Der Streit ums Familienheim – Chancen und Fallstricke

Beim Scheitern einer Ehe stellt sich bei gemeinsamem Immobilieneigentum zwangsläufig die Frage, wie nach der Trennung hiermit verfahren werden soll.

Zunächst haben die Eheleute natürlich die Möglichkeit, ihre Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. Hierzu können sie entweder die Immobilie an einen Dritten veräußern oder einer der Ehegatten überträgt seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten. Die Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Nutzung. So können die Eheleute unabhängig davon, wer Eigentümer ist, entscheiden, dass einer von ihnen in der Immobilie wohnen bleibt, zum Beispiel auch von dem Erwerber mietet.

Alternativ kann die Miteigentümergemeinschaft der Eheleute fortgeführt werden, zum Beispiel, wenn das Vermögen für gemeinsame Kinder erhalten werden soll oder hohe Vorfälligkeitszinsen bei Auflösung der Finanzierung drohen. Auch dann können entweder beide Ehegatten ausziehen und an einen Dritten vermieten, oder nur ein Ehegatte zieht aus und zahlt an den anderen eine Nutzungsentschädigung.

Außerdem entsteht bei einer Unterhaltspflicht häufig Streit darüber, wie bei einem Verbleib eines der Ehegatten im Familienheim dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Hier spielt zunächst ein angemessener Wohnwert eine Rolle und später die Nettokaltmiete, die für das Objekt erzielt werden könnte.

Aufgrund der zahlreichen Streitfragen lohnt es sich, frühzeitig zu versuchen hier eine Einigung zu finden.

FOCUS: Wendelmuth ist Top-Anwältin

Im kürzlich erschienenen FOCUS FOCUS ListeSpezial ist Rechtsnwältin Agnes D. Wendelmuth nach 2013 erneut in der Liste der besten deutschen Anwälte im Familienrecht geführt. Die hohe Qualität der Rechtsberatung hält seit der Kanzleigründung im Jahr 2013 an, wo die Aufnahme in die Liste sogar zusätzlich mit dem Erbrecht erfolgte. „Ich freue mich, dass die Qualität meiner Arbeit von objektiver Seite bestätigt wurde. Das motiviert mein Team und mich, für unsere Mandanten das beste Ergebnis zu erzielen.“, erklärt die Fachanwältin, die als einzige Anwältin in Falkensee Eingang in die  FOCUS-Liste gefunden hat.

Grundstein für neues Büro gelegt – Pressemitteilung vom 15.9.2016

wendelmuth Grunsteinlegung
Rechtsanwältin Wendelmuth mit der Zeitkapsel

Gestern Kaufhalle, morgen zieht wendelmuth Rechtsanwälte ein.

Heute findet die feierliche Grundsteinlegung auf dem Eckgrundstück Bahnhofstr./ Poststr. statt. Ein Berliner Investor entwickelt das Grundstück, wo bislang die alte Kaufhalle stand. wendelmuth Rechtsanwälte gehört zu den ersten Mietern des neuen Objekts. „Ich habe ein gut 200 qm großes Büro im ersten Obergeschoss angemietet, ziemlich genau dort, wo früher der Asia-Imbiss stand“, gibt Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth bekannt, „wenn alles nach Plan läuft ziehe ich mit meinem Team zum Jahreswechsel 2017/2018 um. “

Es ist dann bereits das dritte Büro der Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht seit der Kanzleigründung Anfang 2013. Aktuell hat sie ihre Kanzlei gleich nebenan über der Volksbank, vorher war sie gegenüber im Gebäude der Commerzbank. „Aller guten Dinge sind drei. Die positive Entwicklung macht einen erneuten Umzug notwendig“, freut sich Wendelmuth, „Ich glaube an Falkensee und ganz besonders an den Standort in Bahnhofsnähe. Hier entsteht die Mitte von Falkensee mit vielen Einkaufsmöglichkeiten und der guten Anbindung nach Berlin. Da war der Entschluss schnell gefasst, mich hier einzumieten.“

 

Unterhalt: Bundesregierung will Scheinväter stärken

NudelnMütter müssen Auskunft geben, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten

Mancher Mann hält sich für den biologischen Vater des Kindes und erkennt deshalb eine Vaterschaft an oder ist sogar automatisch Vater im rechtlichen Sinne, weil das Kind in die Ehe hineingeboren wird. Das Gesetz gibt in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten und sich so der Unterhaltspflicht zu entledigen. Für geleisteten Geld- oder Naturalunterhalt muss der biologische Vater Ersatz leisten. Doch den kennt oft nur die Mutter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2015 entschieden, dass die Mutter dem gehörnten Unterhaltszahler keine Auskunft geben muss. Jetzt wird eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ins BGB aufgenommen. Eine Weigerung der Mutter kann zu Zwangshaft führen. Nur in sehr engen Grenzen kann die Mutter die Auskunft verweigern. Der Anspruch scheitert auch, wenn keine Chance auf Regress besteht, weil der vermeintliche Vater selbst keinen Unterhalt gezahlt hat.

Ist der wirkliche Vater bekannt, kann der Unterhalt für zwei Jahre rückwirkend, gerechnet ab Einleitung des Anfechtungsverfahrens, verlangt werden. Es gilt eine doppelte Obergrenze: Der Wert des eigenen Unterhalts und die Höhe des Unterhalts, die der biologische Vater selbst hätte zahlen müssen. Der solvente Scheinvater hat also nicht viel zu erwarten, wenn seine Frau sich auf einen Lebenskünstler eingelassen hat. Wie bisher kann der Anspruch ganz oder teilweise scheitern, wenn er eine unbillige Härte für den biologischen Vater darstellt.

Der Beschluss der Bundesregierung muss nun noch das eigentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten ist gegen Jahresende zu rechnen.

Unseren damaligen Beitrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier. Und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist ebenfalls online verfügbar

Save the Date: FamilienRECHTE – FamilienPFLICHTEN am 26.10.2016

Alles was das Zusammenleben so mit sich bringt

Heirat geplant? Die erste gemeinsame Wohnung? Ein Kind ist unterwHochzeitsentenegs?  Oder schon kurz vor der Trennung? Wenn Sie eine dieser oder eine ähnliche Frage mit „Ja“ beantworten, sollten Sie ins Kulturhaus kommen, um dort mit Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth zusammenzutreffen. Die Falkenseer Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht beantwortet in einem kurzweiligen Vortrag typische Rechtsfragen rund um das Thema Familiengründung  von A wie Adoption bis Z wie Zusammenziehen. Wie ist das mit dem Mietvertrag? Was bedeutet Ehegattensplitting? Wer erbt? Und hafte ich für die Schulden meines Partners? Und auch das Scheitern einer Beziehung zieht Rechtsfolgen nach sich, die Sie überblicken sollten. Darüber hinaus besteht ausreichend Zeit alles zu fragen, was Sie schon immer zu diesen Themen wissen wollten.

Die rund neunzigminütige Veranstaltung findet am 26.10.2016 um 18:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee statt. Der Eintritt ist frei.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Werden Sie konkret! – Bundesgerichtshof definiert Wirksamkeitsvoraussetzungen

© Michael Bührke/PIXELIO
© Michael Bührke/PIXELIO

Die Mutter von drei Töchtern erleidet 2011 im Alter von 70 Jahren einen Gehirnschlag. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verliert sie zwei Jahre später nach epileptischen Anfällen. Sie liegt im Pflegeheim und wird über eine Magensonde ernährt. Es liegt eine Patientenverfügung aus 2011 vor, wonach bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns durch Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. Eine der drei Töchter ist in einer anliegenden Vorsorgevollmacht ermächtigt, mit der Hausärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und den Willen der Mutter einzubringen. Eine notarielle Vollmacht für dieselbe Tochter aus dem Jahr 2003 enthält ebenfalls die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.

Die Tochter und die Hausärztin kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Die beiden anderen Töchter wollen dies hingegen durchsetzen. Sie beantragen beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers, damit dieser die Vollmacht der Schwester widerruft. Der BGH weist dieses Ansinnen in letzter Instanz zwar zurück (Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16), macht aber klar, dass Verfügung und Vollmacht nicht ausreichend sind: Die Patientenverfügung muss konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen enthalten. Allgemeine Hinweise, wie etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, reichen nicht aus. Die Vorsorgevollmacht muss zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller bewusst ist, dass mit den Entscheidungen des Bevollmächtigten Todesgefahr und gesundheitliche Schäden einhergehen können.

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung – und erstellen Sie eine, falls Sie noch keine haben.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

 

Scheidung mit Auslandsbezug – Manchmal muss man schnell sein

(c) fotolia - Denys Rudyi
(c) fotolia – Denys Rudyi

Heutzutage gibt es viele Familien, in denen die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land haben. Kommt es hier zu einer Scheidung, so spricht man von einer Scheidung mit Auslandsbezug.

Bei solchen Fällen ist es  wichtig zu wissen, welches Familiengericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Das läuft keinesfalls immer parallel.  Es kann ein deutsches Gericht zuständig sein, das beispielsweise spanisches Recht anzuwenden hat oder andersherum.

Doch warum ist dies so wichtig? Jedes Land hat seine eigene Rechtsordnung. Das heißt, dass auch das Familienrecht in jedem Land anders geregelt ist. Europäisches Recht hat nur in Teilbereichen eine Angleichung gebracht.

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Dabei können innerhalb der EU mehrere Gerichte zuständig sein, je nach Fallkonstellation. Ähnliches gilt für das anzuwendende Recht. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Wenn diese jedoch unterschiedlich sind, kann es sich auch nach der Staatsangehörigkeit richten. Wenn diese jedoch auch nicht gleich sind, wird das Recht des Landes anwendbar, in dem die Scheidung eingereicht wurde. Es kommt dann darauf an, welches Gericht als erstes angerufen wird. Hier kann Eile geboten sein, da der Antragsteller stets versuchen sollte, die Scheidung in dem Land einzureichen, welches die für ihn günstigsten gesetzlichen Regelungen aufweist oder in dem die Gerichte zügig und – jedenfalls für ihn –  gut arbeiten. Sollte der andere Ehegatte dagegen schneller sein, so stünde er unter Umständen schlechter da.

Wie immer im Recht gilt auch hier: Wenn es international wird, wird es komplizierter. Das sollte aber kein Grund sein, an einer Ehe festzuhalten, wenn sie gescheitert ist.

Elternunterhalt: Auch Schwiegersohn muss Auskunft erteilen – Gericht erleichtert Sozialamt den Rückgriff für vorgestreckte Pflegekosten

Pflegeheime sind eine teure Angelegenheit. Die Rente des Pflegebedürftigen reicht meist nicht aus, um die Unterbringungskosten zu decken und auch die Pflegeversicherung kann die entstehende Lücke nicht decken. Fehlt es dann an Rücklagen für den Heimaufenthalt, werden die Kinder zur Kasse gebeten, denn sie sind zum Unterhalt verpflichtet. Zahlen diese nicht von sich aus, springt das Sozialamt ein. Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gesetzlich auf das Amt über. Nun steht das Sozialamt allerdings vor der Frage, wieviel Unterhalt es vom Kind verlangen kann. Dies hängt von den eigenen Einkünften, dem eigenen Vermögen und den eigenen Unterhaltsverpflichtungen ab; die finanzielle Situation des Ehepartners ist zunächst unerheblich.  Sobald aber ein Unterhaltsanspruch gegen das Kind nicht offensichtlich ausscheidet (etwa weil es von „Hartz IV“ lebt), besteht dennoch ein Anspruch auf Auskunft gegen den Ehepartner. So lag auch der Fall des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Tochter des Pflegefalls hatte eigenes Einkommen. Die Richter haben entschieden, dass in diesem Fall der Ehemann Auskunft erteilen muss. Seine Unterhaltspflicht als Ehemann kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nämlich dazu führen, dass die Tochter Elternunterhalt zahlen muss, obwohl die eigenen Einkünfte unter dem finanziellen Selbstbehalt liegen. Das Geld, was sie zum Leben braucht, muss sie sich von ihrem Ehemann geben lassen. Die vom Schwiegersohn vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wollten die Sozialrichter nicht teilen. Nicht zur Auskunft verpflichtete getrenntlebende oder unverheiratete Partner seien nicht mit Ehepartnern vergleichbar; eine Ungleichbehandlung ist deshalb erlaubt.

Der Beschluss ist hier abrufbar.

Unter dem südafrikanischen Regenbogen – BGH trägt zwei Mütter ins Geburtenregister ein

© Brad-Pict / Fotolia
© Brad-Pict / Fotolia

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in Deutschland nicht gemeinsam Kinder adoptieren, lediglich die Sukzessivadoption ist möglich: Wenn ein Partner bereits Elternteil ist, darf der andere nachziehen.  Dennoch hat eine sog. Regenbogenfamilie den Weg in ein deutsches Register geschafft. Eine Deutsche, die in Südafrika lebt und zugleich die dortige Staatsbürgerschaft hat, heiratet eine Südafrikanerin. Diese bekommt 2010 ein Kind, das durch künstliche Befruchtung gezeugt war. In Südafrika ordnet das Familienrecht die Elternschaft beiden Partnerinnen zu.

Das deutsche Recht eröffnet Deutschen, die im Ausland leben, die Möglichkeit Geburten (und Sterbefälle) in das hiesige Personenstandsregister eintragen zu lassen. Davon will die deutsche Mutter Gebrauch machen. Da das Standesamt sich weigert, die Eintragung zu vollziehen, beginnt der Zug durch die Instanzen, bis der BGH seine Entscheidung trifft (Beschluss vom 20.4.2016 – Aktenzeichen XII ZB 25/15).

Das deutsche Recht sieht vor, dass das Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheidend für die Abstammung ist. Die Grenze bildet der sog. „ordre public“, d.h. das ausländische Recht ist nicht anzuwenden, wenn es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Wer es nachlesen möchte: Das steht in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Die Bundesrichter sehen die Grundsätze des deutschen Rechts nicht verletzt. Sie sind der Auffassung, dass eine verfestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann wie eine Ehe. Das Kindeswohl stehe einer Anerkennung nicht entgegen.

Das Urteil wird der Diskussion zum deutschen Adoptionsrecht neuen Schwung geben. Noch verdecken allerdings Wolken den Blick auf den deutschen Adoptionsregenbogen.

 

Erbschaftssteuer: Der gordische Knoten ist zerschlagen

Kleine Unternehmer können sich freuen, ganz große Unternehmer erst recht.

Ende Juni läuft die Frist aus, die das Verfassungsgericht gesetzt hatte. Dieser Druck hat den Willen zur Einigung verstärkt. Die gab es eigentlich schon früher, doch der bayerische Ministerpräsident Seehofer hatte das von CSU-Landesgruppenchefin Hasselfeldt ausverhandelte Ergebnis kassiert. Einige sehr große Familienunternehmen hatten sehr gute Lobbyarbeit gemacht. Entgegen der ebenfalls exzellent lobbyierten Meinung, dass geplante Reform der Erbschaftssteuer quasi jedes Familienunternehmen treffen und zu Massenarbeitslosigkeit führen wird, wären die Auswirkungen für Unternehmen mit einem Wert bis 26 Millionen Euro ohnehin kaum spürbar gewesen. Für die ganz großen Unternehmervermögen gibt es dennoch weitere Erleichterungen, die dazu führen werden, dass auch die allermeisten Großunternehmen steuerfrei übertragen werden.

Bei der Wertermittlung wird zukünftig anders gerechnet, damit die niedrigen Zinsen nicht mehr zu überzogenen Unternehmenswerten führen. Unternehmensanteile, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht einfach veräußert werden können, werden mit einem Wertabschlag von 30 % besteuert. Fällt Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen an, hat der Erbe dafür 10 Jahre zinslos Zeit, damit die Liquidität nicht gefährdet wird. Mit einem Ziel ist Seehofer allerdings gescheitert, wohl auch, weil es der Forderung des Verfassungsgerichts widersprochen hätte: Wer ein sehr großes Betriebsvermögen (ab 26 Mio. Euro) erbt, muss teilweise bzw. ganz (ab 90 Mio. Euro Wert) Erbschaftssteuer zahlen, wenn das Privatvermögen dazu ausreicht.

Doch eine Neuerung ist für kleinere Unternehmen wirklich begrüßenswert und wichtig. Die Beibehaltung der Lohnsumme als Nachweis für den Erhalt von Arbeitsplätzen gilt erst ab dem sechsten Arbeitnehmer (Planung bisher: ab dem vierten)

Eine Erklärung der Bundesregierung ist hier abrufbar.