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Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 3 von 3)
Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Wer heute erbt, muss sich nicht nur um die Abmeldung des Autos und die Auflösung der Wohnung kümmern, sondern auch den digitalen Nachlass. Die Daten sind Bestandteil der Erbschaft.
Am einfachsten ist es, wenn der Verstorbene Zugangsdaten und Passwörter notiert hat. Sie können z.B. Bestandteil des Testamens sein. Dann stellt sich für die Erben nur noch die Frage des „richtigen“ Umgangs mit dem Nachlass. Mit dem Einloggen in Nutzerkonten dringt der Erbe ein gutes Stück in die Privatsphäre des Verstorbenen ein. Unangenehme Erkenntnisse sind dabei nicht ausgeschlossen, auch wenn dieses Vorgehen rechtlich einwandfrei ist. Andererseits bringt die Durchsicht von Festplatte und E-Mail-Account möglicherweise Erkenntnisse über kostenpflichtige Verträge, die gekündigt werden müssen oder deckt Vermögen auf, das auf Online-Konten schlummert. Wer die Durchsicht des Computers scheut, kann sich z.B. an einen Anwalt wenden, der alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Daten sichert und die restlichen Daten dauerhaft löscht.
Darüber hinaus gibt es Anbieter, die im Auftrag der Erben die allermeisten bekannten Plattformen im Internet analysieren und eine Liste erstellen, wo der Verstorbene registriert war. Dies geschieht ohne Zugriff auf die Daten des Verstorbenen, sondern durch Zusammenarbeit mit den Online-Anbietern. Die Erben erhalten die Liste und können sich um die Abwicklung kümmern.
Wenn die Erben die Onlinedienste und -anbieter identifiziert haben, bei denen der Erblasser registriert war, können sie neue Zugangsdaten anfordern. Einfach ist dies, wenn die Zugangskennung bekannt ist und Zugriff auf das Postfach besteht. Dorthin können die Anbieter neue Passwörter schicken. In allen anderen Fällen müssen sich die Erben durch Vorlage der Sterbeurkunde (reicht oft) oder des Erbscheins zunächst legitimieren.
Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 2 von 3)
Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Wem nicht egal ist, was mit den Daten passiert, sollte sich vor seinem Tod darum kümmern. Angehörige können durchaus verstört sein, wenn sie erfahren, dass der Verstorbene z.B. gerne erotische Angebote genutzt hat.
Eine Möglichkeit ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, ein guter Freund oder auch ein Anwalt, die entsprechend den Anweisungen des Erblassers Daten löscht und Online-Abos kündigt. Eine solche Vollmacht kann sofort oder erst nach dem Tod Wirkung entfalten. Dann muss die bevollmächtigte Person allerdings den Tod nachweisen, wenn sie von der Vollmacht Gebrauch machen möchte. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Erben die Vollmacht widerrufen. Das kann vermieden werden, wenn sie unwiderruflich ausgestaltet ist. Am einfachsten ist es, auch die Passwörter zu überlassen. Die sicherste Methode ist „offline“ vorzugehen. Was nicht im Netz steht, wird auch nicht gehackt. Die „große“ Lösung ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der sich um das gesamt Erbe einschließlich Daten kümmert.
Alternativ gibt es verschiedene Online-Anbieter, die Zugangsdaten aufbewahren und nach dem Tod den Willen des Verstorbenen ausführen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Eine genaue Prüfung ist ratsam. Die Datensicherheit ist das eine Problem, die Unternehmen als solches das andere: Internetfirmen verschwinden oft genauso schnell vom Markt, wie sie entstanden sind.
Den Zugriff auf den heimischen PC kann die Nutzung eines Passworts oder einer Verschlüsselung erschweren bis unmöglich machen. Das kann den Erben das Leben allerdings sehr schwer machen, wenn sie Daten brauchen, die sie haben sollen. Wer das nicht will, sollte auch hier eine Vertrauensperson beauftragen, die Zugriff auf den Rechner hat und ihn nach Löschung sensibler Daten an die Erben übergibt.
Nächste Woche wird erklärt, was die Erben unternehmen können, um den digitalen Nachlass zu verwalten.
Der digitale Nachlass – Was passiert nach dem Tod mit den Daten im Internet? (Teil 1 von 3)
45 % der über 60jährigen nutzen das Internet, bei den 50-59jährigen sind es 82 %, bei den jüngeren nährt sich die Nutzerquote den 100 % an (ARD/ZDF-Onlinestudie 2014). Immer größere Lebensbereiche finden in immer größerem Maße im Internet statt: Online-Banking, Handyverträge, Partnerbörsen, Streaming von Musik, Speicherung von Daten in der Cloud und natürlich die sozialen Netzwerke. Facebook und Co. wären offline gar nicht vorstellbar. Wenn ein Mensch stirbt, leben seine Daten weiter. Sie verschwinden genauso wenig, wie Immobilie, Auto und Hausrat verschwinden. Mit den älter werdenden Internetnutzern stellen sich immer häufiger zwei Fragen: Woraus besteht der digitale Nachlass? Und wie ist mit ihm umzugehen?
Die Grundregel ist schnell erklärt: Die Erben werden Eigentümer aller Daten des Verstorbenen. Der digitale Nachlass wird nicht anders behandelt als alle anderen Gegenstände, die die Erbschaft bilden. Die Erbenstellung ergibt sich dabei entweder aus dem Testament und wenn ein solches fehlt, aus der gesetzlichen Erbfolge. Gehört ein Computer zum Nachlass, liegt die Entscheidung, ob Sie die Daten lesen und was damit passiert, ganz allein bei Ihnen. Gleiches gilt für Kundenkonten, Benutzerregistrierungen etc. im Internet. Die Erben können neue Passwörter anfordern und sich so den Zugang verschaffen. Die Legitimation erfolgt durch die Sterbeurkunde und die Vorlage des Erbscheins. Eine wichtige Rolle spielen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Anbieter. Diese können vorsehen, dass ein Profil im Todesfall erlischt, entweder automatisch oder weil es der Nutzer bestimmt hatte. In den allermeisten Fällen erhalten die Erben jedoch Zugriff auf Nutzerprofile und Daten.
In der nächsten Woche werden die Möglichkeiten vorgestellt, die ein Internetnutzer zu Lebzeiten hat, um über seinen digitalen Nachlass zu bestimmen.
Wer darf was aufs Grab legen? Und für wie lange? – Verwandten-Streit über den Grabschmuck
Auch auf der schönen Ferieninsel Rügen toben Verwandtschaftskonflikte. Einer beschäftigte das dortige Amtsgericht in Bergen (Urteil vom 29.10.2014 – 25 C 133/14). Es ging um die Frage, wer welchen Grabschmuck auf einem Gemeinschaftsgrab ablegen darf. In diesem liegen mehrere Verwandte, darunter die Mutter des Klägers und der Vater der Beklagten. Die klagende Cousine will durchsetzen, dass der Cousin ihren Grabschmuck zu dulden habe. Doch die Grabnutzungsrechte für das gesamte Gemeinschaftsgrab liegen beim Cousin, der nach dem Bestattungsgesetz im Gegenzug u.a. zur Grabpflege verpflichtet ist. So scheitert die Cousine mit ihrem Ansinnen. Doch das Gericht lässt die Klägerin nicht im Regen stehen und gesteht ihr aus „Gründen der Pietät“ einen Anspruch auf Grabpflege über den Beklagten zu. Sie darf also selbst keinen Grabschmuck auflegen, sondern kann verlangen, dass er dies für sie macht. Dabei hat der Cousin das Recht, den Grabschmuck „auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu prüfen“. Eine Zurückweisung ist aber nur erlaubt, wenn der Grabschmuck der Cousine mit der Grabgestaltung einschließlich -schmuck „evident unvereinbar“ ist.
Auch zum Verwelken des Grabschmucks hat sich das Amtsgericht Gedanken gemacht. Der Cousin darf selbst einschätzen, „wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint“, doch darf die Entfernung erst erfolgen, wenn das Gesteck „objektiv eindeutig verwelkt“ ist. So wird sichergestellt, dass das Recht auf Ablage eines angemessenen Grabschmucks über den Beklagten, nicht „faktisch ausgehebelt wird.“
Ob sich die eigentlichen Nutzer des Gemeinschaftsgrabes in selbigem umgedreht haben, während ihre Nachfahren das Gericht beschäftigten, ist den Urteilsgründen leider nicht zu entnehmen.
Erbschaftssteuer: Wie sieht die Verschonung für Betriebsvermögen zukünftig aus? – Bundesfinanzministerium legt Eckpunkte vor
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis Mitte 2016 eingeräumt, um eine Nachfolgeregelung zu finden.
Für den Mittelstand ist insbesondere die Frage von Interesse, wie kleinere Betriebe unbürokratisch vererbt werden können. Die Regelung, dass Betriebe bis 20 Arbeitnehmer weitestgehend oder ganz steuerfrei übertragen werden können, wenn die Erben sie für fünf bzw. sieben Jahre halten, wird es nicht mehr geben, weil die Verfassungsrichter sie beanstandet haben. Das Eckpunktepapier will an den Unternehmenswert anknüpfen. Liegt dieser bei bis zu einer Million Euro, reicht es zukünftig aus, den Betrieb für fünf bzw. sieben Jahre fortzuführen. Ist der Betrieb höher bewertet, müssen zusätzlich bestimmte Lohnsummen in den Jahren der Fortführung eingehalten werden, wie dies schon bislang bei größeren Betrieben der Fall war.
Änderungen wird es auch beim sog. Verwaltungsvermögen geben, also bei solchem Betriebsvermögen, das nicht betrieblichen Zwecken dient (z.B. eine Kunstsammlung). Zukünftig soll bei jedem Wirtschaftsgut gefragt werden, ob es überwiegend der betrieblichen Tätigkeit dient oder nicht. Betriebliche Schulden können gegengerechnet werden. Ein Verwaltungsvermögen von bis zu 10 % ist unschädlich, d.h. es löst keine Erbschaftssteuer auf das Betriebsvermögen aus.
Bei Erben und Beschenkten, die mehr als 20 mio. Euro Betriebsvermögen erhalten, soll zukünftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie die Erbschaftsteuer nicht aus mitgeerbtem Nichtbetriebsvermögen oder eigenem Vermögen bezahlen können. Davon sollen sie bis 50 % einsetzen.
Wie erwartet stoßen die Vorschläge auf Kritik. Die endgültige Neuregelung wird anders aussehen, aber eine Richtung ist vorgegeben.
Nach dem Tod gezahlte Rente muss zurückgezahlt werden – Strenge Regeln gelten sogar, wenn damit Beerdigung bezahlt wird
Ein Mensch stirbt. Dies erfährt die Rentenversicherung erst mit Verzögerung. Deshalb überweist sie die Rente noch einen weiteren Monat. So spielt auch der Fall, über den das Sozialgericht Gießen zu entscheiden hatte (Urteil vom 01.10.2014 – S 4 R 50/13). Eine Frau starb im August mit 90 Jahren, Vermögen hatte sie keins. Deshalb nutzte die Nichte, die über eine Kontovollmacht verfügte, die September-Rente von rund 1.300,00 € und finanzierte davon die Beerdigung (bzw. einen Teil davon).
Die gesetzliche Rentenversicherung schickte der Nichte einen Rückzahlungsbescheid. Den versuchte die Nichte vor Gericht anzufechten – ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf das Sozialgesetzbuch VI. Dort ist in § 118 geregelt, dass vorrangig die Bank die fehlerhaft ausgezahlte Rente erstatten muss – aber nur solange das Geld noch da ist. Hat ein Verfügungsberechtigter (die Nichte mit Kontovollmacht) das Geld auf dem Konto verwendet, trifft diesen die Rückzahlungsverpflichtung. Ob das Geld noch vorhanden ist, spielt keine Rolle. Die Nichte hatte auch mit einer erbrechtlichen Argumentation keinen Erfolg: Die überzahlte Rente gehört nicht in den Nachlass der verstorbenen Tante. Deshalb steht sie auch nicht zur Begleichung von sog. Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung, zu denen die Beerdigungskosten zählen. Die Nichte hat am Ende des Tages nicht nur nichts geerbt, sondern viel Geld bezahlt. Gewonnen hat die öffentliche Hand: Sie hat sich die Kosten für eine Sozialbestattung gespart, für die die Nichte als nicht nahe Verwandte nicht hätte aufkommen müssen – vorausgesetzt, sie ist nicht Erbin geworden bzw. hätte das Erbe ausgeschlagen. Denn wer erbt, muss auch die Bestattung bezahlen.
Schmuck geklaut – Ehemann zahlt: Vermögensrechtliche Fürsorgepflicht am praktischen Fall erklärt
Der Ehemann legt sich nicht nur eine Geliebte zu, sondern kauft sich auch noch eine Zweitwohnung. Beides erfährt die Ehefrau nicht. Für zwei Hausratversicherungen hat es dann allerdings nicht mehr gereicht, weshalb sich der Mann entschließt, die Versicherung des ehelichen Heims auf die Zweitwohnung umzuschreiben.
Dummerweise entschieden sich die Einbrecher nicht für die Zweit-, sondern für die Ehewohnung. Dort erbeuten sie Schmuck im Wert von rund 25.000 Euro. Die Ehefrau, die immer noch nichts ahnt, zählt auf die Hausratversicherung und gibt sich mit 9.250 Euro, die aufs Konto überwiesen wurden, zufrieden. Allerdings stammt das Geld nicht von der Versicherung, sondern vom Ehemann. Der hat nämlich seine eigenen Mittel eingesetzt, um den nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutz zu verschleiern. Es dauert fünf Jahre, bis die Ehefrau hinter den Schwindel kommt und von ihrem Mann Schadenersatz für den gestohlenen Schmuck verlangt.
Die Geschichte ist nicht ausgedacht, sondern wurde vor dem OLG Bremen (Beschluss vom 19.09.2014 – 4 UF 40/14) verhandelt. Die Richter haben den Ehemann verurteilt, den Schmuck zu ersetzen. Der Ehemann hat gegenüber seiner Ehefrau eine vermögensrechtliche Fürsorgepflicht (umgekehrt gilt Gleiches). Er ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Vermögen der Ehefrau nicht geschädigt wird. Die heimliche Umschreibung der Hausratversicherung (= Unterlassen der Information über den nun fehlenden Versicherungsschutz), nahm der Ehefrau die Möglichkeit, für eine Ersatzversicherung zu sorgen. Dadurch ist die Fürsorgepflicht verletzt. Da im vorliegenden Fall der Schaden gerade durch das Unterlassen des Mannes eingetreten ist, steht der Ehefrau Ersatz zu: Der Mann muss den Schmuck bezahlen – z.B. durch den Verkauf der Zweitwohnung.
Sorgerechtsentziehung: Verfassungsgericht stellt hohe Hürden auf. Erhebliche Schädigung des Kindes muss mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein
Nicht alle Eltern sind in der Lage, so für ihre Kinder zu sorgen, dass diese eine gesunde und glückliche Kindheit verbringen. Es gibt die spektakulären Fälle, in denen Kinder die Nachlässigkeit ihrer Eltern mit dem Leben bezahlen. Doch wo liegt die Grenze, ab der Jugendämter und Gerichte den Eltern die Kinder wegnehmen dürfen? Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die hohen Hürden bekräftigt, die das Grundgesetz aufstellt (Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14).
Ein Ghanaischer Asylbewerber und eine Frau mit gravierenden psychischen Erkrankungen haben ein gemeinsames Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Trennung erfolgte bereits während der Schwangerschaft. Das Amtsgericht entzog beiden Eltern die Sorge, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die Mutter hat sich damit abgefunden, auch ihre vier älteren Kinder leben nicht bei ihr. Der Vater hat die Entscheidung jedoch nicht akzeptiert und das Bundesverfassungsgericht angerufen – und Recht bekommen.
Artikel 6 des Grundgesetzes legt fest, dass Kinder von der Familie nur getrennt werden dürfen, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Dies setzt eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls voraus. Dazu muss bereits ein Schaden des Kindes eingetreten oder eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehbar sein. Ein Sachverständigengutachten, auf das sich die Familienrichter gestützt hatten, reichte dem Verfassungsgericht nicht. Wenn Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen die erhebliche Kindeswohlgefährdung begründen sollen, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Abwägung. Das Oberlandesgericht muss nun erneut entscheiden.
Wiederholen ist nicht gestohlen! – Schenkungen an Schwiegerkinder: Scheitert die Ehe, besteht oft ein Anspruch auf Rückzahlung
Eltern zeigen sie sich oft großzügig, wenn es darum geht, Wohneigentum ihrer Kinder zu finanzieren. Sie verschenken Geldbeträge oder übertragen vorhandene Grundstücke. Häufig geht die Zuwendung nicht nur an den Sohn oder die Tochter, sondern das Schwiegerkind profitiert in gleicher Weise. Wenn dann die Ehe in die Brüche geht, wollen die Eltern, dass das Schwiegerkind nicht mehr vom zugewandten Vermögen profitiert.
Nachdem die Rechtslage lange unklar war, hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren Klarheit geschaffen, letztmalig mit einer Entscheidung vom 03.12.2014 (Az. XII ZB 181/13). Die Zuwendung ist eine Schenkung (aus Laiensicht ist das klar, Juristen können darüber lange diskutieren), die mit der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung vorgenommen wird, dass die Ehe fortbesteht und sie auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gestört. Daraus resultiert eine Vertragsanpassung, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Eltern unzumutbar ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel können die Eltern einen Ausgleich in Geld verlangen. Bei der Höhe wird berücksichtigt, in welchem Maße das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat und welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist.
In dem Fall, den der BGH gerade entschieden hat, war Miteigentum an einem Hausgrundstück auf den (Ex-)Schwiegersohn übertragen worden. Der Anspruch auf Vertragsanpassung war schon vor mehr als 3 Jahren entstanden, weshalb der Schwiegersohn sich auf Verjährung berief. Anders der BGH: Da ein enger Zusammenhang mit der Grundstückübertragung bestünde, gelte nicht die normale Verjährung von 3 Jahren, sondern die für Rechte an einem Grundstück, die 10 Jahre beträgt.