Lichtblick nach mehr als 10 Jahren verweigertem Umgang

BGH stärkt Rechte der biologischen Väter

Eine verheiratete Frau hat mit ihrem Ehemann drei Kinder. Im Jahr 2005 orientiert sie sich kurzfristig anderweitig.

 (c) Helene Souza  / pixelio.de
(c) Helene Souza / pixelio.de

Aus der Beziehung gehen Zwillinge hervor. Diese Kinder werden, da während der Ehe geboren, rechtlich dem Ehemann zugeordnet, der nicht nur seine rechtliche Vaterschaft akzeptiert, sondern mit den Kindern lebt und diese wie eigene großzieht.

Kurz nach der Geburt ruft der biologische Vater das Familiengericht an und begehrt Umgang. Die deutschen Gerichte inklusive des Bundesverfassungsgerichts verneinen diesen. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt im Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist. Da die Entscheidung des EGMR keine automatische Wirkung entfaltet, startet der  biologische Vater das Umgangsverfahren erneut. Vor dem Familiengericht bekommt er Recht, das Oberlandesgericht (OLG) verweigert den Umgang. Kürzlich entscheidet der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15), dass die bloße Befürchtung der rechtlichen Eltern, durch das Umgangsrecht psychisch überlastet zu sein, was sich mittelbar auf das Kindeswohl auswirke, nur ausnahmsweise geeignet sei, den Umgang zu verneinen. Der BGH hat den Richtern am OLG aufgegeben, die Kinder zu begutachten und sie vorher über ihre biologische Herkunft aufzuklären, sofern nicht besondere Gründe bei den Kindern gegen den Umgang sprechen. Dies war noch nicht geschehen.

Damit ist der biologische Vater dem Umgang ein gutes Stück näher gekommen. Geholfen hat ihm eine neue Vorschrift (§ 1686a BGB), die der Gesetzgeber als Reaktion auf den EGMR geschaffen hatte. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Erbschaftssteuer: Neuregelungen endlich beschlossen

Kleinere Änderungen auf den letzten Metern beim Betriebsvermögen

Nachdem sich die Bundesregierung nach langem Tauziehen endlich verständigt hatte, verlangte der Bundesrat weitere Zugeständnisse. Der Vermittlungsausschuss tagte – und am 14. Oktober stand der Kompromiss. Sobald das Gesetz veröffentlicht ist, tritt es in Kraft.

Für Privatpersonen, die kein Unternehmen haben, ändert sich nichts. Alle Freibeträge, Steuersätze und sonstige Regelungen bleiben, wie sie sind, unverändert. Handwerker, Unternehmer und Selbstständige, die nicht mehr als fünf Angestellte haben, können ihren Betrieb auch zukünftig steuerfrei übertragen.

Eine klare Verschärfung gibt es bei Unternehmen mit 6 – 20 Mitarbeitern (schon vor dem nun gefundenen Kompromiss war dies geplant). Die steuerfreie oder weitgehend steuerfreie Übertragung setzt zukünftig voraus, dass die Lohnsumme für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren bestimmte Höhe behält. Eine Tabelle hierzu finden Sie unter dem Beitrag. Das dokumentiert den Erhalt von Arbeitsplätzen, der die Rechtfertigung von Steuerentlastungen ist.

Änderungen gibt es auch für Inhaber sehr großer Betriebsvermögen (Wert größer als 26 Mio. Euro) und für Inhaber solcher Unternehmen, die ihrem Betrieb solche Vermögenswerte zugeordnet haben, die nicht betriebstypisch sind: Immobilien, die an Dritte vermietet werden; Kunstsammlungen, hohe Geldbestände etc. Hier wird es schwerer, diese als Betriebsvermögen zu deklarieren, um sie so steuerfrei zu übertragen.

Einfacher ist das Erbschaftssteuerrecht, das auch für Schenkungen gilt, sicherlich nicht geworden. Ob das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Regelungen billigt, wird sich sicherlich bald zeigen. Es dürfte nicht allzu lange dauern, bis ein Gericht den mühsam errungenen Kompromiss zur Überprüfung nach Karlsruhe schickt.

Übersicht Lohnsummen für Verschonung

Die Lohnsumme bei Betrieben mit mehr als 6 Mitarbeitern

Eine Verschlechterung des Status quo gibt es für Betriebe ab 6 Mitarbeitern, deren Inhaber nach einer Übergabe die Lohnsumme nicht halten können. Bei Entlassungen kann Erbschaftssteuer fällig werden. Dieses Belastungsrisiko hatten bislang nur Betriebe ab 21 Mitarbeiter. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich kritisiert. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 26 Mio. Euro (bezogen auf den Wert, den der Empfänger erhält): sind folgende Lohnsummen zu halten:

Beispiel: Wer einen Betrieb mit 6 Mitarbeitern erbt, zahlt nur auf 15 % des Wertes des Betriebs Erbschafssteuer (Verschonung 85 %), wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) gezahlt wurde, die vor dem Erwerb gezahlt wurde.

 

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Veranstaltung: FamilienRECHTE – FamilienPFLICHTEN am 26.10.2016

Alles was das Zusammenleben so mit sich bringt

Heirat geplant? Die erste gemeinsame Wohnung? Ein Kind ist unterwHochzeitsentenegs?  Oder schon kurz vor der Trennung? Wenn Sie eine dieser oder eine ähnliche Frage mit „Ja“ beantworten, sollten Sie ins Kulturhaus kommen, um dort mit Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zusammenzutreffen. Die Falkenseer Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht beantwortet in einem kurzweiligen Vortrag typische Rechtsfragen rund um das Thema Familiengründung  von A wie Adoption bis Z wie Zusammenziehen. Wie ist das mit dem Mietvertrag? Was bedeutet Ehegattensplitting? Wer erbt? Und hafte ich für die Schulden meines Partners? Und auch das Scheitern einer Beziehung zieht Rechtsfolgen nach sich, die Sie überblicken sollten. Darüber hinaus besteht ausreichend Zeit alles zu fragen, was Sie schon immer zu diesen Themen wissen wollten.

Die rund neunzigminütige Veranstaltung findet am 26.10.2016 um 18:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee statt. Der Eintritt ist frei.

Der Streit ums Familienheim – Chancen und Fallstricke

Beim Scheitern einer Ehe stellt sich bei gemeinsamem Immobilieneigentum zwangsläufig die Frage, wie nach der Trennung hiermit verfahren werden soll.

Zunächst haben die Eheleute natürlich die Möglichkeit, ihre Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. Hierzu können sie entweder die Immobilie an einen Dritten veräußern oder einer der Ehegatten überträgt seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten. Die Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Nutzung. So können die Eheleute unabhängig davon, wer Eigentümer ist, entscheiden, dass einer von ihnen in der Immobilie wohnen bleibt, zum Beispiel auch von dem Erwerber mietet.

Alternativ kann die Miteigentümergemeinschaft der Eheleute fortgeführt werden, zum Beispiel, wenn das Vermögen für gemeinsame Kinder erhalten werden soll oder hohe Vorfälligkeitszinsen bei Auflösung der Finanzierung drohen. Auch dann können entweder beide Ehegatten ausziehen und an einen Dritten vermieten, oder nur ein Ehegatte zieht aus und zahlt an den anderen eine Nutzungsentschädigung.

Außerdem entsteht bei einer Unterhaltspflicht häufig Streit darüber, wie bei einem Verbleib eines der Ehegatten im Familienheim dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Hier spielt zunächst ein angemessener Wohnwert eine Rolle und später die Nettokaltmiete, die für das Objekt erzielt werden könnte.

Aufgrund der zahlreichen Streitfragen lohnt es sich, frühzeitig zu versuchen hier eine Einigung zu finden.

FOCUS: Wendelmuth ist Top-Anwältin

Im kürzlich erschienenen FOCUS FOCUS ListeSpezial ist Rechtsnwältin Agnes D. Wendelmuth nach 2013 erneut in der Liste der besten deutschen Anwälte im Familienrecht geführt. Die hohe Qualität der Rechtsberatung hält seit der Kanzleigründung im Jahr 2013 an, wo die Aufnahme in die Liste sogar zusätzlich mit dem Erbrecht erfolgte. „Ich freue mich, dass die Qualität meiner Arbeit von objektiver Seite bestätigt wurde. Das motiviert mein Team und mich, für unsere Mandanten das beste Ergebnis zu erzielen.“, erklärt die Fachanwältin, die als einzige Anwältin in Falkensee Eingang in die  FOCUS-Liste gefunden hat.

Grundstein für neues Büro gelegt – Pressemitteilung vom 15.9.2016

wendelmuth Grunsteinlegung
Rechtsanwältin Wendelmuth mit der Zeitkapsel

Gestern Kaufhalle, morgen zieht wendelmuth Rechtsanwälte ein.

Heute findet die feierliche Grundsteinlegung auf dem Eckgrundstück Bahnhofstr./ Poststr. statt. Ein Berliner Investor entwickelt das Grundstück, wo bislang die alte Kaufhalle stand. wendelmuth Rechtsanwälte gehört zu den ersten Mietern des neuen Objekts. „Ich habe ein gut 200 qm großes Büro im ersten Obergeschoss angemietet, ziemlich genau dort, wo früher der Asia-Imbiss stand“, gibt Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth bekannt, „wenn alles nach Plan läuft ziehe ich mit meinem Team zum Jahreswechsel 2017/2018 um. “

Es ist dann bereits das dritte Büro der Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht seit der Kanzleigründung Anfang 2013. Aktuell hat sie ihre Kanzlei gleich nebenan über der Volksbank, vorher war sie gegenüber im Gebäude der Commerzbank. „Aller guten Dinge sind drei. Die positive Entwicklung macht einen erneuten Umzug notwendig“, freut sich Wendelmuth, „Ich glaube an Falkensee und ganz besonders an den Standort in Bahnhofsnähe. Hier entsteht die Mitte von Falkensee mit vielen Einkaufsmöglichkeiten und der guten Anbindung nach Berlin. Da war der Entschluss schnell gefasst, mich hier einzumieten.“

 

Unterhalt: Bundesregierung will Scheinväter stärken

NudelnMütter müssen Auskunft geben, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten

Mancher Mann hält sich für den biologischen Vater des Kindes und erkennt deshalb eine Vaterschaft an oder ist sogar automatisch Vater im rechtlichen Sinne, weil das Kind in die Ehe hineingeboren wird. Das Gesetz gibt in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten und sich so der Unterhaltspflicht zu entledigen. Für geleisteten Geld- oder Naturalunterhalt muss der biologische Vater Ersatz leisten. Doch den kennt oft nur die Mutter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2015 entschieden, dass die Mutter dem gehörnten Unterhaltszahler keine Auskunft geben muss. Jetzt wird eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ins BGB aufgenommen. Eine Weigerung der Mutter kann zu Zwangshaft führen. Nur in sehr engen Grenzen kann die Mutter die Auskunft verweigern. Der Anspruch scheitert auch, wenn keine Chance auf Regress besteht, weil der vermeintliche Vater selbst keinen Unterhalt gezahlt hat.

Ist der wirkliche Vater bekannt, kann der Unterhalt für zwei Jahre rückwirkend, gerechnet ab Einleitung des Anfechtungsverfahrens, verlangt werden. Es gilt eine doppelte Obergrenze: Der Wert des eigenen Unterhalts und die Höhe des Unterhalts, die der biologische Vater selbst hätte zahlen müssen. Der solvente Scheinvater hat also nicht viel zu erwarten, wenn seine Frau sich auf einen Lebenskünstler eingelassen hat. Wie bisher kann der Anspruch ganz oder teilweise scheitern, wenn er eine unbillige Härte für den biologischen Vater darstellt.

Der Beschluss der Bundesregierung muss nun noch das eigentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten ist gegen Jahresende zu rechnen.

Unseren damaligen Beitrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier. Und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist ebenfalls online verfügbar

Save the Date: FamilienRECHTE – FamilienPFLICHTEN am 26.10.2016

Alles was das Zusammenleben so mit sich bringt

Heirat geplant? Die erste gemeinsame Wohnung? Ein Kind ist unterwHochzeitsentenegs?  Oder schon kurz vor der Trennung? Wenn Sie eine dieser oder eine ähnliche Frage mit „Ja“ beantworten, sollten Sie ins Kulturhaus kommen, um dort mit Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zusammenzutreffen. Die Falkenseer Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht beantwortet in einem kurzweiligen Vortrag typische Rechtsfragen rund um das Thema Familiengründung  von A wie Adoption bis Z wie Zusammenziehen. Wie ist das mit dem Mietvertrag? Was bedeutet Ehegattensplitting? Wer erbt? Und hafte ich für die Schulden meines Partners? Und auch das Scheitern einer Beziehung zieht Rechtsfolgen nach sich, die Sie überblicken sollten. Darüber hinaus besteht ausreichend Zeit alles zu fragen, was Sie schon immer zu diesen Themen wissen wollten.

Die rund neunzigminütige Veranstaltung findet am 26.10.2016 um 18:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee statt. Der Eintritt ist frei.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Werden Sie konkret! – Bundesgerichtshof definiert Wirksamkeitsvoraussetzungen

© Michael Bührke/PIXELIO
© Michael Bührke/PIXELIO

Die Mutter von drei Töchtern erleidet 2011 im Alter von 70 Jahren einen Gehirnschlag. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verliert sie zwei Jahre später nach epileptischen Anfällen. Sie liegt im Pflegeheim und wird über eine Magensonde ernährt. Es liegt eine Patientenverfügung aus 2011 vor, wonach bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns durch Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. Eine der drei Töchter ist in einer anliegenden Vorsorgevollmacht ermächtigt, mit der Hausärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und den Willen der Mutter einzubringen. Eine notarielle Vollmacht für dieselbe Tochter aus dem Jahr 2003 enthält ebenfalls die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.

Die Tochter und die Hausärztin kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Die beiden anderen Töchter wollen dies hingegen durchsetzen. Sie beantragen beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers, damit dieser die Vollmacht der Schwester widerruft. Der BGH weist dieses Ansinnen in letzter Instanz zwar zurück (Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16), macht aber klar, dass Verfügung und Vollmacht nicht ausreichend sind: Die Patientenverfügung muss konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen enthalten. Allgemeine Hinweise, wie etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, reichen nicht aus. Die Vorsorgevollmacht muss zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller bewusst ist, dass mit den Entscheidungen des Bevollmächtigten Todesgefahr und gesundheitliche Schäden einhergehen können.

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung – und erstellen Sie eine, falls Sie noch keine haben.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

 

Scheidung mit Auslandsbezug – Manchmal muss man schnell sein

(c) fotolia - Denys Rudyi
(c) fotolia – Denys Rudyi

Heutzutage gibt es viele Familien, in denen die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land haben. Kommt es hier zu einer Scheidung, so spricht man von einer Scheidung mit Auslandsbezug.

Bei solchen Fällen ist es  wichtig zu wissen, welches Familiengericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Das läuft keinesfalls immer parallel.  Es kann ein deutsches Gericht zuständig sein, das beispielsweise spanisches Recht anzuwenden hat oder andersherum.

Doch warum ist dies so wichtig? Jedes Land hat seine eigene Rechtsordnung. Das heißt, dass auch das Familienrecht in jedem Land anders geregelt ist. Europäisches Recht hat nur in Teilbereichen eine Angleichung gebracht.

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Dabei können innerhalb der EU mehrere Gerichte zuständig sein, je nach Fallkonstellation. Ähnliches gilt für das anzuwendende Recht. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Wenn diese jedoch unterschiedlich sind, kann es sich auch nach der Staatsangehörigkeit richten. Wenn diese jedoch auch nicht gleich sind, wird das Recht des Landes anwendbar, in dem die Scheidung eingereicht wurde. Es kommt dann darauf an, welches Gericht als erstes angerufen wird. Hier kann Eile geboten sein, da der Antragsteller stets versuchen sollte, die Scheidung in dem Land einzureichen, welches die für ihn günstigsten gesetzlichen Regelungen aufweist oder in dem die Gerichte zügig und – jedenfalls für ihn –  gut arbeiten. Sollte der andere Ehegatte dagegen schneller sein, so stünde er unter Umständen schlechter da.

Wie immer im Recht gilt auch hier: Wenn es international wird, wird es komplizierter. Das sollte aber kein Grund sein, an einer Ehe festzuhalten, wenn sie gescheitert ist.