Schmuck geklaut – Ehemann zahlt: Vermögensrechtliche Fürsorgepflicht am praktischen Fall erklärt

Der Ehemann legt sich nicht nur eine Geliebte zu, sondern kauft sich auch noch eine Zweitwohnung. Beides erfährt die Ehefrau nicht. Für zwei Hausratversicherungen hat es dann allerdings nicht mehr gereicht, weshalb sich der Mann entschließt, die Versicherung des ehelichen Heims auf die Zweitwohnung umzuschreiben.

Dummerweise entschieden sich die Einbrecher nicht für die Zweit-, sondern für die Ehewohnung. Dort erbeuten sie Schmuck im Wert von rund 25.000 Euro. Die Ehefrau, die immer noch nichts ahnt, zählt auf die Hausratversicherung und gibt sich mit 9.250 Euro, die aufs Konto überwiesen wurden, zufrieden. Allerdings stammt das Geld nicht von der Versicherung, sondern vom Ehemann. Der hat nämlich seine eigenen Mittel eingesetzt, um den nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutz zu verschleiern. Es dauert fünf Jahre, bis die Ehefrau hinter den Schwindel kommt und von ihrem Mann Schadenersatz für den gestohlenen Schmuck verlangt.

Die Geschichte ist nicht ausgedacht, sondern wurde vor dem OLG Bremen (Beschluss vom 19.09.2014 – 4 UF 40/14) verhandelt. Die Richter haben den Ehemann verurteilt, den Schmuck zu ersetzen. Der Ehemann hat gegenüber seiner Ehefrau eine vermögensrechtliche Fürsorgepflicht (umgekehrt gilt Gleiches). Er ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Vermögen der Ehefrau nicht geschädigt wird. Die heimliche Umschreibung der Hausratversicherung (= Unterlassen der Information über den nun fehlenden Versicherungsschutz), nahm der Ehefrau die Möglichkeit, für eine Ersatzversicherung zu sorgen. Dadurch ist die Fürsorgepflicht verletzt. Da im vorliegenden Fall der Schaden gerade durch das Unterlassen des Mannes eingetreten ist, steht der Ehefrau Ersatz zu: Der Mann muss den Schmuck bezahlen – z.B. durch den Verkauf der Zweitwohnung.

Sorgerechtsentziehung: Verfassungsgericht stellt hohe Hürden auf. Erhebliche Schädigung des Kindes muss mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein

Nicht alle Eltern sind in der Lage, so für ihre Kinder zu sorgen, dass diese eine gesunde und glückliche Kindheit verbringen. Es gibt die spektakulären Fälle, in denen Kinder die Nachlässigkeit ihrer Eltern mit dem Leben bezahlen. Doch wo liegt die Grenze, ab der Jugendämter und Gerichte den Eltern die Kinder wegnehmen dürfen? Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die hohen Hürden bekräftigt, die das Grundgesetz aufstellt (Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14).

Ein Ghanaischer Asylbewerber und eine Frau mit gravierenden psychischen Erkrankungen haben ein gemeinsames Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Trennung erfolgte bereits während der Schwangerschaft. Das Amtsgericht entzog beiden Eltern die Sorge, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die Mutter hat sich damit abgefunden, auch ihre vier älteren Kinder leben nicht bei ihr. Der Vater hat die Entscheidung jedoch nicht akzeptiert und das Bundesverfassungsgericht angerufen – und Recht bekommen.

Artikel 6 des Grundgesetzes legt fest, dass Kinder von der Familie nur getrennt werden dürfen, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Dies setzt eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls voraus. Dazu muss bereits ein Schaden des Kindes eingetreten oder eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein. Ein Sachverständigengutachten, auf das sich die Familienrichter gestützt hatten, reichte dem Verfassungsgericht nicht. Wenn Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen die erhebliche Kindeswohlgefährdung begründen sollen, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Abwägung. Das Oberlandesgericht muss nun erneut entscheiden.

Wiederholen ist nicht gestohlen! – Schenkungen an Schwiegerkinder: Scheitert die Ehe, besteht oft ein Anspruch auf Rückzahlung

Eltern zeigen sie sich oft großzügig, wenn es darum geht, Wohneigentum ihrer Kinder zu finanzieren. Sie verschenken Geldbeträge oder übertragen vorhandene Grundstücke. Häufig geht die Zuwendung nicht nur an den Sohn oder die Tochter, sondern das Schwiegerkind profitiert in gleicher Weise. Wenn dann die Ehe in die Brüche geht, wollen die Eltern, dass das Schwiegerkind nicht mehr vom zugewandten Vermögen profitiert.

Nachdem die Rechtslage lange unklar war, hat der Bundesgerichtshof  in den letzten Jahren Klarheit geschaffen, letztmalig mit einer Entscheidung vom 03.12.2014 (Az. XII ZB 181/13). Die Zuwendung ist eine Schenkung (aus Laiensicht ist das klar, Juristen können darüber lange diskutieren), die mit der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung vorgenommen wird, dass die Ehe fortbesteht und sie auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gestört. Daraus resultiert eine Vertragsanpassung, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Eltern unzumutbar ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel können die Eltern einen Ausgleich in Geld verlangen. Bei der Höhe wird berücksichtigt, in welchem Maße das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat und welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist.

In dem Fall, den der BGH gerade entschieden hat, war Miteigentum an einem Hausgrundstück auf den (Ex-)Schwiegersohn übertragen worden. Der Anspruch auf Vertragsanpassung war schon vor mehr als 3 Jahren entstanden, weshalb der Schwiegersohn sich auf Verjährung berief. Anders der BGH: Da  ein enger Zusammenhang mit der Grundstückübertragung bestünde, gelte nicht die normale Verjährung von 3 Jahren, sondern die für Rechte an einem Grundstück, die 10 Jahre beträgt.

Fachkanzlei wendelmuth unterstützt Kauf des MIKADO-Autos

Heute erhielt MIKADO e.V., der gemeinnützige Verein für Jugendhilfe aus Nauen, ein neues Fahrzeug für seine Arbeit. Die Fachkanzlei wendelmuth gehört zu den Sponsoren.

 

Heute Nachmittag nahm MIKADO den Wagen in Empfang, dessen Anschaffung zahlreiche Sponsoren ermöglicht haben. wendelmuth Rechtsanwälte gehört dazu. „Als Fachanwältin für Familienrecht weiß ich, wie wichtig soziale Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien sind“, erklärt Agnes D. Wendelmuth, „leider habe ich oft mit Fällen zu tun, wo Kinder unter Streitigkeiten und Trennung der Eltern stark leiden. Da ist es wichtig, dass es Einrichtungen wie MIKADO gibt, wo Kinder Hilfe und Abwechslung finden. Deshalb habe ich keine Minute gezögert, als ich angesprochen wurde, den Kauf des Autos zu unterstützen.“

Das neue Fahrzeug, ein Fiat Ducato, ist rundherum mit den Namen der Sponsoren aus ganz unterschiedlichen Branchen beschriftet. Die Fachkanzlei wendelmuth ist die einzige Anwaltskanzlei unter den Sponsoren und hat sich für die Hecktür entschieden. „Natürlich freue ich mich, beim MIKADO-Auto konkurrenzlos zu sein, doch davon hätte ich das Engagement nicht abhängig gemacht“, erläutert Wendelmuth, „aber mit den Schwerpunkten Familienrecht und Erbrecht passen wir besonders gut zu MIKADO – und viel besser als Kollegen, die z.B. im Baurecht unterwegs sind.“

 

Sponsoring MIKADO Auto

Wer kommt an mein Geld, wenn ich selbst nicht mehr kann? Banken und Sparkassen stellen hohe Anforderungen an Vorsorgevollmacht

Krankheiten kommen oft plötzlich und unerwartet; Unfälle auch. Wer einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht gegeben hat, kann sich sicher sein, dass dringende Angelegenheiten erledigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vorsorgevollmacht klare Regelungen und Formulierungen enthält. Rechtlich ist es zwar ohne weiteres möglich, in einer Vorsorgevollmacht auch den Zugriff auf das Girokonto oder auf Geldanlagen einzuräumen. Dies ist nützlich, denn z.B. die verspätete Zahlung der Miete kann gravierende Folgen haben. In der Praxis kann es sich jedoch als schwierig erweisen, auf die dringend benötigten Ressourcen zuzugreifen, denn viele Banken und Sparkassen akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht. Dies geschieht zum Schutz von Kunde und Bank, damit Missbrauch so weit wie möglich ausgeschlossen ist.

Wer einem anderen die Vollmacht für sein Konto erteilen möchte, sollte deshalb mit diesem sein Geldinstitut aufsuchen. Dort gibt es spezielle Formulare und gleichzeitig überzeugt sich der Bankberater von der Identität des Bevollmächtigten. Bei Direktbanken kommt das Postident-Verfahren zum Einsatz. Es können auch maximale Beträge festgelegt werden, auf die der Bevollmächtigte zugreifen kann. Denkbar ist auch, dass ein weiterer Kontobevollmächtigter ab einer bestimmten Summe sein Einverständnis geben muss. Hier kann z.B. ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Fehlt die Bankvollmacht, und die Bank oder Sparkasse können trotz Dringlichkeit nicht überzeugt werden, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren oder fehlt sie ganz, bleibt noch ein Ausweg. Das Gericht kann einen Betreuer für die Vermögenssorge bestellen. Den akzeptiert jedes Kreditinstitut.

Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 2 von 2) Betriebe mit unter 20 Angestellten müssen für Steuerfreiheit fortgeführt werden.

Teile des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014. Der Gesetzgeber muss, wie letzte Woche bereits berichtet, bis Mitte 2016 mit einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes reagieren.

Kritisch äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Übertragung großer Betriebsvermögen, die zukünftig nur noch bei „geprüftem Bedürfnis“ steuerfrei übertragen werden dürfen. Dies zielt auf die großen (Industrie)Unternehmen in Familienhand ab. Handwerk, Mittelstand  oder freie Berufe haben insoweit nichts zu befürchten. Hier wird es vermutlich auch zukünftig bei den bekannten Regelungen bleiben. Lediglich die Grenzen für den zulässigen Anteil am Verwaltungsvermögen, das nicht unmittelbar den Zwecken des Betriebs dient, werden sich verschieben.

Gefallen ist hingegen die Grenze von 20 Mitarbeitern, bis zu der Betriebsvermögen stets steuerfrei und ohne weitere Bedingungen übertragen werden konnte. Hier erlauben die Richter nur „einige wenige Beschäftigte“. Wird diese Größenordnung, die der Gesetzgeber z.B. bei fünf Mitarbeitern setzen könnte, überschritten, muss die Steuerfreiheit durch Fortführung des Unternehmens unter Erhalt der Arbeitsplätze erarbeitet werden. Z.B. ein Verkauf des Betriebes durch die Erben würde sonst Erbschaftssteuer auslösen.

Politisch steht in den nächsten 18 Monaten eine Debatte mit umgekehrten Vorzeichen bevor: Das Bundesverfassungsgerichts hatte Ende 2006 eine Frist bis Ende 2008 gesetzt, um die damalige Erbschaftssteuer zu reformieren. Anderenfalls drohte ihre vollständige Abschaffung. Der Gesetzgeber hatte die politische Einigung gerade so noch geschafft. Die Gegner der Erbschaftssteuer saßen am langen Hebel. Dieses Mal fallen die Vergünstigungen für Unternehmen weg, wenn die Einigung ausbleibt. Die Befürworter einer Erbschaftssteuer werden deshalb eine Zustimmung zur Unternehmensprivilegierung von Zugeständnissen abhängig machen.

Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 1 von 2) Betriebsinhaber müssen achtsam sein und beobachten, ob sich Politik einigen kann.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat vergangenen Mittwoch die Verschonungsregeln für Betriebsinhaber für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Der Bundestag hat nun bis Ende Juni 2016 Zeit, die Regelungen zu überarbeiten. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Vergünstigungen für Unternehmen. Für alle in der Vergangenheit liegenden Fälle hat das Urteil keine Auswirkungen. Übertragungen von Vermögen bis zum Stichtag unterfallen dem alten Recht, wenn es nicht zu einer „exzessiven Ausnutzung“ der fortgeltenden Regelungen kommt. Damit stellt das Verfassungsgericht auf bestimmte Konzernstrukturen ab: Ziel des Gesetzgebers ist es, nur produktives Vermögen steuerfrei vererben zu können, damit Unternehmen liquide und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es gibt jedoch sehr weitreichende Möglichkeiten, auch anderes Vermögen (z.B. Sparkonten) in das Betriebsvermögen zu integrieren und so die Steuerfreiheit zu erlangen. Die Möglichkeit, Verwaltungsvermögen steuerfrei zu übertragen, muss der Gesetzgeber einschränken. Bislang können – bereits ohne Steuergestaltung – 50 % des Betriebsvermögens anderen Zwecken als dem Betrieb dienen und werden trotzdem von der Besserstellung erfasst. Das Verfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Gesetzgeber erhält aber auch Bestätigung für sein Konzept der Erbschaftssteuer. Betriebsvermögen zum Erhalt von Arbeitsplätzen besser zu stellen und dabei auf die Lohnsumme in den Folgejahren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, eine unternehmerische Einbindung (und nicht eine bloße Geldanlage) bei Kapitalgesellschaften bei einem Anteil ab 25 % anzunehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften generell günstiger zu stellen.

Kommende Woche werden Sie im 2. Teil lesen, was das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber noch für Veränderungen bei der Erbschaftsteuer aufgegeben hat.

Ziel ist, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.

Wie aus dem fremden Kind ein eigenes wird… Eine Leihmutter zu finden ist einfach. Die Schwierigkeiten fangen danach an.

Während die Samenspende legal ist, ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Viele Paare mit Kinderwunsch gehen deshalb ins Ausland. In vielen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt und gesetzlich geregelt. Nach ausländischem Recht gelingt es deshalb, die Bestelleltern zu den gesetzlichen Eltern des Kindes zu machen. Das deutsche Familienrecht tut sich hiermit aber schwer. In Deutschland ist (nur) die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat. Vater ist der entweder der Ehemann oder derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Diese Regeln gehören zu den Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. ordre public) und können durch ausländisches Recht nicht einfach überlagert werden. Hat das Kind aber nach deutschem Recht eine Mutter (die Leihmutter), kann es die Bestellmutter nur adoptieren, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Weg kann gelingen, wenn das Kind irgendwie bereits nach Deutschland gelangt ist. Oder die Bestelleltern schaffen es, die deutschen Behörden zu überzeugen, dass es sich um ein eignes Kind handelt, das im Ausland geboren wurde. Beide Wege bergen gewisse Risiken.

Rechtlich sicher, aber aufwendig, ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Bestellvater (Falls die Leihmutter verheiratet war, muss ihr Ehemann zunächst seine Vaterschaft anfechten). Anschließend kann die Bestellmutter relativ einfach ihr Stiefkind adoptieren. In diesem Moment sind die Bestelleltern Eltern im Sinne des deutschen Familienrechts.

Die Notwendigkeit, die deutschen Regeln zu überarbeiten, ist offensichtlich. Abhilfe könnte z.B. eine Regelung schaffen, dass die Bestellmutter, die nach ausländischem Recht rechtliche Mutter ist, die Mutterschaft in Deutschland anerkennen darf. Schließlich können auch Männer die Vaterschaft anerkennen, ohne dass irgendjemand fragt, ob das Kind genetisch vom anerkennenden Mann abstammt oder nicht.

Sterbehilfe – kommt eine gesetzliche Regelung? Bundestag startet mit Orientierungsdebatte – Gesetzgebungsverfahren im neuen Jahr

Vor der letzten Bundestagswahl konnte sich das Parlament nicht mehr auf gesetzliche Regelungen einigen. Nun wird die Debatte intensiver geführt und über Parteigrenzen hinweg organisieren sich Abgeordnete, um Standpunkte zu entwickeln und in den Bundestag einzubringen. Verschiedene Positionspapiere wurden so erarbeitet, Mitte November fand eine vierstündige Debatte im Bundestag statt.

Die bisherige Rechtslage erlaubt die Beihilfe zum Suizid. Wer einem Totkranken ein tödliches Medikament besorgt, macht sich nicht strafbar, wenn dieser es aus freien Stücken einnimmt. Verschiedene Stimmen sprechen sich nun dafür aus, eine Strafbarkeit für „geschäftsmäßige“ Beihilfe einzuführen. Dies zielt auf Sterbehilfe-Vereine wie die Schweizer Dignitas oder auf die Sterbehilfe Deutschland ab, hinter der der ehemalige Hamburger Justizsenator Kusch steht. Diskutiert wird auch über die Grenze dessen, was Angehörigen erlaubt sein soll und was nicht.

Eine weitere Diskussion rankt sich um die Rolle der Ärzte. Das ärztliche Standesrecht verbietet in einigen Bundesländern die Beihilfe zum Suizid. Vorgeschlagen wird, im Gesetz eine ausdrückliche Erlaubnis für den Arzt zu fixieren, aber das Strafrecht nicht anzutasten. Voraussetzung soll hier eine unheilbare Erkrankung sein, die unumkehrbar zum Tod führt und objektiv schweres Leiden des Patienten. Hier gelangt man schon sehr nahe in den Bereich der aktiven Sterbehilfe, die bislang stets strafrechtlich verfolgt wird.

Anfang des Jahres ist mit Gesetzgebungsvorschlägen zu rechnen. Aus diesen könnte dann im Laufe des Jahres ein Gesetz werden. Bis in den Herbst wird es aber sicherlich dauern. Insbesondere im Hinblick auf die eigene Patientenverfügung kann die neue Rechtslage Bedeutung erlangen. Die Fachkanzlei wendelmuth wird deshalb an dieser Stelle unregelmäßig über den Stand der Diskussion berichten.