Kindesunterhalt und Energiepreise: Wer profitiert von den 100 € Kinderbonus?

Bundesregierung entlastet Eltern – doch wen konkret?

Die Energiepreise kennen nur eine Richtung. Es wird teurer. Die Bundesregierung will die Bürger deshalb entlasten. Die Bundesregierung hat am 27. April 2022 ein „Entlastungspaket 2“ beschlossen, das nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird. Darin enthalten ist auch ein Bonus von 100 € für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Dieser wird, wie schon in der Vergangenheit beim „Coronabonus“ mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Erneut stellt sich die Frage, wer von dieser Zahlung profitiert. Einerseits kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass nur der Elternteil profitiert, bei dem das Kind lebt. Es ist dieser Elternteil, der den Bedarf des Kindes decken muss, der durch die hohen Kosten steigt. Andererseits kommt es auf die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils an, denn danach richtet sich die Höhe des Unterhalts. Wer wegen der hohen Energiepreise mehr Geld zum Leben braucht, hat eine geringere Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt.

Es wird teurer – da kommt der Bonus gerade recht.

Beim Coronabonus wollte der Gesetzgeber den Unterhaltszahler zunächst nicht entlasten, hat es sich dann aber anders überlegt und das Geld aufgeteilt. Vermutlich wird es hier auch so kommen, weil beide Elternteile unter den hohen Energiekosten leiden. Das lässt sich aber erst beurteilen, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Wer Unterhalt zahlt, sollte die Sache im Auge behalten und den Unterhalt ggf. anpassen.

Bei einer Betreuung im Wechselmodell, bei gleicher Betreuungsleistung, wird man hingegen in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Geld beiden Eltern zusteht und nicht nur dem Kindergeldbezieher. Ob hier jeder 50 € bekommt oder – entsprechend der hochkomplexen Unterhalsberechnung im Wechselmodell – zunächst jeder 25 € bekommt und die weiteren 50 € nach den Einkommensverhältnissen aufgeteilt werden, wissen nur die Richter am Bundesgerichtshof. Klar ist allerdings schon jetzt, dass der Aufwand, das auszurechnen in keinem Verhältnis zur Summe steht, um die es geht. Eine Verständigung der Eltern ist hier der beste Weg.

Zukunftstag Brandenburg 2022

Corona ist vorbei -wendelmuth Rechtsanwälte ist wieder dabei

Die Normalität kehrt zurück. Deshalb hat wendelmuth Rechtsanwälte in 2022 auch zwei Schülern die Möglichkeit gegeben, einen Einblick in den Alltag einer Rechtsanwaltskanzlei zu geben.

Neben Gesprächen mit den Anwälten und den Rechtsanwaltsfachangestellten standenfür Aimée und Raphael der Besuch einer Gerichtsverhandlung auf dem Programm. Uund das gemeinsame Pizzaessen zum Abschluss des Tages. Dritte Schülerin im Bunde war Michelle, die ein zweiwöchiges Schülerpraktikum bei wendelmuth absolviert.

Zwischendurch besuchte uns noch Carsten Scheibe, der Macher des Jourmals „unser Havelland“. Im Rahmen seiner Reportage zum Zukunftstag in der Region informierte er sich vor Ort.

Raphael, Michelle und Aimée lernen die Fachkanzlei wendelmuth kennen – für zwei Wochen bzw. für einen Tag

Infos zum Zukunftstag Brandenburg sind hier vefügbar.

Erbrecht: Tod eines Ehegatten – gefangen im Ehegattentestament

Was tun, wenn sich die Umstände ändern?

Ehegatten können ein gemeinsames Testament machen. Bekannt ist z.B. das „Berliner Testament“. Hier setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder. Das eine „Berliner Testament“ gibt es nicht, es handelt sich nur um die Bezeichnung der beschriebenen Grundkonstruktion. Wenn jedoch ein Ehegatte gestorben ist, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung regelmäßig nicht mehr ändern, auch wenn es zu Verwerfungen z. B. mit einem Kind kommt. Die Hürden für einen Rücktritt sind meist unerreichbar.

Bindungswirkung beseitigen? – Testament zerreißen ist keine Lösung.

Dies liegt an der sogenannten Wechselbezüglichkeit: Der eine Ehegatte hat in der gewählten Form testiert, weil sich auch der Ehegatte so gebunden hat. Im Testament kann vereinbart werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gelten sollen. Das gibt dann aber nicht die Sicherheit, dass das Erbe tatsächlich bei dem gemeinsam geplanten Schlusserben ankommt. Im schlimmsten Fall erben nicht die Kinder, sondern die erbschleichende Pflegekraft.

Der überlebende Ehegatte ist regelmäßig frei, mit dem Vermögen zu tun und zu lassen, was er möchte (anders ist dies bei einer Vor- und Nacherbschaft). Hier ist der Hebel, noch zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, indem das Vermögen dahin übertragen wird, wo man es jenseits der Regelung im Testament haben möchte. Die Kinder sind durch § 2287 BGB geschützt, der bei Schenkungen den Erben des entwerteten Nachlasses ein Rückholrecht gibt. Sofern der Beschenkte jedoch nichts von den testamentarischen Verfügungen weiß, also gutgläubig ist, scheitert der Anspruch, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist. Eine Rückforderung scheitert auch dann, wenn der Erbe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, weil er ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte. Dies gilt es, zu dokumentieren, damit Rückforderungsansprüche ins Leere laufen.

Wer es im Gesetz mal nachlesen möchte, schaue sich § 2270 BGB an, wo die Bindungswirkung zu finden ist.

Informationsveranstaltung zum Thema Testament: „Klar gestalten – Streit vermeiden!“

Rechtsanwältin Wendelmuth referiert im Falkenseer Kulturhaus

Der letzte Wille ist manchmal gar nicht so leicht in Worte zu fassen. Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden und das eigene kleine oder große Vermögen in die richtigen Hände zu leiten, muss das Testament eindeutig sein. Erfahren Sie, welche Regelungen wie ins Testament gehören, damit auch nach Ihrem Tod alles so ist, wie Sie es wollen. Agnes D. Wendelmuth ist Fachanwältin für Erbrecht in Falkensee und gehört zu den renommiertesten Anwälten in diesem Rechtsgebiet.

Eine Veranstaltung des Fördervereins Kulturhaus J. R. Becher e. V. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Link zur Homepage des Kulturhauses: http://www.fv-kulturhaus-jrbecher.de/veranstaltungen/2305095/2022/04/20/informationsveranstaltung.html

Wie vor der Pandemie: Kostenfreie Informationsveranstaltung im Kulturhaus mit Rechtsanwältin Wendelmuth

Anwaltshaftung im Familienrecht: Wechselmodell und Unterhalt hoch 2

Haftung und Familienrecht

Teil 3 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.

Keine Vertretung im Wechselmodell

Kümmern sich beide Eltern um die Kinder und betreuen sie z.B. wochenweise, stellt dies nicht nur hohe Anforderungen an die Kommunikation von Mutter und Vater. Auch beim Streit um den Unterhalt gibt es eine böse Falle: Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann keiner der beiden den anderen Elternteil wirksam auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit hat nur, wer das Kind überwiegend betreut. Und daran fehlt es ja gerade beim paritätischen Wechselmodell. Es gilt hier der Grundsatz, dass beide Eltern das Kind gemeinsam vertreten. Deshalb ist für die Geltendmachung von Unterhalt entweder die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Oder eine gerichtliche Übertragung eines Teils des Sorgerechts notwendig. Vorher gerät der Elternteil nicht mit seiner Unterhaltsverpflichtung in Verzug. Beachtet der Anwalt dies nicht, kann Unterhalt zwar über einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Kosten für vergebliche Verfahren können aber zur Anwaltshaftung im Familienrecht führen.

Haftung und Familienrecht
Fehler passieren auch im Familienrecht

Eilverfahren lässt Anspruch auf Titel im Hauptverfahren nicht entfallen

Zur Anwaltshaftung im Familienrecht kommt es auch leicht bei der Kombination aus Eilverfahren und „normalem“ Verfahren zum Unterhalt. Spricht das Familiengericht im Eilverfahren eine Unterhaltverpflichtung aus, reicht dies selbst bei regelmäßiger Zahlung nicht aus, um das Hauptverfahren zu verhindern. Notwendig ist es z.B. für Unterhaltsrückstände oder für Ansprüche, die im Unterhalt jenseits der im Eilverfahren geltend gemachten Ansprüche liegen. Verliert der Schuldner das Hauptsacheverfahren ebenfalls, was jedenfalls im Hinblick auf die bereits im Eilverfahren durchgesetzten Ansprüche häufig der Fall ist, hat er auch diese Kosten zu tragen.

Der Anwalt muss entweder im Eilverfahren (Vergleich mit endgültiger Wirkung) oder danach (z.B. über das Jugendamt) dafür sorgen, dass er einen „normalen“ Titel schafft. Falsch ist folgende Argumentation: Es gibt bereits den Titel aus dem Eilverfahren, weshalb das weitere Verfahren mutwillig ist. Der Gläubiger hat nämlich Anspruch auf einen endgültigen Titel. Der Unterhaltschuldner muss den Unterhalt natürlich nur einmal bezahlen. Die Verfahrenskosten des Hauptsacheverfahrens sind jedoch ein vermeidbarer Schaden.

Anwaltshaftung im Familienrecht: Zu hoch gepokert beim Ehevertrag

Teil 2 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.

„Hätte ich doch damals einen Ehevertrag geschlossen…“. So äußert sich mancher Mandant in der Trennungssituation. Doch der Ehevertrag alleine macht auch nicht glücklich. Er muss vor Gericht auch Bestand haben. Wer zu viel will oder besser gesagt zu wenig geben möchte, kann so stehen, als ob er keinen Ehevertrag geschlossen hätte. Das Familiengericht überprüft nämlich, ob der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Besonders gefährlich sind zu starke Einschränkungen des Versorgungsausgleichs. Die Altersversorgung zählt nämlich zum absoluten Kernbereich der Ehewirkungen, der nicht einfach aufgegeben werden darf. Gefahren birgt auch der Unterhaltsausschluss, wenn ein Ehegatte diesen wegen der Kinderbetreuung geltend machen will. Weniger Gefahren beinhalten Regelungen zum Vermögen, doch auch hier bedarf es sorgfältiger Abwägung.

Haftung und Familienrecht

Wer sich anwaltlich beraten lässt, bevor er beim Notar einen solchen Vertrag unterschreibt, hat später eventuell Ansprüche wegen einer Falschberatung. Der Anwalt muss die Möglichkeiten und Grenzen der gewünschten Regelungen erläutern und warnen, was geht – und was nicht. Wichtig ist zudem, die Umstände des Vertragsschlusses und die Motive der Ehegatten für die einzelnen Regelungen darzustellen. Im Streitfall kann sich der andere Ehegatte nämlich oft nicht mehr daran erinnern…

Die persönliche Situation der Ehegatten ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Eheverträge mit einer Schwangeren bergen oft die Gefahr einer Unwirksamkeit. Gleiches gilt bei Fällen, in denen ein Ehegatte aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist und sein bisheriges Leben zurückgelassen hat. Die Notare haben in ihren Musterverträgen standardmäßig Hinweise auf Unsicherheiten bei der Wirksamkeit, ganz egal, ob die Klausel üblicher Standard oder brisant ist. Das mindert die Angreifbarkeit. Sie haften ohnehin nur nachrangig. Zunächst muss der Geschädigte sich also an seinen Anwalt halten.

Teil 1 der Serie zur Haftung im Famlienrecht finden Sie hier.

Anwaltshaftung im Familienrecht: Die Verwirkung des Unterhalts

Teil 1 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können

Im Familienrecht geht es regelmäßig ums Geld, sei es um Vermögensfragen, sei es der Streit um den Unterhalt. Letzter dient zur Deckung des laufenden Bedarfs. Dies erfordert, bei seiner Geltendmachung das eine oder andere zu beachten: Niemand kann Unterhalt für Zeiträume in der Vergangenheit geltend machen, den er nicht vorher angemeldet hat. Nur für den laufenden Monat kann der Gläubiger den Unterhalt noch am letzten Tag verlangen. Darauf muss der Anwalt hinwirken.

Während hier nur Unterhalt für einen Monat verloren gehen kann, drohen bei der Verwirkung deutlich größere Schäden: Unterhalt verjährt in der üblichen dreijährigen Frist. Doch auch wer sich weniger als drei Jahre lang nicht rührt, läuft Gefahr leer auszugehen. Denn anders als in anderen Bereichen des Rechts darf der Unterhaltspflichtige oft schon nach einem Jahr davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen werden. Er darf sich denken, dass der Gläubiger seinen laufenden Bedarf wohl anderweitig gedeckt hat.

Neben diesem Zeitmoment bedarf es eines Umstandsmoments. Dieses setzt ein Verhalten des Gläubigers voraus, das auf eine Nichtgeltendmachung schließen lässt. So kann das längere Schweigen nach der Erteilung der Auskunft zum Einkommen so ein Moment sein. Ein anderer ist die Diskussion um eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, ohne auf den Unterhalt zurückzukommen. Die Lage hat sich für den Gläubiger etwas verbessert, denn noch vor einigen Jahren reichte es faktisch, sich ein Jahr nicht um den Unterhalt zu kümmern, um in die Verwirkung zu laufen.

Um Unsicherheiten und den Verlust von Unterhaltsansprüchen zu vermeiden, sollte der Anwalt spätestens nach einem Jahr an die Unterhaltsforderung erinnern. Noch besser ist es, sie konsequent und zügig durchzusetzen. Denn je mehr Zeit vergangen ist, desto komplizierter und unübersichtlicher wird es.

Kaum ein Raum für Anwaltshaftung gibt es im Bereich der Kindschaftssachen, also bei Umgangsfragen und beim Sorgerecht. Hier entscheidet am Ende das Gericht mit weitem Ermessen. Ein materieller Schaden wird ebenfalls nicht entstehen, denn es geht nicht ums Geld.

Der Wettlauf um den Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Wer zuerst kommt, mahlt nicht zwingend zuerst

Nicht nur in privatschriftlichen Vorsorgevollmachten, sondern auch in notariellen liest man häufig, dass der Vollmachgeber mehrere Bevollmächtigte einsetzt. Diese dürfen regelmäßig unabhängig voneinander tätig werden – anderenfalls wäre eine reibungslose Vertretung auch kaum möglich. Allerdings regelt der Vollmachtgeber das Innenverhältnis zwischen den Bevollmächtigten häufig nicht.

Wettlauf – aber nicht beim Sport.

Und so könnte, wenn die Bevollmächtigten sich nicht einig sind, der eine auf die Idee kommen, doch die Vollmacht des anderen einfach zu widerrufen. Die Begründung lautet dann vermutlich: Eine unbeschränkte Vollmacht enthalte auch ein Widerrufsrecht. Nach dieser Argumentation wäre aber bei Uneinigkeit ein Wettlauf, wer zuerst die dem anderen erteilte Vollmacht widerruft, die notwendige Konsequenz.

Doch dies dürfte der Vollmachtgeber kaum gewollt haben, was auch die Rechtsprechung – zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe – so sieht. Dieses hat in seinem Beschluss vom 24.01.2022 (Az. 10 W 8/21) ausgeführt, dass bei einem Widerruf die gegenseitige Kontrolle verloren ginge. Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass gerade, wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, sich die Bevollmächtigten vom jeweils anderen kontrolliert fühlen und kooperieren müssen. Dieses Ziel kann aber auch ohne Widerruf erreicht werden. Denn wenn die Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Bevollmächtigten zu einer Gefährdung der Versorgung des Vollmachtgebers führen, kommt das Gericht ins Spiel: Es kann eine Kontrollbetreuung installieren. So weit lassen es aber die Wenigsten kommen.

Wenn also ein Bevollmächtigter die Vollmacht des anderen widerruft, ohne hierzu vom Vollmachtgeber konkret ermächtigt zu sein, ist dieser Widerruf unwirksam. Die Vollmacht deckt dieses Verhalten nicht.

Familienrecht: Mehr Trennungsunterhalt für Ehepartner mit Kind

Zweifelhafte BGH-Entscheidung legt Neuberechnung nahe

Ganz am Rande einer Entscheidung hat der BGH, ob beabsichtigt oder nicht, eine Diskussion zu einer Neuberechnung des Trennungsunterhalts ausgelöst. Im Beschluss vom 29.09.2021 (Az. XII ZB 474/20) legen die Richter nahe, vom bisherigen Berechnungsschema abzuweichen. Bislang zahlt der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht schwerpunktmäßig leben, Barunterhalt nach seinen eigenen Einkünften. Der Trennungsunterhalt wird dann aus dem Einkommen beider Ehegatten berechnet. Der Kindesunterhalt wird bei dem einen Elternteil vorab abgezogen.

Mehr Bedarf bei den Kindern….

Jetzt stellt der BGH die These auf, dass das Kind seinen Bedarf aus der Lebensstellung beider Eltern ableitet. Deshalb richte sich der Barbedarf nach dem Gesamteinkommen der Eltern. Hat das Kind, das bei der Mutter lebt, hiernach einen Geldbedarf von z.B. 800 €, ist der Vater aber nach seinem Einkommen nur verpflichtet, 500 € zu zahlen, sehen die Richter eine Lücke von 300 €. Diese soll und darf nun die Mutter schließen. Sie kann von Ihrem Einkommen die 300 € in Abzug bringen. Damit stellt sie für die Berechnung des Trennungsunterhalts 300 € weniger ein.

… mehr Unterhalt für die Mutter.

Die Folge ist, dass ihr Anspruch steigt, wenn sie selbst einen Anspruch hat oder sie weniger zahlen muss, wenn der Vater einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.

Unterhalt - neu gerechnet
Trennungsunterhalt – alles neu?

Ob diese Interpretation richtig ist, wird der BGH irgendwann selbst zu entscheiden haben. Im Jahr 2017 gab es eine ähnliche Entscheidung, auf die er auch verweist. Diese wurde nicht so verstanden. Letztlich verkennt der BGH, dass die Eltern zwar grundsätzlich vor und nach der Trennung das gleiche Einkommen haben, aber der Lebensstandard trotzdem sinkt. Jede Trennung bringt erheblichen Mehraufwand mit sich. Ob es da gerechtfertigt ist, bei den Kindern so zu tun, als ob die gleichen Mittel zur Verfügung stehen? Bei Ehegatten ist anerkannt, dass der Bedarf, der mit der Trennung entsteht, nicht so hoch ist, dass der bisherige Lebensstandard garantiert ist. Praktische Verwerfungen wird es vor allem geben, wenn die Kinder beim Besserverdiener leben. Der Geringverdiener muss dann bis zum Selbstbehalt denn Kindesunterhalt zahlen und der Trennungsunterhalt schmilzt, weil auf Seiten des Besserverdieners noch ein deutlicher Abschlag von der Berechnungsgrundlage zu machen ist.

Fazit: Wer getrennt lebt, in der Ehe über ein gutes Familieneinkommen verfügte und die Kinder bei sich hat, kann sich finanziell besserstellen.