehen. Im Scheidungsrecht sollen „schwerwiegende Verfehlungen gegen die eheliche Solidarität“ sich finanziell negativ auf den Unterhalt vor und nach der Scheidung auswirken.

Es dauert gar nicht mehr lange.

Die FDP will die Erbschaftssteuer lassen, wie sie ist. Veränderungen wollen die Freien Demokraten hingegen im Familienrecht: Mehrelternschaften sollen rechtlich anerkannt werden. Ein Kind soll bis zu vier Elternteile im rechtlichen Sinne haben können. Die Ehefrau der leiblichen Mutter soll automatisch zweite Mutter sein. Auch unverheiratete Paare sollen die Möglichkeit zu Adoption haben. Stiefkinder sollen durch die Adoption Verwandte beider leiblichen Eltern bleiben. Das Wechselmodell soll gesetzlichen Leitbild werden.  und Großeltern sollen eine „bessere Grundlage“ für den Umgang mit den Enkeln bekommen.

Nächste Woche sind dann noch Grüne und Linke an der Reihe.

Familien- und Erbrecht: Das planen die Parteien

Serie zur Bundestagswahl –Teil 1: CDU/CSU und SPD

Wie schon bei der vergangenen Bundestagswahl hat wendelmuth Rechtsanwälte für Sie die Wahlprogramme nach „unseren“ Rechtsgebieten durchgeschaut. Los geht es mit den Regierungsparteien.

Im gemeinsamen Wahlprogramm von CDU und CSU findet sich kaum etwas. Es findet sich lediglich die wenig konkrete Aussage, dass die familienrechtlichen Vorschriften im Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht angepasst werden sollen. Zentral sei dabei nach wie vor das Wohl des Kindes. Ziel sei eine „Aufenthalts- und Betreuungsregelung, die in jedem Einzelfall bestmöglich das Kindeswohl sicherstellt.“ Das entspricht der aktuellen gesetzlichen Regelung im BGB. Das Erbrecht ist kein Thema. Eine Erhöhung der Erbschaftssteuer lehnen die Unionsparteien ab.

Auf dem Weg in den Bundestag // Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

Die SPD hält die Erbschaftssteuer für reformbedürftig. Unternehmenserben sollten nicht mehr „überprivilegiert“ werden. Die Sozialdemokraten wollen eine Mindestbesteuerung einführen. Auch Familienstiftungen sollen stärker besteuert werden.

Im Familienrecht setzt die SPD auf eine Verankerung des Kindeswohls im Grundgesetz und eine „kindersensible“ Justiz soll die Belastungen in familiengerichtlichen Verfahren so gering wie möglich halten. Konkreter wird es nicht. Die Abschaffung der zwingenden Kindesanhörung wäre sicherlich ein Punkt, der hier zu diskutieren wäre.

Im Abstammungsrecht sollen gleichgeschlechtliche Paare, insbesondere bei Adoptionen, bessergestellt werden. Die SPD möchte „vielfältige Familienmodelle rechtlich absichern.“ Mit einer „Verantwortungsgemeinschaft“ sollen „beispielsweise Regenbogenfamilien“ unterstützt werden, füreinander Sorge zu tragen und Verantwortung zu übernehmen. Die Sozialdemokraten verweisen auf eine seit 20 Jahren in Frankreich bestehende Einrichtung namens PACS (pacte civil de solidarité). Bei Interesse: Dazu gibt es auch einen deutschen Wikipedia-Eintrag unter ziviler Solidaritätspakt.

Familienrecht: Manch ein Samenspender hat ein Recht auf Umgang

Bundesgerichtshof gibt Vaterrechte, aber nicht für jeden

Darf ein Samenspender Umgang mit seinem Kind haben? Die Karlsruher Richter haben die Frage bejaht. Doch es kommt auf den Einzelfall an.

Bei der anonymen Samenspende besteht kein Anspruch. Vorliegend kannten sich Spender und Empfängerin. Letztere lebt mit einer anderen Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach der Geburt adoptierte diese das Kind. Der Samenspender war damit einverstanden, die Mütter waren es mit Umgangskontakten. Der Samenspender traf das Kind im Beisein der Mütter in den ersten fünf Lebensjahren. Dann wollte er mehr: Sein Wunsch war, das Kind auch mal alleine zu treffen. Die Mütter sanktionierten diesen Wunsch mit einem Kontaktabbruch. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Vater dem Grund nach Recht (Beschluss vom 16.06.2021- XII ZB 58/20).

Nur einer kann gewinnen – hier war es der Samenspender // Bild von Thomas Breher auf Pixabay


Ein Samenspender habe die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters. Diese sind im § 1686a BGB definiert. Ein Recht zum Umgang bestehe bei ernsthaftem Interesse am Kind und wenn es dem Kindeswohl diene. Letzteres muss das Berliner Kammergericht noch prüfen, weshalb die Sache noch nicht endgültig entschieden ist. Die genannte Vorschrift greift dem Wortlaut zwar nur, wenn eine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Der BGH hält den Fall einer weiteren Mutterschaft jedoch für vergleichbar.


Ein privater Samenspender hat allerdings kein Recht auf Umgang, wenn in der Einwilligung in die Adoption zugleich ein Verzicht auf das Umgangsrecht liegt. Dies konnte der BGH hier nicht feststellen, weil es über Jahre einvernehmliche Umgangskontakte gab.


Fazit: Wer sich für eine private Samenspende entscheidet, um z.B. vom Spender auf mögliche Eigenschaften des Kindes zu schließen, muss sich bewusst sein, dass auch der leibliche Vater ein Umgangsrecht haben kann. Wer dies verhindern möchte, muss von Anfang an jeden Kontakt mit dem Kind vermeiden und am besten den ausdrücklichen Verzicht auf den Umgang vereinbaren.

wendelmuth unterstützt Schullauf des Lise-Meitner-Gymnasiums

Spendenlauf zum 30. Geburtstag soll Schulhofträume verwirklichen

Mitte September veranstaltet das Lise-Meitner-Gymnasium einen Schullauf, dessen Erlös der Förderverein der Schule, der den Spendenlauf organisiert, zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf dem Schulhof einsetzen möchte. Insbesondere die „bewegte Pause“ soll gefördert werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen mehr Möglichkeiten erhalten, sich zu bewegen. Angedacht ist z.B. eine Boulderwand.

wendelmuth Rechtsanwälte freut sich über neue Aktivitäten in Falkensee nach den belastenden Corona-Beschränkungen und unterstützt Gymnasium und Förderverein gerne mit einer Spende.

Die Projektwebsite finden SIe hier.