Der Dauerbrenner: Der Erblasser hat sich arm geschenkt! – Was nun?

Von wem kriege ich etwas, wenn nichts mehr da ist?

Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass – auch, aber nicht nur – bei Patchworkfamilien Erblasser häufig versuchen, ein oder mehrere Kinder vom Nachlass auszuschließen. Dann werden regelmäßig die wesentlichen Vermögenswerte schon zu Lebzeiten weggegeben, mal mit und mal ohne Gegenleistung. Dann hat das enterbte Kind zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Das böse Erwachen: Der Erblasser hat sich arm geschenkt!

Doch es ist nichts mehr da, woraus der bedient werden könnte. In diesem Szenario müssen Sie zwei wichtige Vorschriften beachten. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt (z.B. als Ehegatte), kann er nach § 2328 BGBmindestens teilweise die Pflichtteilsergänzung verweigern. Dann hat wiederum der Enterbte nach § 2329 BGB wegen des Fehlbetrages die Möglichkeit, gegen den Beschenkten vorzugehen. Er kann die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung seines Anspruches verlangen.

Wenn nichts mehr da ist… // Bild von kalhh auf Pixabay

Auf strenge Verjährung achten, damit arm schenken keinen Erfolg hat.

Wichtig ist, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar wie auch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben nach drei Jahren verjährt. Doch seine Frist beginnt stichtagsgenau mit dem Erbfall zu laufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Enterbte noch gar nichts von seiner Enterbung oder dem Geschenk weiß. Wenn sich der Enterbte dann mit der Verfolgung seiner Ansprüche Zeit lässt und der Erbe die Auskunftserteilung in die Länge zieht, ist die Gefahr groß, dass der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt. Geringer ist dieses Risiko, wenn der Erbe gleichzeitig auch der Beschenkte ist: In diesem Fall kann eine auf Zahlung gerichtete Klage gegen den Erben in eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk umgestellt werden. Dann muss der beschenkte Erbe sein Geschenk einsetzen, um dem enterbten Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Nachlass zu ermöglichen.

Scheidungsverfahren – und kein Ende?

Was den einen ärgert, lohnt sich meist für den anderen

Viele Mandanten wollen wissen, wie lange es noch bis zur Scheidung dauert, wenn sie das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben. Das ist eine einfache Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt. Wollen beide Ehegatten möglichst bald eigene Wege gehen und haben wenig Motivation, sich über finanzielle Dinge zu streiten, ist der Zeitraum überschaubar. Er liegt irgendwo zwischen vier Monaten und einem Jahr. Das hängt vom zuständigen Familiengericht ab (in Nauen geht es hierbei meist schneller als etwa in Oranienburg oder Berlin), aber fast noch stärker von den Auskünften der Versorgungsträger zu den Rentenansprüchen. Gerade die Deutsche Rentenversicherung arbeitet die Anfragen häufig sehr langsam ab.

Scheidung kann ein unendlicher Weg sein // Bild von jplenio auf Pixabay

Wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden möchte und über Zugewinnausgleich und/oder nachehelichen Unterhalt gestritten wird, kann es mehrere Jahre dauern. Ein großer Motivator, ein Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen, ist oft der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser besteht meist bis zur Rechtskraft der Scheidung, egal wie lange das Verfahren dauert.

Gesetzgeber will alle Ehesachen zusammenhalten

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst das Verbundverfahren geschaffen. Dies besagt, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn alle Folgesachen ebenfalls entscheidungsreif sind. Sind z.B. für den Zugewinn drei Immobilien und zwei Unternehmen gutachterlich zu bewerten, vergeht viel Zeit. Der Gesetzgeber möchte damit den schwächeren Ehepartner schützen (und den stärkeren Ehepartner kompromissbereit machen, aber das steht so nirgends geschrieben).

Zwar besteht prozessual die Möglichkeit, einzelne Folgesachen aus dem Scheidungsverbund zu lösen und damit den Weg für die Ehescheidung freizumachen. Doch sind die Hürden hoch: Auf eine besondere Härte kann sich der scheidungswillige Ehegatte frühestens nach zwei Jahren Verfahrensdauer berufen – und neben der langen Zeit müssen weitere Umstände hinzukommen.

Lohnenswert ist es deshalb, nicht nur das Scheidungsverfahren als solches zu betrachten, sondern den Trennungsunterhalt anzugreifen, den Güterstand vorzeitig zu beenden (3 Jahre nach der Trennung möglich) oder mit einem Ehevertrag vorzubauen.

Unterhalt: Das Jugendamt als Rechtsanwalt – Kostenfreie Unterstützung, aber nicht für jeden.

Eine Unterhaltsberechnung ist komplizierter als mancher denkt. Insbesondere kann niemand den richtigen Unterhalt einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Der Rechtsanwalt hilft, verlangt aber für seine Dienstleistung ein Honorar. Kostenlose Unterstützung bieten das Jugendamt im Rahmen einer sogenannten Beistandschaft. Das BGB sieht diese vor, und im achten Sozialgesetzbuch (SGB) ist niedergelegt, dass die Jugendämter diese Aufgabe wahrnehmen. Angesiedelt sind diese beim Landkreis. Das Jugendamt holt Auskünfte beim Unterhaltspflichtigen ein, berechnet den Unterhalt und kann ihn sogar gerichtlich geltend machen. Die kleine Schwester der Beistandschaft ist die Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, ebenfalls im achten SGB geregelt.

Das Jugendamt hilft beim Unterhalt // Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die Beistandschaft war ursprünglich ein Instrument für alleinerziehende Mütter mit alleinigem Sorgerecht. Mittlerweile können Elternteile die Beistandschaft auch bei gemeinsamer Sorge beantragen. Zentrale Voraussetzung ist jedoch die schwerpunktmäßige Betreuung des Kindes. Betreuen die Eltern das Kind im Wechselmodell, fehlt es an dieser schwerpunktmäßigen Betreuung. Das Jugendamt wird den Antrag ablehnen. Auch Familienpfleger und Vormünder haben nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht bzw. nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Beistandschaft. Hier spricht aber vieles dafür, dass der Gesetzgeber sie einfach nur vergessen hat. Keinen Anspruch auf Unterstützung haben Volljährige, die ihren Unterhalt gegen beide Eltern durchsetzen müssen. Sie müssen sich selbst kümmern, selbst wenn sie sich noch in der allgemeinen Schuldausbildung befinden.

Die Mitarbeiter in den Jugendämtern sind zumeist keine Juristen, aber sie haben Erfahrung und Wissen zu den Fragen rund um den Unterhalt. Allerdings ist zu beachten, dass die Jugendämter stark ausgelastet sind und trotz guten Willens nicht immer die Kapazitäten haben, schnell und umfassend zu agieren. An ihre Grenzen kommen die Jugendämter erst bei komplexeren Einkommensverhältnissen, die jenseits eines regulären Arbeitsverhältnisses liegen. In diesen Fällen wird der Anwalt oftmals der bessere Ansprechpartner sein.

Die zentralen Vorschriften im Sozialrecht sind diese:

Einschränkungen der Testierfreiheit nach dem Tod des Ehegatten

Einschränkungen der Testierfreiheit nach dem Tod des Ehegatten

Wir erleben immer wieder in der Praxis, dass ein verwitweter Ehegatte sich zu seinen Möglichkeiten, ein Testament zu errichten, beraten lassen möchte. Und immer wieder stellt sich dann heraus, dass er gar kein neues Testament verfassen kann. Denn es bereits eines gibt, das die Erbfolge nach seinem Tod regelt. Zwar gilt bei mehreren Testamenten grundsätzlich immer das Neueste. Wenn allerdings Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, kann jeder Ehegatte seine Verfügungen nur zu Lebzeiten des anderen widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass sie nur getroffen wurden, weil der andere Ehegatte seinerseits eben genau so verfügt hat, wie er nun einmal verfügt hat. Ist dann der andere Ehegatte verstorben, kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr abweichend testiert werden.

Dies bedeutet häufig ein böses Erwachen. Wenn Eltern sich zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben bestimmen, um eine Erbengemeinschaft (und damit Erbauseinandersetzung) des Überlebenden mit den gemeinsamen Kindern zu vermeiden, und die Kinder Schlusserben sein sollen, kann der Überlebende diese Erbeinsetzung nicht mehr abändern. Dies gilt auch, wenn er sich mit einem der Kinder überworfen hat.

Testament – oft nicht mehr zu ändern // Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Nun soll ja häufig das Vermögen in der Familie gehalten werden. Insbesondere soll im Falle einer Wiederheirat nicht der neue Ehegatte statt der Kinder zum Erben bestimmt werden. Dieses Ziel kann aber (neben einer Klausel, die für den Fall der Wiederheirat Vermächtnisse für die Kinder vorsieht) auch erreicht werden, indem man etwa innerhalb der gemeinschaftlichen Abkömmlinge einen auf diese beschränkten Abänderungsvorbehalt vereinbart. Dann könnten zum Beispiel statt des verstrittenen Kindes Enkel als Erben eingesetzt werden. Das deutsche Erbrecht ermöglicht da zahlreiche Varianten, mit denen sich der individuelle Fall bestmöglich regeln lässt.

Cornona u. Umgang

Familienrecht: Gericht verpflichtet Landkreis zu Umgang ohne Quarantäne

Kind darf ohne Sanktion nach Österreich zu seiner Mutter

Corona ist allgegenwärtig und Infektionsschutz ist wichtig. Doch es gibt Grenzen, die in einem Fall aus unserer jüngsten Praxis vom Landkreis Havelland missachtet wurden. Erst das Verwaltungsgericht in Potsdam hat dem Gesundheitsamt aufgezeigt, wie wichtig Familie ist:

Das achtjährige Kind lebt schwerpunktmäßig bei seinem Vater im Havelland. Die Mutter lebt in Österreich. Die Ferienumgänge sind für das Mutter-Kind-Verhältnis deshalb besonders wichtig. Dieses Jahr plante die Mutter das Kind entsprechend der Umgangsregelung nach Weihnachten bis Anfang Januar mit nach Österreich zu nehmen. Der Vater wollte dies nicht, weil das Kind nach der brandenburgischen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung nach der Rückkehr für 10 Tage in Quarantäne gemusst hätte.

Wir haben daraufhin beim Gesundheitsamt den Antrag gestellt, für das Kind eine Ausnahme zuzulassen. Argumentiert haben wir mit dem Umgangsrecht, das auf dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes beruht, und ein Stück auch mit dem gesunden Menschenverstand: Ist eine Quarantäne für ein Kind gerechtfertigt, nur weil der Umgang in Österreich stattfindet? Die Ansteckungsraten sind in Teilen Deutschlands viel höher als in Österreich – doch ein Umgang in Sachsen wäre ohne Quarantäne geblieben. Im Ablehnungsbescheid formulierte der Landkreis dann, dass der Umgang zwischen Kind und Elternteil kein „triftiger Grund“ für eine Ausnahme sei.

Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hat die Mutter weitgehend Recht bekommen. Der Landkreis wurde verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Kind bekam lediglich die Auflage, kurz vor oder bei der Einreise einen Corona-Test zu machen. Dieser fiel übrigens negativ aus.

Umgang mit der Mama in den Bergen, ohne 10 Tage Quarantäne beim Papa // Photo by Paul Gilmore on Unsplash

Dabei hätte man es belassen können. Doch der Landkreis Havelland hat wohl ungenutzte Ressourcen und nutzt diese, um sich beim Oberverwaltungsgericht zu beschweren. Dort will er erreichen, dass das Kind doch noch in Quarantäne muss.

Erbrecht: Einige Gedanken, die sich jeder Unternehmer machen sollte

Wer bekommt die Firma? Und wie bleibt das Unternehmen handlungsfähig?

Das Einzelunternehmen fällt ebenso wie die Kapitalgesellschaft oder ein Anteil hieran in die Erbmasse. Er gehört allen Erben entsprechend des Erbanteils. Die Unternehmensführung kann so schnell unmöglich werden, weil gemeinsame Entscheidungen der Erben schwierig oder sogar unmöglich werden. Im Unternehmertestament ist deshalb klar zu regeln, wer welchen Anteil am Unternehmen bekommen sollen. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Erben ist damit nicht zwangsläufig verbunden.

Komplizierter wird es, wenn der Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) löst sich mit dem Tode eines Gesellschafters auf (wenn es keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt). Bei einer Handelsgesellschaft scheidet der Gesellschafter vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen aus der Gesellschaft aus. In die Erbmasse fällt dann allenfalls ein Abfindungsanspruch. Grundsätzlich geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor. Die Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrags sind zu analysieren und ggf. anzupassen, bevor ein Testament errichtet wird. Dieses baut dann darauf auf. Umgekehrt funktioniert es nicht: Im Testament kann der Unternehmer nicht bestimmen, wer für ihn an seine Stelle in der Personengesellschaft tritt. Beim verheirateten Unternehmer wird es noch schwieriger. Hier beeinflusst der Güterstand das gesetzliche Erbrecht und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Dieser kann das erbende Kind und damit auch das Unternehmen vor Liquiditätsengpässe stellen, wenn finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Pflichtteilsverzichtsverträge zu Lebzeiten schaffen Abhilfe.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann schließlich helfen, die Zeit nach dem Tod bis zu klaren Verhältnissen zu überbrücken, ohne dass der Betrieb im Entscheidungsvakuum leidet.

Düsseldorfer Tabelle 2021 ist veröffentlicht – Leitlinien des OLG Brandenburg sind ebenfalls veröffentlicht.

Am 1.12.2020 hat das OLG Düsseldorf seine neue Tabelle für den Unterhalt veröffentlicht. Diese hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber allen Oberlandesgerichten und damit allen Familiengerichten als Orientierung zur Unterhaltsberechnung. Die einzelnen Oberlandesgerichte beziehungsweise das Kammergericht in Berlin veröffentlichen hierzu Leitlinien. Diese werden nun nach und nach erscheinen.

Die Neuregelungen sind sehr überschaubar. Insbesondere wurde der Unterhalt für Kinder erhöht – jedenfalls für solche die noch bei einem Elternteil leben. Der Selbstbehalt ist gleich geblieben. In einer Pressemittelung des OLG Düsseldorf finden Sie weitere Erläuterungen und die Düsseldorter Tabelle 2021 ist dort veröffentlicht. Hier gelangen Sie dorthin.

Düsseldorf // (c) Dietmar Meinert – pixelio.de

Allen Unterhaltsinteressierte seien noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Unterhaltsanspruch nicht aus der Tabelle ablesen lässt, indem man einfach den Nettobetrag, den man verdient, zugrunde legt.

Die Leitlinien des OLG Brandenburg, mit der die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert wird, sind ebenfalls in der 2021er Fassung erschienen. Neuerungen, außer bei den Werten, die aus der Düsseldorfer Tabelle übernommen wurden, gibt es keine. Wir stellen die leitlinien hier zum Downlaod bereit.

Wenn schon nicht nichts, dann wenigstens weniger

Wenn schon nicht nichts, dann wenigstens weniger

Menschen wollen frei darüber entscheiden, was nach ihrem Ableben mit ihrem Vermögen passiert. Dies können sie mit einem Testament regeln. Der Gesetzgeber sichert allerdings einem geregelten Personenkreis eine Mindesteilhabe: Der Ehegatte, die Kinder und – soweit solche nicht vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sollen nicht komplett leerausgehen können. Der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist nach gerichtlicher Überprüfung mit dem Grundgesetz vereinbar und steht der Testierfreiheit nicht entgegen. Dann bleibt dem Erblasser nur, die gesetzliche Erbquote und/oder den Wert seines Vermögens zu verringern.

Zur Verringerung der Erbquote kann etwa der Lebensgefährte geehelicht oder ein Stiefkind adoptiert werden. Wenn Eheleute in Gütertrennung leben, kann auch ein Wechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein.

Zur Beschränkung des eigenen Vermögens sollte zunächst bedacht werden, dass der Erblasser von seinem Ehegatten nicht als Vollerbe eingesetzt wird und hierdurch von diesem weiteres Vermögen erwirbt. Hier ist u.U. eine Vor-/Nacherbeneinsetzung sinnvoller. Wenn Vermögen übertragen wird, ist überdies zu bedenken, dass Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der Erbfall innerhalb von 10 Jahren eintritt. Selbst von dieser 10-Jahres-Frist gibt es zahlreiche Ausnahmen, wie z.B. beim Nießbrauchsvorbehalt oder einer Zuwendung an den Ehegatten. Für eine Übertragung sollte also eine Gegenleistung erfolgen, die detailliert zu dokumentieren ist. Eine solche Gegenleistung kann neben einer (Kaufpreis-)Zahlung etwa in künftigen Pflegeleistungen sowie in einem Pflichtteilsverzicht eines anderen Pflichtteilsberechtigten liegen oder in der Erledigung von Verbindlichkeiten des Erblassers in der Vergangenheit, z.B. Unterhaltsschulden, oder einer Entlohnung von in der Vergangenheit dem Erblasser geleisteten Diensten.

Außerdem kommt in Betracht, etwa die Kinder nicht zu enterben, sondern dem Ehegatten ein Vermächtnis oder Nießbrauchvermächtnis an einzelnen Nachlassbestandteilen einzuräumen.

Letztlich muss man sich hier aber sehr genau jeden Einzelfall gesondert ansehen, um eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.

Geld fürs Kind: Bei Schenkung schon an Scheidung denken

So bleibt das Geld in der eigenen Familie

Wohneigentum wird immer teurer. Damit sich junge Familien den Traum vom eigenen Häuschen leisten können, geben die Eltern oft größere Summen dazu. So steigt das Eigenkapital oder der zunächst nicht realisierte Garten kann angelegt werden. Kommt es dann zur Trennung, möchten Schenker und beschenktes Kind sicherstellen, dass die Schenkung nicht hälftig beim Schwiegerkind verbleibt. Wer das Internet befragt, wird zunächst erleichtert aufatmen: Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich so behandelt, als ob das beschenkte Kind das Geld schon mit in die Ehe gebracht hat.

Schwiegeltern können sich Geschenk zurückholen
Richtig ans Kind schenken ist gar nicht so schwierig // (c) Claudia Hautumm / Pixelio.de

Das stimmt, aber nur grundsätzlich. Denn das Schwiegerkind wird einwenden, dass die Schenkung für beide war. Die Beratungspraxis zeigt, dass das Geld meistens mit dem Ziel fließt, für die (noch) glückliche Familie das Hausprojekt zu realisieren. Zwischen Kind und Schwiegerkind wird nicht differenziert. Das ist ein Fehler. Bei Schenkungen gibt es eine goldene Regel: Die Zahlung darf niemals (!) auf ein gemeinsames Konto des Kindes und des Schwiegerkindes fließen (und natürlich schon gar nicht auf ein alleiniges Konto des Schwiegerkindes). Der Betreff der Überweisung sollte ebenfalls klarstellen, wer der Beschenkte ist: „Schenkung für Kind xy zum Hausbau.“ Die Angabe des Zwecks der Schenkung raten wir ebenfalls an. Nur Schenkungen mit dem Zweck der Vermögensbildung werden später dem eigenen Kind zugeschlagen. Ein Zuschuss zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, das kann auch eine Urlaubsreise sein, findet später keine Berücksichtigung zugunsten des eigenen Kindes.

Nachweise sichern

Eine weitere Hürde ist der Nachweis der Schenkung. Entsprechende Kontoauszüge sollten Sie unbedingt archivieren. Bei Schenkungen in den letzten 10 Jahren können die Banken helfen. Lassen Sie sich deshalb ggf. noch rechtzeitig Kopien der Kontoauszüge erstellen.

Am sichersten ist es, zu den Schenkungen etwas aufs Papier zu bringen. Denn dann wissen alle, woran sie sind. Eine gemeinsame Dokumentation, und zwar mit dem Schwiegerkind, ist auch noch im Nachgang möglich und hilft, späteren Streit zu vermeiden.

Kindesunterhalt: Mindestunterhalt steigt 2021um etwas mehr als 6 %

Änderung der Mindestunterhaltsverordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft

Am 13.11.2020 hat das Bundesgesetzblatt die dritte Verordnung zu Änderung des Mindestunterhalts veröffentlicht. Danach steigt der Mindestunterhalt in der Altersgruppe bis fünf Jahre von 369,00 € auf 393,00 €. Kinder zwischen sechs und elf Jahren brauchen mindestens 451,00 € (vorher 424,00 €). In der dritten Altersgruppe (zwölf bis siebzehn Jahre) liegt der Bedarf zukünftig bei 528,00 € (bislang 497,00 €). Das entspricht jeweils einer Erhöhung um ca. 6 %.

Kinder kosten Geld – auch in 2021 // (c) Petra Bork – pixelio.de

Gleichzeitig steigt ab Januar 2021 das Kindergeld um 15,00 €. Unter dem Strich können Barunterhaltspflichtige deshalb 7,50 € von der zu erwartenden Erhöhung in Abzug bringen, da ihnen das halbe Kindergeld zugutekommt. Der Zahlbetrag für den Mindestunterhalt (beim ersten und beim zweiten Kind) liegt also in den drei Altersstufen bei 283,50 €, 441,50 € und 418,50 €.

Auf Grundlage dieser Werte wird die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 erstellt. Dieser liegt heute (18.11.2020) noch nicht vor. Diese sind dann auch die Unterhaltszahlungen zu entnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen hat.

Die Verordnung ist hier abrufbar.