Unendliche Weite…

… denn es fehlen noch alle Zwischenwände.

Aber langsam nimmt das neue Büro Gestalt an. Hier der Blick vom Eingang.

Umgangsrecht: Bundesgerichtshof stärkt Wechselmodell

Neue Entscheidung wird gerichtliche Praxis beeinflussen – entscheidend ist das Kindeswohl

Ein alltäglicher Fall: Eheleute lassen sich scheiden. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn teilen sie sich.

Das Familiengericht ordnet die typische Umgangsregelung an, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Hiermit will sich der Vater nicht begnügen. Sein Ziel ist eine Regelung nach dem Wechselmodell. Hierunter ist zu verstehen, dass das Kind eine Woche bei dem einen und die folgende Woche beim anderen Elternteil lebt. Viele Gerichte ordneten das Wechselmodell in der Vergangenheit nur an, wenn beide Elternteile damit einverstanden waren. Dies ist nach dem Verständnis

(c) Uwe Schlick / Pixelio

des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen (Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15). Bei gemeinsamem Sorgerecht können die Gerichte das Wechselmodell anordnen – entscheidend ist das Kindeswohl, das vom Familiengericht in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern muss vorhanden sein. Darüber hinaus unterstreicht der BGH den vom Kind geäußerten Willen, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen sei.

Im konkreten Fall hat der BGH den Fall an die untere Instanz zurückverwiesen, weil die Richter am Oberlandesgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hatten. Die Anhörung des damals immerhin schon 12-jährigen Kindes war unterblieben. Für vergleichbare Fälle besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine Neuregelung des Umgangs zu beantragen. Dafür müssen die Wohnverhältnisse bei beiden Eltern das Wechselmodell zulassen; es muss mit dem Schulweg vereinbar sein und die Eltern sollten vernünftig miteinander reden können. Schließlich muss das Kind das anstrengende Leben in zwei Haushalten wollen, um gleich viel Zeit bei beiden Eltern zu verbringen.

wendelmuth unterstützt den Behindertensport

Scheckübergabe für Lauftandems am Brandenburger Tor

Joggen oder Marathon laufen – und das ohne selbst sehen zu können? Das geht im Lauftandem – ein Laufbegleiter führt dabei einen Sehgeschädigten. Die Karower Dachse, ein Berliner Sportverein, bilden Laufbegleiter aus und vermitteln diese an sehbehinderte Läufer.

Agnes D. Wendelmuth (2.v.l.) mit Dirk „Hupsi“ Kaufmann, Thomas Kaupel und Kirsten Ulrich (v. l.)

Die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, selbst Marathonläuferin, findet dieses Engagement so großartig, dass sie ihren Mitstreitern von „Hupsis Lauftreff am Brandenburger Tor“ vorschlug, die T-Shirts der Gruppe am Arm mit dem wendelmuth Logo zu bedrucken. Für jedes Lauftreff-Shirt mit Logo sagte Wendelmuth eine Spende von 10,00 € für den guten Zweck zu. Die Sportler vom Lauftreff, ein loser Zusammenschluss von ambitionierten Freizeitläufern, haben mittlerweile 25 Shirts bestellt – das macht 250 Euro für den Behindertensport.

Kirsten Ulrich und Thomas Kaupel vom Vorstand der Dachse kamen zur Scheckübergabe am Brandenburger Tor, um den Scheck entgegen zu nehmen und haben auch gleich eine Runde mit Hupsis Lauftruppe gedreht. „Wir sind sehr froh, dass Agnes Wendelmuth und der Lauftreff unsere Arbeit unterstützen“, kommentieren die beiden die Aktion. Und die Falkenseer Fachanwältin ergänzt: „Mein Dank gilt Dirk „Hupsi“ Kaufmann, der das alles organisiert hat, und allen Läufern, die ich für die Aktion gewinnen konnte. Laufen macht so viel Spaß – Sehschwäche darf kein Hindernis sein.“

Oberlandesgericht: Mutter für Schmutzwäsche zuständig

Vater muss die Waschmaschine am Wochenende nicht anwerfen

(c) Klaus Steves / Pixelio
(c) Klaus Steves / Pixelio

Vor dem Familiengericht Neuruppin war nach einigem Verhandeln eine Lösung gefunden worden. Der Richter hat diese in einen Beschluss gepackt. Jedes zweite Wochenende soll der Sohn von freitags ab 14 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn Umgang mit dem Vater haben. Diese Regelung ist typisch und wäre nicht berichtenswert.

Doch legte das Gericht – im Einverständnis mit dem Vater – fest, dass er die Sachen seines Sohnes an den Umgangswochenenden waschen und ihm montags wieder anziehen soll. Von dieser Regelung will der Vater doch plötzlich nichts mehr wissen und beschwert sich beim Oberlandesgericht Brandenburg. Er sieht einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Das Gericht springt dem Vater bei (Beschluss vom 11.5.2016 – 13 UF 37/16): Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards liegt in der alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung normalerweise befindet – und das ist hier die Mutter. Ein Eingriff in diese Befugnis ist nur erlaubt, wenn das Kind ansonsten Schaden nehmen könnte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Vater darf das Kind also mit ungewaschener Bekleidung in der Schule abliefern – vielleicht gibt die Mutter dem Sohn aber auch Wechselwäsche mit.

Doch mit ganz weißer Weste geht der Vater nicht nach Hause: Er muss die Kosten des Verfahrens tragen, denn dass seine Persönlichkeit leidet, hätte er auch schon vor dem Familiengericht ahnen können. Hätte er nicht zunächst die Wäschewaschzusage gemacht, wäre das Beschwerdeverfahren entbehrlich gewesen.

Der Scheidungshund – ein Haushaltsgegenstand

(c) Sylvia Voigt / pixelio
(c) Sylvia Voigt / pixelio

Wer bekommt bei einer Trennung eigentlich das Haustier?

Häufig stellt sich in Trennungssituationen die Frage, wer eigentlich das Haustier behält. Dies ist in erster Linie davon abhängig, wem das Tier gehört. Tiere sind zwar keine Sachen im juristischen Sinne, werden aber rechtlich meist so behandelt. Insbesondere zählen sie zu den Haushaltsgegenständen, die bei einer Trennung der Eheleute aufgeteilt werden müssen, wenn sie nicht im Alleineigentum des einen Ehegatten stehen.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg am 07.12.2016 entschieden hat (Az. 10 UF 1429/16), hatte die Ehefrau Fakten geschaffen und hatte die sechs gemeinsamen Hunde kurz nach ihrem Auszug zu sich geholt. Zwei Hunde verstarben kurz darauf. Der Ehemann beantragte, ihm zwei der vier verbleibenden Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung zuzuweisen. Das OLG stellte zunächst fest, dass beide Eheleute gleich gut geeignet seien, sich um die Hunde zu kümmern. Das Rudel, das durch den Tod der zwei Tiere und den Verlust des Ehemannes als Rudelmitglied ohnehin schon auseinandergerissen wurde, sollte aber nicht erneut getrennt werden. Außerdem sollte ihnen kein neuer Umgebungswechsel und eine Trennung von der Ehefrau also mittlerweile maßgeblichen Bezugsperson zugemutet werden. Insoweit ließ der Senat tierschutzrechtliche Aspekte gegenüber familienrechtlichen Gesichtspunkten überwiegen, und beließ alle verbleibenden vier Tiere bei der Ehefrau.

Ein Umgangsrecht des Ehemannes mit den Hunden war nicht Gegenstand des Verfahrens, könnte aber auch nicht gegen den Willen der Ehefrau erzwungen werden. Ein Umgangsrecht mit Tieren – vergleichbar mit den für Kinder geltenden Regelungen – gibt es nicht, und ein solches kann auch nicht durch den Richter geschaffen werden.

Scheidungs-Tiere: radioeins-Interview mit RAin Wendelmuth

Bei einer Scheidung sind auch Haustiere zu verteilen. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth erklärt in der Sendung radioZWEI auf radioeins, was mit den animalischen Familienmitgliedern passiert, wenn Herrchen und Frauchen sich nicht mehr gerne haben. Hund, Katze, Schildkröte und Stabheuschrecke – kein Tier kommt zu kurz.

Wir danken radioeins für die Erlaubnis, das Interview online stellen zu dürfen.radioeins-logo

Die vollständige Sendung radioZWEI vom 20. Januar 2017 ist hier abrufbar,

Schwerer Unfall – darf sich der Ehegatte zukünftig kümmern?

Bundesrat will BGB ändern, Bundesregierung kritisch

„Wenn ich im Koma liege, darf mein Ehepartner alle notwendigen Maßnahmen für mich einleiten“, denken viele – und irren. Ohne Vorsorgevollmacht – und welcher jüngerer Mensch hat schon eine? – sind dem Ehepartner die Hände gebunden. Entscheidungen über notwendige ärztliche Behandlungen oder die Vertretung gegenüber Erbringern medizinischer Leistungen kann der Ehepartner ohne Vollmacht nicht treffen bzw. vornehmen. Aktuell muss der Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung beantragen.

(c) Bundesrat
(c) Bundesrat

Einige Bundesländer, darunter auch Brandenburg, wollen diesen unbefriedigenden Zustand ändern. Sie haben über den Bundesrat einen Gesetzgebungsvorschlag gemacht (Bundesratsdrucksache 505/16). Sie schlagen vor, einen neuen § 1358 BGB einzufügen, der im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dem anderen Ehegatten eine Vollmacht gibt. Diese soll ärztliche Eingriffe und Untersuchungen ermöglichen oder ein Recht einräumen, Postsendungen zu öffnen, die einen Bezug zum Krankheits- bzw. Unglücksfall haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten soll die Bevollmächtigung hingegen nicht gelten. Wer die Bevollmächtigung nicht möchte, kann einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. In diesem Fall entfaltet die gesetzliche Vollmacht keine Wirkung.

Die Bundesregierung hat zum Gesetzesvorschlag Stellung genommen und sieht ihn eher kritisch (Bundestagsdrucksache 18/10485). Sie hält es für sinnvoller, ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen einzurichten, das für wenige Tage oder Wochen zum Tragen kommt. Ob in der Angelegenheit bis zur Bundestagswahl wirklich noch etwas passiert, ist fraglich. Nach der Wahl müsste der Bundesrat einen neuen Anlauf nehmen und das Gesetzgebungsverfahren erneut anstoßen. Ansonsten ist die Sache am Wahltag sowieso erledigt.

Familienrecht: wendelmuth veröffentlicht Fachaufsatz

Forum Familienrecht DeckblattIm Magazin forum familienrecht, der von Arbeits­gemein­schaft Famili­en­recht im Deutschen Anwal­tVerein heraus­ge­gebene Fachzeit­schrift, hat Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth einen Fachaufsatz veröffentlicht. In der Ausgabe 1/2017 stellt sie in ihrem Beitrag „Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters im neuen Gewand“ die geplante Neuregelung vor, die es Scheinvätern ermöglichen soll, Auskunft über den biologischen Vater zu erlangen, damit sie dort Regress für gezahlten Unterhalt nehmen können. Die Neuregelung befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren (zum Hintergrund siehe hier). Leider ist der Beitrag nicht online verfügbar, sondern nur in gedruckter Form erhältlich.

Erbrecht: Das Sparbuch im Nachlass – Wer hat Anspruch auf das Guthaben?

2017-01 Sparbuch im NachlassSparbücher sind als sichere Anlageform nach wie vor stark verbreitet – auch wenn die Zinsen gegen null gehen. Was als Anlageform wenig spannend ist, kann zu rechtlich interessanten Problemen im Todesfall führen. Hat der Erblasser ein Sparbuch, das auf seinen Namen läuft, sein eigenes Guthaben ausweist und nehmen die Erben das Sparbuch in Besitz, ist die Sache meistens klar: Das Geld gehört zur Erbmasse und sie können drüber verfügen.

Schwieriger wird es, wenn z.B. die Lebensgefährtin des Erblassers, die nicht erbt, das Sparbuch an sich nimmt und damit bei der Bank Geld abhebt. Inhaber der Forderungen, die im Sparbuch dokumentiert sind, ist zwar meist derjenige, der im Sparbuch genannt ist. Aber: Das Sparbuch legitimiert den Inhaber, d.h. die Bank oder Sparkasse darf – muss aber nicht – an denjenigen zahlen, der das Sparbuch vorlegt. Die Erben können sich in diesem Fall nur an die Lebensgefährtin halten. Denkbar ist auch folgende Konstellation: Der Erblasser tritt die im Sparbuch dokumentierte Forderungen an seine Lebensgefährtin ab. In diesem Fall fiele das Guthaben auf dem Sparbuch nicht in den Nachlass, selbst wenn das Sparbuch den Erblasser nach wie vor als Inhaber der Forderung ausweist. Die Lebensgefährtin kann über das Geld verfügen.

Insgesamt ist entscheidend, wer Inhaber der Forderung gegen die Bank ist – das Sparbuch stellt nur ein Indiz für die Inhaberschaft dar – allerdings ein gewichtiges. Deshalb sollte jeder Erbe, der ein Sparbuch im Nachlass auch nur vermutet, die Bank(en) auf eine unklare Rechtslage hinweisen. Zahlt die Bank trotzdem an den nichtberechtigten Sparbuchinhaber aus, können die Erben die Auszahlung des ungekürzten Sparguthabens von der Bank verlangen.