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Fachkanzlei wendelmuth unterstützt Kauf des MIKADO-Autos
Heute erhielt MIKADO e.V., der gemeinnützige Verein für Jugendhilfe aus Nauen, ein neues Fahrzeug für seine Arbeit. Die Fachkanzlei wendelmuth gehört zu den Sponsoren.
Heute Nachmittag nahm MIKADO den Wagen in Empfang, dessen Anschaffung zahlreiche Sponsoren ermöglicht haben. wendelmuth Rechtsanwälte gehört dazu. „Als Fachanwältin für Familienrecht weiß ich, wie wichtig soziale Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien sind“, erklärt Agnes D. Wendelmuth, „leider habe ich oft mit Fällen zu tun, wo Kinder unter Streitigkeiten und Trennung der Eltern stark leiden. Da ist es wichtig, dass es Einrichtungen wie MIKADO gibt, wo Kinder Hilfe und Abwechslung finden. Deshalb habe ich keine Minute gezögert, als ich angesprochen wurde, den Kauf des Autos zu unterstützen.“
Das neue Fahrzeug, ein Fiat Ducato, ist rundherum mit den Namen der Sponsoren aus ganz unterschiedlichen Branchen beschriftet. Die Fachkanzlei wendelmuth ist die einzige Anwaltskanzlei unter den Sponsoren und hat sich für die Hecktür entschieden. „Natürlich freue ich mich, beim MIKADO-Auto konkurrenzlos zu sein, doch davon hätte ich das Engagement nicht abhängig gemacht“, erläutert Wendelmuth, „aber mit den Schwerpunkten Familienrecht und Erbrecht passen wir besonders gut zu MIKADO – und viel besser als Kollegen, die z.B. im Baurecht unterwegs sind.“

Wer kommt an mein Geld, wenn ich selbst nicht mehr kann? Banken und Sparkassen stellen hohe Anforderungen an Vorsorgevollmacht
Krankheiten kommen oft plötzlich und unerwartet; Unfälle auch. Wer einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht gegeben hat, kann sich sicher sein, dass dringende Angelegenheiten erledigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vorsorgevollmacht klare Regelungen und Formulierungen enthält. Rechtlich ist es zwar ohne weiteres möglich, in einer Vorsorgevollmacht auch den Zugriff auf das Girokonto oder auf Geldanlagen einzuräumen. Dies ist nützlich, denn z.B. die verspätete Zahlung der Miete kann gravierende Folgen haben. In der Praxis kann es sich jedoch als schwierig erweisen, auf die dringend benötigten Ressourcen zuzugreifen, denn viele Banken und Sparkassen akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht. Dies geschieht zum Schutz von Kunde und Bank, damit Missbrauch so weit wie möglich ausgeschlossen ist.
Wer einem anderen die Vollmacht für sein Konto erteilen möchte, sollte deshalb mit diesem sein Geldinstitut aufsuchen. Dort gibt es spezielle Formulare und gleichzeitig überzeugt sich der Bankberater von der Identität des Bevollmächtigten. Bei Direktbanken kommt das Postident-Verfahren zum Einsatz. Es können auch maximale Beträge festgelegt werden, auf die der Bevollmächtigte zugreifen kann. Denkbar ist auch, dass ein weiterer Kontobevollmächtigter ab einer bestimmten Summe sein Einverständnis geben muss. Hier kann z.B. ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Fehlt die Bankvollmacht, und die Bank oder Sparkasse können trotz Dringlichkeit nicht überzeugt werden, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren oder fehlt sie ganz, bleibt noch ein Ausweg. Das Gericht kann einen Betreuer für die Vermögenssorge bestellen. Den akzeptiert jedes Kreditinstitut.
Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 2 von 2) Betriebe mit unter 20 Angestellten müssen für Steuerfreiheit fortgeführt werden.
Teile des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014. Der Gesetzgeber muss, wie letzte Woche bereits berichtet, bis Mitte 2016 mit einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes reagieren.
Kritisch äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Übertragung großer Betriebsvermögen, die zukünftig nur noch bei „geprüftem Bedürfnis“ steuerfrei übertragen werden dürfen. Dies zielt auf die großen (Industrie)Unternehmen in Familienhand ab. Handwerk, Mittelstand oder freie Berufe haben insoweit nichts zu befürchten. Hier wird es vermutlich auch zukünftig bei den bekannten Regelungen bleiben. Lediglich die Grenzen für den zulässigen Anteil am Verwaltungsvermögen, das nicht unmittelbar den Zwecken des Betriebs dient, werden sich verschieben.
Gefallen ist hingegen die Grenze von 20 Mitarbeitern, bis zu der Betriebsvermögen stets steuerfrei und ohne weitere Bedingungen übertragen werden konnte. Hier erlauben die Richter nur „einige wenige Beschäftigte“. Wird diese Größenordnung, die der Gesetzgeber z.B. bei fünf Mitarbeitern setzen könnte, überschritten, muss die Steuerfreiheit durch Fortführung des Unternehmens unter Erhalt der Arbeitsplätze erarbeitet werden. Z.B. ein Verkauf des Betriebes durch die Erben würde sonst Erbschaftssteuer auslösen.
Politisch steht in den nächsten 18 Monaten eine Debatte mit umgekehrten Vorzeichen bevor: Das Bundesverfassungsgerichts hatte Ende 2006 eine Frist bis Ende 2008 gesetzt, um die damalige Erbschaftssteuer zu reformieren. Anderenfalls drohte ihre vollständige Abschaffung. Der Gesetzgeber hatte die politische Einigung gerade so noch geschafft. Die Gegner der Erbschaftssteuer saßen am langen Hebel. Dieses Mal fallen die Vergünstigungen für Unternehmen weg, wenn die Einigung ausbleibt. Die Befürworter einer Erbschaftssteuer werden deshalb eine Zustimmung zur Unternehmensprivilegierung von Zugeständnissen abhängig machen.
Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 1 von 2) Betriebsinhaber müssen achtsam sein und beobachten, ob sich Politik einigen kann.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat vergangenen Mittwoch die Verschonungsregeln für Betriebsinhaber für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Der Bundestag hat nun bis Ende Juni 2016 Zeit, die Regelungen zu überarbeiten. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Vergünstigungen für Unternehmen. Für alle in der Vergangenheit liegenden Fälle hat das Urteil keine Auswirkungen. Übertragungen von Vermögen bis zum Stichtag unterfallen dem alten Recht, wenn es nicht zu einer „exzessiven Ausnutzung“ der fortgeltenden Regelungen kommt. Damit stellt das Verfassungsgericht auf bestimmte Konzernstrukturen ab: Ziel des Gesetzgebers ist es, nur produktives Vermögen steuerfrei vererben zu können, damit Unternehmen liquide und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es gibt jedoch sehr weitreichende Möglichkeiten, auch anderes Vermögen (z.B. Sparkonten) in das Betriebsvermögen zu integrieren und so die Steuerfreiheit zu erlangen. Die Möglichkeit, Verwaltungsvermögen steuerfrei zu übertragen, muss der Gesetzgeber einschränken. Bislang können – bereits ohne Steuergestaltung – 50 % des Betriebsvermögens anderen Zwecken als dem Betrieb dienen und werden trotzdem von der Besserstellung erfasst. Das Verfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Der Gesetzgeber erhält aber auch Bestätigung für sein Konzept der Erbschaftssteuer. Betriebsvermögen zum Erhalt von Arbeitsplätzen besser zu stellen und dabei auf die Lohnsumme in den Folgejahren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, eine unternehmerische Einbindung (und nicht eine bloße Geldanlage) bei Kapitalgesellschaften bei einem Anteil ab 25 % anzunehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften generell günstiger zu stellen.
Kommende Woche werden Sie im 2. Teil lesen, was das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber noch für Veränderungen bei der Erbschaftsteuer aufgegeben hat.
Ziel ist, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.
Wie aus dem fremden Kind ein eigenes wird… Eine Leihmutter zu finden ist einfach. Die Schwierigkeiten fangen danach an.
Während die Samenspende legal ist, ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Viele Paare mit Kinderwunsch gehen deshalb ins Ausland. In vielen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt und gesetzlich geregelt. Nach ausländischem Recht gelingt es deshalb, die Bestelleltern zu den gesetzlichen Eltern des Kindes zu machen. Das deutsche Familienrecht tut sich hiermit aber schwer. In Deutschland ist (nur) die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat. Vater ist der entweder der Ehemann oder derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Diese Regeln gehören zu den Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. ordre public) und können durch ausländisches Recht nicht einfach überlagert werden. Hat das Kind aber nach deutschem Recht eine Mutter (die Leihmutter), kann es die Bestellmutter nur adoptieren, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Weg kann gelingen, wenn das Kind irgendwie bereits nach Deutschland gelangt ist. Oder die Bestelleltern schaffen es, die deutschen Behörden zu überzeugen, dass es sich um ein eignes Kind handelt, das im Ausland geboren wurde. Beide Wege bergen gewisse Risiken.
Rechtlich sicher, aber aufwendig, ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Bestellvater (Falls die Leihmutter verheiratet war, muss ihr Ehemann zunächst seine Vaterschaft anfechten). Anschließend kann die Bestellmutter relativ einfach ihr Stiefkind adoptieren. In diesem Moment sind die Bestelleltern Eltern im Sinne des deutschen Familienrechts.
Die Notwendigkeit, die deutschen Regeln zu überarbeiten, ist offensichtlich. Abhilfe könnte z.B. eine Regelung schaffen, dass die Bestellmutter, die nach ausländischem Recht rechtliche Mutter ist, die Mutterschaft in Deutschland anerkennen darf. Schließlich können auch Männer die Vaterschaft anerkennen, ohne dass irgendjemand fragt, ob das Kind genetisch vom anerkennenden Mann abstammt oder nicht.
Sterbehilfe – kommt eine gesetzliche Regelung? Bundestag startet mit Orientierungsdebatte – Gesetzgebungsverfahren im neuen Jahr
Vor der letzten Bundestagswahl konnte sich das Parlament nicht mehr auf gesetzliche Regelungen einigen. Nun wird die Debatte intensiver geführt und über Parteigrenzen hinweg organisieren sich Abgeordnete, um Standpunkte zu entwickeln und in den Bundestag einzubringen. Verschiedene Positionspapiere wurden so erarbeitet, Mitte November fand eine vierstündige Debatte im Bundestag statt.
Die bisherige Rechtslage erlaubt die Beihilfe zum Suizid. Wer einem Totkranken ein tödliches Medikament besorgt, macht sich nicht strafbar, wenn dieser es aus freien Stücken einnimmt. Verschiedene Stimmen sprechen sich nun dafür aus, eine Strafbarkeit für „geschäftsmäßige“ Beihilfe einzuführen. Dies zielt auf Sterbehilfe-Vereine wie die Schweizer Dignitas oder auf die Sterbehilfe Deutschland ab, hinter der der ehemalige Hamburger Justizsenator Kusch steht. Diskutiert wird auch über die Grenze dessen, was Angehörigen erlaubt sein soll und was nicht.
Eine weitere Diskussion rankt sich um die Rolle der Ärzte. Das ärztliche Standesrecht verbietet in einigen Bundesländern die Beihilfe zum Suizid. Vorgeschlagen wird, im Gesetz eine ausdrückliche Erlaubnis für den Arzt zu fixieren, aber das Strafrecht nicht anzutasten. Voraussetzung soll hier eine unheilbare Erkrankung sein, die unumkehrbar zum Tod führt und objektiv schweres Leiden des Patienten. Hier gelangt man schon sehr nahe in den Bereich der aktiven Sterbehilfe, die bislang stets strafrechtlich verfolgt wird.
Anfang des Jahres ist mit Gesetzgebungsvorschlägen zu rechnen. Aus diesen könnte dann im Laufe des Jahres ein Gesetz werden. Bis in den Herbst wird es aber sicherlich dauern. Insbesondere im Hinblick auf die eigene Patientenverfügung kann die neue Rechtslage Bedeutung erlangen. Die Fachkanzlei wendelmuth wird deshalb an dieser Stelle unregelmäßig über den Stand der Diskussion berichten.
Vater werden nach dem Tod – oder alle Spuren vernichten: Zur Feststellung der Vaterschaft muss die Leiche notfalls exhumiert werden.
Ein Mann stirbt. Es gibt etwas zu erben. Das ist die Ausgangslage bei einem Fall, den der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen entschieden hat. Was dann kam, ist nicht alltäglich. Um den eigenen Anspruch auf den Erbteil oder den Pflichtteil durchzusetzen, bedarf es des Nachweises der genetischen Abstammung. Den kann sich eine immerhin 70jährige Frau nun besorgen. Ihr (mutmaßlicher) Vater war 2011 verstorben. Der Kontakt war zwar nicht der engste. Doch bei einem Treffen habe der Vater seine Vaterschaft nicht in Zweifel gezogen. Der verstorbene Mann hat außerdem einen Sohn. Dieser weigerte sich, erbrechtlich vermutlich beraten, mit eigenem DNA-Material, der (eventuellen) Halbschwester den Vaterschaftstest zu ermöglichen. Deshalb zog diese durch die Instanzen, um durch eine Exhumierung an DNA-Material zu gelangen. Der BGH hat nun die Exhumierung der Leiche angeordnet (Beschluss vom 29. Oktober 2014 – Az. XII ZB 20/14).Die obersten Richter führen aus, dass dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Regelfall der Vorrang vor der Totenruhe einzuräumen ist. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes sei gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen abzuwägen. Diese Abwägung gehe auch dann nicht zulasten des Kindes aus, wenn es vor allem finanzielle Interessen an der Feststellung der Abstammung hat.
Aus diesem Fall erwächst ein ganz praktischer Rat für Männer, die Kinder haben, deren Vaterschaft nicht festgestellt ist: Wer die Schmälerung des Erbes durch solche Verwandte ausschließen möchte, sollte sich für eine Feuerbestattung entscheiden. Sie sorgt dafür, dass alle DNA-Spuren vernichtet werden. Die Urne bleibt in der Erde und das Vermögen bei denen, die es haben sollen.
Rechtsanwältin Wendelmuth zu Gast im Krematorium

Heute fand der Tag des Krematoriums statt. Rechtsanwälitn Agnes D. Wendelmuth aus Falkensee hat die Veranstaltung mit einem Vortrag zu Testament und Vorsorge bereichert. Als Vortragsraum diente die kleine Trauerhalle des Krematoriums am Baumschulenweg. Ein beeindruckender Rahmen, der die Bedeutung der Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung noch einmal hervorhob.

Samenspende: Auch der unverheiratete Vater zahlt — Trennung schützt nicht vor Unterhaltsverpflichtung
Die Liebe war groß, nicht aber die Zeugungsfähigkeit. So entschied sich ein nicht verheiratetes Paar für eine künstliche Befruchtung. Die Eizelle der Frau wurde mit dem Samen eines unbekannten Spenders zusammengebracht. Die Ärzte haben ganze Arbeit geleistet und das Wunschkind kam gesund zur Welt. Die fehlende Zeugungsfähigkeit war überwunden, doch mit der Liebe funktionierte es nun nicht mehr. Es kam zur Trennung. Der Mann distanzierte sich vom „Projekt Nachwuchs“ und wies jede Unterhaltsverpflichtung von sich: Schließlich sei er nicht der biologische Vater. Da er die Vaterschaft auch nicht anerkannt hatte, glaubte er sich auf der sicheren Seite.
Und tatsächlich: Das BGB bietet dem nicht verheiraten Mann in der beschrieben Konstellation einen klaren Vorteil. Der verheiratete Mann wird kraft Gesetzes zum Vater des Kindes erklärt – egal, ob ein Samenspender mitgeholfen hat oder nicht. Der verheiratete Mann kann die Vaterschaft auch nicht anfechten. Beruht die Vaterschaft nämlich auf einer Samenspende die zu einer künstlichen (!) Befruchtung führt, ist die sonst mögliche Anfechtung ausgeschlossen (außer der verheiratete Mann war mit der künstlichen Befruchtung nicht einverstanden).
Der Mann hat seine Rechnung allerdings ohne das Oberlandesgericht in Stuttgart gemacht. Den Richtern passte es offensichtlich nicht so recht, dass er sich ohne Unterhaltsverpflichtung aus der Beziehung verabschiedet. Deshalb haben sie entschieden, dass das Kind einen Unterhaltsanspruch hat Kind gegen den Lebensgefährten hat, wenn dieser zu erkennen gegeben hat, wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen zu wollen (Urteil vom 04.09.2014 – Aktenzeichen 13 U 30/14).
Patient im Wachkoma: Wer entscheidet über das Abstellen der Maschinen?
Die moderne Medizin kann Leben verlängern, auch wenn es keine Chance mehr auf Heilung gibt. Zu den traurigsten Fällen gehören sicherlich Patienten im Wachkoma. Ihr Gehirn arbeitet nur noch minimal und Kommunikation mit ihnen ist nicht mehr möglich. In diesen Fällen wird ein Betreuer bestellt. Oft ist dies ein Familienangehöriger, der dann die Interessen des Patienten wahrt. Allerdings darf der Betreuer nicht alles alleine entscheiden. Das Gesetz sieht in einzelnen Fällen die Mitwirkung des Betreuungsgerichts vor.
Geht es um das Abschalten von medizinischen Geräten, d.h. um die Einstellung lebenserhaltener Maßnahmen, kommt es auf den Einzelfall an. Liegt eine Patientenverfügung vor, mit welcher der Patient die Weiterbehandlung ablehnt, ist die Sache eindeutig: Wenn Betreuer und behandelnder Arzt sich einig sind, braucht das Gericht nicht gefragt zu werden. Gleiches gilt, wenn die Patientenverfügung fehlt, aber der Betreuer auf andere Weise den mutmaßlichen Willen des Patienten ergründet hat. Nur wenn die Verfügung fehlt und der mutmaßliche Wille im Dunkeln bleibt, ist das Betreuungsgericht am Zug: Es hat die Entscheidung des Betreuers zur Abschaltung der Geräte zu genehmigen.
Der Bundesgerichtshof hatte gerade über einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 17.09.2014 – Aktenzeichen XII ZB 202/13). Das zuständige Betreuungsgericht hatte die Zustimmung zur Einstellung der künstlichen Ernährung verweigert. Die Ausgangsrichter hatten argumentiert, dass bei der Abwägung des Schutzes des Lebens einerseits und dem mutmaßlichen Patientenwillen in der konkreten Lebens- und Behandlungssituation andererseits besonders strenge Maßstäbe an den Behandlungsabbruch anzulegen sind. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass der Tod – typisch beim Wachkoma – noch nicht unmittelbar bevorstand. Der Bundesgerichtshof ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Die Bundesrichter gehen natürlich ebenfalls von strengen Anforderungen aus, sehen aber auch bei einem Patienten im Wachkoma durchaus Raum für eine Einstellung der Behandlung. So wollen sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung zu tragen.