Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 3: Justizfachangestellte — Die Fortsetzung der insgesamt fünfteiligen Serie zu den wichtigsten Justizberufen

Justizfachangestellte dürfen keine Angst vor Papier haben. Sie sorgen dafür, dass alle Verfahren bei Gericht organisatorisch richtig ablaufen. Sie begleiten diese von A bis Z. Außerdem sind sie wichtige Ansprechpartner und Auskunftsgeber. Ein Gerichtsverfahren beginnt mit einem Antrag oder einer Klage. Diese muss erfasst werden, genau wie alle Schriftstücke, die die Parteien dem Richter schicken. Die Zuordnung zur richtigen Akte, die Weiterleitung an die Gegenseite und die Umsetzung, dessen was Richter (und Rechtspfleger) anordnen, gehört zu den Aufgaben der Justizfachangestellten. Sie laden Parteien und Zeugen zu mündlichen Verhandlungen, verwalten die gerichtliche Zahlstelle und führen Protokoll bei Gerichtsverhandlungen (oder bringen die Diktate der Richter nach der Verhandlung aufs Papier). Sie berechnen Gerichtskosten, erteilen vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen und kümmern sich um Vergütungen von Zeugen und Sachverständigen. Wenn Rechtsanwälte oder sonstige Verfahrensbeteiligte Fragen zu einem Prozess haben, wenden sie sich an die zuständige Geschäftsstelle (auch als „Serviceeinheit“ bezeichnet), die sich nach dem Aktenzeichen des Verfahrens richtet. Die Antworten erhalten sie dann meistens von Justizfachangestellten.

Justizfachangestellte(r) ist ein dreijähriger Ausbildungsberuf, für den mindestens der mittlere Schulabschluss erforderlich ist. Ausgebildet wird im Land Brandenburg nur an den Amtsgerichten Brandenburg/Havel, Cottbus, Fürstenwalde und Neuruppin. Die zuständige Berufsschule ist ebenfalls in Brandenburg/Havel. Nach der Ausbildung besteht mehr Auswahl, denn Justizfachangestellte werden an jedem Gericht gebraucht.

Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 2: Rechtpflegerinnen und Rechtspfleger — Die Fortsetzung des Überblicks zu den wichtigsten Justizberufen

Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Dienstes und üben eine Tätigkeit aus, die denen der Richter ähnlich ist. Rechtspfleger treffen in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen, sind hierbei unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.  Stellung und Aufgaben sind im Rechtspflegergesetz geregelt. Zu den Tätigkeitsbereichen gehört das Grundbuchrecht. Dort nehmen sie u.a. Eigentumsumschreibungen oder Eintragungen von Grundschulden vor.  Rechtspfleger führen das Handels- und das Vereinsregister. Sie übernehmen die Betreuung von Insolvenzverfahren, sobald sie einmal eröffnet sind. Zwangsversteigerungen von Grundstücken, bestimmte Nachlassangelegenheiten (z.B. Ausstellen von Erbscheinen bei gesetzlicher Erbfolge) und weite Gebiete im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht werden von Rechtspflegern erledigt. Außerdem entscheiden sie bei der Zwangsvollstreckung über Pfändung von Gehältern, Sparguthaben und anderen Vermögensgegenständen, die keine Sachen sind. Da die genannten Aufgaben und Verfahren bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, sind hier die meisten Rechtspfleger tätig. Sie arbeiten aber auch in den anderen Gerichtsbarkeiten, z.B. am Arbeitsgericht, oder bei der Staatsanwaltschaft.

Wer Rechtspfleger werden möchte, braucht Abitur bzw. Fachhochschulreife und bewirbt sich beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in ein 20-monatiges Fachhochschul-Studium an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht. Die weiteren 16 Monate sind Praxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft. Am Ende steht das Examen und bei Erfolg der akademische Grad „Diplom-Rechtspfleger(in)“.

Neue Serie: Wer arbeitet bei Gericht? – Teil 1: Richter und Richterinnen — Eine Überblick zu Tätigkeiten und Ausbildung die wichtigsten Justizberufe

Am Gericht arbeiten Richter. Das weiß ein jeder. Doch alleine könnten sie den Gerichtsalltag nicht bewältigen. Dafür bedarf es der Unterstützung ganz unterschiedlicher Berufsgruppen. Am Amtsgericht Nauen, das auch für Falkensee zuständig ist, arbeiten rund 60 Personen, davon 11 Richter. Mit Ihnen wollen wir unsere Serie beginnen, denn sie üben die Kernaufgabe des Gerichts aus. Sie treffen Entscheidungen und sprechen Recht. Auch die Spitze der internen Organisation der Gerichte liegt in der Hand der Richter. Richter studieren zunächst Jura und legen das erste Staatsexamen ab. Bis dahin vergehen ca. 5 Jahre. Danach folgt das Referendariat, das eine Dauer von zwei Jahren hat. Wer diese Ausbildung hinter sich hat, ist Volljurist und hat die Befähigung zum Richteramt. Das heißt aber noch lange nicht, dass jeder Volljurist auch Richter werden kann. Die Hürden sind hoch. Nur das beste Viertel (entscheidend sind die Noten in den beiden Staatsexamen) hat überhaupt Chancen auf eine Anstellung als Richter.

Wer als Richter anfängt, kann sich nicht aussuchen, welche Fälle er bearbeitet. Richter mit Interesse am Baurecht können sich im Jugendstrafrecht wiederfinden – und umgekehrt. Nach einigen Jahren erhält der Richter eine feste Stelle an einem festen Gericht, bei der er ein Mitspracherecht hat. Richter sind keine Beamten, werden aber in vielerlei Hinsicht vergleichbar behandelt. Das Besondere ist die richterliche Unabhängigkeit, die im Grundgesetz festgeschrieben ist. Dies gibt den Richtern große Freiheiten (sie dürfen z.B. auch mal einen Tag zu Hause bleiben). Gleichzeitig tragen sie eine große Verantwortung, denn oft sind ihre Entscheidungen endgültig und können mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.

Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 2 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die steuerentlastete Übertragung von Betrieben mit 4 bis 20 Mitarbeitern wird zukünftig an Bedingungen geknüpft. Die Erben müssen zukünftig die Lohnsumme halten (= Arbeitsplätze erhalten), um steuerfrei oder weitgehend steuerfrei zu bleiben. Nur kleine Betriebe bis maximal 3 Mitarbeiter bekommen auch zukünftig keine Auflagen, außer dass der Betrieb – wie nach geltendem Recht – fortgeführt werden muss. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 20 Mio. Euro  sind folgende Lohnsummen zu halten:

Angestrebte Verschonung in %

Anzahl der Mitarbeiter

4-10

11 oder mehr

85

250 % / 5 Jahre

400 % / 5 Jahre

100

500 % / 7 Jahre

700 % / 7 Jahre

 

 

 

Beispiel: Wer einen Betrieb mit 5 Mitarbeitern erbt, zahlt auf 85 % des Wertes des Betriebs keine Erbschafssteuer, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) wie vor dem Erwerb gezahlt wird.

Am wesentlichsten sind die Veränderungen für große Übertragungen. Bei Erwerben von mehr als 20 mio. Euro wird zukünftig eine höhere Erbschaftssteuer fällig. Dieser Wert steigt bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen (Gesellschaftsanteile können z.B. nur innerhalb der Familie übertragen werden)  auf 40 mio. Euro. Erben haben dann die Wahl: Entweder der Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn auch reduziert (d.h. es gibt nicht mehr die 85 % oder 100 % wie oben, sondern je nach Vermögen reduziert sich das verschonte Vermögen auf bis zu 25 %, d.h. 75 % des Erwerbs sind zu versteuern). Oder der Erbe macht geltend und weist nach, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer, die auf den geerbten Betrieb entfällt, mit seinem sonstigen Vermögen zu bezahlen. Dann ist ein (ggf. teilweiser) Erlass der Erbschaftssteuer möglich.

Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich noch Änderungen erfahren, allerdings eher im Detail als im Prinzip.

Einladung zum Vortrag am 2. Juli 2015: Der digitale Nachlass

Daten leben weiter – über den Tod hinaus

Agnes D. Wendelmuth referiert zu den Fragen, die sich stellen, was mit den eigenen Daten nach dem Tod passiert. Wer hat Zugriff, wer soll ihn bekommen und wer nicht. Die praktische Bedeutung dieser Fragen nimmt stark zu, da immer mehr ältere Menschen aktiv Computer nutzen. Der Vortrag findet im Kulturhaus Falkensee statt. Beginn ist um 17 Uhr. Weitere Informationen finden sich unter folgendem Link:

 

https://www.fv-kulturhaus-jrbecher.de/veranstaltungen/7/1649982/2015/07/02/info-veranstaltung-der-digitale-nachlass-was-passiert-nach-dem-tod-mit-den-daten-im-internet.html

Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 1 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die Steuerbelastung bei der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen wird in Kürze neu geregelt. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen Ende 2014 für unwirksam erklärt hatte. Wesentlicher Kritikpunkt war, dass die weitgehende Besserstellung von Betriebsvermögen nicht ohne passende Gegenleistung erfolgen darf.

Die gute Nachricht: Das grundsätzliche System der Verschonung von Betriebsvermögen bleibt erhalten, auch weil es das Verfassungsgericht ausdrücklich gebilligt hatte. Betriebsvermögen kann auch weiterhin steuerfrei oder weitgehend steuerfrei übertragen werden. Der Bestand des Betriebes soll dadurch gesichert werden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen und die volkswirtschaftliche Bedeutung rechtfertigen die Verschonung. Kleinstbetriebe bis zu einem Wert von 150.00,00 € können wie bisher steuerfrei übertragen werden, wenn sie fünf Jahre fortgeführt werden.

Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird weiterhin anhand der Lohnsumme gemessen.  Die Lohnsumme ist – verkürzt gesagt – die Summe der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten Jahre vor dem Übergang (= 100 %). Würden sie die kommenden fünf Jahre z.B. unverändert fortgezahlt, wäre dies eine Lohnsumme von 500 %. Werden Arbeitsplätze abgebaut, sinkt die Lohnsumme, Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen bewirken das Gegenteil.

Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, hat weiterhin die Wahl: Eine vollständige Steuerfreiheit bekommt, wer sieben Jahre lang die Lohnsumme beibehält. Wem diese Anforderungen zu hoch sind, weil sich z.B. abzeichnet, dass ein leichter Personalabbau notwendig wird, muss auf 15 % des Betriebswertes Steuern zahlen (= Verschonung von 85 %). Diese Regeln galten bereits für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem Entwurf müssen zukünftig auch viele kleinere Betriebe die Lohnsumme halten. Dazu mehr in der kommenden Woche.

Gleichstellung in ganz kleinen Schritten: Bundesregierung bringt Gesetz zur weiteren Gleichstellung auf den Weg – mit sehr geringen Auswirkungen

Die Forderung nach Gleichstellung der „Homo-Ehe“ ist gerade (wieder einmal) eines der großen Themen in der öffentlichen Diskussion. Nachdem im Erbrecht und im Steuerrecht im Wesentlichen eine Gleichstellung erreicht ist, dreht sich die Debatte gerade um das Adoptionsrecht, denn hier sieht das BGB noch keine Gleichstellung vor. Dieser Bereich bleibt aber im Entwurf für ein „Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ außen vor. Die Bundesregierung hat es vergangene Woche beschlossen. Nun beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren. Die Verabschiedung könnte noch vor der Sommerpause stattfinden. Das wird die Öffentlichkeit kaum bemerken, denn es steht nichts drin, was die Gemüter erregen könnte, was für das Thema „Homo-Ehe“ schon sehr ungewöhnlich ist. Es finden Änderungen in insgesamt 32 Gesetzen statt. Und zwar im Wesentlichen „von geringer praktischer Bedeutung“ (so S. 17 des Gesetzentwurfs). Die Praxis versteht schon heute Gesetze, in denen nur von „Ehe“ oder „Eheleuten“ die Rede ist, regelmäßig so, dass die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft miterfasst ist. Ein solches weites Verständnis ist im Strafrecht allerdings nicht zulässig, so dass sich hier eine Änderung der Rechtslage ergibt: Zukünftig macht sich nicht nur strafbar, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist. Bestraft wird auch, wer verpartnert ist und trotzdem heiratet oder wer als Verheirateter/Verpartnerter  noch eine Lebenspartnerschaft eingeht. Zur praktischen Relevanz sei auf oben verwiesen. Dennoch hat das Bundesjustizministerium eine Pressemitteilung herausgegeben. Die Gelegenheit war günstig, in den Medien Berücksichtigung zu finden. Auch wenn eigentlich nichts mitzuteilen war.

Scheidung: Niemand muss sein Grundstück dem Partner dauerhaft als Sicherheit stellen. Bundesgerichtshof ermöglicht Ausstieg – aber nur mit Rücksicht.

Er ist Zahnarzt. Sie hat ein Grundstück, auf dem das Familienheim steht. Er kauft ein Grundstück und baut darauf Praxisgebäude. Die Sparkasse finanziert alles. Als Sicherheit dient auch ihr Grundstück. Nach mehr als 20 Ehejahren reicht er die Scheidung ein. Die Darlehen werden fällig. Die Sparkasse bietet die Verlängerung an, will aber weiterhin das Grundstück der Ehefrau als Sicherheit. Sie lehnt ab. Die Sparkasse leitet die Zwangsversteigerung ein. Der Zahnarzt ersteigert das Gebäude. Der Erlös fließt der Sparkasse zu und mindert seine Schulden bei der Sparkasse. Die Frau verlangt diese Summe von ihrem geschiedenen Ehemann heraus.

Das ist der Sachverhalt eines Falles, den der BGH kürzlich entschieden hat (Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13). Das Landgericht gab der Frau Recht, das Oberlandesgericht dem Mann und der BGH wieder der Frau. Stellt ein Ehegatte dem anderen Sicherheiten für Darlehen, die vor allem dessen Zwecken dienen, ist diese Vereinbarung im Fall der Scheidung nach Auftragsrecht abzuwickeln.  Das Scheitern der Ehe stellt einen Grund für die Kündigung des Auftrags dar. Diese hat zur Folge, dass die Ehefrau das im Rahmen des Auftrags Erlangte herausverlangen kann. Das Erlangte ist hier der Wegfall von Schulden bei der Sparkasse. Aber die Ehe wirkt noch nach. Da die Sicherheit dazu diente, den Zahnarzt in die Lage zu versetzen, mehr Geld für die Familie zu verdienen, kann die Frau die Entlastung normalerweise nicht sofort verlangen. Sie muss den Interessen des Partners entgegenkommen, z.B. durch die Vereinbarung eines vernünftigen Tilgungsplanes. Hergeleitet wird dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der überall im Recht gilt – auch nach der Scheidung. Da der Zahnarzt hier allerdings auf stur gestellt hat, muss er sofort zahlen.

Die Bayern lieben das Betreuungsgeld, der Osten nicht – Und das Verfassungsgericht sieht die Herdprämie ebenfalls kritisch

Mittlerweile erhalten Eltern, die ihr Kind im Alter von 15 Monaten bis drei Jahren zu Hause erziehen, 150 Euro Betreuungsgeld monatlich. Kritiker nennen diese Zuwendung „Herdprämie“, weil sie faktisch das traditionelle Rollenbild festigt. Mitte April hatte sich das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kritisch geäußert. Dies lag aber weniger am Rollenverständnis, sondern an der Frage, ob der Bund für eine solche Sozialleistung überhaupt zuständig ist. Er gibt jährlich rund eine Milliarde Euro für das Betreuungsgeld aus. Davon kommt in Westdeutschland am meisten an. Das statistische Bundesamt zählt 2014 386.483 Fälle. Lediglich 27.619 Empfänger wohnen im Osten, inkl. Berlin (7,1 %, zum Vergleich: Anteil an der Gesamtbevölkerung ca. 20 %). In Bayern erfreut sich das Betreuungsgeld dagegen größter Beliebtheit. 85.683 Fälle gibt es dort. Damit gehen 22,1 % des Geldes in den Süden der Republik, obwohl dort nur 15,6 % der Deutschen leben.

Die CSU hat die Bayern offensichtlich richtig eingeschätzt, als sie das Betreuungsgeld durchsetzte. Insgesamt steht die deutsche Bevölkerung dem Betreuungsgeld eher skeptisch gegenüber. 38 % wünschen sich, dass das Verfassungsgericht die Leistung kassiert und sogar 54 % meinen, dass die Mittel besser für andere familienpolitische Zwecke ausgegeben werden. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage. Die wurde allerdings von der Heinrich-Böll-Stiftung in Auftrag gegeben. Das ist die Stiftung von Bündnis 90/Die Grünen, deren Anhänger das Betreuungsgeld kritisch sehen. Ob das Ergebnis auch so gewesen wäre, wenn eine CSU-Stiftung die Umfrage iniitiert hätte?

Erstmal bleibt das Betreuungsgeld den Bayern und dem Rest der Republik erhalten. Erst wenn die Verfassungsrichter in einigen Monaten dagegen entscheiden sollten,wird die Diskussion wieder Fahrt aufnehmen.