Ehe für alle – ja! Und was ändert sich jetzt?

Ein großes Medienecho mit begrenzten rechtlichen Auswirkungen

Nun ist sie da, die Ehe für alle, d.h. die gleichgeschlechtliche Ehe, die teilweise von ihren Gegnern auch etwas abwertend als „Homo-Ehe“ bezeichnet wird. Viele Lesben und Schwule, die sich jahrelang für die Gleichstellung mit der herkömmlichen Ehe eingesetzt haben, sehen sich nun am Ziel.  Doch was ändert sich nun rechtlich? Um es kurz zu sagen: Nicht viel. Die bisherigen Begriffe „Lebenspartnerschaft“ und „Lebenspartner(in)“, die im Laufe der Jahre in viele Gesetze eingefügt wurden, können wieder gestrichen werden. Das macht Gesetze leichter lesbar, worüber sich aber allenfalls einige Juristen freuen werden.

Jetzt auch mit Adoptionsrecht

Davon abgesehen hat der Gesetzgeber schon in den vergangenen Jahren für eine Gleichstellung gesorgt. Sei es beim „Ehegattensplitting“ (das wurde auch bei Lebenspartnern immer so genannt) oder sei es beim Erbrecht. Für das Splitting hatte das Bundesverfassungsgericht 2013 gesorgt, das Erbrecht gibt es seit Ende 2015.

Die einzige wirkliche Änderung im Rechtssinn ist die Möglichkeit, dass gleichgeschlechtliche Eheleute zukünftig Kinder adoptieren können, wie es Mann und Frau als Eheleute schon immer konnten. Die Auswirkungen auf die Rechtspraxis dürften sich daher in engen Grenzen halten.

Spannend kann allenfalls noch einmal die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts werden, da sicherlich irgendjemand die Neuregelung zur Überprüfung bringen wird. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“. Was eine Ehe ist, ist dort nicht erklärt. Aber die Väter des Grundgesetzes dachten sicherlich nur und ausschließlich an eine „klassische“ Ehe, als sie die Verfassung schufen. Ob das ausreicht, um die Neuregelung in Karlsruhe zu stoppen? Meine persönliche Prognose: Nein!

Digitaler Nachlass: Facebook darf Mutter den Zugriff auf Chat der toten Tochter verweigern

Berliner Kammergericht gibt Fernmeldegeheimnis den Vorrang

In erster Instanz hatte die Mutter noch gegen Facebook gewonnen. Sie will wissen, ob der Tod ihrer 15jährigen Tochter, die von einer einfahrenden U-Bahn tödlich erfasst worden war, ein Suizid oder ein Unfall war. Anhaltspunkte erhofft sie sich aus der Facebook-Kommunikation ihrer Tochter. Doch das Unternehmen verweigert den Zugang zu den Daten. Das darf es, meint das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 31.05.2017, Az 21 U 9/16).

Kern der Auseinandersetzung ist das ungeklärte Verhältnis von Erbrecht und dem Fernmeldegeheimnis. Darunter fallen auch Inhalte, die auf Facebook-Servern liegen, wobei es im vorliegenden Fall vor allem um den Schutz der Facebook-Nutzer geht, mit denen die Tochter kommunizierte. Diesem Fernmeldegeheimnis steht das Erbrecht gegenüber. Vieles spricht dafür, dass der Facebook-Account in den Nachlass fällt und deshalb der Erbe in die Position des Verstorbenen eintritt, wie dies bei „nicht digitalen“ Verträgen der Fall ist. Das Gericht lässt offen, wie es diese Frage beurteilt, denn das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) gehe in jedem Fall vor.

Das Urteil wirft Fragen auf. Irgendwie passen digitale und analoge Welt noch nicht zusammen: Niemand stellt ernsthaft in Frage, dass die Briefe, die sich im Nachlass befinden, von den Erben gelesen werden dürfen. Das Fernmeldegeheimnis greift auch nicht, wenn elektronische Korrespondenz auf dem Computer gespeichert ist, der in die Erbmasse fällt. Das Kammergericht verweigert den Zugriff einzig aus dem Grund, dass sich die Daten auf dem Server eines privaten Diensteanbieters befinden. Ob das als Abgrenzung reicht, wird der Bundesgerichthof entscheiden. Die Revision ist zugelassen, weil eine grundlegende Rechtsfrage zu klären ist.

Bundesgerichtshof gegen Impfverweigerer

Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet der Impfbefürworter

Wer auch nur ein Fünkchen Verantwortungsbewusstsein für sein eigenes und alle anderen Kinder hat, folgt den Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 3.5.2017 – XII ZB 157/16), bei dem nur der Vater dieses Verantwortungsbewusstsein besaß und die Impfung

(c) Andreas Morlok / pixelio.de

der Tochter wollte. Die Mutter verweigerte dies aus Angst vor Impfschäden. So kommt es, dass die beiden nicht miteinander verheirateten Eltern sich vor Gericht treffen. Beide wollen jeweils erreichen, dass das Familiengericht ihnen die alleinige Gesundheitsfürsorge für die 2012 geborene Tochter überträgt. Diese ermöglicht nämlich zu bestimmen, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Amtsgericht, Oberlandesgericht und BGH schlagen sich auf die Seite des Vaters. Der BGH stellt zunächst fest, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist. Deshalb kann nicht der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält.

Letztlich sehen die Richter den Vater als besser geeignet an, die Entscheidung über die Impfung zu treffen, da die Impfempfehlungen der STIKO medizinischer Standard sind. Besondere Umstände, die eine Impfung im konkreten Fall besonders riskant machen, liegen nicht vor. Dem Argument der Mutter von der „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und Ärzteschaft“ wollten die Richter hingegen nicht näher treten.

Fazit: Glücklich dran sind solche Kinder, bei denen zumindest ein Elternteil die Impfung durchsetzt. Die übrigen Kinder können nur auf eine gesetzliche Impfpflicht hoffen, die sich aber aktuell nicht abzeichnet.

 

 

Wendelmuth veröffentlicht im Berliner Anwaltsblatt

In der jüngsten Ausgabe des Berliner Anwaltsblatts (Heft 5/2017) hat die Falkenseer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth einen Beitrag zum Schwerpunktthema „Pflege, Betreuung und Unterhalt“ veröffentlicht. Der Kurzaufsatz trägt den Titel „Die Grundzüge der Patientenverfügung – aber bitte konkret„. Er erläutert anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen, die nicht ständig mit dem Thema zu tun haben, die Struktur der gesetzlichen Vorschriften, die praktische Durchsetzung von Patientenverfügungen und erklärt den Kern der zwei grundlegenenden Entscheidungen des BGHs aus den Jahren 2016 und 2017.

Familienrecht: Unterhaltsanspruch auch nach abgeschlossener Berufsausbildung?

(c) Petra Bork – pixelio.de

Grundsätzlich muss ein volljähriges Kind für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Die Eltern sind jedoch verpflichtet, eine erste Berufsausbildung zu finanzieren, so dass sich das Kind eine wirtschaftlich selbstständige Position erarbeiten kann.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Kind zunächst eine Ausbildung und sodann noch ein Studium absolviert, die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle. Man könnte denken, dass nach der Berufsausbildung die Unterhaltspflicht erledigt ist. Doch so einfach ist es nicht. Die Eltern müssen eine erste „angemessene“ Berufsausbildung finanzieren. Diese muss der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen. Dabei kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch bei den Abitur-Lehre-Studium-Fällen gegeben sein. Wichtig dabei ist, dass die Ausbildung und das Studium in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das Studium sollte also zeitnah an die Ausbildung anschließen. Thematisch muss die Ausbildung auch mit dem Studium zusammenhängen. Eine Ausbildung zur Krankenschwester hat zum Beispiel einen sachlichen Zusammenhang zu einem Medizinstudium. Ein solcher Zusammenhang wird auch angenommen, wenn auf das Bachelor-Studium noch ein dazu passendes Master-Studium folgt.

Allerdings muss das Kind die Berufsausbildung fleißig und zielstrebig betreiben und in üblicher Zeit aufnehmen. Dabei ist wichtig, dass die Eltern von den Plänen des Kindes unterrichtet werden und sich auf eine längere Unterhaltspflicht einstellen können. Wenn die Eltern von den Ausbildungsplänen erst dann erfahren, wenn sie nicht mehr mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen mussten, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Aber auch hier kommt es – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Der BGH hat hierzu kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die die oben dargestellten Grundsätze enthält (Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16).

 

Erbrecht: sittenwidriger Erbverzicht trotz 320 km/h Sportwagen

Bedingungen dürfen nicht zu hoch liegen

Nissan GT-R (Facelift) by M93

Leibliche Kinder erhalten zumindest den Pflichtteil, auch wenn sie aus Elternsicht nicht so geraten sind, wie Vater/Mutter es sich wünscht. So lag es auch bei dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm (Urteil vom 8.11.2016 – 10 U 36/15) zu entscheiden hatte. Ein geschiedener Zahnarzt hat mit seiner Lebensgefährtin eine vermutlich wohlgeratene Tochter. Der Sohn aus der gescheiterten Ehe ist ein abgebrochener Schulabgänger und macht auch sonst wenig Freude. Damit aus diesem doch noch etwas wird, bietet der Vater ihm eine Zahntechnikerausbildung in seinem Labor an. Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes unterschreibt er auf Veranlassung seines Vaters einen notariellen Erbverzicht. Lockmittel war ein Supersportwagen der Marke Nissan, den der Sohn als Gegenleistung bekommen sollte. Rund 100.000,00 € teuer, ca. 320 km/h schnell und mit deutlich über 500 PS. Den hatte sich der Vater gekauft, und der Sohn war einige Male mitgefahren – und ganz fasziniert.

Allerdings gab es den Wagen nicht einfach so: Der Sohn sollte erst 25 Jahre alt werden, seine Ausbildung mit der Note 1 abschließen – und den Zahntechnikermeister mit dem gleichen Ergebnis. Trotz automobiler Begeisterung ging dem Sohn dann irgendwann doch ein Licht auf und er erkannte, dass er ein hochriskantes, aber kein gutes Geschäft gemacht hat.

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Erbverzichtsvertrag sittenwidrig ist. Zwar muss ein Erbverzicht nicht von einer Gegenleistung abhängen. Doch hier habe der geschäftsgewandte Vater die Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt. Außerdem führe die Verpflichtung zur Gegenleistung zu einer unangemessenen Einschränkung bei der Wahl des beruflichen Werdegangs. Und schließlich verliere der Wagen in einem Zeitraum von sieben Jahren ganz erheblich an Wert. Dem Argument des Vaters, er wolle den Sohn vorwiegend zu guten Prüfungsergebnissen motivieren, ist das Gericht nicht gefolgt. Zutreffend stellt es fest, dass das Belohnungsversprechen dazu gereicht hätte – ganz ohne Erbverzicht.

 

Kinderwunsch bleibt nach Tod unerfüllt – Oberlandesgericht verbietet künstliche Befruchtung

Die Eheleute wünschen sich ein Kind – leider ohne Erfolg. Sie wollen auf das Mittel der künstlichen Befruchtung zurückgreifen. Sperma des Ehemannes wird zu diesem Zweck in einer Klinik am Chiemsee gelagert. Bevor die Befruchtung gelingt, verstirbt der Ehemann nach einer Herztransplantation. Die Witwe hält an ihrem Kinderwunsch fest und verlangt zu diesem Zweck die Herausgabe des Spermas. Die Klinik kommt diesem Wunsch nicht nach. Sie verweist auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses stellt die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes unter Strafe. Die Herausgabe könnte eine Beihilfe zur Straftat eines anderen sein. Die Frau bliebe hingegen straffrei. Es kommt zum Prozess um das Sperma des Toten.

Das Oberlandesgericht (OLG) stellt sich auf die Seite der Klinik (Urteil vom 22.02.2017 – Az. 3 U 4080/16). Es vergleicht das Interesse der Frau mit dem des verstorbenen Mannes. Ihrem Interesse, die eigenen Gene und die des Mannes am eigenen Kind zu sehen und zu erleben, steht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes gegenüber. Diese hatte nämlich an keiner Stelle erklärt, dass er der künstlichen Befruchtung auch nach dem Tod wünsche. Außerdem ist das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes zu berücksichtigen, das von vornherein aufwachsen müsste, ohne eine Chance zu haben, den eigenen Vater kennenzulernen.

(c) Thommy Weiss / pixelio.de

Die Witwe sieht durch die Strafandrohung im Embryonenschutzgesetz das Grundgesetz verletzt. Die Richter am OLG sind davon nicht überzeugt, weshalb sie sich nicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt haben. Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof haben sie allerdings zugelassen. Sollte der auch nicht im Sinne der Witwe entscheiden, kann sie nach Erschöpfung des Rechtswegs selbst vors Verfassungsgericht ziehen.

Veranstaltung: „Es soll in gute Hände – eine Anleitung zum richtigen Vererben“

Der Tod ist gewiss, die Stunde nicht. Deshalb ist es sinnvoll, schon heute zu überlegen, was mit dem Vermögen passieren soll.

In einer kurzweiligen Veranstaltung informiert Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, wendelmuth Rechtsanwälte, zu allen Fragen rund um den letzten Willen: Wer erbt, wenn ich kein Testament habe? Wie sorge ich dafür, dass ein Verwandter, der sich seit Jahren nicht hat blicken lassen, möglichst wenig bekommt? Und ein geliebter Mensch möglichst viel? Und was ist überhaupt ein Vermächtnis?

Die mehrfach ausgezeichnete Fachanwältin für Erbrecht aus Falkensee erklärt Ihnen, wie Sie ein wirksames Testament errichten und welche typischen Fehler Ihnen besser nicht unterlaufen sollten, damit Ihr Vermögen nicht in die falschen Hände gelangt.

26.04.2017 um 16:00 Uhr im Kulturhaus Falkensee

 

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, etc. – Was ist was?

Wer die Grundbegriffe kennt, versteht besser worum es geht.

Alle Begriffe drehen sich im Kern um die Frage, wer Entscheidungen für einen Menschen trifft, wenn dieser nicht mehr entscheiden kann. Krankheit und Alter können diesen Zustand herbeiführen, aber auch ein schwerer Unfall. Mit der Patientenverfügung kann jedermann festlegen, welche Arten von Behandlungen er in welcher Situation wünscht und welche nicht. Wichtig ist dabei, wie der Bundesgerichtshof kürzlich noch einmal bestätigt hat (Beschluss vom 8.2.2017 – XII ZB 604/15), dass die Patientenverfügung konkrete Angaben enthält. Der bloße Wunsch nach einem Sterben in Würde ist z.B. nicht ausreichend.

(c) Lupo / pixelio.de

Doch die durchdachteste Patientenverfügung nutzt nichts, wenn sie niemand in die Tat umsetzt. Hier kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen. Sie dient dazu, eine oder mehrere ausgewählte Personen in die Lage zu versetzen, den Willen des Vollmachtgebers umzusetzen, z.B. in finanzieller Hinsicht oder eben auch im Hinblick auf die Patientenverfügung.

Wer keine Vorsorgevollmacht hat, bekommt einen gerichtlichen Betreuer an die Seite gestellt. Über die Person des Betreuers entscheidet das Gericht. Sind Angehörige bereit und in der Lage, entscheidet sich das Gericht für sie, anderenfalls kommen professionelle Betreuer oder sogenannte Betreuungsvereine zum Zuge. Der Betreuer trifft dann die notwendigen Entscheidungen und setzt auch eine etwaig vorhandene Patientenverfügung durch. Es besteht auch die Möglichkeit, selbst einen Betreuer vorzuschlagen. Dieser Wunsch kann Bestandteil der Vorsorgevollmacht oder auch deren einziges Element sein. Dies wird als Betreuungsverfügung bezeichnet.

Wer nichts dem Zufall überlassen möchte, sollte sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht haben und beides inhaltlich aufeinander abstimmen.

Ostermarkt Falkensee

Gestern Ostermarkt Falkensee: Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth macht Standbetreuung für die Werbegemeinschaft Falkensee Starke Mitte. Doch heute ist Sonntag. Da wird zu Hause gearbeitet…. aber nur ein bisschen.