Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 2 von 2)

Und was macht der Sachverständige?

Ganz wichtig: Das Familiengericht darf dem Gutachten nicht die Entscheidung über das Verfahren überlassen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, gerät aber manchmal aus dem Blick. Ein psychologisches Sachverständigengutachten ist vom Grunde her nichts anderes als ein Gutachten zum Schaden beim Baumangel. Es geht um die Beantwortung einer konkreten Beweisfrage. Es ist gerade nicht Aufgabe des Sachverständigen, komplexe Sachverhalte zu ermitteln und sich so eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Das Gericht muss die zentrale Frage, was dem Kindeswohl dienlich ist, selbst beantworten. Eine Beweisfrage etwa des Inhalts „Welche Umgangsregelung ist am besten für das Kind?“ wäre rechtswidrig. Dagegen wehren können sich betroffene Eltern jedoch nur schwer. Rechtsmittel gibt es nicht. Als Ausweg bleibt nur, die Begutachtung zu verweigern. Ob das zielführend ist, bedarf aber der sorgfältigen Abwägung.

Die Begutachtung darf den Richter nicht ersetzen.

Wenn der Sachverständige an die Arbeit geht, formuliert er nach dem Aktenstudium die Beweisfrage in psychologische Fragestellungen um. Er stellt einen Untersuchungsplan auf. Dieser beinhaltet typischerweise Gespräche mit den Eltern und dem Kind, eventuell auch mit Erziehern bzw. Lehrern oder mit weiteren Bezugspersonen. Regelmäßiger Bestandteil sind auch Interaktionsbeobachtungen, also die Betrachtung, wie die Eltern mit dem Kind und umgekehrt umgehen. Die Psychologen machen verschiedene standardisierte Tests mit den Kindern, angepasst an das Alter und die konkrete Fragestellung.

Als Besonderheit im Familienrecht gibt es das lösungsorientierte Gutachten, wo der Gutachter zusätzlich zur Beantwortung der Beweisfrage (rechtswidrig wird diese Haupaufgabe nicht selten übergangen) versucht, mit den zerstrittenen Eltern eine Lösung zu erarbeiten. Es kann zu guten Ergebnissen führen, verkennt aber die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen.

Nach mehreren Monaten legt der Sachverständige dann sein Gutachten vor. Der Umfang beträgt typischerweise 60 bis 80 DIN A4-Seiten. Im Nachgang wird der Sachverständige oft geladen, um sein Gutachten noch mündlich zu erörtern, bevor das Gericht dann seine Entscheidung trifft.

Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 1 von 2)

Wann ordnet das Familiengericht es an?

Egal, ob sich Eltern um das Umgangs- oder das Sorgerecht streiten: Maßstab für die Entscheidung ist immer das Wohl des Kindes. Das Kind bekommt einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt,. Man bezeichnet ihn als „Anwalt des Kindes“, doch oft mit pädagogischer oder psychologischer Ausbildung Aber was ist gut fürs Kind? Darüber gehen die Meinungen bei Vater und Mutter auseinander. Bei Fragen des Umgangs geht es darum zu entscheiden, wieviel Zeit der Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig lebt, mit dem Nachwuchs verbringen darf – oder ob der Umgang ganz ausgeschlossen wird, was nur sehr selten angeordnet wird. Beim Sorgerecht geht es meistens darum, wo die Kinder nach der Trennung schwerpunktmäßig leben oder ob Raum für ein Wechselmodell besteht.

Gutachten in Kindschaftssachen: Ein prüfender Blick ist notwendig.

Manchmal schlagen die Wellen hoch, weil die Eltern „hochstreitig“ sind. Oftmals sehen sich solche Eltern über Jahre immer wieder vor Gericht oder führen gleich mehrere Verfahren gleichzeitig. Nicht selten haben die Eltern einen Trennungskonflikt zu bewältigen. Wenn das Familiengericht auch nach Konsultation des Jugendamts und des Verfahrensbeistands keine Lösung weiß, beauftragt einen psychologischen Sachverständigen. Hierfür fallen Kosten von mehreren tausend Euro an, welche sich die Eltern faktisch immer teilen müssen. Glück hat, wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt, denn dann zahlt der Staat ganz oder teilweise. Die VKH für Gutachtenkosten bekommt übrigens auch mancher, dessen Rechtsanwalt nicht auf VKH-Basis arbeitet.

Das psychologische Sachverständigengutachten ist meist nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Erfolg haben. Denn jedes Kindschaftsverfahren ist von der Maxime bestimmt, dass sich die Eltern einvernehmlich verständigen sollen. Dies kann durch einen Vergleich passieren, den das Gericht billigt oder bei externen Unterstützungsmaßnahmen, oft in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Wenn dies nicht zum Ziel führt, formuliert das Gericht Fragen, von deren Beantwortung es sich eine Grundlage für die gerichtliche Entscheidung erhofft.

Kindesunterhalt und Energiepreise: Wer profitiert von den 100 € Kinderbonus?

Bundesregierung entlastet Eltern – doch wen konkret?

Die Energiepreise kennen nur eine Richtung. Es wird teurer. Die Bundesregierung will die Bürger deshalb entlasten. Die Bundesregierung hat am 27. April 2022 ein „Entlastungspaket 2“ beschlossen, das nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird. Darin enthalten ist auch ein Bonus von 100 € für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Dieser wird, wie schon in der Vergangenheit beim „Coronabonus“ mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Erneut stellt sich die Frage, wer von dieser Zahlung profitiert. Einerseits kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass nur der Elternteil profitiert, bei dem das Kind lebt. Es ist dieser Elternteil, der den Bedarf des Kindes decken muss, der durch die hohen Kosten steigt. Andererseits kommt es auf die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils an, denn danach richtet sich die Höhe des Unterhalts. Wer wegen der hohen Energiepreise mehr Geld zum Leben braucht, hat eine geringere Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt.

Es wird teurer – da kommt der Bonus gerade recht.

Beim Coronabonus wollte der Gesetzgeber den Unterhaltszahler zunächst nicht entlasten, hat es sich dann aber anders überlegt und das Geld aufgeteilt. Vermutlich wird es hier auch so kommen, weil beide Elternteile unter den hohen Energiekosten leiden. Das lässt sich aber erst beurteilen, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Wer Unterhalt zahlt, sollte die Sache im Auge behalten und den Unterhalt ggf. anpassen.

Bei einer Betreuung im Wechselmodell, bei gleicher Betreuungsleistung, wird man hingegen in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Geld beiden Eltern zusteht und nicht nur dem Kindergeldbezieher. Ob hier jeder 50 € bekommt oder – entsprechend der hochkomplexen Unterhalsberechnung im Wechselmodell – zunächst jeder 25 € bekommt und die weiteren 50 € nach den Einkommensverhältnissen aufgeteilt werden, wissen nur die Richter am Bundesgerichtshof. Klar ist allerdings schon jetzt, dass der Aufwand, das auszurechnen in keinem Verhältnis zur Summe steht, um die es geht. Eine Verständigung der Eltern ist hier der beste Weg.

Zukunftstag Brandenburg 2022

Corona ist vorbei -wendelmuth Rechtsanwälte ist wieder dabei

Die Normalität kehrt zurück. Deshalb hat wendelmuth Rechtsanwälte in 2022 auch zwei Schülern die Möglichkeit gegeben, einen Einblick in den Alltag einer Rechtsanwaltskanzlei zu geben.

Neben Gesprächen mit den Anwälten und den Rechtsanwaltsfachangestellten standenfür Aimée und Raphael der Besuch einer Gerichtsverhandlung auf dem Programm. Uund das gemeinsame Pizzaessen zum Abschluss des Tages. Dritte Schülerin im Bunde war Michelle, die ein zweiwöchiges Schülerpraktikum bei wendelmuth absolviert.

Zwischendurch besuchte uns noch Carsten Scheibe, der Macher des Jourmals „unser Havelland“. Im Rahmen seiner Reportage zum Zukunftstag in der Region informierte er sich vor Ort.

Raphael, Michelle und Aimée lernen die Fachkanzlei wendelmuth kennen – für zwei Wochen bzw. für einen Tag

Infos zum Zukunftstag Brandenburg sind hier vefügbar.

Erbrecht: Tod eines Ehegatten – gefangen im Ehegattentestament

Was tun, wenn sich die Umstände ändern?

Ehegatten können ein gemeinsames Testament machen. Bekannt ist z.B. das „Berliner Testament“. Hier setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder. Das eine „Berliner Testament“ gibt es nicht, es handelt sich nur um die Bezeichnung der beschriebenen Grundkonstruktion. Wenn jedoch ein Ehegatte gestorben ist, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung regelmäßig nicht mehr ändern, auch wenn es zu Verwerfungen z. B. mit einem Kind kommt. Die Hürden für einen Rücktritt sind meist unerreichbar.

Bindungswirkung beseitigen? – Testament zerreißen ist keine Lösung.

Dies liegt an der sogenannten Wechselbezüglichkeit: Der eine Ehegatte hat in der gewählten Form testiert, weil sich auch der Ehegatte so gebunden hat. Im Testament kann vereinbart werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gelten sollen. Das gibt dann aber nicht die Sicherheit, dass das Erbe tatsächlich bei dem gemeinsam geplanten Schlusserben ankommt. Im schlimmsten Fall erben nicht die Kinder, sondern die erbschleichende Pflegekraft.

Der überlebende Ehegatte ist regelmäßig frei, mit dem Vermögen zu tun und zu lassen, was er möchte (anders ist dies bei einer Vor- und Nacherbschaft). Hier ist der Hebel, noch zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, indem das Vermögen dahin übertragen wird, wo man es jenseits der Regelung im Testament haben möchte. Die Kinder sind durch § 2287 BGB geschützt, der bei Schenkungen den Erben des entwerteten Nachlasses ein Rückholrecht gibt. Sofern der Beschenkte jedoch nichts von den testamentarischen Verfügungen weiß, also gutgläubig ist, scheitert der Anspruch, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist. Eine Rückforderung scheitert auch dann, wenn der Erbe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, weil er ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte. Dies gilt es, zu dokumentieren, damit Rückforderungsansprüche ins Leere laufen.

Wer es im Gesetz mal nachlesen möchte, schaue sich § 2270 BGB an, wo die Bindungswirkung zu finden ist.

Informationsveranstaltung zum Thema Testament: „Klar gestalten – Streit vermeiden!“

Rechtsanwältin Wendelmuth referiert im Falkenseer Kulturhaus

Der letzte Wille ist manchmal gar nicht so leicht in Worte zu fassen. Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden und das eigene kleine oder große Vermögen in die richtigen Hände zu leiten, muss das Testament eindeutig sein. Erfahren Sie, welche Regelungen wie ins Testament gehören, damit auch nach Ihrem Tod alles so ist, wie Sie es wollen. Agnes D. Wendelmuth ist Fachanwältin für Erbrecht in Falkensee und gehört zu den renommiertesten Anwälten in diesem Rechtsgebiet.

Eine Veranstaltung des Fördervereins Kulturhaus J. R. Becher e. V. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Link zur Homepage des Kulturhauses: http://www.fv-kulturhaus-jrbecher.de/veranstaltungen/2305095/2022/04/20/informationsveranstaltung.html

Wie vor der Pandemie: Kostenfreie Informationsveranstaltung im Kulturhaus mit Rechtsanwältin Wendelmuth

Anwaltshaftung im Familienrecht: Wechselmodell und Unterhalt hoch 2

Haftung und Familienrecht

Teil 3 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.

Keine Vertretung im Wechselmodell

Kümmern sich beide Eltern um die Kinder und betreuen sie z.B. wochenweise, stellt dies nicht nur hohe Anforderungen an die Kommunikation von Mutter und Vater. Auch beim Streit um den Unterhalt gibt es eine böse Falle: Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann keiner der beiden den anderen Elternteil wirksam auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit hat nur, wer das Kind überwiegend betreut. Und daran fehlt es ja gerade beim paritätischen Wechselmodell. Es gilt hier der Grundsatz, dass beide Eltern das Kind gemeinsam vertreten. Deshalb ist für die Geltendmachung von Unterhalt entweder die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Oder eine gerichtliche Übertragung eines Teils des Sorgerechts notwendig. Vorher gerät der Elternteil nicht mit seiner Unterhaltsverpflichtung in Verzug. Beachtet der Anwalt dies nicht, kann Unterhalt zwar über einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Kosten für vergebliche Verfahren können aber zur Anwaltshaftung im Familienrecht führen.

Haftung und Familienrecht
Fehler passieren auch im Familienrecht

Eilverfahren lässt Anspruch auf Titel im Hauptverfahren nicht entfallen

Zur Anwaltshaftung im Familienrecht kommt es auch leicht bei der Kombination aus Eilverfahren und „normalem“ Verfahren zum Unterhalt. Spricht das Familiengericht im Eilverfahren eine Unterhaltverpflichtung aus, reicht dies selbst bei regelmäßiger Zahlung nicht aus, um das Hauptverfahren zu verhindern. Notwendig ist es z.B. für Unterhaltsrückstände oder für Ansprüche, die im Unterhalt jenseits der im Eilverfahren geltend gemachten Ansprüche liegen. Verliert der Schuldner das Hauptsacheverfahren ebenfalls, was jedenfalls im Hinblick auf die bereits im Eilverfahren durchgesetzten Ansprüche häufig der Fall ist, hat er auch diese Kosten zu tragen.

Der Anwalt muss entweder im Eilverfahren (Vergleich mit endgültiger Wirkung) oder danach (z.B. über das Jugendamt) dafür sorgen, dass er einen „normalen“ Titel schafft. Falsch ist folgende Argumentation: Es gibt bereits den Titel aus dem Eilverfahren, weshalb das weitere Verfahren mutwillig ist. Der Gläubiger hat nämlich Anspruch auf einen endgültigen Titel. Der Unterhaltschuldner muss den Unterhalt natürlich nur einmal bezahlen. Die Verfahrenskosten des Hauptsacheverfahrens sind jedoch ein vermeidbarer Schaden.

Anwaltshaftung im Familienrecht: Zu hoch gepokert beim Ehevertrag

Teil 2 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können.

„Hätte ich doch damals einen Ehevertrag geschlossen…“. So äußert sich mancher Mandant in der Trennungssituation. Doch der Ehevertrag alleine macht auch nicht glücklich. Er muss vor Gericht auch Bestand haben. Wer zu viel will oder besser gesagt zu wenig geben möchte, kann so stehen, als ob er keinen Ehevertrag geschlossen hätte. Das Familiengericht überprüft nämlich, ob der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Besonders gefährlich sind zu starke Einschränkungen des Versorgungsausgleichs. Die Altersversorgung zählt nämlich zum absoluten Kernbereich der Ehewirkungen, der nicht einfach aufgegeben werden darf. Gefahren birgt auch der Unterhaltsausschluss, wenn ein Ehegatte diesen wegen der Kinderbetreuung geltend machen will. Weniger Gefahren beinhalten Regelungen zum Vermögen, doch auch hier bedarf es sorgfältiger Abwägung.

Haftung und Familienrecht

Wer sich anwaltlich beraten lässt, bevor er beim Notar einen solchen Vertrag unterschreibt, hat später eventuell Ansprüche wegen einer Falschberatung. Der Anwalt muss die Möglichkeiten und Grenzen der gewünschten Regelungen erläutern und warnen, was geht – und was nicht. Wichtig ist zudem, die Umstände des Vertragsschlusses und die Motive der Ehegatten für die einzelnen Regelungen darzustellen. Im Streitfall kann sich der andere Ehegatte nämlich oft nicht mehr daran erinnern…

Die persönliche Situation der Ehegatten ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Eheverträge mit einer Schwangeren bergen oft die Gefahr einer Unwirksamkeit. Gleiches gilt bei Fällen, in denen ein Ehegatte aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist und sein bisheriges Leben zurückgelassen hat. Die Notare haben in ihren Musterverträgen standardmäßig Hinweise auf Unsicherheiten bei der Wirksamkeit, ganz egal, ob die Klausel üblicher Standard oder brisant ist. Das mindert die Angreifbarkeit. Sie haften ohnehin nur nachrangig. Zunächst muss der Geschädigte sich also an seinen Anwalt halten.

Teil 1 der Serie zur Haftung im Famlienrecht finden Sie hier.

Anwaltshaftung im Familienrecht: Die Verwirkung des Unterhalts

Teil 1 einer Serie zu typischen Fehlern, die Geld kosten können

Im Familienrecht geht es regelmäßig ums Geld, sei es um Vermögensfragen, sei es der Streit um den Unterhalt. Letzter dient zur Deckung des laufenden Bedarfs. Dies erfordert, bei seiner Geltendmachung das eine oder andere zu beachten: Niemand kann Unterhalt für Zeiträume in der Vergangenheit geltend machen, den er nicht vorher angemeldet hat. Nur für den laufenden Monat kann der Gläubiger den Unterhalt noch am letzten Tag verlangen. Darauf muss der Anwalt hinwirken.

Während hier nur Unterhalt für einen Monat verloren gehen kann, drohen bei der Verwirkung deutlich größere Schäden: Unterhalt verjährt in der üblichen dreijährigen Frist. Doch auch wer sich weniger als drei Jahre lang nicht rührt, läuft Gefahr leer auszugehen. Denn anders als in anderen Bereichen des Rechts darf der Unterhaltspflichtige oft schon nach einem Jahr davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen werden. Er darf sich denken, dass der Gläubiger seinen laufenden Bedarf wohl anderweitig gedeckt hat.

Neben diesem Zeitmoment bedarf es eines Umstandsmoments. Dieses setzt ein Verhalten des Gläubigers voraus, das auf eine Nichtgeltendmachung schließen lässt. So kann das längere Schweigen nach der Erteilung der Auskunft zum Einkommen so ein Moment sein. Ein anderer ist die Diskussion um eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, ohne auf den Unterhalt zurückzukommen. Die Lage hat sich für den Gläubiger etwas verbessert, denn noch vor einigen Jahren reichte es faktisch, sich ein Jahr nicht um den Unterhalt zu kümmern, um in die Verwirkung zu laufen.

Um Unsicherheiten und den Verlust von Unterhaltsansprüchen zu vermeiden, sollte der Anwalt spätestens nach einem Jahr an die Unterhaltsforderung erinnern. Noch besser ist es, sie konsequent und zügig durchzusetzen. Denn je mehr Zeit vergangen ist, desto komplizierter und unübersichtlicher wird es.

Kaum ein Raum für Anwaltshaftung gibt es im Bereich der Kindschaftssachen, also bei Umgangsfragen und beim Sorgerecht. Hier entscheidet am Ende das Gericht mit weitem Ermessen. Ein materieller Schaden wird ebenfalls nicht entstehen, denn es geht nicht ums Geld.