Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 1 von 2) Betriebsinhaber müssen achtsam sein und beobachten, ob sich Politik einigen kann.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat vergangenen Mittwoch die Verschonungsregeln für Betriebsinhaber für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Der Bundestag hat nun bis Ende Juni 2016 Zeit, die Regelungen zu überarbeiten. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Vergünstigungen für Unternehmen. Für alle in der Vergangenheit liegenden Fälle hat das Urteil keine Auswirkungen. Übertragungen von Vermögen bis zum Stichtag unterfallen dem alten Recht, wenn es nicht zu einer „exzessiven Ausnutzung“ der fortgeltenden Regelungen kommt. Damit stellt das Verfassungsgericht auf bestimmte Konzernstrukturen ab: Ziel des Gesetzgebers ist es, nur produktives Vermögen steuerfrei vererben zu können, damit Unternehmen liquide und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es gibt jedoch sehr weitreichende Möglichkeiten, auch anderes Vermögen (z.B. Sparkonten) in das Betriebsvermögen zu integrieren und so die Steuerfreiheit zu erlangen. Die Möglichkeit, Verwaltungsvermögen steuerfrei zu übertragen, muss der Gesetzgeber einschränken. Bislang können – bereits ohne Steuergestaltung – 50 % des Betriebsvermögens anderen Zwecken als dem Betrieb dienen und werden trotzdem von der Besserstellung erfasst. Das Verfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Gesetzgeber erhält aber auch Bestätigung für sein Konzept der Erbschaftssteuer. Betriebsvermögen zum Erhalt von Arbeitsplätzen besser zu stellen und dabei auf die Lohnsumme in den Folgejahren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, eine unternehmerische Einbindung (und nicht eine bloße Geldanlage) bei Kapitalgesellschaften bei einem Anteil ab 25 % anzunehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften generell günstiger zu stellen.

Kommende Woche werden Sie im 2. Teil lesen, was das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber noch für Veränderungen bei der Erbschaftsteuer aufgegeben hat.

Ziel ist, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.

Wie aus dem fremden Kind ein eigenes wird… Eine Leihmutter zu finden ist einfach. Die Schwierigkeiten fangen danach an.

Während die Samenspende legal ist, ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Viele Paare mit Kinderwunsch gehen deshalb ins Ausland. In vielen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt und gesetzlich geregelt. Nach ausländischem Recht gelingt es deshalb, die Bestelleltern zu den gesetzlichen Eltern des Kindes zu machen. Das deutsche Familienrecht tut sich hiermit aber schwer. In Deutschland ist (nur) die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat. Vater ist der entweder der Ehemann oder derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Diese Regeln gehören zu den Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. ordre public) und können durch ausländisches Recht nicht einfach überlagert werden. Hat das Kind aber nach deutschem Recht eine Mutter (die Leihmutter), kann es die Bestellmutter nur adoptieren, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Weg kann gelingen, wenn das Kind irgendwie bereits nach Deutschland gelangt ist. Oder die Bestelleltern schaffen es, die deutschen Behörden zu überzeugen, dass es sich um ein eignes Kind handelt, das im Ausland geboren wurde. Beide Wege bergen gewisse Risiken.

Rechtlich sicher, aber aufwendig, ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Bestellvater (Falls die Leihmutter verheiratet war, muss ihr Ehemann zunächst seine Vaterschaft anfechten). Anschließend kann die Bestellmutter relativ einfach ihr Stiefkind adoptieren. In diesem Moment sind die Bestelleltern Eltern im Sinne des deutschen Familienrechts.

Die Notwendigkeit, die deutschen Regeln zu überarbeiten, ist offensichtlich. Abhilfe könnte z.B. eine Regelung schaffen, dass die Bestellmutter, die nach ausländischem Recht rechtliche Mutter ist, die Mutterschaft in Deutschland anerkennen darf. Schließlich können auch Männer die Vaterschaft anerkennen, ohne dass irgendjemand fragt, ob das Kind genetisch vom anerkennenden Mann abstammt oder nicht.

Sterbehilfe – kommt eine gesetzliche Regelung? Bundestag startet mit Orientierungsdebatte – Gesetzgebungsverfahren im neuen Jahr

Vor der letzten Bundestagswahl konnte sich das Parlament nicht mehr auf gesetzliche Regelungen einigen. Nun wird die Debatte intensiver geführt und über Parteigrenzen hinweg organisieren sich Abgeordnete, um Standpunkte zu entwickeln und in den Bundestag einzubringen. Verschiedene Positionspapiere wurden so erarbeitet, Mitte November fand eine vierstündige Debatte im Bundestag statt.

Die bisherige Rechtslage erlaubt die Beihilfe zum Suizid. Wer einem Totkranken ein tödliches Medikament besorgt, macht sich nicht strafbar, wenn dieser es aus freien Stücken einnimmt. Verschiedene Stimmen sprechen sich nun dafür aus, eine Strafbarkeit für „geschäftsmäßige“ Beihilfe einzuführen. Dies zielt auf Sterbehilfe-Vereine wie die Schweizer Dignitas oder auf die Sterbehilfe Deutschland ab, hinter der der ehemalige Hamburger Justizsenator Kusch steht. Diskutiert wird auch über die Grenze dessen, was Angehörigen erlaubt sein soll und was nicht.

Eine weitere Diskussion rankt sich um die Rolle der Ärzte. Das ärztliche Standesrecht verbietet in einigen Bundesländern die Beihilfe zum Suizid. Vorgeschlagen wird, im Gesetz eine ausdrückliche Erlaubnis für den Arzt zu fixieren, aber das Strafrecht nicht anzutasten. Voraussetzung soll hier eine unheilbare Erkrankung sein, die unumkehrbar zum Tod führt und objektiv schweres Leiden des Patienten. Hier gelangt man schon sehr nahe in den Bereich der aktiven Sterbehilfe, die bislang stets strafrechtlich verfolgt wird.

Anfang des Jahres ist mit Gesetzgebungsvorschlägen zu rechnen. Aus diesen könnte dann im Laufe des Jahres ein Gesetz werden. Bis in den Herbst wird es aber sicherlich dauern. Insbesondere im Hinblick auf die eigene Patientenverfügung kann die neue Rechtslage Bedeutung erlangen. Die Fachkanzlei wendelmuth wird deshalb an dieser Stelle unregelmäßig über den Stand der Diskussion berichten.

Vater werden nach dem Tod – oder alle Spuren vernichten: Zur Feststellung der Vaterschaft muss die Leiche notfalls exhumiert werden.

Ein Mann stirbt. Es gibt etwas zu erben. Das ist die Ausgangslage bei einem Fall, den der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen entschieden hat. Was dann kam, ist nicht alltäglich. Um den eigenen Anspruch auf den Erbteil oder den Pflichtteil durchzusetzen, bedarf es des Nachweises der genetischen Abstammung. Den kann sich eine immerhin 70jährige Frau nun besorgen. Ihr (mutmaßlicher) Vater war 2011 verstorben. Der Kontakt war zwar nicht der engste. Doch bei einem Treffen habe der Vater seine Vaterschaft nicht in Zweifel gezogen. Der verstorbene Mann hat außerdem einen Sohn. Dieser weigerte sich, erbrechtlich vermutlich beraten, mit eigenem DNA-Material, der (eventuellen) Halbschwester den Vaterschaftstest zu ermöglichen. Deshalb zog diese durch die Instanzen, um durch eine Exhumierung an DNA-Material zu gelangen. Der BGH hat nun die Exhumierung der Leiche angeordnet (Beschluss vom 29. Oktober 2014 – Az. XII ZB 20/14).Die obersten Richter führen aus, dass dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Regelfall der Vorrang vor der Totenruhe einzuräumen ist.  Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes sei gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen abzuwägen. Diese Abwägung gehe auch dann nicht zulasten des Kindes aus, wenn es vor allem finanzielle Interessen an der Feststellung der Abstammung hat.

Aus diesem Fall erwächst ein ganz praktischer Rat für Männer, die Kinder haben, deren Vaterschaft nicht festgestellt ist:  Wer die Schmälerung des Erbes durch solche Verwandte ausschließen möchte, sollte sich für eine Feuerbestattung entscheiden. Sie sorgt dafür, dass alle DNA-Spuren vernichtet werden. Die Urne bleibt in der Erde und das Vermögen bei denen, die es haben sollen.

Rechtsanwältin Wendelmuth zu Gast im Krematorium

Heute fand der Tag des Krematoriums statt. Rechtsanwälitn Agnes D. Wendelmuth aus Falkensee hat die Veranstaltung mit einem Vortrag zu Testament und Vorsorge bereichert. Als Vortragsraum diente die kleine Trauerhalle des Krematoriums am Baumschulenweg. Ein beeindruckender Rahmen, der die Bedeutung der Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung noch einmal hervorhob.

Vortrag Krematorium Berlin

Samenspende: Auch der unverheiratete Vater zahlt — Trennung schützt nicht vor Unterhaltsverpflichtung

Die Liebe war groß, nicht aber die Zeugungsfähigkeit. So entschied sich ein nicht verheiratetes Paar für eine künstliche Befruchtung. Die Eizelle der Frau wurde mit dem Samen eines unbekannten Spenders zusammengebracht. Die Ärzte haben ganze Arbeit geleistet und das Wunschkind kam gesund zur Welt. Die fehlende Zeugungsfähigkeit war überwunden, doch mit der Liebe funktionierte es nun nicht mehr. Es kam zur Trennung. Der Mann distanzierte sich vom „Projekt Nachwuchs“ und wies jede Unterhaltsverpflichtung von sich: Schließlich sei er nicht der biologische Vater. Da er die Vaterschaft auch nicht anerkannt hatte, glaubte er sich auf der sicheren Seite.

Und tatsächlich: Das BGB bietet dem nicht verheiraten Mann in der beschrieben Konstellation einen klaren Vorteil. Der verheiratete Mann wird kraft Gesetzes zum Vater des Kindes erklärt – egal, ob ein Samenspender mitgeholfen hat oder nicht. Der verheiratete Mann kann die Vaterschaft auch nicht anfechten. Beruht die Vaterschaft nämlich auf einer Samenspende die zu einer künstlichen (!) Befruchtung führt, ist die sonst mögliche Anfechtung ausgeschlossen (außer der verheiratete Mann war mit der künstlichen Befruchtung nicht einverstanden).

Der Mann hat seine Rechnung allerdings ohne das Oberlandesgericht in Stuttgart gemacht. Den Richtern passte es offensichtlich nicht so recht, dass er sich ohne Unterhaltsverpflichtung aus der Beziehung verabschiedet. Deshalb haben sie entschieden, dass das Kind einen Unterhaltsanspruch hat Kind gegen den Lebensgefährten hat, wenn dieser zu erkennen gegeben hat, wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen zu wollen (Urteil vom 04.09.2014 – Aktenzeichen 13 U 30/14).

Patient im Wachkoma: Wer entscheidet über das Abstellen der Maschinen?

Die moderne Medizin kann Leben verlängern, auch wenn es keine Chance mehr auf Heilung gibt. Zu den traurigsten Fällen gehören sicherlich Patienten im Wachkoma. Ihr Gehirn arbeitet nur noch minimal und Kommunikation mit ihnen ist nicht mehr möglich. In diesen Fällen wird ein Betreuer bestellt. Oft ist dies ein Familienangehöriger, der dann die Interessen des Patienten wahrt. Allerdings darf der Betreuer nicht alles alleine entscheiden. Das Gesetz sieht in einzelnen Fällen die Mitwirkung des Betreuungsgerichts vor.

Geht es um das Abschalten von medizinischen Geräten, d.h. um die Einstellung lebenserhaltener Maßnahmen, kommt es auf den Einzelfall an. Liegt eine Patientenverfügung vor, mit welcher der Patient die Weiterbehandlung ablehnt, ist die Sache eindeutig: Wenn Betreuer und behandelnder Arzt sich einig sind, braucht das Gericht nicht gefragt zu werden. Gleiches gilt, wenn die Patientenverfügung fehlt, aber der Betreuer auf andere Weise den mutmaßlichen Willen des Patienten ergründet hat. Nur wenn die Verfügung fehlt und der mutmaßliche Wille im Dunkeln bleibt, ist das Betreuungsgericht am Zug: Es hat die Entscheidung des Betreuers zur Abschaltung der Geräte zu genehmigen.

Der Bundesgerichtshof hatte gerade über einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 17.09.2014 – Aktenzeichen XII ZB 202/13). Das zuständige Betreuungsgericht hatte die Zustimmung zur Einstellung der künstlichen Ernährung verweigert. Die Ausgangsrichter hatten argumentiert, dass bei der Abwägung des Schutzes des Lebens einerseits und dem mutmaßlichen Patientenwillen in der konkreten Lebens- und Behandlungssituation andererseits besonders strenge Maßstäbe an den Behandlungsabbruch anzulegen sind. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass der Tod – typisch beim Wachkoma – noch nicht unmittelbar bevorstand. Der Bundesgerichtshof ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Die Bundesrichter gehen natürlich ebenfalls von strengen Anforderungen aus, sehen aber auch bei einem Patienten im Wachkoma durchaus Raum für eine Einstellung der Behandlung. So wollen sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung zu tragen.

Veranstaltungshinweis für den 5. November 2014, 18 h – Von der künstlichen Befruchtung bis zur Hilfe beim Sterben

Die Falkenseer Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth informiert zu Rechtsfragen am Anfang und am Ende des Lebens

Samenspenden, Eizellspenden und ausländische Leihmütter. Vieles ist medizinisch möglich und wird praktiziert, um den Kinderwunsch und damit den Beginn eines neuen Lebens wahr werden zu lassen. Auf der anderen Seite kann die moderne Gerätemedizin das Lebensende weit hinauszögern. Dies wirft Fragen auf, ob und wie ein Leben, das der Patient nicht mehr als lebenswert empfindet, vorzeitig beendet werden darf. Die Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth erläutert für Laien verständlich, was heute am Anfang und am Ende des Lebens erlaubt und verboten ist, wer Vater und wer Mutter eines Kindes ist, an dessen Entstehung ein Dritter beteiligt war und auf welche Fragen die Gesetze noch keine passende Antwort haben. Auch der aktuelle Stand der Debatte im Bundestag über eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe wird ebenfalls Gegenstand des Vortrags sein.

Die Veranstaltung findet im Kulturhaus Falkensee, Havelländer Weg 67, statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Eintritt ist frei. Beginn ist um 18 Uhr.

 

Internetseite Kulturhaus Falkensee: www.fv-kulturhaus-jrbecher.de

Pflege von Angehörigen: Neue Sozialleistungen auf den Weg gebracht

Arbeitgeber weiterhin mit Kündigungsschutzregeln belastet – kleine Unternehmen im Vorteil

 

Nach der Rente mit 63 und der Mütterrente hat die Bundesregierung vergangenen Mittwoch eine weitere Sozialleistung beschlossen, die Schätzungen zufolge rund 100 Mio. Euro kosten und aus der Pflegeversicherung bezahlt wird. Wenn nichts Ungewöhnliches mehr dazwischen kommt, werden die neuen Vorschriften zum Jahreswechsel in Kraft treten. Pflege und Beruf sollen besser vereinbar sein, weshalb bereits seit 2011 bestehende Gesetze ausgedehnt werden.

Für den akuten Pflegefall bekommt der Arbeitnehmer bis zu 10 Tage eine Lohnersatzleistung (90 % vom „Netto“); bis zu sechs Monaten  hat er Anspruch auf Pflegezeit, wo er sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen kann. Bis zu 24 Monaten (eine Pflegezeit wird angerechnet) besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn Angehörige zuhause gepflegt werden. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Da der Arbeitslohn, der dafür gezahlt wird, häufig nicht zum Leben reichen wird, besteht ein Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.

Während Akutfall, Pflege- und Familienpflegezeit gilt ein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Ankündigung einer der vorgenannten Maßnahmen und endet zum Ende der jeweils gewählten Möglichkeit. In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels  werden Betriebe Schwierigkeiten haben, für kurze Zeiträume geeignetes Ersatzpersonal zu finden, insbesondere weil nur für wenige Monate oder für wenige Stunden pro Woche eine Kraft benötigt wird. Im Vorteil sind kleinere Unternehmen. Bei 15 oder weniger Beschäftigten besteht nur ein Anspruch auf die 10-tägige Auszeit im Akutfall. Pflegezeit und Familienpflegezeit können dort auch weiterhin nicht beansprucht werden.

Erbschaftssteuer – Teil 4: Die Verschonung von Betriebsvermögen (II/II)

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen erbschafts- und schenkungssteuerfrei übertragen werden. Entscheidendes Kriterium für die Rechtfertigung dieser Besserstellung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Dabei wird auf die Lohnsumme des Betriebes geschaut. Wenn in den fünf Jahren nach der Übertragung im Schnitt 80 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung erreicht werden, greift die Besserstellung. Diese führt dazu, dass 85 % des Betriebsvermögens unberücksichtigt bleiben, d.h. nur auf 15 % des Wertes sind Erbschaftssteuern zu zahlen. Wird die Lohnsumme für sieben Jahre gehalten und zwar nicht bloß zu 80 sondern zu 100 %, ist die komplett steuerfreie Übertragung möglich. Hatte der Betrieb weniger als 20 Beschäftigte, ist die Lohnsumme unerheblich. Betriebsvermögen bis 150.000 Euro (Wert insgesamt oder die 15 %, die nach der Rechnung oben übrig bleiben) ist ebenfalls steuerfrei.

Doch der Betriebserbe, der erbschaftsteuerfrei erwirbt, darf nicht am nächsten Tag verkaufen. Er ist verpflichtet, den Betrieb mindestens 5 Jahre fortzuführen. Verkauft er vorher, hat er für jedes Jahr vor Ablauf der Haltefrist 20 % des Wertes nachzuversteuern.

Nicht alle Vermögensgegenstände, die im Betriebsvermögen stecken, werden stets und immer verschont. Das Finanzamt betrachtet das so genannte Verwaltungsvermögen. Darunter versteht man solche Vermögensgegenstände, die eigentlich nichts mit dem Betrieb zu tun haben, wie z.B. Aktiendepots, Kunstgegenstände oder an Dritte vermietete Wohngrundstücke. Macht das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % aus, scheidet die Besserstellung als Betriebsvermögen aus. Wer die 100 % Steuerfreiheit will, darf sogar nur maximal 10 % Verwaltungsvermögen haben.

Die Details sind komplex und füllen ganze Bücher. Aber es dürfte deutlich geworden sein, dass der förderungswürdige Erhalt von Arbeitsplätzen nicht einfach zu vereinbaren ist mit dem politischen Ziel, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.