Zukunftstag Brandenburg – wendelmuth Rechtsanwälte ist dabei

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Auch in diesem Jahr bieten wir einer Schülerin und einem Schüler die Möglichkeit, einen Tag in die Fachkanzlei wendelmuth reinzuschnuppern. Die Anmeldung ist über eine vom Land Brandenburg eigens eingerichtete Website möglich. So leistet wendelmuth Rechtsanwälte einen Beitrag zur Beruforientierung und hilft, dem Fachkräftemangel ein wenig entgegenzuwirken.

Ehe, Lebenspartnerschaft und eine Geschlechtsumwandlung – Ein klarer Sachverhalt – aber nicht für Juristen

goldencow_images - Fotolia
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Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen, um eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen. Doch der Gesetzgeber hat nicht jedes Detail geregelt und so befasste sich die bayerische Justiz mit folgendem Fall: Zwei Frauen hatten 2011 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet, die ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Eine der beiden Damen entschied sich dann 2014 dazu, ein Herr sein zu wollen und änderte ihre Geschlechtszugehörigkeit. Damit war die Möglichkeit der Ehe zwischen Mann und Frau eröffnet und wurde sogleich genutzt. Die Ehe wurde ins Eheregister eingetragen.

Die beiden sind nun hoffentlich bis an ihr Lebensende glücklich. Doch was passiert mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Die hatte sich ja erledigt. Aber im Register steht sie noch. Das Standesamt ist sich nicht sicher, ob die Lebenspartnerschaft einfach gelöscht werden darf. Es fragt beim Amtsgericht in Nürnberg nach. Der dortige Richter ist der Auffassung, dass die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung nicht aufgehoben sei. Das missfällt dem Standesbeamten, der sich beim Oberlandesgericht Nürnberg beschwert. Und Erfolg hat. Die Richter sind der Auffassung, dass es den Betroffenen nicht zumutbar sei, ein förmliches Verfahren zu führen, um die Partnerschaft aufzuheben. Das sei zu formalistisch, denn schließlich werde die Beziehung ja nicht beendet, sondern in anderer Form fortgesetzt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.9.2015 – Az. 11 W 1334/15). Zu diesem Ergebnis hätte der Laie wahrscheinlich auch gefunden. Doch in der juristischen Literatur gibt es mindestens genauso viele Stimmen, die die Sichtweise des Amtsgerichts teilen.

Der Beschluss ist hier abrufbar

Wenn Herrchen oder Frauchen sterben… Auch Haustiere gehören zum Erbe. Vorsorge ist deshalb notwendig.

Der Hund ist der beste Freund des Menschen und ein treuer Begleiter (wie viele andere Haustiere auch). Stirbt der Mensch, leidet das Haustier. Diese Trauer kann niemand vermeiden, doch sollte geregelt werden, wer sich um das Tier kümmert. Tiere sind zwar keine Sachen, doch werden sie im Ergebnis rechtlich so behandelt. Deshalb fallen Hund und Katze in die Erbmasse. Gibt es mehrere Erben, gehört ihnen das Tier gemeinsam. Oftmals werden die Erben das Tier nicht nehmen wollen oder können. Dann ist der Weg ins Tierheim vorprogrammiert.
Die Lösung dafür, das Tier an die richtige Person zu bringen, ist die Regelung im Testament. Der Tierhalter kann darin einen Erben auswählen oder auch eine dritte Person. Rechtlich betrachtet handelt es sich dann um ein Vermächtnis. Der Erblasser kann auch dafür sorgen, dass genügend finanzielle Mittel für Futter und Tierarztkosten vorhanden sind. Hier gibt es unterschiedliche Gestaltungen: Die Erben können mit der Auflage belastet werden, für die Lebensdauer des Haustiers einen bestimmten Betrag zu zahlen. Oder die Person, die sich um das Tier kümmert, bekommt einen Geldbetrag zugewandt, mit der Auflage, diesen für das Tier zu verwenden. In jedem Fall ist es aber ratsam, im Vorfeld mit den Erben oder dem Dritten zu reden, denn niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Mancher wird ausschlagen, wenn neben dem Hund keine Werte übertragen werden.
Dringend abzuraten ist von einer testamentarischen Regelung, bei der das Tier als Erbe eingesetzt oder ihm ein Betrag zugewandt wird, damit es damit Futter kaufen (lassen) kann. Tiere können nämlich nicht erben. Denn erben können nur Menschen. Und Tiere sind und bleiben Sachen, auch wenn sie manchmal menschliche Züge zeigen.

Prämie für Rechtsanwaltsfachangestellte(n)!

Hand schreibt mit Kreide Text "Wir suchen Verstärkung!" auf Tafel

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Familienrecht in Zahlen — Statistisches Jahrbuch 2015 für Brandenburg liegt vor

Die schlechte Nachricht für alle Rechtsanwälte zu Beginn: Die Zahl der Familiensachen, mit denen sich die Gerichte beschäftigen mussten, ging von 2012 bis 2014 um rund 10 % zurück. 19.313 mal wurden die Familiengerichte angerufen, zwei Jahre zuvor waren es noch 21.604 Male.
Insgesamt wurden 4.887 Ehen geschieden (Vorjahr 4.487), in HVL waren es 302. Meistens geht dabei die Initiative von der Frau aus (56 %). Sehen sich die Eheleute dann vor dem Scheidungsrichter, stimmt der jeweils andere Partner aber in den allermeisten Fällen zu (94 %). Von 10.000 Einwohnern lassen sich im Landkreis Havelland 19,5 scheiden. Das entspricht ziemlich genau dem Brandenburger Durchschnitt (19,9). Ein gutes Pflaster für Scheidungsanwälte ist die Stadt Brandenburg: Hier sind es 29,1 Einwohner.
Bei den guten Nachrichten gibt es 12.812 Eheschließungen zu vermelden. Dabei sind die Brandenburger Herren im Schnitt 39,9 Jahre alt, die Damen kommen auf 36,8 Jahre. Im Vergleich zum Jahr 2000 lassen sich Männer und Frauen bis zum Eheversprechen 3,5 Jahre mehr Zeit. Viele von ihnen trauen sich nicht nur einmal. Ziemlich genau ein Viertel der Brautleute tritt zum zweiten Mal vor den Standesbeamten. Wer allerdings seinen Ehepartner durch Tod verloren hat, gibt sich eher selten noch einmal das Ja-Wort. Nur ein Prozent der Heiratenden waren Witwen und Witwer. Von 1.000 Brandenburgern heirateten 2014 5,2. Im Havelland lag man leicht drunter (4,6). Viel Liebe gibt es offensichtlich im Landkreis Oder-Spree: Dort beträgt dieser Wert 7.
Diese Zahlen und noch viele mehr findet man im Internet beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg unter https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/

Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater — Verfassungsgericht prüft Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Um trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Erfolg zu kommen, zweifelt die Frau ihre Verfassungsmäßigkeit an. Sie sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch das Recht beinhalte, die eigene Abstammung zu kennen. Das ist zwar richtig, doch ist das Recht nicht grenzenlos. Die Verfassungsrichter werden abzuwägen haben, wie sich dieses Recht zum Recht des mutmaßlichen biologischen Vaters verhält. Dieser (und alle anderen Männer) haben nämlich ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht. Man kann sich relativ leicht ausmalen, wie eine Ehefrau und Kinder reagieren, wenn der Mann auf den Zuruf einer anderen Frau zum Gentest müsste. Ein Königsweg könnte darin liegen, die BGB-Vorschrift so zu interpretieren, dass ein Anspruch auf das Abstammungsgutachten besteht, wenn das Thema nicht in eine funktionierende Familie hingetragen wird.

Ein Termin für das Urteil im Verfahren 1 BvR 3309/13 haben die Verfassungsrichter in der Verhandlung am 24.11.2015 noch nicht festgelegt.

Fachveranstaltung mit RAin Wendelmuth beim Berliner Anwaltsverein

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Neues aus der Erbrechtspraxis:

Erbenermittlung und Vermögensübertragung für Pflege im Pflichtteilsrecht sind zwei Themen mit hoher Praxisrelevanz. Wer hierzu sein Wissen auffrischen oder vertiefen möchte, hat die Gelegenheit: Der Arbeitskreis Erbrecht des Berliner Anwaltsvereins lädt zu einer Informationsveranstaltung ein, die beides gemeinsam behandelt.

In der ersten Hälfte der Veranstaltung wird Rechtsanwältin unf Fachanwältin für Erb- und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth der Frage nachgehen,ob und auch wie sich die Übertragung von Vermögen als Gegenleistung für Pflege auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt. Sie erläutert das Spannungsfeld zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung einerseits sowie Pflichtschenkung und Erbringung einer Gegenleistung andererseits.

Im zweiten Teil wird Rechtsanwalt York Gnielka über die rechtlichen Probleme gewerblicher Erbenermittlung berichten. Er wird die Vorgehensweise der Erbenermittler und die Schwierigkeiten bei der Abwicklung darstellen.

Das Treffen findet am 20.01.2016 im DAV-Haus in der Littenstr. 11, 10179 Berlin statt. Beginn ist um 18 Uhr, enden wird das Treffen um 20 Uhr. Für Mitglieder des Berliner Anwaltsvereins werden Fortbildungsbescheinigungen erteilt. Ausdrücklich eingeladen sind aber auch alle anderen interessierten Kolleginnen und Kollegen als Gäste. Die Veranstaltung ist kostenlos. Wir bitten die Teilnehmer um Anmeldung per E-Mail an ak-erbrecht@berliner-anwalts-verein.de.

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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016!

Im Zuge der Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle wurden auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte aktualisiert. Diese sind zwar für die Gerichte nicht bindend, sollen aber die Rechtsprechung vereinheitlichen.

Hier finden Sie die Leitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg und an deren Ende auch die neue Düsseldorfer Tabelle.

Das Kammergericht in Berlin hat Stand heute noch keine neuen Leitlinien veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle wird aber bundesweit einheitlich zugrunde gelegt.

Erbrecht: Opas schwarze Kasse (Folge 2 von 2) — Wenn ein Miterbe die Nerven verliert…

Auf geerbtes Vermögen, egal ob Schwarzgeld oder nicht, haben die Erben Erbschaftssteuer zu zahlen. Diese Pflicht trifft sie unmittelbar. Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung für das Todesjahr abzugeben – und für die Jahre davor, falls der Erblasser dies versäumt hatte. Die entsprechenden Einkommenssteuern müssen die Erben dann bezahlen. Erklärungs- und Zahlungspflicht werden quasi mitgeerbt. Im Rahmen der Einkommenssteuer sind die Erben verpflichtet, auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben. Werden plötzlich Einkünfte aus Liechtenstein oder der Schweiz erklärt, wird dies zu Nachfragen des Finanzamts führen. Erkennt der Erbe, dass der Erblasser in den vergangenen Jahren Einkommenssteuern hinterzogen hat, ist er zur unverzüglichen Anzeige und anschließender Berichtigung verpflichtet. Unverzüglich heißt nicht, dass man abwarten darf, bis sich das Finanzamt meldet. Länger als einen Monat sollte das nicht dauern.
In strafrechtlicher Hinsicht gibt es für Erben zunächst eine gute Nachricht. Die Steuerhinterziehung des Erblassers wird Ihnen nicht zugerechnet, denn Strafbarkeit vererbt sich nicht. Dennoch dürfen sich Erben nicht zurücklehnen, denn sonst laufen sie Gefahr, sich selbst strafbar zu machen. Sie begehen eine eigene Steuerhinterziehung, wenn sie bei der Abgabe der Erbschaftssteuer- oder Einkommenssteuererklärung wissentlich die Einkünfte der geerbten Auslandskonten nicht angeben. Eine Straftat durch Unterlassen begehen sie, wenn sie nachträglich von solchen Konten erfahren und ihrer Anzeigepflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen. Hier können dann nur noch Selbstanzeige und Richtigstellung vor Strafe schützen.
Steuerhinterziehung ist auch immer Nervensache. Gefährlich ist, wenn in einer Erbengemeinschaft mit Schwarzgeldkonto ein Miterbe die Nerven verliert und auspackt. Er bleibt aufgrund der Selbstanzeige straffrei, die nervenstarken Miterben nicht.

Erbrecht: Opas schwarze Kasse (Folge 1 von 2) — Wenn zur Erbschaft ein Konto in Liechtenstein gehört…

Trotz Fahndungsdruck aufgrund sogenannter Steuer-CDs und zwischenstaatlicher Abkommen liegen immer noch erhebliche Geldbeträge auf Auslandskonten. Viele dieser Konten sind dem deutschen Fiskus nach wie vor nicht bekannt, auch wenn viele ihr nicht legales „Steuersparmodell“ mittels Selbstanzeige in die Legalität überführt haben. Auch solches Vermögen ist Bestandteil der Erbmasse und geht auf die Erben über. Diese stehen im Erbfall vor der großen Frage: Was tun? Zu unterscheiden ist zwischen Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer und Steuerstrafrecht. Praktisch wird diese Frage nur auftauchen, wenn die Erbschaft einen gewissen Umfang hat.

Was die Erbschaftssteuer betrifft, wird das Finanzamt die Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordern. In dieser ist auch Vermögen anzugeben, das sich im Ausland befindet. In diesem Moment bekommen die Finanzbehörden Kenntnis vom unversteuerten Vermögen und werden es bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigen. Erben können vor der Schwierigkeit stehen, dass sie vom Schwarzgeld im Ausland erst mit Verzögerung erfahren und zwar nachdem sie ihre Erbschaftssteuererklärung schon gemacht haben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, dem Finanzamt ihre Kenntnisse unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung dann zu berichtigen. Diese Verpflichtung entfällt erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist. Die beträgt vier Jahre. Ist dem Erbe das Vorhandensein des Schwarzgeldes bekannt und verschweigt er dies gegenüber dem Finanzamt, verlängert sich die Frist für die Festsetzung auf zehn Jahre.

In der kommenden Woche erfahren Sie, wie sich Schwarzgeld einkommenssteuerrechtlich und strafrechtlich auswirkt.