Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater — Verfassungsgericht prüft Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Um trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Erfolg zu kommen, zweifelt die Frau ihre Verfassungsmäßigkeit an. Sie sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch das Recht beinhalte, die eigene Abstammung zu kennen. Das ist zwar richtig, doch ist das Recht nicht grenzenlos. Die Verfassungsrichter werden abzuwägen haben, wie sich dieses Recht zum Recht des mutmaßlichen biologischen Vaters verhält. Dieser (und alle anderen Männer) haben nämlich ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht. Man kann sich relativ leicht ausmalen, wie eine Ehefrau und Kinder reagieren, wenn der Mann auf den Zuruf einer anderen Frau zum Gentest müsste. Ein Königsweg könnte darin liegen, die BGB-Vorschrift so zu interpretieren, dass ein Anspruch auf das Abstammungsgutachten besteht, wenn das Thema nicht in eine funktionierende Familie hingetragen wird.

Ein Termin für das Urteil im Verfahren 1 BvR 3309/13 haben die Verfassungsrichter in der Verhandlung am 24.11.2015 noch nicht festgelegt.

Fachveranstaltung mit RAin Wendelmuth beim Berliner Anwaltsverein

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Neues aus der Erbrechtspraxis:

Erbenermittlung und Vermögensübertragung für Pflege im Pflichtteilsrecht sind zwei Themen mit hoher Praxisrelevanz. Wer hierzu sein Wissen auffrischen oder vertiefen möchte, hat die Gelegenheit: Der Arbeitskreis Erbrecht des Berliner Anwaltsvereins lädt zu einer Informationsveranstaltung ein, die beides gemeinsam behandelt.

In der ersten Hälfte der Veranstaltung wird Rechtsanwältin unf Fachanwältin für Erb- und Familienrecht Agnes D. Wendelmuth der Frage nachgehen,ob und auch wie sich die Übertragung von Vermögen als Gegenleistung für Pflege auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt. Sie erläutert das Spannungsfeld zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung einerseits sowie Pflichtschenkung und Erbringung einer Gegenleistung andererseits.

Im zweiten Teil wird Rechtsanwalt York Gnielka über die rechtlichen Probleme gewerblicher Erbenermittlung berichten. Er wird die Vorgehensweise der Erbenermittler und die Schwierigkeiten bei der Abwicklung darstellen.

Das Treffen findet am 20.01.2016 im DAV-Haus in der Littenstr. 11, 10179 Berlin statt. Beginn ist um 18 Uhr, enden wird das Treffen um 20 Uhr. Für Mitglieder des Berliner Anwaltsvereins werden Fortbildungsbescheinigungen erteilt. Ausdrücklich eingeladen sind aber auch alle anderen interessierten Kolleginnen und Kollegen als Gäste. Die Veranstaltung ist kostenlos. Wir bitten die Teilnehmer um Anmeldung per E-Mail an ak-erbrecht@berliner-anwalts-verein.de.

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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016!

Im Zuge der Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle wurden auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte aktualisiert. Diese sind zwar für die Gerichte nicht bindend, sollen aber die Rechtsprechung vereinheitlichen.

Hier finden Sie die Leitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg und an deren Ende auch die neue Düsseldorfer Tabelle.

Das Kammergericht in Berlin hat Stand heute noch keine neuen Leitlinien veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle wird aber bundesweit einheitlich zugrunde gelegt.

Erbrecht: Opas schwarze Kasse (Folge 2 von 2) — Wenn ein Miterbe die Nerven verliert…

Auf geerbtes Vermögen, egal ob Schwarzgeld oder nicht, haben die Erben Erbschaftssteuer zu zahlen. Diese Pflicht trifft sie unmittelbar. Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung für das Todesjahr abzugeben – und für die Jahre davor, falls der Erblasser dies versäumt hatte. Die entsprechenden Einkommenssteuern müssen die Erben dann bezahlen. Erklärungs- und Zahlungspflicht werden quasi mitgeerbt. Im Rahmen der Einkommenssteuer sind die Erben verpflichtet, auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben. Werden plötzlich Einkünfte aus Liechtenstein oder der Schweiz erklärt, wird dies zu Nachfragen des Finanzamts führen. Erkennt der Erbe, dass der Erblasser in den vergangenen Jahren Einkommenssteuern hinterzogen hat, ist er zur unverzüglichen Anzeige und anschließender Berichtigung verpflichtet. Unverzüglich heißt nicht, dass man abwarten darf, bis sich das Finanzamt meldet. Länger als einen Monat sollte das nicht dauern.
In strafrechtlicher Hinsicht gibt es für Erben zunächst eine gute Nachricht. Die Steuerhinterziehung des Erblassers wird Ihnen nicht zugerechnet, denn Strafbarkeit vererbt sich nicht. Dennoch dürfen sich Erben nicht zurücklehnen, denn sonst laufen sie Gefahr, sich selbst strafbar zu machen. Sie begehen eine eigene Steuerhinterziehung, wenn sie bei der Abgabe der Erbschaftssteuer- oder Einkommenssteuererklärung wissentlich die Einkünfte der geerbten Auslandskonten nicht angeben. Eine Straftat durch Unterlassen begehen sie, wenn sie nachträglich von solchen Konten erfahren und ihrer Anzeigepflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen. Hier können dann nur noch Selbstanzeige und Richtigstellung vor Strafe schützen.
Steuerhinterziehung ist auch immer Nervensache. Gefährlich ist, wenn in einer Erbengemeinschaft mit Schwarzgeldkonto ein Miterbe die Nerven verliert und auspackt. Er bleibt aufgrund der Selbstanzeige straffrei, die nervenstarken Miterben nicht.

Erbrecht: Opas schwarze Kasse (Folge 1 von 2) — Wenn zur Erbschaft ein Konto in Liechtenstein gehört…

Trotz Fahndungsdruck aufgrund sogenannter Steuer-CDs und zwischenstaatlicher Abkommen liegen immer noch erhebliche Geldbeträge auf Auslandskonten. Viele dieser Konten sind dem deutschen Fiskus nach wie vor nicht bekannt, auch wenn viele ihr nicht legales „Steuersparmodell“ mittels Selbstanzeige in die Legalität überführt haben. Auch solches Vermögen ist Bestandteil der Erbmasse und geht auf die Erben über. Diese stehen im Erbfall vor der großen Frage: Was tun? Zu unterscheiden ist zwischen Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer und Steuerstrafrecht. Praktisch wird diese Frage nur auftauchen, wenn die Erbschaft einen gewissen Umfang hat.

Was die Erbschaftssteuer betrifft, wird das Finanzamt die Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordern. In dieser ist auch Vermögen anzugeben, das sich im Ausland befindet. In diesem Moment bekommen die Finanzbehörden Kenntnis vom unversteuerten Vermögen und werden es bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigen. Erben können vor der Schwierigkeit stehen, dass sie vom Schwarzgeld im Ausland erst mit Verzögerung erfahren und zwar nachdem sie ihre Erbschaftssteuererklärung schon gemacht haben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, dem Finanzamt ihre Kenntnisse unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung dann zu berichtigen. Diese Verpflichtung entfällt erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist. Die beträgt vier Jahre. Ist dem Erbe das Vorhandensein des Schwarzgeldes bekannt und verschweigt er dies gegenüber dem Finanzamt, verlängert sich die Frist für die Festsetzung auf zehn Jahre.

In der kommenden Woche erfahren Sie, wie sich Schwarzgeld einkommenssteuerrechtlich und strafrechtlich auswirkt.

 

Zustimmung zur künstlichen Befruchtung löst Unterhaltspflicht aus — Kind kann Unterhalt wie vom „richtigen“ Vater verlangen

Wer ein Kind zeugt, muss Unterhalt zahlen. Wer verheiratet ist und in die künstliche Befruchtung der Ehefrau einwilligt, muss ebenfalls Unterhalt zahlen. Eine Anfechtung der Vaterschaft mit dem Hinweis auf die fehlende biologische Vaterschaft schließt der Gesetzgeber aus. Doch auch wer unverheiratet ist und den Kinderwunsch seiner Partnerin mit der Einwilligung zu einer künstlichen Befruchtung fördert, muss bezahlen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. September 2015, Aktenzeichen XII ZR 99/14)
Die Richter gewähren dem Kind einen vertraglichen Anspruch auf Unterhalt. Sie sehen einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter. Darunter versteht man die Vereinbarung zweier Personen, die einem Dritten (hier dem noch zu zeugenden Kind) einen Anspruch einräumt, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auf diesem Wege verwirklicht der BGH eine Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die der Gesetzgeber zwar wollte, aber nicht vollständig erreicht hatte.
Im konkreten Fall hatte der zeugungsunfähige „unterhaltsverpflichtete Nicht-Vater“ das Fremdsperma beschafft und bei einem ersten Befruchtungsversuch, der fehlschlug, schriftlich erklärt, dass er die Verantwortung für das Kind übernehmen werde. Als das Kind geboren wurde, bezahlte er aus freien Stücken die Erstlingsausstattung und in den ersten vier Monaten auch Unterhalt. Doch auch Männer, die sich weniger offensichtlich engagieren, müssen in Zukunft damit rechnen, zum Unterhalt wie ein gesetzlicher Vater herangezogen zu werden. Die Erklärung, die Samenspende gut zu heißen und wie ein Vater für das Kind zu sorgen, reicht aus, auch wenn sie nur mündlich geschieht.

wendelmuth Rechtsanwälte sponsert Staffel beim Airfield Run

Berlin, den 22.11.2015

Mit Unterstützung von wendelmuth Rechtsanwälte, der Fachkanzlei für das Familien- und Erbrecht, konnten die rund 70 Läufer von Hupsis Lauftreff und Xing BERLIN Sport + Culture Community am heutigen Sonntag die Marathonstaffel auf dem Tempelhofer Feld auch dieses Jahr im eigenen Pagodenzelt erleben. Rechtsanwältin Agnes D. Wendelmuth, die selbst eine passionierte Langstreckenläuferin ist, will damit den Zusammenhalt der Läufer stärken und noch mehr Menschen für den Laufsport begeistern. „Im Zelt kommen wir alle zusammen, es gibt Kuchen, Tee und – nach dem Lauf – einen Glühwein“, schwärmt die Falkenseer Fachanwältin, „da leiste ich gerne einen Beitrag. Das ist doch so viel schöner, als im Hangar auf dem Betonboden zu sitzen.“

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Eizellspende verboten, Werbung dafür nicht — Bundesgerichtshof erlaubt Werbung für Vorbereitungshandlungen

Samenspenden sind seit Jahren erlaubt, Eizellspenden sind hingegen nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Verstöße sind sogar strafbar. Der Gesetzgeber möchte dadurch verhindern, dass ein Kind zwei Mütter hat: Eine genetische und eine, die das Kind auf die Welt gebracht hat. Letztere ist nach deutschem BGB die Mutter im rechtlichen Sinne. Andere Länder haben weniger strenge Regeln. In Tschechien ist auch die Eizellspende erlaubt. Die dortigen Mediziner wollen sich den lukrativen deutschen Markt nicht entgehen lassen. Auf einer Informationsveranstaltung machten sie Werbung, dass die medizinische Vorbehandlung der Empfängerinnen (Vorbereitung auf die Schwangerschaft) in Deutschland geleistet werden könne.

Der Kläger, ein deutsche Facharzt für Reproduktionsmedizin, sah darin Werbung für die verbotene Beteiligung an Eizellspenden und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz ist z.B. regelmäßig die Grundlage, wenn Verbraucherverbände Unternehmen abmahnen und verklagen, weil deren Allgemeine Geschäftsbedingungen nachteilige Klauseln enthalten.

Während das Kammergericht Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in allen anderen Bundesländern) den gewünschten Anspruch auf ein Unterlassen der Werbung noch zugebilligt hatte, sah der BGH die Sache anders (Urteil vom 8.10.2015 – Az. I ZR 225/13). Seiner Auffassung nach dient das Verbot der Eizellspende der Wahrung des Kindeswohls. Der Zweck sei es hingegen nicht, den Wettbewerb von Ärzten zu regeln, die auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätig sind. Ein Gesetz, das nicht das Ziel hat, (zumindest auch) den fairen Wettbewerb zu schützen, könne aber nicht Grundlage für einen UWG-Unterlassungsanspruch sein.

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Die Entscheidung des Bundestages fiel vergangenen Freitag. Es ging eine monatelange Debatte voraus, erst außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens, dann standen vier Entwürfe zur Auswahl. Das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung hat am Ende die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Dazu haben die Medien ausführlich berichtet.§ 217 StGB

Regelungstechnisch hat der Gesetzgeber den Weg über eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs gewählt. Die Juristen wissen (oder erinnern sich): Eine Beihilfe kann nur dann strafbar sein, wenn eine (zumindest versuchte) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt. Eine solche fehlt bei einer straflosen Selbsttötung. Da nun die Beihilfe strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber eine punktuelle Durchbrechung dieses Grundsatzes eingeführt: Es gibt wieder einen § 217 StGB (für die Rechtshistoriker: Da war bis zum 1.April 1998 die Kindstötung geregelt). Und mehr Vorschriften hat das verabschiedete Gesetz nicht, außer dem Hinweis, dass es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten wird.

Die Bundestagsdrucksache 18/5373 vom 1. Juli 2015 ist hier anrufbar.

Vortrag bei der der Deutsche Myasthenie Gesellschaft

Rechtsanwältin und VorsorgeAnwältin Agnes D. Wendelmuth war vergangenen Samstag bei der Deutsche Myasthenie Gesellschaft e.V. (DMG) – Regionalgruppe Berlin/Brandenburg zu Gast und hat einen Vortrag zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehalten. Vor den rund 30 Teilnehmern schnitt die Fachanwältin für Erbrecht unf für Familienrecht auch die Themen Betreungsrecht und Sterbehilfe an. Sie erläuterte dabei die einen Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Veränderung im Bereich des Verbots der Beihilfe zur Sterbehilfe. Der Internetauftritt der DMG ist zu finden unter www.dmg-online.de

Agnes D. Wendelmuth (li.) mit Christa Schulze, Leiterin der DMG Regionalgruppe Berlin-Brandenburg
Agnes D. Wendelmuth (li.) mit Christa Schulze, Leiterin der DMG Regionalgruppe Berlin-Brandenburg