Vorsorge: Damit es der richtige Vormund wird

Doppelstrategie in Vollmacht und Testament

Bei Erwachsenen ist die Vormundschaft abgeschafft. Die Entmündigung gibt es nicht mehr, seit der Gesetzgeber das Betreuungsrecht eingeführt hat. Der Anwendungsbereich der Vormundschaft ist seitdem auf Minderjährige beschränkt. In drei Fällen ordnet das Familiengericht eine Vormundschaft an. Abgesehen von den eher seltenen Findelkindfällen geschieht dies beim Tod der sorgeberechtigten Eltern oder wenn diese aus anderen Gründen ihr Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen können, z.B. bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung. Zur Klarstellung: Solange es noch einen sorgeberechtigten Elternteil gibt, ist für die Vormundschaft kein Platz.

Eltern wollen regelmäßig sicher gehen, dass die richtige Person zum Vormund wird. Das Gesetz macht hier eine klare Unterscheidung. Das Gericht ist an den von den Eltern bestimmten Vormund für den Todesfall gebunden, wenn dieser in Testament oder Erbvertrag benannt ist. Das Gericht darf hiervon nur abwei

Findelkind
Nicht nur Findelkind braucht einen Vormund // (c) Alexandra H. – pixelio.de

chen, wenn es gute Gründe gegen die Bestellung gibt. Anders ist es hingegen, wenn die Eltern noch leben. Hier hat das Gericht einen weiten Spielraum, wen es für geeignet hält. Allerdings können Eltern im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch insoweit Ihre Vorstellungen und Wünsche formulieren und dem Gericht so Anhaltspunkte geben, wer am besten zu bestellen ist. Dort kann auch formuliert werden, wer es auf keinen Fall werden soll, am besten mit Begründung.

Die Bestimmung nur im Testament reicht hingegen nicht, denn darauf hat oftmals niemand Zugriff. Insbesondere wenn es in amtlicher Verwahrung bei Gericht ist, ist der Wille der Eltern nicht zu ermitteln. Deshalb ist es ratsam, sowohl im Testament (für den Todesfall) als auch in der Vorsorgevollmacht (für den Unglückfalls und schwere Erkrankung) zu regeln, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sind.

Gesetzgebung: Begrenzung des Elternunterhalts

Neuregelung entlastet auch Vermögende mit geringem Einkommen

Elternunterhalt - bald nicht mehr so teuer
So manches Sparbuch braucht bald nicht mehr angetastet zu werden.

Die Bundesregierung hatte es Anfang August 2018 beschlossen und nach der Sommerpause wird das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ ins Gesetzgebungsverfahren gehen. Die Kernaussage ist, dass Angehörige mit Einkommen bis 100.000 € nicht mehr für Elternunterhalt herangezogen werden. Mit Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen gemeint ist, also nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch sonstiges Einkommen, z.B. aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapital. Die Neuregelungen finden ausschließlich Eingang in die Sozialgesetzgebung. Das bedeutet, dass Vermögen, das die Elterngeneration an die Kinder schenkweise übertragen hat, auch weiterhin nach den Regeln des BGB zurückgefordert werden kann (Stichwort „Verarmung des Schenkers“).

Bislang war es höchst kompliziert, die Leistungsfähigkeit der Kinder zu berechnen. Gesetzliche Regelung gab es kaum, aber Unmengen von gerichtlichen Entscheidungen.  Nach der Rechtsprechung durften Kinder erhebliche Rücklagen fürs Alter bilden. Im Alter mussten diese dann aufgelöst und für Elternunterhalt verwendet werden.

Wer aktuell Rentenbezieher ist und für Eltern Unterhalt leisten muss, ist heute noch gezwungen, diese Rücklagen aufzulösen. Auch wird heute das Einkommen des Ehepartners betrachtet. Dieser ist zwar nicht verpflichtet, die Schwiegereltern zu unterstützen, doch bei gutem Verdienst des Schwiegerkindes hat das unterhaltspflichtige Kind mehr zum Abgeben. Das ist eine Unterhaltsverpflichtung durch die Hintertür. Damit könnte bald Schluss sein. In beiden Konstellationen hat das Sozialamt, wird der Gesetzentwurf zum Gesetz, zukünftig keinen Anspruch mehr, wenn die 100.000 €-Grenze beim Kind nicht überschritten wird.

Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum Jahresanfang ist möglich, doch für ein glattes Gesetzgebungsverfahren gibt es keine Garantie.

Den Gesetzentwurf in der Fassung, die das Kabinett am 14.08.2019 beschlossen hat, steht auf der Seite des Bundesarbeitsministerium zum Download zur Verfügung

Erbrecht: Haus besser zu Lebzeiten übertragen? – Zu den Vor- und Nachteilen der Schenkung

Die Kinder sind schon eine Weile selbstständig und das Familienhäuschen ist abbezahlt. In dieser Situation genießen viele Ehepaare nicht nur den Ruhestand und ggf. die Enkel, sondern machen sich auch Gedanken, wie Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Vielfach stellt sich dann die Frage, ob das Familienheim nicht schon zu Lebzeiten an die Kinder im Rahmen einer Schenkung übertragen wird. Die Kinder stehen dieser Idee naturgemäß positiv gegenüber: Was man hat, das hat man. Doch ist ein solcher Schritt sinnvoll? Steuerlich geboten ist die Schenkung, wenn die Freibeträge für die Übertragung des Vermögens beim Tode nicht ausreichend sind (Freibetrag von 400.000 € pro Kind). Wenn das Familienheim den wesentlichen Vermögenswert darstellt, wird dieser Wert oft nicht erreicht. Zu beachten ist auch die emotionale Seite: Es kann passieren, dass sich Kinder, die sich bisher um die Eltern gekümmert haben, schlagartig das Interesse verlieren, wenn sie Eigentümer geworden sind.

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Relativ einfach kann sichergestellt werden, dass die Eltern bis zum Lebensende im Haus wohnen bleiben können. Sie lassen sich im Gegenzug zur Übertragung von den Kindern ein Nutzungsrecht eintragen. Das kann in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts geschehen oder durch die Einräumung eines Nießbrauchs. In diesem Fall können die Eltern das Haus auch vermieten und von den Einnahmen profitieren, wenn sie in eine kleinere Wohnung ziehen wollen oder ins Heim müssen.

Ist die Motivation der Übertragung auf ein Kind, den Pflichtteil eines anderen Kindes zu schmälern, ist allerdings Vorsicht geboten: Solange der Schenker die Immobilie wie ein Eigentümer nutzt, wird die Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn auch evtl. etwas niedriger als ohne Übertragung. Da kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Letzter Ausweg: Testierunfähigkeit

Wer enterbt wurde, kann die geistigen Fähigkeiten des Erblassers anzweifeln

Viele Menschen sterben erst in hohem Alter und überlegen sich noch kurz vor ihrem Tod, wer erben soll und verfassen ein entsprechendes Testament. Dabei geht das Haus, um ein gern bemühtes Beispiel zu nutzen, nicht an die Kinder, sondern an die Pflegekraft, die sich in den letzten Jahren gekümmert hat. Zwar gibt es Pflichtteilsansprüche, doch die bedeuten nur einen Geldanspruch und auch diesen im Vergleich zur Erbschaft deutlich reduziert.

Wirksamkeit beseitigen – Zerreißen ist keine Lösung

Wer ein Testament in Besitz hat, muss es bei Gericht abliefern, um sich nicht evtl. des Vorwurfs der strafbaren Urkundenunterdrückung ausgesetzt zu sehen. Er hat aber neben den üblichen Anfechtungsgründen – wie z.B. Testamentserrichtung unter Zwang – die Möglichkeit, die Testierfähigkeit anzugreifen. Im Rahmen des sog. Erbscheinverfahrens muss er vortragen, dass der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage war, die Konsequenzen seines Handelns zu überblicken. Doch die Hürden sind hoc. Wer eine solche Behauptung aufstellt, muss sie auch beweisen. Wer lange keinen Kontakt mehr mit dem Erblasser hatte, wird es nach der Rechtsprechung jedenfalls in Brandenburg schwer haben.

Chronischer Alkoholkonsum alleine reicht nicht aus. In diesen Fällen geht man erstmal davon aus, dass das Testament in einer Phase der Handlungs- und Urteilsfähigkeit erstellt wurde. Besser stehen die Chancen bei Demenz oder Schizophrenie. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten wird das Nachlassgericht ein Sachverständigengutachten einholen. Der Sachverständige wird sich Krankenhaus- und Arztunterlagen ansehen und z.B. das Pflegepersonal befragen. Auch das Gericht kann Zeugen vernehmen.

Kommt das Gericht am Ende zur Überzeugung, dass Testierunfähigkeit vorlag, ist das Testament nichtig. Die Pflegekraft geht dann leer aus und die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen – oder ein älteres Testament, soweit noch vorhanden, denn das wird dann wieder wirksam.

Trennung: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern

Bundesgerichtshof bejaht vollständige Rückzahlung, aber nicht immer

Immobilien werden immer teurer. Um der jungen Familie den Traum vom Eigenheim zu ermöglichen, geben die Eltern oftmals große Summen dazu. Scheitert die Beziehung, stellt sich die Frage, ob die Eltern Ihren Beitrag zurückfordern können oder ob das Schwiegerkind von der Zuwendung weiterhin profitiert und diese behalten darf.

Schwiegeltern können sich Geschenk zurückholen
Geschenkt ist geschenkt? Nicht unbedingt / (c) Claudia Hautumm / Pixelio.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 18.06.2019 (Aktenzeichen X ZR 107/16) ein Grundsatzurteil gesprochen. Entsprechend der bisherigen Praxis der Gerichte fällt mit der Trennung die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Der Weg für eine Rückforderung ist eröffnet.

Bislang haben viele Untergerichte eine Quote für die  Rückforderung gebildet. Es wurde unterstellt, dass die Eltern die Vorstellung gehabt haben, dass die Beziehung ein Leben lang hält. Trennte sich die Eheleute (bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt das Gleiche) z.B. nach 5 Jahren, wurde ein Rückforderungsanspruch von 80 % angenommen, wenn eigentlich 25 Jahre Ehedauer zu erwarten waren.

Diese Sichtweise teilt der Bundesgerichtshof nicht. Er hat sich für ein Alles-oder-nichts-Prinzip entschieden. Bei einer „alsbaldigen“ Trennung (im konkreten Fall 2 Jahre nach der Schenkung) kann grundsätzlich die vollständige Schenkung zurückverlangt werden. Im Umkehrschluss wird man annehmen müssen, dass bei längerem Zusammenleben ein Rückforderungsanspruch ausscheidet. Der BGH sieht es realistisch: Der Schenker darf nicht annehmen, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie erst mit dem Tod endet: „Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen“, schreiben die Richter.

Wo die zeitliche Grenze liegt, bleibt offen. Da es nur noch 100 % und 0 % gibt, ist es notwendiger denn je, vor der Schenkung ausdrücklich zu regeln, was im Falle der Trennung passiert.

Altersversorgung: Auswirkungen des Todes nach der Scheidung und umgekehrt

Familenrecht - auch nach dem TodVersorgungsausgleich wirkt sich auch bei Wiederheirat aus.

Im Rahmen der Ehescheidung überträgt das Familiengericht die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Rentenzahlung jeweils hälftig auf den anderen Ehegatten. Gerade für den Besserverdiener sind damit, jedenfalls bei längerer Ehedauer, erhebliche Einschnitte verbunden. Gleiches gilt, wenn Beamte Pensionsansprüche abgeben müssen und nur Ansprüche auf gesetzliche Rente erhalten. Bei kurzer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Stirbt allerdings der geschiedene Ehegatte, kann sich der länger lebende Partner die abgegeben Rentenansprüche zurückholen, natürlich unter Anrechnung dessen, was er selbst erhalten hat. So bestimmt es das Versorgungsausgleichsgesetz. Es gibt allerdings einen Haken: Dies funktioniert nur, wenn der verstorbene Ehegatte nicht länger als 3 Jahre Rentenleistungen bezogen hat. In allen anderen Fällen sind die Ansprüche verloren.

Heiratet ein geschiedener Ehegatte erneut, berührt das den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht. In der neuen Ehe werden weitere Rentenanwartschaften gesammelt und bei einer weiteren Scheidung ausgeglichen. Bleibt die Ehe bestehen und stirbt der Ehegatte dann, machen sich die abgegebenen Rentenpunkte bei der Witwen(Witwer)rente bemerkbar. Sie fällt kleiner aus. Das gilt auch bei Beamten: Hier muss der Staat zwar die Versorgung auch des Ehegatten gewährleisten, doch werden Kürzungen des Pensionsanspruchs um einen bestimmten Prozentsatz wegen des Versorgungsausgleich weitergereicht: Auch der Anspruch auf Witwen(Witwer)geld fällt genau um diesen Prozentsatz kleiner aus.

Erbschaften: Verhindern Sie Verluste durch Schenkungen auf den Todesfall

Rechtzeitiger Widerruf kann Geld zurückbringen

Ein Mensch stirbt. Die Erbfolge ist eindeutig, z.B. erbt das einzige Kind. Doch der Erblasser hatte einen Dritten als Bezugsberechtigten seines Bausparvertrages für den Todesfall benannt. Gleiche Konstellationen gibt es bei Bankguthaben und Lebensversicherungen. Das Kind sichtet die Unterlagen und erfährt von der geplanten Schenkung. In diesem Fall ist Eile geboten. Doch warum? Zwar wird der Dritte im Todeszeitpunkt automatisch Inhaber der Forderung gegen die Bausparkasse. Dafür ist nicht einmal Kenntnis vom Tod notwendig. Ab diesem Moment kann er die Auszahlung des Guthabens verlangen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Dritte den Auszahlungsanspruch bzw. das Geld auch behalten darf. Der Erbe kann nämlich einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den begünstigten Dritten haben. Das ist immer dann der Fall, wenn es den Grund, der das Behaltendürfen rechtfertigt, (noch) nicht gibt.

Benachrichtigung Schenkung auf den Todesfall
Eventuell zu früh gefreut…

Grund für das Behaltendürfen ist regelmäßig eine Schenkung. Der dafür notwendige Vertrag wird zwischen Erblasser und Drittem geschlossen. Oft geschieht dies erst nach dem Tod. Die Bausparkasse überbringt das Schenkungsangebot nach dem Tod an den Dritten. Der nimmt die Schenkung dann (gerne) an. Die Übermittlung des Schenkungsangebots müssen Sie als Erbe verhindern! Deshalb teilen Sie der Bausparkasse mit, dass sämtliche Aufträge zur Übermittlung von Schenkungsangeboten und sonstigen Willenserklärungen widerrufen sind. So verhindern sie den Schenkungsvertrag und erhalten sich den Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Drei-Personen-Verhältnisse sind juristisch komplex. Wenn Sie sich bewusst sind, dass der Bausparvertrag als solcher gedanklich vom Schenkungsvertrag über das Guthaben zu trennen ist, wird es verständlich, jedenfalls ein bisschen.

Testamentsgestaltung: Ihre notwendigen Vorüberlegungen

Worüber Sie sich vor dem Gang zum Anwalt Gedanken machen müssen

Sie haben sich entschieden zu regeln, wer Ihr Vermögen nach dem Tod bekommt? Das ist ein erster richtiger Schritt, denn Sie haben sich überwunden zu regeln, was passieren wird, wenn Sie nicht mehr sind. Als nächstes müssen Sie über den Inhalt des Testaments entscheiden. Mancher sagt: „Das ist doch einfach. Erst bekommt der Ehegatte alles und dann die Kinder.“ Das große Aber kommt im ersten Beratungsgespräch. Wer soll erben, wenn das Kind vorher verstirbt? Werden sich die drei Kinder einigen können, wenn es darum geht, das Erbe aufzuteilen? Was passiert, wenn ein Kind seinen Pflichtteil schon beim Tod des ersten Ehegatten verlangt?

Ein Ordner voller Fragen zum Testament //(c) Rainer Sturm / Pixelio.de

Ein anderer Themenkomplex dreht sich um die Frage der Enterbung. Oftmals gibt es Kinder aus früheren Beziehungen. Wollen Sie verhindern, dass diese vom Vermögen des nicht verwandten Ehegatten profitieren?  Lohnt es sich, durch Schenkungen das Vermögen vorzeitig zu verringern? Schließlich stellt sich die Frage, ob das gemeinsame Testament der Ehegatten eine Regelung für den Fall der Wiederheirat des länger lebenden Partners enthalten soll. Die Praxis kennt nämlich Fälle, in denen erhebliche Vermögenswerte auf die neue große Liebe verschoben werden und die leiblichen Kinder leer ausgehen.

Wichtig ist darüber hinaus die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments zu beachten – und sie ggf. auszuschließen oder zu verändern. Soll der länger lebende Ehegatte die Möglichkeit haben, Änderungen an der Festlegung vorzunehmen, wer das Vermögen nach seinem Tod bekommt?

Diese Liste ist nicht abschließend, denn jeder Fall ist anders. Doch wie häufig bei rechtlichen Fragen gilt beim Testament: Wenn Sie das Regelungsbedürfnis sehen und sich Gedanken machen, ist die Gefahr schon (fast) gebannt.